Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
192 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
08.07.11, 21:20
Aktualisiert
15.07.11, 21:17
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Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08
„Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“ im beschleunigten Verfahren
(gem. § 13a BauGB)
Planzeichnung
Begründung
Stand: Auslegung – Juli 2011
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
I. Übersichtskarte 1:5000.....................................................................................................................................A
II. Präambel..........................................................................................................................................................B
III. Planzeichnung 1:1000.....................................................................................................................................C
IV. Planzeichenerklärung / Festsetzungen.........................................................................................................D
V. Textliche Festsetzungen ................................................................................................................................... F
VI. Hinweise.......................................................................................................................................................... J
VII. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen ...................................................................................... K
VIII. Verfahrensvermerke ...................................................................................................................................L
Begründung ........................................................................................................................................................... 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ................................................................................... 1
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches................................................................................................................ 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung .................................................................... 2
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................................... 2
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht ........................................................................................... 2
6. Verfahren und Veränderungssperre ............................................................................................................... 2
7. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse .................................... 3
8. Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen ................................................................. 3
9. Immissionsschutz............................................................................................................................................ 4
10. Belange des Artenschutz, des Naturschutzes und der Landschaftspflege..................................................... 5
10.1 Grundsätzliche Aussagen ...................................................................................................................... 5
10.2 Eingriffsregelung ................................................................................................................................... 5
10.3 Umweltverträglichkeitsprüfung ............................................................................................................. 5
10.4 Artenschutz............................................................................................................................................ 5
11. Bodenschutz.................................................................................................................................................. 6
12. Belange des Verkehrs / der Erschließung / ÖPNV ....................................................................................... 7
13. ÖPNV ........................................................................................................................................................... 7
14. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes............................................................................................. 7
15. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes ............. 7
16. Städtebauliche Festsetzungen....................................................................................................................... 8
16.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................... 8
16.2 Maß der baulichen Nutzung................................................................................................................. 11
16.3 Bauweise ............................................................................................................................................. 11
16.4 Baugrenze / überbaubare Fläche.......................................................................................................... 12
16.5 Gestaltung............................................................................................................................................ 12
16.6 Verkehrsflächen................................................................................................................................... 12
16.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte........................................................................................................... 13
16.8 Erschließung der Grundstücke Herforder Straße XXXXXXXX ......................................................... 13
16.9 Ausschlussflächen im Rahmen möglicher Bodenbelastungen............................................................. 13
17. Flächenbilanz ............................................................................................................................................. 13
A
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
I. Übersichtskarte 1:5000
(siehe Anlage)
A
im
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
II. Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
Aufstellung Des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der
Herforder Straße“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
B
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
III. Planzeichnung 1:1000
(siehe Anlage)
C
im
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
IV. Planzeichenerklärung / Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
WA
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Mischgebiet
MI
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §6 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
z.B. GRZ 0,4
Grundflächenzahl als Höchstmaß
Z.B. GFZ 0,8
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
z.B. II
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH bis
Z.B. 7,25 m
FH bis
z.B. 11,5 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Firsthöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
Baugrenze
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Ê
H
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Hier Fußgängerweg
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Sonstige Planzeichen
mit Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplans
(§9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von
Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der
Nutzung innerhalb eines Baugebietes (§1 Abs. 4,§ 16 Abs. 5
BauNVO)
Ausschlussflächen
im
Rahmen
Bodenbelastungen (§9 Abs. 6 BauGB)
D
möglicher
im
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
SD
Satteldächer
(§9 Abs. 4 i.V.m. § 86 BauONRW)
WD
Walmdächer
(§9 Abs. 4 i.V.m. § 86 BauONRW)
GD
Geneigte Dächer
(§9 Abs. 4 i.V.m. § 86 BauONRW)
z.B. 30° - 45 °
Zulässige Neigung der Dächer
(§9 Abs. 4 i.V.m. § 86 BauONRW)
Weitere Darstellungen
5
Vorhandene Bebauung
Bauliche Anlagen ohne Katasternachweis
Flurstücksgrenzen
Flurstücksnummern
134
3
Maßlinie
E
im
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
V. Textliche Festsetzungen
I. Art und Maß der Nutzung, Bauweise (§9 Abs Nr. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. BauNVO)
MI A II o
Mischgebiet ( § 1 Abs 5, § 6 BauNVO)
GRZ 0,6 GFZ 1,2 2 Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• Einzelhandelsbetriebe,
Schankund
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten.
MI B II o
Mischgebiet (§ 1 Abs 5, § 6 BauNVO)
GRZ 0,6 GFZ 1,2 2 Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
Schankund
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
• Einzelhandelsbetriebe,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten.
F
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
MI C I o
Mischgebiet (§ 1 Abs 5, § 6 BauNVO)
GRZ 0,6 GFZ 0,6 1 Vollgeschoss als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten,
• Einzelhandelsbetriebe,
• Schankund
Speisewirtschaften
Beherbergungsgewerbes.
sowie
Betriebe
des
WA A II
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs 5, § 4 BauNVO)
GRZ 0,4 GFZ 0,8 2 Vollgeschosse als Höchstmaß
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe ,
• Tankstellen.
WA B II o
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs 5, § 4 BauNVO)
GRZ 0,4 GFZ 0,8 2 Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
G
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
WA C I o
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs 5, § 4 BauNVO)
GRZ 0,4 GFZ 0,4 1 Vollgeschoss als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
II. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB, §23 BauNVO)
1. Bodenbefestigung, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt oder
Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht
zulässig.
2. Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Garagen und Carports müssen mit allen Bauteilen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen einen Abstand von mind. 3 m zur Begrenzungslinie öffentliche
Verkehrsfläche einhalten.
3. Nebenanlagen
In den straßenabgewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind sie
zulässig, in den straßenzugewandten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind
sie nicht zulässig.
III. Gestaltung (§9 Abs. 4 BauGBi.V.m. § 86 BauONRW)
1. Dächer
In den Baugebieten sind folgende Dachformen und Dachneigungen zulässig:
MI A II o
WA A II
Sattel- und Walmdächer (SD und WD) Geneigte Dächer (GD)
30° - 50°
20° - 40 °
MI B II o
WA B II o
Geneigte Dächer (GD)
Geneigte Dächer (GD)
20° - 40°
30° - 45 °
MI C I o
WA C I
Geneigte Dächer (GD)
Geneigte Dächer (GD)
30° - 45
30° - 45
Die Festsetzung zur Dachform gilt auch für eingeschossige Anbauten.
Für untergeordnete der Erschließung dienende Bauteile (z.B. Treppenhäuser) sind
Ausnahmen zulässig.
H
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
2. Gebäudehöhen
In den Baugebieten sind folgende Gebäudehöhen als Höchstmaß zulässig:
MI A II o
TraufHöhe 7,25 m
FirstHöhe 11,5 m
MI B II o
TraufHöhe 7,25 m
(Für Staffelgeschosse 8,5 m)
FirstHöhe 11,5 m
MI C I o
TraufHöhe 4,5 m
FirstHöhe 9,0 m
WA A II
TraufHöhe 7,25 m
(Für Staffelgeschosse 8,5 m)
FirstHöhe 11,5 m
WA B II o
TraufHöhe 7,25 m
FirstHöhe 11,5 m
WA C I o
TraufHöhe 4,5 m
FirstHöhe 9,0 m
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe (TH):
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der
Außenfläche der Wand.
Für Staffelgeschosse ist die Traufhöhe der Schnittpunkt der Oberkante der
Dacheindeckung des Staffelgeschosses sowie die Außenkante der aufstehenden
Mauer des Staffelgeschosses.
Unterer Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe:
Der untere Bezugspunkt für die Trauf- und Firsthöhe ist die Oberkante des
natürlichen Geländes. Als natürliches Gelände gelten die eingetragenen
Höhenpunkte in der Planzeichnung des Bebauungsplanes.
Für Pultdächer gilt, dass die untere Kante die Dachtraufe ist und die obere Kante die
Firsthöhe.
3. Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen
(insbesondere
Dachgauben,
Zwerchhäuser
/
Dacheinschnitte
1
2
3
4
5
6
7
8
für Dachaufbauten
Zwerchgiebel)
und
Dachaufbauten sind erst ab einer Dachneigung von 35 Grad zulässig
Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitte müssen einen seitlichen Abstand
einhalten.
Dies sind – gemessen von der Gaubenoberkante – mindestens 1,50 m von der
Giebelwand und bei Walmdächern sind dies – gemessen von der
Gaubenoberkante – mindestens 1,50 m vom Walmgrat.
Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der
Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachaufbauabschluss ist mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw.
Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern
sind nicht zulässig.
I
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum, öffentliche Fußwege) sind
Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe von bis zu 0,80 m
zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun, Metallzaun oder lebende Hecke
auszuführen.
5. Brüstungen
Brüstungen auf Staffelgeschossen dürfen eine Höhe von 1,0 m nicht überschreiten.
IV. Artenschutz (§1 Abs. 6 Nr. 7, §1a, § 9 Abs 6 BauGB)
„Bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen sind die
folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten und als
Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen:
1
Der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal
(Flurstück 548) – hat im Zeitraum von September bis Oktober (außerhalb der
Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit der Fledermäuse) zu erfolgen. Sollte
bei einem Abriss festgestellt werden, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum
das Gebäude als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort
einzustellen. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Lippe ist durch einen Fledermaus-Spezialisten das weitere Vorgehen zur
Umsiedlung der Tiere festzulegen. Die Abrissarbeiten dürfen erst nach
Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde fortgesetzt werden.
2
Ein Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal –
kann im Zeitraum von November bis August nur dann erfolgen, wenn eine
artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist, d. h. wenn ein Sachverständiger das
Gebäude auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten
untersucht und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von Vögeln
oder von Fledermäusen bewohnt ist.
3
Die Rodung von Gehölzen hat im Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb
der Brutzeit der europäischen Vogelarten zu erfolgen.
V. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Für die Erschließung von Teilen der Flurstücke XXXXXXXXXXXXXXXXXX werden
Geh-, Fahr und Leitungsrechte festgesetzt.
VI. Hinweise
1. Altlasten / Mögliche Bodenbelastungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
Auf Grund der ausgeübten Betriebsart ist eine Fläche gekennzeichnet als
Ausschlussfläche im Rahmen möglicher Bodenbelastungen.
Bei Nutzugsänderungen oder größeren Baumaßnahmen auf dem Gelände muss im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass
keine Bodenbelastungen vorliegen.
J
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
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im
2. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung unverzüglich der
Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmale, hier Lippisches Landesmuseum,
Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0, Fax: 05231 / 9925-25, anzuzeigen
und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
3. Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies technisch
möglich ist. Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden
kann, ist nach § 4 Krw/AbfG in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu
verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im Sinne des § 4
Krw/AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
4. Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden.
5. Stromversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma E-On Westfalen
Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlage ist es
erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage, Pivitsheider Str. 11, 32791
Lage, Tel: 05232 / 95356-0.
VII. Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
K
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
VIII. Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Auslegung
Die Darstellung des
gegenwärtigen Zustandes
stimmt mit den
Katasterunterlagen überein.
Es wird bescheinigt, dass die
Festsetzungen der
städtebaulichen Planung
geometrisch eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der
Gemeinde Leopoldshöhe vom
16.12.2010 aufgestellt worden.
Der Hochbau- und
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe hat
in seiner Sitzung am XXX
dem Entwurf des
Bebauungsplanes zugestimmt
und seine öffentliche
Auslegung gem. §3 Abs. 2 und
§13 BauGB beschlossen.
Die Planungsunterlagen für
den Geltungsbereich des
Planes auf der Grundlage der
Flurkarte M. 1:1000
entsprechen dem Stand v.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde am
Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung wurden ortsüblich
am
__________________
ortsüblich bekannt gemacht.
Detmold,
bekannt gemacht.
Leopoldshöhe,
Kreis Lippe
Detmold,
Gemeinde Leopoldshöhe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Der Landrat, Kreis Lippe
Im Auftrag
(Bürgermeister)
Der Landrat, Kreis Lippe
Schemmel
Vermessung und Kataster
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan ist gem.
§10 des Baugesetzbuches vom
Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe am
_________________ als
Satzung beschlossen worden.
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß §10 (3)
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom
Fachbereich III Bauen/Planen/Umwelt - der
Gemeinde Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
BauGB am
____________________
im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekannt gemacht
worden.
Der Bebauungsplan ist damit
am____________
rechtverbindlich geworden.
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
Schemmel
(Bürgermeister)
_______ bis ______ gem. § 3
Abs. 2, und
§ 13 BauGB öffentlich ausgelegen.
Schemmel
Vermessung und Kataster
© Kreis Lippe, Vermessung
und Kataster, 10-NZR-958
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
L
Begründung
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Der gesamte Bereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich
de Herforder Straße“ ist als unbeplanter Innenbereich gem. § 34 BauGB zu
bewerten.
In unmittelbarer Ortskernnähe befinden sich Flächen die bisher baulich nicht genutzt
werden bzw. deren Nutzung aufgegeben wurde.
Der bauliche Bestand entlang der Herforder Straße stellt mit seinen ausgeübten
Nutzungen einen wichtigen Bestandteil für ein funktionierendes Zentrum des
Ortsteiles Leopoldshöhe und des Gemeindegebietes insgesamt dar.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der
Herforder Straße“ wird die zukünftige Nutzung der Grundstücke innerhalb des
Geltungsbereiches geregelt. Neben der Überplanung der bereits bestehenden
Bebauung ermöglicht die Planung auch die Nachnutzung bzw. erstmalige bauliche
Nutzung von Flächen in unmittelbarer Ortskernnähe.
Der Gebäudebestand südlich der Herforder Straße wird zu Wohnzwecken und in den
Erdgeschossen zu Geschäftszwecken genutzt. Das Gebiet stellt sich faktisch als
Mischgebiet dar. Diese vorhandenen Nutzungen werden gesichert. Der nördliche Teil
des Planungsgebietes wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Gemeinde als
zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen. Die Ergebnisse des Konzeptes werden
berücksichtigt. Unerwünschte Nutzungen sollen zukünftig ausgeschlossen werden.
Insbesondere sind dies Vergnügungsstätten. Für diese Nutzungen sind an anderer
Stelle im Gemeindegebiet geeignete Flächen vorhanden. Vergnügungsstätten
würden Qualitätsverluste auslösen und hier erwünschte Zentrenrelevante Nutzungen
verdrängen.
Die an die Bebauung südlich der Herforder Straße anschließenden Flächen werden
ebenfalls für eine bauliche Nutzung als Mischgebiet vorgesehen.
Die ehemals von der Firma Westphal gewerblich genutzten Flächen im Ortskern des
Ortsteiles Leopoldshöhe sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden. Ziel ist eine
Wohnbebauung mit Baukörpern in aufgelockerter, zweigeschossiger Bauweise.
Auf den südlichen Teilen der Grundstücke, die sich östlich an das ehemalige
Firmengelände anschließen, soll zukünftig eine bauliche Nutzung möglich sein. Dort
sollen eingeschossige Einfamilienhäuser entstehen. Auf diesen Flächen ermöglicht
die Planung eine Nachverdichtung in unmittelbarer Ortskernnähe.
2. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Das in der Flur 2 der Gemarkung Leopoldshöhe liegende Plangebiet umfasst eine
Größe von ca. 2,2 ha.
Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
• Im Norden durch die Herforder Straße
• Im Osten durch mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke
• Im Süden durch mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke nördlich der Neuen
Straße
• Im Westen durch mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke südlich der
Herforder Straße und eine landwirtschaftlich genutzte Freifläche
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
Der Geltungsbereich ist aus der beiliegenden Planzeichnung zu entnehmen.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) sind alle Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der HerforderStraße“ als
Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Die Planung berücksichtigt die Ziele der
Landesplanung und Raumordnung.
4. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 18. Änderung vom 26.03.2007, stellt die Flächen als
gemischte Bauflächen und als Wohnbauflächen dar.
Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, der von den Darstellungen des
Flächennutzungeplanes abweicht, kann aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird. Die geordnete städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebietes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Der
Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Teile der als gemischte Baufläche dargestellten Flächen werden zukünftig als
Wohnbauflächen dargestellt.
5. Fachplanungen und bestehendes Planungsrecht
Teile des Plangebietes werden im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Gemeinde
als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen.
Vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen-Nord“ wird das
Plangebiet nicht erfasst.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 “ Gelände Westphal
– südlich der Herforder Straße“ ist derzeit unbeplanter Innenbereich gem. § 34
BauGB.
6. Verfahren und Veränderungssperre
Die Planung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und schöpft
Nachverdichtungspotentiale innerhalb des Siedlungskörpers aus.
Die zulässigen Grundflächenzahlen im Sinne von § 19 BauNVO von 20.000 qm
werden nicht überschritten.
Es wird durch die Planung keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Die in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000Gebiete: FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete) werden durch die Planung
nicht beeinträchtigt.
In unmittelbarer Nähe des Plangebietes sind keine Bebauungspläne gem. § 13a
BauGB in Aufstellung oder rechtskräftig.
Die Voraussetzungen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13a BauGB aufzustellen, sind damit gegeben.
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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
Zur Sicherung der Planungsziele hat die Gemeinde eine Veränderungssperre
erlassen.
Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss
Bekanntmachung
Bekanntmachungskasten / Internet
Beschluss
über
Beteiligung
Öffentlichkeit
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden / TöB
Bekanntmachung
Bekanntmachungskasten
Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
Bekanntmachungskasten
16.12.2010
im Ausgehängt: 17.01.2011
Abgehängt: XXX
der 21.07.2011
Schreiben v.--- bis einschl.
im Ausgehängt:
Abgehängt:
im Ausgehängt
Abgehängt
7. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet liegt im Ortsteil Leopoldshöhe in unmittelbarer Nähe des
Ortskernes.
In fußläufiger Entfernung des Plangebietes liegen Einkaufsmöglichkeiten zur
Deckung des täglichen Bedarfes, Infrastruktureinrichtungen wie Kindergärten und
öffentliche Einrichtungen.
Das Gelände fällt nach Süden hin leicht ab.
Innerhalb des Änderungsbereiches stehen lehmige Böden an.
8. Baulicher Bestand / Eigentumsstruktur / Vorhandene Nutzungen
Der nördliche Teil stellt sich als Mischgebiet dar.
Der Gebäudebestand entlang der Herforder Straße ist überwiegend zweigeschossig.
Mindestens ein Gebäude in diesem Bereich ist rechnerisch dreigeschossig.
Die ausgeübten Nutzungen entsprechen denen eines Mischgebietes (Wohn- und
Geschäftshäuser, Handwerker und Gewerbenutzungen).
Konkret werden die Erdgeschosse der Gebäude von kleinflächigem Einzelhandel,
Dienstleistungsbetrieben, Handwerksbetriebe und zu Wohnzwecken genutzt. Zwei
ehemals von Handel und Gastgewerbe genutzte Räume im Erdeschoss zweier
Gebäude stehen derzeit leer. Die oberen Geschosse der Gebäude werden zu
Wohnzwecken genutzt.
Auf den von der Herforder Straße abgewandten Grundstücksteilen werden auch
gewerbliche Nutzungen ausgeübt. Konkret sind dies ein Innenausstatter, ein KfzReparaturbetrieb und eine Installationsfirma. Die hinteren Teile der an die Herforder
Straße angrenzenden Grundstücke werden als Erholungsgärten genutzt.
Im mittleren Teil des Plangebietes befindet sich eine nicht genutzte
Gewerbeimmobilie.
Im südlichen Teil des Planungsgebietes finden sich zwei freistehende Wohngebäude
(Ein- und Zweifamilienhäuser).
3
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
im
Die Nutzungen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes entsprechen im
Wesentlichen denen eines Mischgebietes (Bebauung an der Herforder Straße und
an der Hauptstraße). Im Norden finden sich auch Öffentliche Einrichtungen. Westlich
an das Plangebiet angrenzend wird eine größere Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Südlich
angrenzend
an
das
Planungsgebiet
überwiegt
Wohnnutzung
(Wohnbebauung an der Neuen Straße).
Die Dachlandschaft im Planungsgebiet und in der Umgebung wird geprägt durch
Satteldächer. Andere Dachformen finden sich nur vereinzelt.
Der vorhandene Gebäudebestand in der Umgebung ist überwiegend
zweigeschossig.
Die Flurstücke XXXXXXXXXXX befinden sich im Eigentum der Gemeinde
Leopoldshöhe. Alle anderen Flurstücke innerhalb des Planungsgebietes befinden
sich im privaten Eigentum.
9. Immissionsschutz
Durch die Nutzungen außerhalb des Plangebietes entstehen Immissionen die auf
das Plangebiet einwirken.
Planungsrechtlich zulässig sind außerhalb des Plangebietes Nutzungen, die denen
eines Mischgebietes und Allgemeinen Wohngebietes entsprechen.
Weitere Immissionen wirken von den angrenzenden Landwirtschaftlichen Flächen
auf das Gebiet ein.
Nördlich des Plangebietes verläuft die Herforder Straße. Diese innerörtliche
Verbindungsstraße ist in diesem Bereich Tempo 30-Zone. LKW-Verkehr ist in diesem
Bereich nur für Anlieger zulässig.
Die Belastung durch außerhalb des Plangebietes einwirkende Immissionen wird als
verträglich für die geplanten und ausgeübten Nutzungen eingeschätzt.
Durch die ausgeübten und zukünftigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes
entstehen Immissionen. Diese entsprechen denen eines Mischgebietes bzw. eines
Allgemeinen Wohngebietes. Die vorhandenen Gewerbetreibenden müssen bereits
Rücksicht auf die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen
nehmen.
Die Planung bewirkt keine Verschlechterung der Immissionsbelastung.
Produzierendes Gewerbe, wie es bisher im Plangebiet ausgeübt wurde, ist zukünftig
nicht mehr zulässig. Die Verkehrsmenge, die in das Zielgebiet ein- und ausfährt, wird
voraussichtlich gleich bleiben und wird im Wesentlichen der eines Allgemeinen
Wohngebietes entsprechen. Die inneren Bereiche des Plangebietes werden durch
die vorhandene Bebauung gegen die Umgebung zusätzlich abgeschirmt.
Für die vorhandenen und zukünftigen Wohnnutzungen bleiben die Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse gewahrt.
Die Forderung des Trennungsgrundsatzes gem. § 50 BImSchG wird erfüllt. Die
Flächen werden einander so zugeordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie
möglich vermieden werden.
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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
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im
Die ausgeübten handwerklich, gewerblichen Nutzungen erfahren keine
Verschlechterung ihrer Situation. Die notwendigen Rücksichtnahmen auf
Wohnbebauung erhöhen sich nicht.
10. Belange des Artenschutz, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
10.1 Grundsätzliche Aussagen
Auf der Grundlage des Bebauungsplanes können Baurechte realisiert werden.
In den bisher als Gärten genutzten Teilen des Plangebietes sind zusätzliche /
erstmalige Versiegelungen möglich. In dem bisher gewerblich genutzten Teil des
Planungsgebietes wird zukünftig weniger Bodenversiegelung als bisher zulässig
sein.
Damit
sind
Auswirkungen
auf
die
Schutzgüter
Artenund
Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/ Luft und Landschaftsbild verbunden.
Das Artenspektrum, die Bodengenese, der Bodenwasserhaushalt und das
Mikroklima werden sich insgesamt geringfügig verändern.
Die in § 1 (6) Ziffer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000Gebiete: FFH-Gebiete / Europäische Vogelschutzgebiete) werden durch die Planung
nicht beeinträchtigt.
Für die Schutzgüter Arten- und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/ Luft,
Landschaftsbild wird kein besonderer Schutzbedarf erkannt.
10.2 Eingriffsregelung
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt.
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind,
gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Die Anwendung der Eingriffsregelung ist daher nicht notwendig.
10.3 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer
allgemeinen Vorprüfung entsprechend der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ (hier
Nr. 18.8) besteht nicht, da keines der genannten Bauvorhaben geplant ist und die
festgesetzte Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO den in der Liste festgelegten
Prüfwerte für die Vorprüfung (Nr. 18.7.2) von 20.000 qm nicht erreicht.
10.4 Artenschutz
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
durchzuführen. Dies ergibt sich aus den § 44 Abs. 1 BNatschG i.V.M. §§ 44 Abs. 5
und 6 und 45 Abs. 7. Die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-RL
und VR-L wurden damit in nationales Recht umgesetzt.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erstellen
lassen, der zu folgendem Ergebnis kommt:
Im Untersuchungsgebiet, dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/08 „Gelände Westphal –
südlich der Herforder Straße“, sind Vorkommen europäisch geschützter Arten festgestellt worden oder
nicht auszuschließen.
Bei den festgestellten Arten handelt es sich ausschließlich um europäische Vogelarten, für die
aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes eine
erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Der Plan hat auf diese Arten keinerlei
negative Auswirkungen und wäre demnach zulässig.
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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
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im
Aktuell bewohnte Fledermaus-Quartiere sind in dem abzureißenden Fabrikgebäude Westphal
ausgeschlossen. Durch sofortige Abdeckung der Schornsteine wird eine Inanspruchnahme durch
Fledermäuse verhindert. In den Gehölzbeständen der Gärten sind ebenfalls keine Fledermausquartiere festgestellt worden. Die Bäume weisen auch keine als Fledermausquartier geeigneten
Strukturen auf. Der Plan hat in diesen Bereichen somit keine negativen Auswirkungen auf planungsrelevante Fledermausarten und wäre demnach ebenfalls zulässig.
Nicht auszuschließen ist das Vorkommen einer oder mehrerer der planungsrelevanten Fledermausarten im Bereich der bestehenden Gebäude samt Nebengebäude an der Herforder Straße. Für
diesen Bereich wird empfohlen, die artenschutzrechtliche Prüfung vorhabenbezogen auf die Ebene
des Bauantrages zu verlagern. Dies erfolgt durch entsprechende Festsetzung von allgemeinen
artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen gemäß § 9 (1a) BauGB im Bebauungsplan.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
„Bei der Durchführung von Erschließungs- und Hochbaumaßnahmen sind die folgenden artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen einzuhalten und als Nebenbestimmung in die
Baugenehmigung aufzunehmen:
1. Der Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – hat im Zeitraum von
September bis Oktober (außerhalb der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit der Fledermäuse)
zu erfolgen. Sollte bei einem Abriss festgestellt werden, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum
das Gebäude als Tagesquartier nutzen, sind die Abrissarbeiten sofort einzustellen. In Abstimmung
mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe ist durch einen Fledermaus-Spezialisten
das weitere Vorgehen zur Umsiedlung der Tiere festzulegen. Die Abrissarbeiten dürfen erst nach
Freigabe durch die Untere Landschaftsbehörde fortgesetzt werden.
2. Ein Abriss von Gebäuden – ausgenommen das Fabrikgebäude Westphal – kann im Zeitraum von
November bis August nur dann erfolgen, wenn eine artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt ist, d. h.
wenn ein Sachverständiger das Gebäude auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten
planungsrelevanter Tierarten untersucht und schriftlich attestiert hat, dass das Gebäude nicht von
Vögeln oder von Fledermäusen bewohnt ist.
3. Die Rodung von Gehölzen hat im Zeitraum von Oktober bis Februar außerhalb der Brutzeit der
europäischen Vogelarten zu erfolgen.“
11. Bodenschutz
Dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird entsprochen.
Die vom Gesetzgeber festgesetzten Höchstmaße für die Grundflächenzahlen werden
ausgeschöpft. Weiterhin werden bereits vorhandene Erschließungsanlagen weiter
genutzt.
Die Planung bereitet die Inanspruchnahme von Brachflächen bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen vor. Die Planung erleichtert die Nachnutzung
einer Gewerbebrache. Unversiegelte Flächen im Außenbereich brauchen daher nicht
in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen der vorliegenden Planung wird der Aspekt der Nachverdichtung und
Innenentwicklung umgesetzt. Die Planung schafft die Voraussetzung für die
erstmalige Bebauung von Flächen im Innenbereich.
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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
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im
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m. §
3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen
in Anspruch genommen. Im Planungsgebiet befindet sich aber ein gewerblich
genutzter Standort (Kfz-Werkstatt), der als Verdachtsfläche zu bewerten ist. Im
Bebauungsplan erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung, als Ausschlussfläche im
Rahmen möglicher Bodenbelastungen.
Es liegen keine Feststellungen über schutzwürdige Böden oder „Erosions- und
Verschlämmungsgefährdungen“ vor.
12. Belange des Verkehrs / der Erschließung / ÖPNV
Das Plangebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angebunden.
Die innere Erschließung des Plangebietes wird im Wesentlichen durch eine
öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen.
Grundstücke privater Eigentümer werden durch private Verkehrserschließungen an
die öffentlichen Verkehrsflächen angebunden. Hierbei handelt es sich um
untergeordnete Erschließungsanlagen.
Die Festsetzung eines Geh-, Fahr–, und Leitungsrechtes südlich des MI I o
Bereiches ist notwendig, um eine geordnete Erschließung dieser hinteren
Grundstücksteile zu ermöglichen. Eine Erschließung von der Herforder Straße würde
zu städtebaulich ungeordneten Erschließungsanlagen führen. Die Planung
berücksichtigt auch die Anbindung einer möglichen Bebauung auf den
landwirtschaftlichen Flächen westlich des Planungsgebietes (im FNP als
Wohnbauflächen dargestellt) an das Wegenetz der Gemeinde durch die Festsetzung
einer fußläufigen Verbindung.
13. ÖPNV
In unmittelbarer fußläufiger Entfernung des Plangebietes befindet sich eine
Bushaltestelle. Tagsüber ist durch die Buslinien 351 und 933 eine Anbindung an das
Oberzentrum Bielefeld im Halbstundentakt gesichert.
14. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
In unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes befinden sich zwei Objekte die in die
Denkmalliste der Gemeinde Leopoldshöhe eingetragen sind. Westlich des
Planungsgebiets liegt die Hofanlage Sielemann, nördlich angrenzend an den
Marktplatz steht die ev.-reformierte Kirche des Ortsteiles Leopoldshöhe.
Auf beide Objekte hat die Planung keine negativen Auswirkungen.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die Planung nicht ausgelöst.
15. Belange der Ver- und Entsorgung, der
Oberflächenentwässerung und des Wasserschutzgebietes
Das Plangebiet wird bereits entwässert.
Die gemeindlichen Kläranlagen können zusätzlich anfallende Abwassermengen
aufnehmen. Die Entwässerung der neu hinzutretenden Bebauung ist zukünftig
möglich.
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Eine Behandlung der Abwässer ist aufgrund der zu erwartenden Nutzungen nicht
notwendig.
Nach § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das anfallende Niederschlagswasser
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung
mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche
noch
sonstige
öffentlich-rechtliche
Vorschriften
noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung entfällt, da eine vor dem
1.7.1995 genehmigte Kanalnetzplanung vorliegt und das Plangebiet bereits vor dem
1.1.1996 bebaut und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen war.
Im Plangebiet stehen Böden an, die nur eine geringe Versickerungsfähigkeit
besitzen. Somit bestehen ohnehin ungünstige Voraussetzungen für die Versickerung
von Niederschlagswasser in oberflächennahen Versickerungsanlagen (z.B. Mulden
und Mulden-Rigolen).
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet gesichert.
Teile des Plangebietes werden bereits versorgt. Die Versorgung der neu
hinzutretenden Bebauung ist zukünftig möglich.
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer vorhanden.
Mit abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist nicht zu
rechnen.
Das
Plangebiet
befindet
Heilquellenschutzgebiet.
sich
in
keinem
Wasserschutzgebiet
oder
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet übernimmt
die Gemeinde Leopoldshöhe.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation sowie der Erdgasversorgung ist gegeben.
16. Städtebauliche Festsetzungen
16.1 Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet (MI)
Die Bereiche südlich der Herforder Straße sind ein faktisches Mischgebiet. Die
Festsetzung Mischgebiet im Bebauungsplan sichert die Ausübung der vorhandenen
Nutzungen.
Über die bestehende Bebauung hinaus werden weitere Flächen als Mischgebiet
festgesetzt. Diese Festsetzung ergänzt das bereits bestehende Mischgebiet.
Die Gemeinde macht Gebrauch von der Möglichkeit den in der BauNVO vorgesehen
Nutzungskatalog einzuschränken. Störende Nutzungen die Qualitätsverluste oder
Konflikte mit den angrenzenden Nutzungen auslösen würden, werden
ausgeschlossen. Die Nutzungsausschlüsse im Mischgebiet dienen auch der
Umsetzung des Einzelhandels und Zentrenkonzept der Gemeinde Leopoldshöhe.
Sie sichern Flächen innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches für die dort
gewünschten Nutzungen.
In Teilen des Mischgebietes wird Einzelhandel ausgeschlossen. Kleine Teile dieses
Bereiches sind im Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Zentraler
Versorgungsbereich ausgewiesen. Kundenverkehr, wie er für Einzelhandelsbetriebe
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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
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im
typisch ist, würde die vorgesehene Erschließungsanlage zu stark belasten und
Suchverkehre in den als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich auslösen.
Der Standort ist aufgrund des Konfliktpotentiales mit der angestrebten
Wohnbebauung für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht geeignet. Tankstellen
würden ein zu großes Verkehrsaufkommen generieren.
MI A II o
Mischgebiet (§ 1 Abs 5, § 6 BauNVO)
GRZ 0,6 GFZ 1,2 2 Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• Einzelhandelsbetriebe,
• Schankund
Speisewirtschaften
sowie
Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
•
Nicht zulässig sind:
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten.
MI B II o
Mischgebiet (§ 1 Abs 5, § 6 BauNVO)
GRZ 0,6 GFZ 1,2 2 Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
•
Nicht zulässig sind:
• Einzelhandelsbetriebe,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
•
Vergnügungsstätten.
MI C I o
Mischgebiet (§ 1 Abs 5, § 6 BauNVO)
GRZ 0,6 GFZ 0,6 1 Vollgeschoss als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Geschäfts- und Bürogebäude,
• sonstige Gewerbebetriebe,
• Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke.
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Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
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Nicht zulässig sind:
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen,
• Vergnügungsstätten,
• Einzelhandelsbetriebe,
• Schankund
Speisewirtschaften
Beherbergungsgewerbes.
sowie
Betriebe
im
des
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Teile des Gebietes werden als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Auf diesen
Flächen wird damit die angestrebte Bebauung mit Wohnhäusern ermöglicht.
Auch im Allgemeinen Wohngebiet werden Nutzungen ausgeschlossen, die Konflikte
verursachen könnten. Der Kundenverkehr von zur Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Beherbergungsbetriebe und nicht störenden Handwerksbetrieben
würde die vorgesehene öffentliche Stichstraße über Gebühr belasten.
Der Standort ist aufgrund des Konfliktpotentiales mit der angestrebten
Wohnbebauung für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht geeignet.
WA A II
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs 5, § 4 BauNVO)
GRZ 0,4 GFZ 0,8 2 Vollgeschosse als Höchstmaß
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe ,
• Tankstellen.
WA B II o
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs 5, § 4 BauNVO)
GRZ 0,4 GFZ 0,8 2 Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
10
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB)
Stand: Auslegung - Juli 2011
•
im
Tankstellen.
WA C I o
Allgemeines Wohngebiet (§ 1 Abs 5, § 4 BauNVO)
GRZ 0,4 GFZ 0,4 1 Vollgeschoss als Höchstmaß offene Bauweise
Zulässig sind:
• Wohngebäude,
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
Nicht zulässig sind:
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
• Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
• Anlagen für Verwaltungen,
• Gartenbaubetriebe,
• Tankstellen.
16.2 Maß der baulichen Nutzung
Als Maß der baulichen Nutzung werden die in der BauNVO zulässigen Höchstwerte
festgesetzt. Dies ermöglicht eine Ausnutzung der Flächen, die der Lage in
unmittelbarer Ortskernnähe angemessen ist. Die festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse orientiert sich am Bestand und am Planungsziel. Für die bestehende
Bebauung entlang der Herforder Straße sind zukünftig zwei Vollgeschosse zulässig.
Dies entspricht der angestrebten Grundstücksausnutzung und der überwiegenden
Geschossigkeit der Umgebung.
Ein Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches ist rechnerisch dreigeschossig.
Dieser „Ausreißer“ wird aber nicht als Maßstab für die Geschossigkeitsfestsetzung
herangezogen.
Für Teile des Allgemeinen Wohngebietes werden ebenfalls zwei Vollgeschosse als
Höchstmaß festgesetzt. Für das geplante Vorhaben Bau von Mehrfamilienhäusern /
Mietwohnungen bietet diese Festsetzung die Voraussetzung das Grundstück in der
angestrebten Nutzungsdichte zu nutzen.
16.3 Bauweise
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in offener Bauweise festgesetzt.
Zukünftig wird hier insbesondere in den Bereichen WA A, WA B und WA C sowie MI
C eine aufgelockerte Bauweise angestrebt. Der MI A Bereich soll zukünftig ebenso
mit
den
landesgesetzgeberisch
geforderten
Grenzabständen
zum
Nachbargrundstück bebaut werden.
Die vorhandene Bebauung genießt Bestandsschutz.
Für den Bereich WA A wird keine Bauweise festgesetzt. Für die angestrebte
Realisierung von Mietwohnungsbau auf dem Flurstück 548 ist eine
Bauweisenfestsetzung nicht erforderlich.
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im
16.4 Baugrenze / überbaubare Fläche
Die Baugrenzen beinhalten die bereits bebauten Teile der Grundstücke und bisher
unbebaute Grundstücksteile. Sie ermöglichen Baukörper, die den Planungszielen
entsprechen.
Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen sind in den straßenabgewandten
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, in den straßenzugewandten nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sind sie nicht zulässig.
Die Festsetzung verhindert die optische Einengung des Straßenraumes.
16.5 Gestaltung
Der Bebauungsplan beinhaltet gestalterische Festsetzungen.
Festgesetzt werden die Dachform und –neigung sowie die Gestaltung von
Dachaufbauten und Einschnitten. Weiterhin werden Einfriedungen und
Brüstungshöhen festgesetzt. Die Gebäudehöhen werden ebenfalls festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt Trauf- und Firsthöhen als maximal zulässige Höhen,
bezogen auf das anstehende Gelände, fest.
Die Kubatur der Gebäude wird geregelt. Einige Gebäude innerhalb des
Geltungsbereiches besitzen Trauf- und Firsthöhen, die über das festgesetzte Maß
hinausgehen. Diese Gebäude sind „Ausreißer“, an denen die städtebauliche
Zielvorstellung nicht festgemacht wird.
Für die zweigeschossigen Bereiche sind die Höhen an bereits in der unmittelbaren
Umgebung und im Plangebiet vorhandenen zweigeschossigen Gebäuden orientiert.
Sie ermöglichen Gebäude mit zwei Vollgeschossen und gut ausnutzbaren Flächen
im Dachraum.
Die Höhenfestsetzungen für die eingeschossigen Bereiche lassen im WA und MI
Bereich eingeschossige Gebäude mit gut ausnutzbaren Dachbereichen zu.
Für Staffelgeschosse werden in Teilbereichen größere Traufhöhen zugelassen. Die
Nutzung der Räume in möglichen Staffelgeschossen wird dort dadurch verbessert.
Die Festsetzung von geneigten Dächern verhindert den Bau von Flachdächern. Die
Möglichkeit Dachaufbauten und Einschnitte zu bauen erhöht die Ausnutzbarkeit der
Dachräume. Dachaufbauen und –einschnitte, die unharmonisch wirken, werden aber
ausgeschlossen.
Die Regelung der Einfriedungen verhindert eine optische Einengung der
Straßenräume. Durch die Materialvorgabe werden ortsunübliche Materialien im
Straßenraum ausgeschlossen.
Durch die Vorgabe einer Höhe für Brüstungen auf Staffelgeschossen werden
unerwünschte Wandhöhen verhindert.
16.6 Verkehrsflächen
Die Dimensionierung der Verkehrsflächen ist ausreichend für die zu erwartenden
Verkehrsmengen. Aufgrund der Nutzungsausschlüsse in den als WA und MI
festgesetzten Plangebietsteilen werden sich Quell- und Zielverkehr im Wesentlichen
auf den einer Wohnbebauung beschränken. Die vorgesehene Öffentliche
Erschließungsanlage hat durchgängig eine Breite von 5,5 m. Die verbleibende
Fahrbahnbreite ist ausreichend für den Begegnungsfall von LKW und PKW.
Die Wendeanlage ermöglicht das Wenden von einem dreiachsigen LKW.
12
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 06/08 „Gelände Westphal – südlich der Herforder Straße“
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Die Emissionen, die von der zukünftigen Nutzung der Verkehrsfläche ausgehen, sind
geringer als, die aufgrund der vorhandenen Nutzung (Zufahrt zum Gewerbebetrieb)
möglich sind.
Die festgesetzte fußläufige Verbindung zum Flurstück XX sichert die spätere
fußläufige Anbindung dieses Bereiches an das Plangebiet sowie die Einbindung in
das Fuß- und Gehwegnetz der Gemeinde.
16.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erschließung einiger privater Grundstücke
setzt der Bebauungsplan Geh-, Fahr und Leitungsrechte fest (siehe hierzu auch die
Ausführungen zur Erschließung). Für diese untergeordneten Erschließungen ist eine
öffentliche Erschließung nicht notwendig.
16.8 Erschließung der Grundstücke Herforder Straße
XXXXXX
Die Erschließung der Grundstücke Herforder Straße Hausnummern XXXXXXX
erfolgt über die Herforder Straße. Die Zuwegungen (außerhalb) des Plangebietes
sind dinglich gesichert.
16.9 Ausschlussflächen im Rahmen möglicher Bodenbelastungen
Diese Kennzeichnung betrifft Flächen auf denen aufgrund der derzeit und in der
Vergangenheit ausgeübten Betriebsart Bodenbelastungen nicht ausgeschlossen
werden können.
Bei Nutzungsänderungen oder größeren Baumaßnahmen auf dem Gelände muss im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass
keine Bodenbelastungen vorliegen.
Der Aspekt der vorbeugenden Gefahrenabwehr wird so beachtet.
17. Flächenbilanz
Flächennutzungen
Plangebiet
davon:
Mischgebiete
Allgemeine Wohngebiete
Öffentliche Verkehrsflächen
Größe in qm
Ca. 2,2 ha
Ca. 1,25 ha
Ca. 0,85 ha
Ca. 0,1 ha
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