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Beschlussvorlage (Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
45 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
Beschlussvorlage (Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling 
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) Beschlussvorlage (Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling 
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) Beschlussvorlage (Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling 
hier: Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 240/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling hier: Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 17.12.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 240/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 17.12.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betreff: Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling hier: Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Wesseling beschließt das vorliegende Vergnügungsstättenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch. Sachdarstellung: 1. Problem Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 30. September 2015 beschlossen, das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Wesseling durchzuführen. Der Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 14. Oktober 2015 ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 22. Oktober 2015 bis einschließlich 24. November 2015 im Neuen Rathaus der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, stattgefunden. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, sich zu dem Entwurf des Vergnügungsstättenkonzeptes zu informieren und schriftliche Anregungen und Stellungnahmen einzubringen. Innerhalb des Beteiligungszeitraums wurden keine schriftlichen Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgetragen. Das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling wird deshalb ohne inhaltliche Änderungen in der vorliegenden Fassung (Stand Dezember 2015) zur Beschlussfassung eingebracht. Hinsichtlich der detaillierten Ziele, Inhalte und Handlungs-/Steuerungsstrategien wird auf die beigefügte Textfassung des Vergnügungsstättenkonzeptes sowie die Beschlussvorlage 168/2015 verwiesen. 2. Lösung Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling, das Vergnügungsstättenkonzept in der vorliegenden Fassung (Stand Dezember 2015) als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch zu beschließen. Mit einem Beschluss des Rates als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch werden die Handlungs-/Steuerungsstrategien des Vergnügungsstättenkonzeptes für das künftige Verwaltungshandeln bindend. Die Inhalte des Konzeptes sind als Belange der städtebaulichen Entwicklung in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch bei der Bauleitplanung einzustellen und entsprechend ihrer Bedeutung für die Stadtentwicklung insgesamt und für die Planungsziele der jeweiligen Bauleitplanung sachgerecht abzuwägen. Die im Vergnügungsstättenkonzept enthaltenen Steuerungsempfehlungen entfalten damit ihre größtmögliche Wirkung für die Rechtssicherheit der Bauleitplanung und Genehmigungspraxis. Um nachteilige städtebauliche Entwicklungen, die den Steuerungsstrategien des Konzeptes zuwider laufen, zu vermeiden, ist weiterhin zu prüfen, in welchen Bereichen des Wesselinger Stadtgebietes derzeit auf Grund rechtswirksamer Bebauungspläne oder einer Beurteilung gemäß § 34 Baugesetzbuch im Einzelfall planungsrechtliche Regelungen/Situationen bestehen, die mit den vorgenannten Strategien nicht konform sind. In diesen Fällen soll das derzeitige Planungsrecht durch die Änderung oder Aufstellung von Bebauungsplänen an die Steuerungsstrategien des Vergnügungsstättenkonzeptes angepasst und so die Umsetzung der städtebaulichen Entwicklungsziele der Stadt Wesseling sichergestellt werden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine Anlage: Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Wesseling (Fassung Dezember 2015)