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Dringlichkeitsentscheidung (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Kall
Größe
21 kB
Erstellt
22.07.09, 16:50
Aktualisiert
22.07.09, 16:50
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Dringlichkeitsentscheidung Nr. 38 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO Tag der Entscheidung: 6. August 1999 Teilnehmer: 1. 2. Bürgermeister Weiler Ratsherr Hans Kaiser ferner Gemeindedirektor Schölch - gleichzeitig als Schriftführer - Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschluss: Die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass wird beschlossen. Sachdarstellung: Gemäß § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LschlG) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonntagen oder Feiertagen geöffnet haben. Nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes lag die Zuständigkeit für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für den ersten Sonntag bei der Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde, für die weiteren drei Sonntage beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Seit dem 7. Juli 1999 ist die Zuständigkeit für die Freigabe aller 4 Sonntage wieder auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden, so dass die Gemeinden wieder über die verkaufsoffenen Sonntage entscheiden können. Die Freigabe erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung. T1077.DOC Seite - 1 - ... Vorlage 162/99 Seite 2 Mit Schreiben vom 22.07.1999 hat die Fa. Möbel Brucker, Kall, beantragt, im Bezirk Kall folgende verkaufsoffene Sonntage einzurichten: 1. 2. 3. 4. letzter Sonntag im Mai (Maikirmes) letzter Sonntag im August (Kaller Kirmes) letzter Sonntag im September (Gewerbe und Handwerkermarkt) 2. bzw. 3. Sonntag im November (Weihnachtsmarkt). Da bis zum Jahre 1994 die Sonntage der Maikirmes, der Kaller Kirmes und auch des Gewerbe- und Handwerkermarktes verkaufsoffen waren, wird von der Verwaltung vorgeschlagen, diese Sonntage wieder freizugeben. Der Weihnachtsmarkt in Kall findet seit Jahren am 1. Adventssonntag statt. Die Freigabe dieses Sonntags ist nur möglich, wenn der 1. Advent nicht in den Monat Dezember fällt, da § 14 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden dürfen. Die Verwaltung schlägt daher vor, aus Anlass des Weihnachtsmarktes Verkaufsstellen am 1. Adventssonntag offenhalten zu dürfen, wenn dieser Sonntag nicht in den Monat Dezember fällt. Die bisherige Regelung, Verkaufsstellen am Samstag vor dem 4. Sonntag im Mai sowie am Samstag vor dem letzten Sonntag im August bis 21.00 Uhr offenhalten zu dürfen (§ 3 der bisherigen Fassung) entfällt. Für die Freigabe ist eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 28.06.1995 ist aufzuheben. Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung sind Stellungnahmen der örtlich zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften sowie der Einzelhandelsverbände einzuholen und zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 29.07.1999 habe ich die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen in Bonn, die Deutsche Angestelltengewerkschaft in Bonn, den Einzelhandelsverband in Aachen sowie die Industrie- und Handelskammer in Aachen angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Um die ordnungsbehördliche Verordnung noch vor dem letzten Sonntag im August in Kraft setzen zu können, ist eine Entscheidung im Wege der Dringlichkeit erforderlich. gez. Weiler Bürgermeister T1077.DOC gez. Kaiser Ratsherr gez. Schölch Schriftführer Seite - 2 - ...