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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
01.02.16, 17:06
Aktualisiert
01.02.16, 17:06
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 23/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 26.01.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 23/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 26.01.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen Beschlussentwurf: Der Bürgerantrag der Republikaner - Landesverband NRW vom 21.01.2016 zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen wird als unzulässig zurückgewiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Landesvorsitzende der Republikaner NRW wendet sich per E-Mail vom 21.01.2016 an den Bürgermeister der Stadt Wesseling und stellt einen Antrag nach § 24 GO NRW zum Verbot von Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller mit gleichlautendem Antrag an zahlreiche Kommunen in NRW gewandt hat. Damit ist die Unzulässigkeit des Antrags gegeben, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Zudem ist vorliegend die Voraussetzung des § 24 GO NRW nicht gegeben. Das VG Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2015 (AZ: 2 L 272/12) ausdrücklich festgestellt, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, wenn es „an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungsführer, wie sie die Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetze, fehle“. Ein solcher Bezug zur Stadt Wesseling ist nicht erkennbar. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt. Unter Berücksichtigung der vorstehend gemachten Ausführungen ist der vorliegende Bürgerantrag zurückzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch die Verwaltung zu unterrichten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine