Daten
Kommune
Wesseling
Größe
67 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
12.10.15, 17:05
Aktualisiert
12.10.15, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Geschäftsführer
St ädt e- und Gemeindebund NRW• Post fach 10 39 52• 40030 Düsseldorf
Schnellbrief 183/ 2015
An die
Mitgliedsstädte und -gem einden
Postfach 10 39 52 • 40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211 • 4587-1
Telefax 0211 • 4587-211
E-Mail: info@kom m unen-in-nrw.de
pers. E-Mail:
Internet: www.kom munen-in-nrw.de
Aktenzeichen: III/ 2 - 37.0.2
Ansprechpartner:
Geschäftsführer Horst-Heinrich Gerbrand
Hauptreferent Dr. Matthias Menzel
Durchwahl 0211 • 4587-234
01. Septem ber 2015
Rahmenvereinbarung zur Einführung der elekt ronischen Gesundheit skart e für Asylbewerber
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
anliegend übersenden wir Ihnen die Rahm envereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für Nichtversicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V
i.V.m . § 1, 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in NRW. Die Rahmenvereinbarung zur
Einführung der Gesundheitskarte für Asylbewerber wurde geschlossen zwischen dem Land
NRW und einigen Krankenkassen. Neben der AOK Nord-West beteiligen sich die AOK Rheinland/ Ham burg, die Novitas BKK, die Knappschaft, die DAK-Gesundheit, die Techniker Krankenkasse und die Barmer GEK an der Gesundheitskarte für Asylbewerber. Weitere Kassen
können nach Mitteilung des Landes NRW der Vereinbarung beitreten.
Die Vereinbarung beschreibt die auftragsweise Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 1, 1a AsylbLG, die keinen Anspruch auf Leistung in besonderen Fällen nach § 2
AsylbLG, sondern gegenüber den Gem einden Anspruch auf Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstigen Leistungen zur Sicherung der Gesundheit nach §§ 4 und
6 AsylbLG haben. In diesen Fällen wird die Gesundheitsversorgung durch die teilnehmende
Krankenkasse nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung sichergestellt.
Auf der Grundlage der Vereinbarung wird keine Kom m une verpflichtet, die Gesundheitskarte
für Asylbewerber einzuführen. Vielm ehr hat die Stadt / Gem einde nach § 3 Rahm envereinbarung ein freiwilliges Beitrittsrecht. Mit dem Beitritt kom men dann in der jeweiligen Kom m une
die einzelnen Regelungen der Rahmenvereinbarung zur Anwendung. Dam it ist die Angelegenheit nach Einschätzung der Geschäftsstelle nicht konnexitätsrelevant.
Die kom m unalen Spitzenverbände waren an den Gesprächen zum Abschluss der Rahmenvereinbarung beteiligt. Dabei wurde insbesondere m it den Beteiligten abgestim m t, dass jede
beitretende Gem einde möglichst nur m it einer und nicht m it mehreren Krankenkassen arbeiten m uss. Zudem wurde der Leistungsausschlusskatalog der Anlage 1 der Vereinbarung
grundlegend überarbeitet und entschlackt.
Die kom m unalen Spitzenverbände hatten sich dafür eingesetzt, dass die Kom m unen für die
Verwaltungsaufwendungen der Krankenkassen lediglich eine feste Pauschale pro Leistungsberechtigten zu entrichten haben. Dies war allerdings nicht konsensfähig. In § 11 der RahDiesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die
Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .
S. 2 v. 2
m envereinbarung ist geregelt, dass zur Abgeltung der entstehenden Verwaltungsaufwendungen die zuständige Gemeinde Verwaltungskostenersatz für die von der Krankenkasse
durchzuführende Wahrnehm ung der Gesundheitsvorsorge gem äß § 264 Abs. 1 SGB V in Höhe
von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen leistet, m indestens jedoch 10 Euro pro
angefangenen Betreuungsm onat je Leistungsberechtigtem . Die kom m unalen Spitzenverbände haben darauf hingewiesen, dass der Betrag zu hoch angesetzt sei, allenfalls 5 % seien angem essen. Der Bundesgesetzgeber selbst sehe in § 264 Abs. 7 SGB V eine Verwaltungskostenpauschale von bis zu 5 % vor.
Bei der 8%-Regelung ist es geblieben, allerdings enthält § 15 Abs. 2 der Rahm envereinbarung
entsprechend der Forderung der kom m unalen Spitzenverbände nunmehr einen Passus, wonach nach Abrechnung der ersten beiden Quartale die Angemessenheit der Verwaltungskosten überprüft wird. Auf der Basis dieser Evolutionsergebnisse wird dann eine Anpassung der
Rahmenvereinbarung erfolgen, falls und soweit sich die Höhe der Verwaltungskosten als nicht
sachgerecht darstellen sollte.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarung verwiesen.
Die Einführung der Gesundheitskarte führt dazu, dass beitretende Kom munen vom Verwaltungsaufwand deutlich entlastet werden. Vor dem Hintergrund der Verwaltungskostenpauschale von 8 %, m indestens jedoch 10 Euro pro angefangenen Betreuungsm onat je Leistungsberechtigtem, muss jede Gemeinde / Stadt für sich selbst entscheiden, ob die Einführung der
Gesundheitskarte für Asylbewerber wirtschaftlich vertretbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Horst-Heinrich Gerbrand
Anlage