Daten
Kommune
Kall
Größe
21 kB
Erstellt
22.07.09, 16:50
Aktualisiert
22.07.09, 16:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Dringlichkeitsentscheidung Nr. 38
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO
Tag der Entscheidung:
6. August 1999
Teilnehmer:
1.
2.
Bürgermeister Weiler
Ratsherr Hans Kaiser
ferner
Gemeindedirektor Schölch - gleichzeitig als Schriftführer -
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschluss:
Die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass wird beschlossen.
Sachdarstellung:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LschlG) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und
ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonntagen oder Feiertagen geöffnet haben.
Nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes lag die Zuständigkeit für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für den ersten Sonntag bei der
Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde, für die weiteren drei Sonntage beim Minister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (MAGS). Seit dem 7. Juli 1999 ist die Zuständigkeit für die Freigabe aller 4 Sonntage wieder auf die örtlichen
Ordnungsbehörden übertragen worden, so dass die Gemeinden wieder über die verkaufsoffenen Sonntage entscheiden
können.
Die Freigabe erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung.
T1077.DOC
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Vorlage 162/99
Seite 2
Mit Schreiben vom 22.07.1999 hat die Fa. Möbel Brucker, Kall, beantragt, im Bezirk Kall folgende verkaufsoffene
Sonntage einzurichten:
1.
2.
3.
4.
letzter Sonntag im Mai (Maikirmes)
letzter Sonntag im August (Kaller Kirmes)
letzter Sonntag im September (Gewerbe und Handwerkermarkt)
2. bzw. 3. Sonntag im November (Weihnachtsmarkt).
Da bis zum Jahre 1994 die Sonntage der Maikirmes, der Kaller Kirmes und auch des
Gewerbe- und Handwerkermarktes verkaufsoffen waren, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, diese Sonntage
wieder freizugeben.
Der Weihnachtsmarkt in Kall findet seit Jahren am 1. Adventssonntag statt. Die Freigabe dieses Sonntags ist nur
möglich, wenn der 1. Advent nicht in den Monat Dezember fällt, da § 14 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass Sonn- und
Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden dürfen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, aus Anlass des Weihnachtsmarktes Verkaufsstellen am 1. Adventssonntag
offenhalten zu dürfen, wenn dieser Sonntag nicht in den Monat Dezember fällt.
Die bisherige Regelung, Verkaufsstellen am Samstag vor dem 4. Sonntag im Mai sowie am Samstag vor dem letzten
Sonntag im August bis 21.00 Uhr offenhalten zu dürfen
(§ 3 der bisherigen Fassung) entfällt.
Für die Freigabe ist eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Die ordnungsbehördliche
Verordnung vom 28.06.1995 ist aufzuheben.
Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung sind Stellungnahmen der örtlich zuständigen Gliederungen der
betroffenen Gewerkschaften sowie der Einzelhandelsverbände einzuholen und zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom
29.07.1999 habe ich die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen in Bonn, die Deutsche Angestelltengewerkschaft in Bonn, den Einzelhandelsverband in Aachen sowie die Industrie- und Handelskammer in Aachen
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.
Um die ordnungsbehördliche Verordnung noch vor dem letzten Sonntag im August in Kraft setzen zu können, ist eine
Entscheidung im Wege der Dringlichkeit erforderlich.
gez. Weiler
Bürgermeister
T1077.DOC
gez. Kaiser
Ratsherr
gez. Schölch
Schriftführer
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