Daten
Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
16.02.2016
Erstellt
01.02.16, 17:06
Aktualisiert
01.02.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
23/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Allgemeine Verwaltung
Vorlage für
Hauptausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von
Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
26.01.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 23/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
26.01.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Betreff:
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW, zum Verbot von
Burka und Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen
Beschlussentwurf:
Der Bürgerantrag der Republikaner - Landesverband NRW vom 21.01.2016 zum Verbot von Burka und
Niqab in öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen wird als unzulässig zurückgewiesen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Landesvorsitzende der Republikaner NRW wendet sich per E-Mail vom 21.01.2016 an den Bürgermeister der Stadt Wesseling und stellt einen Antrag nach § 24 GO NRW zum Verbot von Burka und Niqab in
öffentlichen Gebäuden und auf öffentlichen Plätzen.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
2. Lösung
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller mit gleichlautendem Antrag an zahlreiche Kommunen
in NRW gewandt hat. Damit ist die Unzulässigkeit des Antrags gegeben, weil es der Partei nicht um ein
Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den
Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen.
Zudem ist vorliegend die Voraussetzung des § 24 GO NRW nicht gegeben. Das VG Minden hat in einem
vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2015 (AZ: 2 L 272/12) ausdrücklich festgestellt, dass für das
Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, wenn es „an einer irgendwie
gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungsführer, wie sie die
Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetze, fehle“. Ein solcher Bezug zur Stadt Wesseling ist nicht
erkennbar.
Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.
Unter Berücksichtigung der vorstehend gemachten Ausführungen ist der vorliegende Bürgerantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch
die Verwaltung zu unterrichten.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine