Daten
Kommune
Wesseling
Größe
68 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
12.10.15, 17:05
Aktualisiert
12.10.15, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Haupt geschäft sführer
St ädt e- und Gemeindebund NRW• Post fach 10 39 52• 40030 Düsseldorf
Schnellbrief 184/ 2015
An die
Mitgliedsstädte und -gem einden
Postfach 10 39 52 • 40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211 • 4587-1
Telefax 0211 • 4587-211
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Ansprechpartner: III/ 2 37.0.2
Geschäftsführer Gerbrand
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Durchwahl 0211 • 4587-234
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03. Septem ber 2015
Rahmenvereinbarung zur Einführung der elekt ronischen Gesundheit skart e für Asylbewerber
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
m it Schnellbrief vom 01.09.2015 (lfd. Nr. 183/ 2015) hatten wir Ihnen bereits Informationen
über die Rahm envereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber überm ittelt.
Einzelne Mitgliedskommunen haben nunm ehr darauf hingewiesen, dass der Leistungsum fang
der Gesundheitskarte über den Leistungsum fang des § 4 Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) hinausgehe. So sehe § 4 AsylbLG nur Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vor. Aus der Anlage 1 zur Rahm envereinbarung ergebe sich aus den
Ziffern A, B und C allerdings, dass das Kriterium der Aufschiebbarkeit von den Krankenkassen
nicht geprüft werde.
Form al–juristisch sind die Leistungen der E-Card in der Tat weitergehender als in § 4 AsylbLG.
Insoweit ist aus Klarstellungsgründen ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Der Passus in den Ziffern A, B und C der Anlage 1 der Rahmenvereinbarung, dass das Kriterium
der Aufschiebbarkeit von den Krankenkassen nicht geprüft werden kann, ist auf Wunsch der
an den Gesprächen teilnehm enden Praktiker aus dem Mitgliedsbereich der kom m unalen Spitzenverbände aufgenomm en worden, nachdem die Kassen erläutert hatten, dass sie die Aufschiebbarkeit m angels ärztlichen Personals nicht überprüfen werden. Die kom m unalen Praktiker haben betont, dass die Sozialäm ter als zuständige Stelle bereits aktuell zumeist nicht in
der Lage seien, zu überprüfen, ob eine akute Erkrankung oder Schm erzzustände vorliegen.
Daher könne die Regelung des § 4 AsylbLG in der Praxis vielfach nicht eingehalten werden.
Zudem ist der Leistungsausschlusskatalog der Anlage 1 im Rahmen der Gespräche m ehrfach
überarbeitet worden. Für einzelne ausgeschlossene Bereiche hätte eine komm unale Doppelstruktur vorgehalten werden müssen, was unter dem Aspekt der Kosten- und Verwaltungseffizienz nicht sinnvoll gewesen wäre. Damit m usste jedoch zugleich das Risiko hingenomm en
werden, dass die Nutzung der Gesundheitskarte den Zugriff auf weitere Leistungen ermöglicht. Grundlegender Bewegrund war dabei, dass in vielen Fällen vor Ort die für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 1 und 1a AsylbLG geltenden Leistungsbeschränkungen
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die
Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .
S. 2 v. 2
aus verwaltungspraktischen Gründen angesichts der Anzahl der Leistungsberechtigten schon
jetzt nicht m ehr im Um fang des Asylbewerberleistungsgesetzes um gesetzt werden können.
Neben dem Verwaltungskostenersatz von 8 % - s. Schnellbrief vom 01.09.2015 – war dieser
Aspekt ein weiterer Grund für die Geschäftsstelle, den Beitritt zur Rahm envereinbarung nicht
zu em pfehlen, sondern diesen den Kom m unen anheim zu stellen.
Das in der Angelegenheit zuständige Gesundheitsm inisterium hat der Geschäftsstelle inzwischen die von allen Beteiligten unterzeichnete Endfassung der Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellt, die wir Ihnen anliegend zur Kenntnis übersenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernd Jürgen Schneider
Anlage