Daten
Kommune
Wesseling
Größe
345 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
01.02.16, 17:06
Aktualisiert
01.02.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
188/2015 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Interne Dienste
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Antrag SPD-Fraktion: Freifunk für Wesseling
hier: Stellungnahme der Verwaltung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
26.01.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 188/2015 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Jacobs
26.01.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Antrag SPD-Fraktion: Freifunk für Wesseling
hier: Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss beschließt, grundsätzlich, beim Einsatz eines freien WLAN in städtischen Objekten
und/oder auf öffentlicher Fläche, die Novellierung des Telemediengesetzes abzuwarten und zwischenzeitlich
bei Bedarf (z.B. Flüchtlingsunterkunft) auf die Anbieter zurückzugreifen, die heute schon die im Novellierungsentwurf geforderten Maßnahmen erfüllen.
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung am 27.10.2015 hat der Hauptausschuss unter TOP 9 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen der Aufbau eines freien
WLAN-Bürgernetzes in Wesseling realisiert werden kann. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, nach
kostenlosen Lösungen zu suchen und die Einrichtung von WLAN in den Flüchtlingsunterkünften zu prüfen.
2. Lösung
Um Personen, die sich in einem städtischen Objekt oder auf öffentlicher Fläche befinden, seitens der
Stadt Wesseling ein freies und kostenfreies WLAN zur Verfügung zu stellen, bedarf es der Bereitstellung
eines Zugangs zum Internet und des Einsatzes entsprechender WLAN-Technik. Mit der Gewährung des
Zuganges zum Internet, über die bereitgestellte Technik, übernimmt der Anschlussinhaber, als Anbieter
der Leistung, die Haftung, die sog. Störerhaftung.
Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Telekommunikationsdienstanbieter (Provider) sind nach § 8 Telemediengesetz (TMG) weitgehend von der Störerhaftung befreit.
Damit im Falle eines Einsatzes von WLAN in einem städtischen Objekt oder im öffentlichen Raum, die
Stadt Wesseling, vertreten durch den Bürgermeister, von jeglicher Haftung freigestellt wird, muss eine
Lösung zum Einsatz kommen, bei der der Provider Inhaber des Anschlusses ist und nicht die Stadt Wesseling.
Die KDVZ hat sich auch des Thema’s „WLAN“ angenommen und unterstützt interessierte Kommunen mit
Informationen und Hinweise zu Angeboten, Netzwerktechnik und rechtlichen Belangen.
Folgende Angebote, die diese Anforderungen erfüllen, sind derzeit der Verwaltung/KDVZ bekannt:
Die Telekom bietet mit ihrem Produkt „Public WLAN 4.0“ eine Lösung, wie vor beschrieben, an.
Die Höhe der Kosten für den Betreiber (Stadt Wesseling) hängen vom Umfang und Ausgestaltung
der erforderlichen Technik/Dienstleistung zur Abdeckung des Areals, sowie der Anzahl der maximalen Nutzer ab. Bei maximal 128 gleichzeitigen Nutzern belaufen sich die monatlichen Kosten auf
52,36 Euro. Die einmaligen Kosten sind aufwandsabhängig und liegen bei ca. 2.000 Euro. Es handelt
sich hierbei um ein Beispiel für lediglich einen Standort und notwendige Ausstattung.
Vergleichbares bietet die Firma Innerebner aus Österreich mit einer Niederlassung in Stuttgart mit
dem Produkt „free-key“ an.
Wie beim Angebot der Telekom wäre auch hier die Firma Innerebner der Inhaber des Anschluss und
würde ebenfalls die Stadt Wesseling von der Haftung freistellen.
Die Stadt Frechen steht zurzeit im Gespräch mit der Firma Innerebner. Zu Kosten in Frechen kann
zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden. Informationen aus der KDVZ zur Folge,sollen die
monatlichen Kosten für einen Standort 69,00 Euro betragen.
Eine weitere, nicht gewerbliche, Lösung stellt der „Freifunk“ dar. Freifunk ist die Möglichkeit für jede
Person, die sich in der Nähe eines Freifunk-WLAN-Netzwerks befindet, Freifunk zu nutzen und sich
einen kostenfreien Zugang zum Internet ohne Passwort und Schutz (z.B. Jugendschutzfilter) zu ermöglichen. Um selbst Teil des Freifunk-Netzwerks zu werden, kann jede Person einen speziellen WLAN-Router an einem geeigneten Ort aufstellen und in Betrieb nehmen.
Die nachstehende Grafik soll das Prinzip des Netzes veranschaulichen.
In der Regel finden sich vor Ort Gleichgesinnte zusammen und bilden eine Interessengemeinschaft oder
gründen einen Verein und versuchen neue Mitglieder zu werben um ihr Netz auszuweiten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinschaft eine Stelle findet, die, wie in der Grafik oben links zu sehen,
den Server betreibt, der die Verbindung zum Internet herstellt.
Jeder „Freifunker“ stellt seinen persönlichen DSL-Anschluss zur Verfügung um neben seinem privaten
Netzwerk im Hause einen zweiten WLAN-Router zu betreiben, der nach „Außen“ sichtbar ist und sich mit
dem „Freifunk-Internet-Server“ verbindet.
Durch entsprechende Konfiguration wird der „private Router“ für fremde Nutzer unsichtbar. Jeder, der
sich in der Nähe des Standortes befindet, an dem der zweite WLAN-Router sichtbar ist, kann kostenlos
und ohne Schutz im Rahmen der Reichweite des WLAN’s ins Internet.
Wenn die Standorte der „Freifunker“, unter Berücksichtigung der Reichweite des WLAN’s, so organisiert
werden können, dass sich diese entlang einer Fußgängerzone befinden (z.B. durch Gewerbetreibende),
dann kann man eine Fußgängerzone mit kostenlosem WLAN für alle die sich dort aufhalten, versorgen.
Eine größere Anzahl von „Freifunkern“ an einem Standort nennt sich „Community“.Das grundsätzliche
Problem des Freifunks ist die Störerhaftung.
Im Jahre 2011 haben sich die Freifunker aus 7 Städten zu einem Verein mit dem Namen „Freifunk Rheinland e.V.“ zusammengeschlossen. Der Verein erhielt 2014 durch Réseaux IP Européens Network Coordination Centre (RIPE) den Status eines Providers und ist somit nach § 8 TMG weitgehend von der Störerhaftung befreit. Dies trifft nur auf diesen Freifunker-Verein zu und gilt nur für alle Freifunker die den Internet-Server dieses Vereins nutzen.
Die KDVZ informiert über das Produkt „free-key“ der Fa. Innerebner (www.free-key.eu) aus Österreich.
Bei der Stadt Frechen, Abteilung Wirtschaftsförderung, geht es zurzeit um öffentliches WLAN im Stadtgebiet. Hier hat im Dezember 2015 ein persönliches Gespräch mit Herrn Innerebner stattgefunden, bei
welchem über die WLAN-Lösungen der Firma Innereber gesprochen wurde. Diese Lösungen entbinden
die Stadt von der „Störerhaftung, da die Fa. Innerebner selbst beim Provider den Internetanschluss anmietet und der Stadt dann zur Verfügung stellt. Diese Lösung beinhaltet auch einen JungendschutzFilter.
Die Kosten, so die KDVZ, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen; hier die Angaben von Fa. Innerebner dazu:
a) Internetkosten: Je Einspeisepunkt (Internetanschluss) wird ein mtl. Kostenbeitrag von ca. 30 €
bis 55 € zzgl. der gesetzlichen MWSt. berechnet, abhängig von den Providerkosten. Die Verrechnung erfolgt alle 6 Monate im Voraus.
b) "free-key" BOX / "surf-guard" Contenfilter
Einmalige Software- und Bereitstellungspauschale à KEINE
c) "free-key" enterprise
Free-key Wahlweise mit Authentifizierungssystem - Einfach ohne PIN-Anforderung
Rechnungsperiode jährlich; mtl. 46,- zzgl. der gesetzlichen MWSt
d) "surf-guard" Content Filter Premium
Jugendschutzfilter für den Betrieb eines WLAN-Netzes, Haftungsübernahme durch ITInnerebner GmbH
Filter: Gewalt, Filesharing, Pornografie, Individuelle Einstellungen,
e) Ggfls. Einmalkosten für zusätzliche Indoor-Antennen (abhängig von der Empfangsqualität in
Lokation)
Alle Geräte (free-Key-Box, Antennen etc.) verbleiben im Eigentum der Fa. Innerebner. Bei Defekt werden
diese durch Innerebner ersetzt; 24/7 Support.
Weiter teilt die KDVZ auf Anfrage im Oktober 2015 zum Thema Novellierung des § 8 Telemediengesetzes mit, dass seit Jahren das Verfahren zur Novellierung läuft wodurch Klarheit und Rechtssicherheit für
Anschlussinhaber geschaffen werden soll. Noch hat der Bundestag aber nicht die Änderung beschlossen
und, sofern es bei dem bekannten Entwurf bleibt, wird man wohl erst dann von der Störerhaftung entbunden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies würde dann auch auf „Freifunk Rheinland e.V.“ zutreffen.
Gegen den Gesetzesentwurf wird von unterschiedlichster Stelle Druck gemacht (auch von „Freifunk
Rheinland e.V.“), so die KDVZ, da dann der Gedanke eines „offenen, freizugänglichen“ Netzes nicht mehr
umsetzbar wäre. „Offen und frei“ im Sinne der Freifunker bedeutet, weder Registrierung noch Akzeptierung von Verhaltensregeln etc.
Auch auf Ebene der KDN wird über dieses Thema gesprochen, da viele Städte ihren Bürgern einen Internetzugang via WLAN ermöglichen wollen.
Nach Novellierung des § 8 Telemediengesetzes sollen (Stand: heute) dem § 8 die Absätze 3 und 4
hinzugefügt werden. Danach fordert (im Entwurf) der Absatz 4, dass
Diensteanbieter wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine
Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. Angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose
Netzwerk ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine
Rechtsverletzungen zu begehen.
Sollte die Formulierung des Entwurfs beschlossen werden, dann würde dies der geübten Praxis der Freifunker entgegenstehen.
Die KDVZ empfiehlt, in Bezug auf den Einsatz der Lösung der Freifunker, die Novellierung des Telemediengesetzes abzuwarten. Dies ist auch allgemeine Meinung der Mitglieder im Koordinierungskreis der
KDVZ.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, grundsätzlich, beim Einsatz eines freien
WLAN in städtischen Objekten oder öffentlicher Fläche, die Novellierung des Telemediengesetzes abzuwarten und zwischenzeitlich bei Bedarf (z.B. Flüchtlingsunterkunft) auf die Anbieter zurückzugreifen, die
heute schon die im Novellierungsentwurf geforderten Maßnahmen erfüllen.
Die Ausstattung der Flüchtlingsunterkunft „Maarhof“ ist als Geschäft der laufenden Verwaltung in der
Vorbereitung. Die Abstimmungen mit dem Immobilienmanagement über Leitungswege finden zurzeit
statt. Von den Anbietern Telekom und Innerebner wird ein Angebot angefordert.
3. Alternativen
Sind beschrieben.
4. Finanzielle Auswirkungen
Sind beschrieben.