Daten
Kommune
Wesseling
Größe
4,1 MB
Datum
30.09.2015
Erstellt
14.09.15, 13:02
Aktualisiert
14.09.15, 13:02
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Die in Tabelle 5 dargestellten bauplanungsrechtlichen Instrumente sind zur räumlichen
Steuerung von Vergnügungsstättenansiedlungen vor dem genannten Hintergrund in Erwägung zu ziehen:
Tabelle 5:
§
Planungsrechtliche Steuerung von Vergnügungsstätten
Einschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit gem. § 1 Abs. 5 – Abs. 9 BauNVO durch
Planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeiten
qualifizierte B-Pläne
§
Erteilung oder Versagung einer im Baugebiet nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätte
§
Aufstellung eines einfachen B-Plans nach § 9 Abs. 2a BauGB: Zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem. § 34 BauGB ein einfacher BPlan aufgestellt werden, der schädliche Nutzungen (wie bspw. Spielhallen) ausschließt.
§
Aufstellung eines B-Plans nach § 9 Abs. 2b BauGB: Zum Schutz von Wohnnutzungen oder anderer schutzbedürftiger Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder zum Schutz
der sich aus den vorhandenen Nutzungen ergebenden städtebaulichen Funktion eines Gebietes
(insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten) kann für
im Zusammenhang bebaute Ortsteile gem. § 34 BauGB ein einfacher B-Plan aufgestellt werden,
in dem die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten oder bestimmter Arten von Vergnügungsstätten geregelt wird.
§
Für B-Pläne, die noch unter älteren Fassungen der BauNVO aufgestellt wurden: Umstellung auf
die derzeit geltende Fassung der BauNVO 2013 und ggf. ergänzende Regelungen zur Feinsteuerung
§
Anwendung von Plansicherungsinstrumenten während der Aufstellung oder Änderung von BPlänen zur Steuerung von Vergnügungsstätten. Zurückstellung gem. § 15 BauGB und Veränderungssperre gem. § 14 BauGB
§
Als „ultima ratio“ kann eine Vergnügungsstätte, die im Baugebiet gem. BauNVO zulässig wäre,
auf Grundlage des § 15 BauNVO abgelehnt werden. Hier ist allerdings genau zu prüfen, ob die in
§ 15 Abs. 1 und 2 BauNVO benannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: Eigene Darstellung
Viele Kommunen im Bundesgebiet haben in den letzten Jahren sukzessiv mit Hilfe der oben
genannten Instrumente die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, oder als Unterart Spielhallen, verhindert. Dieses Vorgehen birgt die Gefahr der „Negativplanung“ und eines damit
einhergehenden Verstoßes gegen die Eigentums- und Gewerbefreiheit (Art. 12 und 14 GG).
Im Umkehrschluss kann die Kommune gerichtlich verpflichtet werden Vergnügungsstätten
zulassen zu müssen, auch wenn städtebauliche Gesichtspunkte dem widersprechen.
Ähnlich verhält es sich in den Gebieten, in denen Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise
zulässig sind. Das Baugesetzbuch räumt den Kommunen in § 31 BauGB im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans im Rahmen der ausnahmsweisen Zulässigkeit folgendes Ermessen ein:
Rechtliche Rahmenbedingungen
21
„Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen
werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen
sind26.“
Hinsichtlich der Art der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind die Regelungen der BauNVO abschließend. Zu den übrigen Festsetzungsmöglichkeiten nach der
BauNVO gelten die dort abschließenden Regelungen zur Zulässigkeit von Ausnahmen von
Festsetzungen. Die Erteilung einer Ausnahme durch die Bauaufsichtsbehörde setzt also eine
im Bebauungsplan enthaltene Ausnahmeregelung voraus, die nach Art und Umfang bestimmt sein muss. Bei der Erteilung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Ausnahmeregelungen sind regelmäßig in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
geregelt.
Die Zulässigkeit von Ausnahmen von der Art der baulichen Nutzung ergibt sich folglich aus
den Gebietsvorschriften der BauNVO. Beachtlich ist hierbei, dass die Gemeinde die Ausnahme bereits im Bebauungsplan festgesetzt hat, aber auch der Gesichtspunkt der
städtebaulichen Vertretbarkeit und die Bedeutung der Festsetzung für das planerische Gesamtkonzept, was wiederum durch ein Einzelhandels- oder Vergnügungsstättenkonzept mit
bestimmt wird. Bei dem hier anzuwendenden Regel-Ausnahme-Konzept kommt es auf das
Verhältnis der allgemein zulässigen zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen an. Den
Ausnahmen darf keine baugebietsprägende Bedeutung zukommen. Der Gebietscharakter
darf also nicht durch die Ausnahmen umkippen. Hilfestellung liefert hier § 15 BauNVO, der
auch für Ausnahmen Anwendung findet. Letztlich ist die Gebietsverträglichkeit für eine
Ausnahme entscheidend, wobei die Prüfung anhand der zuvor genannten Aspekte für den
konkreten Einzelfall zu erfolgen hat.
Die Zulassung einer Ausnahme ist nach herrschender Meinung nicht vom Vorliegen einer
atypischen Situation abhängig. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn sie nach den Verhältnissen des Einzelfalls nach Lage, Anzahl, Größe, Umfang und Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets ausnahmsweise nicht widerspricht. Nur städtebauliche Gründe
können eine Ausnahme rechtfertigen. Auch öffentliche Belange (Einzelhandelskonzept) und
nachbarschaftliche Interessen sind bei der Ausnahmeentscheidung zu berücksichtigen.
Dem Ermessen, das der Kommune durch den § 31 Abs. 1 BauGB vom Gesetzgeber eingeräumt wird, ist daher ein enges Korsett angelegt. So darf die Kommune im Falle einer
Verweigerung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB nur städtebauliche Gründe heranziehen. Sind diese nicht gegeben, wird das eingeräumte Ermessen ggf. auf „Null“ reduziert
und die Kommune ist, um sich nicht dem Vorwurf eines Ermessensfehlers gem. § 114 VwGO
ausgesetzt zu sehen, gezwungen eine ungewollte Nutzung zuzulassen.
Auch bei einer pro-aktiven räumlichen Steuerung von Vergnügungsstätten mittels der bauleitplanerischen (Fein-)Steuerung gem. § 1 Abs. 5 – 9 BauNVO sind städtebauliche Gründe
26
22
vgl. § 31 Abs. 1 BauGB
Rechtliche Rahmenbedingungen
oder besondere städtebauliche Gründe heranzuziehen, was in der Praxis regelmäßig eine
Herausforderung darstellt.
Weiterhin ist es möglich, soweit sich aufgrund der Zulässigkeit oder der ausnahmsweisen
Zulässigkeit von Vergnügungsstätten negative Auswirkungen im Hinblick auf den Schutz und
die Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs ergeben, auf Grundlage des § 9 Abs.
2a BauGB einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, welcher den zentralen Versorgungsbereich vor den mit Vergnügungsstätten einhergehenden Auswirkungen (insbesondere
Abwertungsprozesse (in der Rechtsprechung und Fachliteratur Trading-Down-Effekte) und
die Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben durch Spielhallen schützen soll. Die unabdingbare Voraussetzung für eine Steuerung nach § 9 Abs. 2a BauGB ist, dass es sich um den
Schutz oder die Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs handeln muss. Andere
Planungsziele, wie z. B. der Schutz der Wohnruhe vor Lärmbelästigungen, können hier
nicht herangezogen werden.
Im Zuge der letzten BauGB-Novelle 2013 wurde § 9 Abs. 2b BauGB eingeführt, welcher in
Anlehnung an § 9 Abs. 2a BauGB, die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Steuerung von Vergnügungsstätten ermöglicht. Der
§ 9 Abs. 2b BauGB sieht vor, dass für Gebiete nach § 34 BauGB in einem einfachen Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von
Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden können, um
1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten,
2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets insb. durch eine städtebaulich nachteilige Häufung
von Vergnügungsstätten
zu verhindern27.
Zur rechtssicheren und kohärenten Anwendung der oben genannten bauleitplanerischen Instrumente dient der Stadt Wesseling die vorliegende Konzeption zur Steuerung von
Vergnügungsstätten mit dem Schwerpunkt Spielhallen und Wettbüros. Bei entsprechender
Beschlussfassung durch ein legitimiertes Organ entfaltet es seine Wirkung als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und ist als Abwägungsbelang in die
Bauleitplanung der Stadt einzustellen.
27
vgl. Ausführungen zu § 9 Abs. 2b BauGB im Gesetzentwurf zum BauGB; Stand Bundesrat Drucksache
474/12 vom 10.08.2012.
Rechtliche Rahmenbedingungen
23
TEIL II: STEUERUNGSSTRATEGIE
24
TEIL II: STEUERUNGSSTRATEGIE
5 Strukturanalyse
Die Strukturanalyse für das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling umfasst zwei
Bausteine, die grundlegende Voraussetzung sind, um zielführende und praxisbezogene
Handlungsempfehlungen zur Steuerung von Vergnügungsstätten abzuleiten.
Zum einen wird der Bestand an Vergnügungsstätten innerhalb des Kommunalgebiets flächendeckend erfasst und bewertet, um ggf. die Vorprägung eines Gebietes durch
Vergnügungsstätten zu bestimmen und die städtebaulichen Auswirkungen dieser zu bewerten.
Zum anderen wird auf Grundlage der aktuellen Betreiberanforderungen (siehe Kapitel 3.2)
für die Stadt Wesseling dargestellt, welche Gebiete besonders im Fokus der Ansiedlungswünsche von Spielhallen und Wettbüros stehen. In diesem Schritt werden alle
identifizierten Gebiete anhand standardisierter Kriterien untersucht und eine Gefährdungsabschätzung für Vergnügungsstättenansiedlungen vorgenommen. Darauf aufbauend
wird in Kapitel 7 eine auf die Stadt Wesseling abgestimmte Steuerungsstrategie abgeleitet.
5.1 Bestand von Vergnügungsstätten in der Stadt Wesseling
Für die Erfassung der Vergnügungsstätten wurde der Bestand anhand der Bauakten und Angaben der Gewerbeaufsicht in Wesseling flächendeckend erhoben. Erfasst wurden die in
Kapitel 2.3 definierten Unterarten von Vergnügungsstätten.
Insgesamt gibt es für die Stadt Wesseling 7 gewerberechtliche Konzessionen an fünf Spielhallenstandorten und rd. 57 Geldspielgeräte. Hinzu kommen 51 Geldspielgeräte in
gastronomischen Einrichtungen. Für die Stadt ergibt sich damit eine Ausstattung von einem
Geldspielgerät pro 325 Einwohner.
5.1.1 Räumliche Verteilung der Vergnügungsstättenstandorte in Wesseling
Die Vergnügungsstättenstandorte in Wesseling verteilen sich im Wesentlichen innerhalb des
Ortsteils Wesseling und weisen sehr unterschiedliche Standortmerkmale auf. Die räumliche
Verteilung der Ansiedlungsanfragen (formelle und informelle) ist gem. Angaben des Fachbereichs Bauordnung der Stadt Wesseling für Spielhallenstandorte unterschiedlich, wobei
sich nach wie vor eine Konzentration innerhalb des Innenstadtbereichs feststellen lässt
(siehe
Abbildung 3).
Strukturanalyse
25
Abbildung 3:
Standorte von Vergnügungsstätten und Anfragen für Spielhallenansiedlungen
Legende
Spielhallen
Zentrale Versorgungsbereiche/
Entwicklungsbereich*
Ehemalige Diskothek (heute
Veranstaltungsräumlichkeit)
Ohne Maßstab
* schematische Darstellung
Quelle: Eigene Erhebung (März 2013)
26
Strukturanalyse
N
5.1.2 Standortbewertung der bestehenden Vergnügungsstätten in Wesseling
Im Folgenden werden die bestehenden Standorte von Vergnügungsstätten in Wesseling dargestellt und städtebaulich bewertet. Für die Bewertungen werden folgende Kriterien
untersucht, die eine Auswirkung auf die städtebauliche Wirkung haben:
§
die Lage innerhalb des Stadtgebietes (Innenstadtzentrum, Gewerbegebiet, Ortseingang usw.),
§
potenzielle Konflikte mit Nutzungen im Umfeld (z. B. durch Lärmbelästigung, Verzerrung des Bodenpreisgefüges usw.) und
§
gestalterische Wirkung (auffällige Werbemaßnahmen, verklebte Ladenfront, städtebauliche Präsenz usw.).
Bezüglich der städtebaulichen Auswirkung muss grundsätzlich angemerkt werden, dass gerade im innerstädtischen Bereich eine negative Wirkung von Vergnügungsstätten wesentlich
durch die Wahrnehmung geprägt ist. In Gewerbegebieten oder durch Wohnnutzung dominierten Gebieten können Störpotenziale bereits durch das alleinige Vorhandensein von
Spielhallen ausgelöst werden (z. B. durch Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges,
Lärmbelästigung durch An- und Abfahrtsverkehr, lange Öffnungszeiten) und sich eher nachrangig aus stadtgestalterischen Kriterien ergeben.
Strukturanalyse
27
Spielhallenstandort Poststraße/ Dreilindenstraße
Abbildung 4:
Spielhallenstandort Poststraße/ Dreilindenstraße
Quelle: Eigene Darstellung/ Aufnahmen
Tabelle 6:
Städtebauliche Bewertung des Spielhallenstandortes Poststraße/ Dreilindenstraße
Kriterien
Bewertung
Lage
Am Kreuzungsbereich Poststraße/ Dreilindenstraße – östlich angrenzend an den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Wesseling
(Umfeld) -Nutzung
Wohnnutzung und Taxiunternehmen im selben Gebäude, gegenüber
befindet sich ein zentrales Parkhaus für die Innenstadt, ansonsten ist
das Umfeld durch Wohnnutzung geprägt
Mögliche Störpotenziale
Konflikte mit der Wohnnutzung, Image
Gestaltung
Planungsrecht
Auffällige Werbung, verklebte Scheiben - uneinsehbar
§ 34 Abs.1 BauGB
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
28
Strukturanalyse
Spielhallenstandorte Flach-Fengler-Straße
Abbildung 5:
Spielhallenstandorte Flach-Fengler-Straße
Quelle: Eigene Darstellung/ Aufnahmen
Tabelle 7:
Städtebauliche Bewertung des Spielhallenstandorts Flach-Fengler-Straße
Kriterien
Bewertung
Lage
Innerhalb des als Fußgängerzone ausgebildeten Bereichs des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Wesseling.
Umfeldnutzung
Geprägt durch innerstädtische Nutzungen wie Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie – z.T. Wohnen in den oberen Geschossen
Mögliche Störpotenziale
Gestaltung
Planungsrecht
Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben, Unterbrechung der Schaufensterfronten, Störung des Stadtbildes durch Werbemaßnahmen,
auslösen von Trading-Down-Prozessen.
Verklebte (blickdichte) Schaufenster, z. T. beleuchtete Werbetafel
Standort Spielkiste: Kerngebiet MK (B-Plan 1/43 C – BauNVO 1968).
Keine auf Vergnügungsstätten bezogene Festsetzungen; Wohnungen
ab dem 1. OG zulässig.
Standort TIMEX Spielstätten GmbH: Kerngebiet MK (B-Plan 1/104 –
BauNVO 1990). Keine auf Vergnügungsstätten bezogenen Festsetzungen.
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Strukturanalyse
29
Spielhallenstandort Keldenicher Straße
Abbildung 6:
Spielhallenstandort Keldenicher Straße
Quelle: Eigene Darstellung/ Aufnahmen
Tabelle 8:
Städtebauliche Bewertung des Spielhallenstandorts Keldenicher Straße
Kriterien
Bewertung
Lage
An der Keldenicher Straße im Erdgeschoss eines Wohnhauses
Umfeldnutzung
Wohnen, Restaurant, Kiosk, Bushaltestalle, kleiner Lebensmittelmarkt
Mögliche Störpotenziale
Konflikt mit der vorhandenen Wohnnutzung (Image), lange Öffnungszeiten, Verdrängung und Trading-Down-Effekte
Uneinsehbar, auffällig zugeklebte Schaufensterfront, zwei Parkplätze vor der Spielhalle.
Kerngebiet (MK) BauNVO 1962. Keine auf Vergnügungsstätten bezogenen Festsetzungen. Wohnen ist allgemein zulässig
Gestaltung
Planungsrecht
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
30
Strukturanalyse
Spielhallenstandort Hans-Sachs-Straße
Abbildung 7:
Spielhallenstandort Hans-Sachs-Straße
Quelle: Eigene Darstellung/ Aufnahmen
Tabelle 9:
Städtebauliche Bewertung des Spielhallenstandorts Hans-Sachs-Straße
Kriterien
Bewertung
Lage
Innerhalb des Gewerbegebietes Berzdorf
Umfeldnutzung
Gewerbe, Hotel/Pensionsnutzung, geringfügig Wohnnutzung
Mögliche Störpotenziale
Derzeit keine erkennbar
Gestaltung
Vergleichsweise zurückhaltende Gestaltung, geringe Außenwirkung
Planungsrecht
Gem. § 34 Abs. 2 BauGB als Gewerbegebiet einzustufen, Vergnügungsstätten sind hier ausnahmsweise zulässig.
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Sonstige Vergnügungsstätten
Neben den klassischen und derzeit im Fokus der Betrachtungen stehenden Vergnügungsstätten, Wettbüros und Spielhallen, befindet sich an der Urfelder Straße ein Standort einer
ehemaligen Diskothek, der derzeit für Veranstaltungen wie Betriebsfeiern u.ä. genutzt
wird.
Strukturanalyse
31
Darüber hinaus gibt es in Wesseling weitere Einrichtungen, die zwar nach einer genaueren
Vor-Ort-Betrachtung nicht als Vergnügungsstätte bewertet wurde, allerdings zur Vollständigkeit kurz erläutert werden sollen:
Am Espenweg befindet sich das Kegelcenter Diesner, welches, wenn es analog zu Bowlingcentern bewertet wird, eine Vergnügungsstätte des Freizeitsektors ist. Das Kegelcenter
befindet sich am Rande der Wohnbebauung von Berzdorf im Gewerbegebiet Berzdorfer
Feld. Das Kegelcenter fügt sich im Zusammenhang mit dem Gewerbezentrum Diesner gut in
die umliegenden Nutzungen ein. Auf Grundlage der Vor-Ort-Betrachtung wird das Kegelcenter als gewerblich betriebene Anlage für sportliche Zwecke bewertet. Diese
Kategorisierung trifft auf alle weiteren im Stadtgebiet befindlichen Sportanlagen (bspw.
Bronx Kletterhalle, Sportoase Wesseling) zu.
5.2 Bereiche für zukünftige Ansiedlungsbestrebungen von Spielhallenund Wettbürobetreiben in Wesseling
Zur Identifizierung der Gebiete, die durch eine Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros
potenziell betroffen sein könnten, ist die lokale Situation in Wesseling zum einen mit den
Standortanforderungen der Betreiber abzugleichen und zum anderen eine genaue Untersuchung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten bzw. Spielhallen und
Wettbüros notwendig.
Wie bereits in Kapitel 4 erläutert, sind Vergnügungsstätten bzw. die Unterarten in unterschiedlichen Baugebietskategorien allgemein oder ausnahmsweise zulässig. In
Zusammenschau mit den Standortanforderungen für Spielhallen- und Wettbüroansiedlungen ergeben sich für Wesseling, folgende Bereiche, die im Interesse von Betreibern sein
könnten und einer genaueren Betrachtung unterzogen werden:
·
Gewerbegebiet Berzdorfer Feld,
·
Gewerbegebiet Berzdorf,
·
Gewerbegebiet Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße,
·
Gewerbegebiet Saint Gobain,
·
Gewerbegebiet Norton,
·
Gewerbegebiet Rheinbogen,
·
Gewerbegebiet Eichholz/ Nextpark,
·
Hauptzentrum Wesseling und
·
Sonstige Nahversorgungszentren und Entwicklungsbereiche in Wesseling (siehe Abbildung 8).
Wenngleich in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob Vergnügungsstätten
zumindest in Industriegebieten nach BauNVO vor 1990 zulässig sind, wird auf eine genauere
32
Strukturanalyse
Betrachtung der großen Industriegebiete von Shell, LyondellBasell und Evonik verzichtet.
Aufgrund der derzeitigen Nutzungs- und Eigentümerstruktur ist hier auch in absehbarer
Zeit nicht mit Ansiedlungsbestrebungen von Vergnügungsstätten zu rechnen.
Strukturanalyse
33
Abbildung 8:
Zu betrachtende Zentrale Versorgungsbereiche, Gewerbe- und sonstige Gebiete
Legende
Spielhallen
Zentrale Versorgungsbereiche/
Entwicklungsbereich*
Gewerbe- und sonstige zu betrachtende Gebiete*
GE Berzdorf
GE Berzdorfer
Feld
Ehemalige Diskothek
Veranstaltungsraum
GE Brühler/
Rodenkirchener Str.
Ohne Maßstab
* schematische Darstellung
GE Saint Gobain
Norton-Gelände
GE Rheinbogen
GE-Eichholz/
Nextpark
Quelle: Eigene Erhebung (März 2013)
34
(heute
N
Strukturanalyse
Im Folgenden werden die in Abbildung 8 gekennzeichneten Bereiche näher betrachtet und
auf ihre Belastbarkeit für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten untersucht. Dafür werden die derzeitigen Nutzungsstrukturen und die zukünftigen städtebaulichen
Entwicklungsziele der Stadt Wesseling für die einzelnen Standortbereiche herangezogen.
5.2.1 Gewerbegebiete und gewerblich geprägte Gebiete
Gewerbegebiete und gewerblich geprägte Gebiete sind grundsätzlich Gebietskategorien,
die für Ansiedlungen von Vergnügungsstätten, insbesondere von Spielhallen und Wettbüros, angefragt werden (siehe Kapitel 3.2). Inwieweit ein Gebiet attraktiv für
Ansiedlungsbestrebungen dieser Nutzungsarten ist, ist im Wesentlichen abhängig von der
Lage, der derzeitigen Nutzungsstruktur und der planungsrechtlichen Situation. Im Rahmen
der Erarbeitung des Vergnügungsstättenkonzeptes werden die in Wesseling vorhandenen
Gewerbegebiete und gewerblich geprägten Gebiete diesbezüglich untersucht. Zudem
wird dargestellt, welche Störpotenziale sich im Zusammenhang mit der Ansiedlung von
Spielhallen und Wettbüros ergeben können und welche Entwicklungsziele die Stadt Wesseling für die einzelnen Gebiete verfolgt (siehe folgende tabellarische Aufstellung). Für
die Darstellung der Bestandsstruktur wurde auf eine kreisweite Betrachtung der Gewerbeflächen durch die Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH in Zusammenarbeit mit
der Stadt Wesseling (2012/2013) zurückgegriffen. In der Bestandserhebung wurden in folgende Nutzungskategorien differenziert:
Abbildung 9:
Nutzungskategorien für Gewerbegebiete
Quelle: Dr. Jansen Stadt- und Regionalplanung GmbH (2013): Gewerbeflächenentwicklungskonzept Rhein-Erft-Kreis (Analyse)
Für zukünftig zu entwickelnde Gewerbegebiete in Wesseling ist bei der Schaffung von
Planungsrecht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sorgfältig zu prüfen, welche
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten getroffen und wie diese städtebaulich begründet werden. Ansätze hierzu kann das vorliegende Konzept liefern.
Strukturanalyse
35
Tabelle 10:
Gewerbegebiet Berzdorfer Feld
Kriterien
Bewertung
Lage
Im Stadtteil Berzdorf, an der Brühler Straße, westlicher Ortseingang
nach Wesseling, städtebaulich z.T. exponierte Lage.
EVA, RWE, im südöstlichen Bereich befindet sich eine Freifläche (siehe
Abbildung 10), Gewerbezentrum und ein Kegelcentrum, angrenzend
Wohnnutzung.
Keine.
Nutzungsstruktur
Vorprägung durch Vergnügungsstätten
Planungsrecht
Mögliche Störpotenziale
Entwicklungsziele (gem. Begründung
des Bebauungsplanes)
Gefährdungsabschätzung (weiterer)
Ansiedlungsbestrebungen
FNP: GI und GE; B-Plan: Nr. 3/40 (BauNVO 1990) GE und GI; Festsetzungen zu Vergnügungsstätten: Ausschluss von Vergnügungsstätten.
Verzerrung des Bodenpreisgefüges, Störung des Ortsbildes (Ortseingangssituation, ggf. Nutzungkonflikt mit der angrenzenden
Wohnnutzung.
Schaffung einer günstigen Perspektive für das Nebeneinander von gewerblich-industrieller Nutzung im Westen und Wohnnutzung im Osten.
Exponierte Grundstücke an der Brühler Straße sind grundsätzlich gefährdet; aufgrund des planungsrechtlichen Ausschlusses von
Vergnügungsstätten ist eine Gefährdung derzeit als gering zu bewerten.
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Abbildung 10: Nutzungsstruktur Gewerbegebiet Berzdorfer Feld
Quelle: Bestandserhebung Dr. Jansen und Stadt Wesseling 2012; eigene Aufnahmen
36
Strukturanalyse
Tabelle 11:
Gewerbegebiet Berzdorf
Kriterien
Bewertung
Lage
Im Stadtteil Berzdorf, entlang der Rodenkirchener Straße, städtebaulich keine exponierte Lage.
Sehr heterogen, größtenteils gewerbliche Strukturen, kleinteilig
strukturiert, nach Norden großflächigere Gewerbe- und z.T. Industriestrukturen, einige kleinflächige ungenutzte Flächen (siehe
Abbildung 11).
Im nördlichen Bereich (Hans-Sachs-Straße) ist eine Spielhalle vorhanden (zwei Konzessionen) (siehe Kapitel 5.1.2).
FNP: GE; B-Plan: Nr. 3/14 Blatt a, b, c BauNVO 1968, 1977; Festsetzungen zu Vergnügungsstätten: keine; z.T. § 34 BauGB.
Nutzungsstruktur
Vorprägung durch Vergnügungsstätten
Planungsrecht
Insbesondere in den stark gewerblich geprägten Gebieten: Verzerrung des Bodenpreisgefüges; Verdrängung gewerblicher Nutzungen.
Vorwiegende Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die im innerstädtiEntwicklungsziele (gem. Begründung der schen Bereich unverträglich sind (insb. Bau- und
Bebauungspläne)
Handwerksbetriebe). Darüber hinaus aber auch Ansiedlungsfläche für
neue Gewerbebetriebe.
Keine exponierte Lage im Stadtgebiet, allerdings in Teilen stark freGefährdungsabschätzung (weiterer)
quentiert, z.T. Freiflächen vorhanden, keine Festsetzungen im BAnsiedlungsbestrebungen
Plan, Vorprägung durch Spielhalle; unter Berücksichtigung aller Aspekte kann das Gefährdungspotenzial als mittel eingestuft werden.
Mögliche Störpotenziale
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Abbildung 11: Nutzungsstruktur Gewerbegebiet Berzdorf
Quelle: Bestandserhebung Dr. Jansen und Stadt Wesseling 2012; eigene Aufnahmen
Strukturanalyse
37
Tabelle 12:
Gewerbegebiet Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße
Kriterien
Bewertung
Lage
Im Stadtteil Berzdorf, am Kreuzungsbereich Rodenkirchener Straße/
Brühler Straße, städtebaulich keine exponierte Lage.
Nutzungsstruktur
Heterogen, Einzelhandelsnutzungen (LM-Discounter, Baumarkt/Gartencenter, Elektronikmarkt u.a.) und gewerbliche
Nutzung.
Vorprägung durch Vergnügungsstätten
Keine.
Planungsrecht
FNP: GE und SO; B-Plan; Nr. 3/14C 7. Änderung (BauNVO 1990); GE
und SO; Festsetzungen zu Vergnügungsstätten: ausgeschlossen.
Aufgrund der starken Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe ist das
Störpotenzial vergleichsweise gering.
Sicherung der gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten für die Bestandsbetriebe, Vermeidung von städteb. Fehlentwicklungen insb.
Ansiedlung Zentren schädigender Einzelhandelsvorhaben.
Mögliche Störpotenziale
Entwicklungsziele gem. Begründung des
Bebauungsplanes)
Gefährdungsabschätzung weiterer Ansiedlungsbestrebungen
Durch frequenzstarken Einzelhandel (Baumarkt, Discounter) geprägt,
derzeitiger Ausschluss von Vergnügungsstätten, z.T. exponierte Lage; unter Berücksichtigung aller Aspekte kann das Gefährdungspotenzial als mittel eingestuft werden.
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Abbildung 12: Nutzungsstruktur Gewerbegebiet Brühler Straße/ Rodenkirchener Straße
Quelle: Bestandserhebung Dr. Jansen und Stadt Wesseling 2012; eigene Aufnahmen
38
Strukturanalyse
Tabelle 13:
Gewerbegebiet Saint Gobain
Kriterien
Bewertung
Nutzungsstruktur
Im Stadtteil Wesseling, am Kronenweg (westlich); Lage am Kronenweg und der innerstädtischen Potenzialfläche „Westring“,
abgeschlossenes Industrie- und Gewerbeareal
Gewerblich/ Industrielle Nutzung, z.T. leerstehende Gewerbehallen
Vorprägung durch Vergnügungsstätten
Keine
Planungsrecht
FNP: GE/ GI; B-Plan: Nr. 1/107 (BauNVO 1990), GI und GE, Festsetzungen zu Vergnügungsstätten: Ausgeschlossen
Verzerrung des Bodenpreisgefüges, Verdrängungseffekte.
Lage
Mögliche Störpotenziale
Standort- und Entwicklungssicherung des Unternehmens Saint GoEntwicklungsziele (gem. Begründung des bain, sowie Ansiedlungsmöglichkeiten für weitere GewerbeBebauungsplanes)
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe unter Berücksichtigung der
umliegenden und geplanten Nutzungen wie Wohnen.
Derzeit abgeschlossenes Gelände, z.T. industrielle Nutzung, AusGefährdungsabschätzung (weiterer)
schluss von Vergnügungsstätten, keine Vorprägung; unter
Ansiedlungsbestrebungen
Berücksichtigung aller Aspekte kann das Gefährdungs-potenzial als
gering eingestuft werden.
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Abbildung 13: Nutzungsstruktur Gewerbegebiet Saint Gobain
Quelle: Bestandserhebung Dr. Jansen und Stadt Wesseling 2012; eigene Aufnahmen
Strukturanalyse
39
Tabelle 14:
Gewerbegebiet Norton
Kriterien
Lage
Nutzungsstruktur
Vorprägung durch Vergnügungsstätten
Bewertung
Im Stadtteil Wesseling zwischen dem Kronenweg (östlich) und dem
Gewerbegebiet Rheinbogen; städtebaulich z.T. exponierte Lage am
Kronenweg.
Heterogene Nutzungsstruktur, Gewerbliche Nutzung, Büronutzung,
Getränkemarkt entlang des Kronenweges, Freiflächen, gewerbliche
Brache.
Keine.
FNP: GI/ GE; B-Plan: Nr. 1/72 Bl. b (BauNVO 1968) und Nr. 1/76
(BauNVO 1990); GE und GI; Festsetzungen zu Vergnügungsstätten:
keine; Sonstiges: Aufstellungsbeschluss B-Plan 1/108 (2007).
Mögliche Störpotenziale
Verzerrung des Bodenpreisgefüges, Verdrängungseffekte.
Entwicklung eines modernen klar strukturierten Gewerbegebiets, die
Entwicklungsziele (gem. Begründung der städtebauliche Optimierung der Nutzungsmöglichkeiten für gewerbBebauungspläne und Aufstellungsbelich- industrielle Bauflächen unter Berücksichtigung der
schluss)
Anforderungen des Immissionsschutzes, sowie die räumlich- und
funktional sinnvolle Steuerung der Einzelhandelsentwicklung.
Unter Berücksichtigung aller Aspekte kann das GefährdungsGefährdungsabschätzung (weiterer)
potenzial an den exponierten Lagen als mittel – hoch und im restliAnsiedlungsbestrebungen
chen Gebiet als gering eingestuft werden.
Planungsrecht
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage einer Bestandserhebung März 2013
Abbildung 14: Nutzungsstruktur Gewerbegebiet Norton
Quelle: Bestandserhebung Dr. Jansen und Stadt Wesseling 2012; eigene Aufnahmen
40
Strukturanalyse