Daten
Kommune
Wesseling
Größe
702 kB
Datum
08.12.2015
Erstellt
23.11.15, 17:06
Aktualisiert
23.11.15, 17:06
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Inhalt der Datei
Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“ in Wesseling
Teil A Städtebauliche Aspekte
WESSELING
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Begründung
zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“ in
Wesseling
Inhaltsverzeichnis:
Teil A
Städtebauliche Aspekte zum Bebauungsplan Nr. 1 / 114 „Westringquartier“ in Wesseling
1. Anlass und Ziel der Planung
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1.1. Anlass der Planung
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1.2. Ziel der Planung
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01
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2.1. Abgrenzung des Plangebietes
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04
2.2. Vorhandene Strukturen
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2.3. Erschließung
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2.3.1. Äußere Verkehrserschließung
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2.3.2. Wasser/Energieversorgung
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06
2.3.3. Abwasserentsorgung
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06
2.3.4. Bodensituation
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2.4. Alternativstandorte
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2.5. Planungsrechtliche Situation
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3.1.Flächennutzungsplan
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3.2. Sonstige Satzungen und Verordnungen
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4.1. Art der baulichen Nutzung
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4.2. Maß der baulichen Nutzung
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11
4.2.1. Grundflächenzahl
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4.2.2. Geschossflächenzahl
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4.2.3. Vollgeschosse und Staffelgeschosse
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4.2.4. Gebäudehöhen
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14
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2. Erläuterungen zum Plangebiet
3. Planungsvorgaben
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen gemäß § 9 BauGB)
4.3. Trennungsgrundsatz und Immissionen
4.3.1. Verkehrslärm
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16
4.3.2. Gewerbelärm
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16
4.3.3. Freizeitlärm
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4.3.4. Störfallbetriebsbereiche
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4.4.Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
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4.5. Erschließung
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4.5.1. Verkehr, ÖPNV
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19
4.5.2. Versorgung/Leitungen
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4.5.3. Stellplätze
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4.5.4. Technische Infrastruktur
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4.5.5. Müllentsorgung
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4.6.Grünflächen
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4.7. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
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4.8.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
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4.8.1. Schutz vor Verkehrslärm
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4.8.2. Schutz vor Gewerbelärm und Freizeitlärm
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4.8.3. Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
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4.9. Festsetzungen zur Tiefe der Abstandsflächen
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4.10. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
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5. Hinweise
Teil B
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1 / 114 „Westringquartier“ in Wesseling
1. Einleitung
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02
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1.3. Räumliche Lage des Plangebietes
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1.4. Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und Fachplanungen
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- Regionalplan
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06
- Flächennutzungsplan
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06
- Landschaftsplan
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1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans
1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
- Bestehende verbindliche Bebauungspläne
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- Baumschutzsatzung
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- Geschütze Biotope nach Landschafsgesetz NW
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07
- Wasserschutzgebiet
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Naturräumliche Gliederung
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Schutzgut Mensch
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- Derzeitige Umweltsituation – Verkehrsbelastung
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- Derzeitige Umweltsituation – Lärmbelastung
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09
- Derzeitige Umweltsituation – Kampfmittel
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11
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13
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13
- Potentiell natürliche Vegetation
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- Reale Vegetation und Biotoptypen
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- Fauna
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- Bewertung
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15
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16
- Altlasten
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- Bewertung
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17
- Oberflächengewässer
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- Grundwasser
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- Bewertung
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19
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20
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20
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20
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
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Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
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2. Bestandsaufnahme des Umweltzustands zu Beginn des Planverfahrens
- Derzeitige Umweltsituation - Störfallanlagen im Sinne der europäischen
Seveso-III-Richtlinie
- Bewertung
Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima / Luft
- Bewertung
Schutzgut Landschaft und Erholung
- Bewertung
3. Bestandsbewertung des Umweltstands zu Beginn des Planverfahrens
4. Prognose zur Entwicklung der Umwelt im Plangebiet
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23
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- Prognostizierte Verkehrsbelastung
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- Prognostizierte Lärmbelastung
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23
- Störanfall im Sinne der europäischen Seveso-III-Richtlinie
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24
4.1.2 Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt
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25
4.1.3 Schutzgut Boden
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25
4.1.4 Schutzgut Wasser
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4.1.5 Schutzgut Klima und Luft
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27
4.1.6 Schutzgut Landschaft und Erholung
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27
4.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
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27
4.1.8 Zusammenfassung der Umweltauswirkungen
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27
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29
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- Störfallanlagen im Sinne der europäischen Seveso-III-Richtlinie
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- Lärmschutzmaßnahmen
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29
5.2 Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt
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32
5.3 Schutzgut Boden
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33
5.4 Schutzgut Wasser
Seite
33
5.5 Schutzgut Klima und Luft
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5.6 Schutzgut Landschaft und Erholung
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35
5.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
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35
6. Naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung
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36
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7. Alternative Lösungsmöglichkeiten
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40
8. Beschreibung der technischen Grundlagen, Verfahren und Methoden
Seite
40
9. Geplante Maßnahmen zur Umwelt-Überwachung (Monitoring)
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40
10. Zusammenfassung des Umweltberichts
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4.1. Umweltentwicklung bei Realisierung der geplanten Maßnahmen
4.1.1 Schutzgut Mensch
4.2 Umweltentwicklungen bei Nichtdurchführung der Planung
5. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
5.1 Schutzgut Mensch
- Kompensationsmöglichkeit externe Ausgleichsfläche
- Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
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- Ergebnis der Eingriffsbewertung
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Teil C
Stellungnahme der Feuerwehr zum Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall- Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BimSchG bzw.
der Seveso.II-Richtlinie (Artikel 12) in Bezug auf Bauvorhaben innerhalb der angemessenen Abstände
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 1 von 42
1. Anlass und Ziele der Planung
1.1. Anlass der Planung
Die Stadt Wesseling verfolgt das Ziel, die vorhandenen Strukturen der Wesselinger Innenstadt zu stärken, das
Angebot an Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen zu verbessern und zusätzlichen Wohnungsbau
verträglich einzuordnen.
Im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs für die Innenstadt von Wesseling im Jahre 2001 wurden
Bebauungskonzepte für die wesentlichen Entwicklungspotentiale der Innenstadt erarbeitet.
Die Einbeziehung des ca. 4 ha großen Geländes (ehem. Cora-Gelände) am Westring in den Wettbewerb war
aus städtebaulicher Sicht sinnvoll und möglich, da dieses, ursprünglich von dem Unternehmen Saint Gobain
Abrasives als Gewerbeerweiterungsfläche beanspruchte Areal, nicht mehr benötigt wurde. Die Stadt Wesseling
hat dieses Areal erworben, da es in Anbetracht der zentralen Lage im Wesselinger Stadtzentrum und der Nähe
zum Stadtbahnhaltepunkt der KVB-Linie 16 (Köln-Bonn) eine optimale Lagegunst zur Ansiedlung
innerstädtischer Wohn-/Mischnutzung aufweist und einen wichtigen Beitrag zur gebotenen Stärkung der
Innenstadt als Wohn- und Einkaufsschwerpunkt leisten kann.
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen wird als dieser innerstädtischen Lage nicht angemessen
erachtet. Aus Sicht der Stadtentwicklung ist es mit der Umwandlung der Flächen in Bauland an diesem
Standort möglich, auf die Inanspruchnahme weiterer Flächen im Außenbereich zu verzichten. Im Sinne einer
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Stadt Wesseling wird der Verlust von landwirtschaftlichen
Flächen daher zugunsten einer klaren Innenentwicklung zurückgestellt. Insofern wird auf die städtische
Gesamtbilanzierung verzichtet.
Für das sogenannte „Stadtquartier am Westring“ ist das Bebauungskonzept eines der beiden
1. Preisträger des Wettbewerbes als planerische Grundlage für die Entwicklung eines Neubauquartieres
ausgewählt worden. Das Planungskonzept ist seitdem, unter Berücksichtigung der städtebaulichen und
immissionsschutzrechtlichen Rahmenvorgaben für das „Stadtquartier am Westring“, kontinuierlich
weiterentwickelt worden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist mit seiner im Jahr 2004 wirksam
gewordenen 48. Änderung für das Plangebiet des „Stadtquartiers am Westring“ an die damaligen Planungsziele
angepasst worden (Änderungen von Gewerbe-/Industrieflächen in gemischte Bauflächen/
Wohnbauflächen/Grünflächen).
Ende 2014 hat die Stadt Wesseling erste Gespräche mit einem Investor geführt, der großes Interesse an der
Realisierung eines innerstädtischen Wohnquartiers und dem Erwerb des städtischen Grundstücksareals
bekundet hat. Der Investor hat inzwischen ein Bebauungskonzept erarbeitet und die Rahmenvorgaben für die
städtebauliche, planungsrechtliche und erschließungstechnische Umsetzung dieser Konzeption mit der Stadt
Wesseling abgestimmt. Das Bebauungskonzept „Westringquartier“ steht mit den städtebaulichen Zielen der
Stadt Wesseling im Einklang.
Die Umsetzung des Bebauungskonzeptes erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das
„Westringquartier“ sowie die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling.
Der Investor stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 (2) BauGB.
1.2. Ziele der Planung
Als wesentliche Planungsziele, die mit dem Bebauungskonzept und der Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1/114 „Westringquartier“ verfolgt werden, sind zu nennen:
- Attraktivierung und Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Einkaufsstandort;
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 2 von 42
- Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers mit ergänzenden wohngebietsbezogenen Nutzungen
(wie z. B. kleinflächige Einrichtungen der Nahversorgung, Gastronomie, Spiel, Freizeit, Urban Gardening);
- angemessene Mischung verschiedener Wohnformen und Wohnungsangebote zur Schaffung eines
vielfältigen Quartiers; Geplant sind unterschiedliche Haustypen, die einer Vielzahl von Wohnungswünschen
gerecht werden;
- angemessene bauliche Verdichtung des Wohngebietes zur adäquaten Ausnutzung der zentralen
Entwicklungsfläche (Stärkung der Innenentwicklung, optimale Anbindung an die Stadtbahnlinie 16);
- Schaffung eines hochwertigen, durch Grün- und Freiräume gegliederten Wohngebietes mit einem
Quartierplatz und dezentralen Kinderspiel- und Aufenthaltsbereichen;
- Erhaltung und Aufwertung der „grünen Hangkante“ an der Birkenstraße, Gestaltung des südlichen
Freiraumes als wohnungsnahe Grünfläche mit Spiel-/Aufenthaltsfunktion für alle Nutzergruppen und
räumliche Vernetzung des neuen Wohnquartiers mit den Umgebungsstrukturen.
- Schaffung von Garagengewächshäusern entlang der Stadtbahntrasse als dem Wohnen zugehörige
Nebennutzung. Das Angebot an Gartenflächen kommt dabei den aktuellen Wünschen des Urban Gardening
entgegen. Unterschiedlich große Beete können von den Bewohnern genutzt werden. Wie in Schrebergärten
kann Gemüse oder Obst angebaut oder ein floraler Freisitz geschaffen werden.
- Berücksichtigung und Gewährleistung des Bestandschutzes und der Erweiterungsmöglichkeiten
benachbarter Betriebe.
- Besondere Rücksichtnahme auf die in der näheren Umgebung des Plangebietes ansässigen Betriebe und
deren emittierenden Nutzung sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten.
- Sicherung der Fläche für einen optionalen Ausbau des Westrings für einen Zweirichtungsverkehr nebst
Gehweg. (Der Ausbau des Westrings ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens).
Das Bebauungskonzept „Westringquartier“ sieht ein städtebaulich interessantes, durch Grün- und Freiräume
gegliedertes Wohnquartier mit Gebäudezeilen und Solitärbauten vor. Wesentlich sind die Ausbildung einer
klaren Raumkante entlang der Stadtbahntrasse durch mehrgeschossige Gebäude, die Mischung verschiedener
Gebäudetypen und Wohnformen in den einzelnen Bereichen sowie eine angemessene Rücksichtnahme auf die
vorhandene Wohnbebauung durch eine geringere Anzahl an Geschossen am Westring und an der
Birkenstraße.
Das Bebauungskonzept sieht eine bauliche Verdichtung zur angemessenen Ausnutzung der zentralen
innerstädtischen Entwicklungsfläche vor. Dabei werden die Baukörper so ausgerichtet, dass maximale
Besonnung und bestmögliche Blickachsen in Richtung der Grünräume und des Quartierplatzes entstehen. Bei
der Bauweise wird großer Wert auf Nachhaltigkeit gelegt. Das bedeutet nicht nur umweltfreundliche Baustoffe
und begrenzten Energieverbrauch, sondern gerade auch Barrierefreiheit für Bequemlichkeit im Alter und eine
hochwertige Gestaltung der Freiräume für eine hohe Identifikation mit dem Wohnort.
In zentraler Lage des Wohnquartiers ist ein gestalteter Quartierplatz mit einem prägenden mehrgeschossigen
Solitärbau vorgesehen, wo sich u. a. quartiersbezogene Angebote (z.B. gastronomische Einrichtungen und
kleinflächige Nahversorgung) etablieren können. Eine offene Anordnung der Gebäudekörper im gesamten
Quartier bietet weiterhin sehr gute Durchwegungsmöglichkeiten für Fußgänger in Richtung Stadtzentrum und
Sportplatz.
Ziel der Stadt Wesseling ist es, die vorhandenen Handels- und Dienstleistungsstrukturen der Innenstadt zu
stärken und die hier vorhandenen Qualitäten einem zusätzlichen Bevölkerungspotenzial zur Verfügung zu
stellen. Es werden dadurch sowohl die erheblichen Entwicklungspotenziale des Plangebietes in geeigneter
Weise aufgegriffen und eine angemessene Ergänzung der an das Plangebiet angrenzenden urbanen Struktur
der Wesselinger Innenstadt ermöglicht, als auch die Nachbarschaft zu bestehenden Industrie- und
Wirtschaftsunternehmen beachtet.
Aufgrund der innenstadtnahen Lage des urbanen Umfeldes und der Lage „im Grünen“ ist das Plangebiet auch
als besonderer Wohnstandort attraktiv. Die hier entstehenden Wohnungen werden das Spektrum des
Wohnungsangebotes in Wesseling sinnvoll ergänzen. Vor dem Hintergrund des eingeschränkten
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 3 von 42
innenstadtnahen Flächenpotenzials ist die geplante Entwicklung der gezielten Ausnutzung des gegebenen
Potenzials zur Bindung von Einwohnern an einen attraktiven innenstadtnahen Standort geboten.
Die Bebauung wird zu einer Belebung der bestehenden Strukturen der Innenstadt beitragen und durch die
Verflechtung von Wohnen und Einkaufsmöglichkeiten, eine Stadt der kurzen Wege ermöglichen. Damit wird der
in § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) geforderten nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung auf Grundlage
eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.
Hinzu kommen aktuelle und auch zukunftsweisende Vorstellungen von urbanem Wohnen unter
Berücksichtigung demographischer und familienstruktureller Entwicklungstendenzen.
Der fortschreitenden Auflösung traditioneller Familienformen (Patchworkfamilien, Singles, kinderlose Paare,
Berufspendler etc.) und den Lebens- und Wohnansprüche kommender Generationen soll ebenfalls Rechnung
getragen und Entwicklungspotenziale erschlossen werden (unterschiedliche Wohnungsangebote, hohe
Flexibilität der Grundrisse etc.). Dies alles soll unter achtsamer und nachhaltiger, auch hier auf künftige
Entwicklungen eingehende Berücksichtigung ökologischer Belange und entsprechender Freiraumdefinition
erreicht werden.
Ziel der Planung ist es, dieses optimal mit Wohnnutzung bebaubare, innerstädtische und zentral gelegene
Areal der Stadt Wesseling als ein in sich strukturiertes und städtebaulich mit der Umgebung in Einklang
stehendes Wohngebiet erfassbar und erlebbar zu machen. Aus diesem Grund soll die geplante Baustruktur
im
Nord-Osten bis zur
eine Höhenentwicklung vollziehen. Sowohl vom „Schwarzen Weg“
Hangkante/Birkenstraße im Süd-Westen als auch vom „Westring“ im Nord-Westen bis zur vorgesehenen
privaten Grünfläche im Süd-Osten erfolgt eine abgestufte Zonierung der Baukörper durch unterschiedliche
Höhen. Die Bebauung nimmt vom „Westring“ und vom „Schwarzen Weg“ aus in Richtung „Birkenstraße“ und
privater Grünfläche ab. Parallel zum „Schwarzen Weg“ sollen 5- bis 6- geschossige Gebäude - im Vorhabenund Erschließungsplan als BF3 und BF 8 bis 12 bezeichnet - entstehen, wobei die 6-Geschossigkeit entlang
dem „Schwarzer Weg“ das Plangebiet vom angrenzenden Gewerbegebiet abschotten soll. In Richtung
Plangebiet selbst staffeln sich die Baukörper dann zur 5-Geschossigkeit ab. Diese städtebauliche Verdichtung
soll als Schallschutzmaßnahme für das übrige geplante Wohngebiet dienen. Weiter in Richtung Innenbereich
des Plangebietes sollen 4- bis 5- geschossige Gebäude zum Tragen kommen, überwiegend mit
Staffelgeschoss. Entlang der „Birkenstraße“ und der öffentlichen Grünfläche sind dann nur noch 3-geschossige
und 4-geschossige Baukörper mit und ohne Staffelgeschoss angedacht. Entgegen einer deutlich erkennbaren
und urbanen Stadtkante, die auch für die Stadtbahnnutzer im Nord-Osten und Nord-Westen durch die
geplanten Gebäude BF3 und BF 8 bis 12erlebbar gemacht wird, gleichen sich die im Süd-Osten und SüdWesten niedriger geplanten Gebäude der bestehenden Bebauung an der „Birkenstraße“ an. Nur im Zentrum
des Plangebietes soll ein baulich herausragender Solitär dem neuen Gebiet einen Charakter verleihen, einen
deutlichen Akzent setzen und eine öffentlichkeitswirksame Nutzung signalisieren.
Aus dem städtebaulichen Grundgedanken einer städtebaulich gewollten offenen Bauweise mit einzelnen
Baukörpern basierend, weist der Entwurf für das Grundstück am Westring 25 Baufelder zuzüglich der Garagen
und Gewächshäuser an der Grenze zum Schwarzen Weg aus.
Die Vielfältigkeit in der Ansprache der Zielgruppen für ein urbanes Wohnen und damit verschiedenartigen
Wohnungen und Wohnungskombinationen spiegelt sich in fünf verschiedenartigen Gebäudetypen wieder.
Diese Gebäudetypen sind mit jeweils unterschiedlicher Geschossigkeit in einer Durchmischung auf den 25
Baufeldern angeordnet.
In den Baufeldern BF 1,4,16,22 und 25 werden Stadthausgruppen in einer dreigeschossigen Bauweise ohne
Staffelgeschoss Wohnraumangebote für Familien anbieten. Diese Stadthausgruppen bestehen aus 5 bzw. 6
Häusern.
Um die flexible Anpassung von Wohnungsgrößen an die Bedürfnisse von Bewohnern in deren Lebenszyklus zu
ermöglichen, erfolgt eine Anordnung von Modularen Raumkonzepten in den Baukörpern auf den Baufeldern BF
5, 13 und 15. Diese Baufelder verfügen daher über eine größere Gebäudetiefe.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 4 von 42
Langgestreckte Baukörper mit der primären Orientierung der Wohnungen zu einer Gebäudeseite werden auf
den Baufeldern BF 3,8,9,10,11 und 12 geplant. Diese 6 geschossigen Baukörper erfüllten in ihrer Form und
Position insbesondere eine Schallschutzfunktion für die weiteren Gebäude des Grundstücks gegenüber dem
Gewerbelärm und Freizeitlärm der Betriebe jenseits des Schwarzen Weges.
Gebäude mit einer geringen Anzahl von Wohnungen je Etage und damit geringeren Längen der
Gebäudekanten werden für die Baufelder BF 2,6,7,14,18,19,20,21,23 und 24 in verschiedenen Höhen
vorgesehen.
An zentraler Stelle im Gelände wird ein städtebaulich prägender Hochpunkt durch ein Solitärgebäude gesetzt.
Durch gestaltete Freiflächen um dieses Gebäude und eine besondere Architektur der Fassade wird auf dem
Baufeld 17 eine bedeutende Mitte in der Gesamtkonzeption geschaffen.
Die Anordnung und Bezeichnungen der einzelnen Baufelder sind im Vorhaben- und Erschließungsplan
angegeben.
Die mittig und bewusst weiter entfernt vom bestehenden Grünbereich liegende Hauptzufahrtsstraße in das
geplante Baugebiet zweigt vom „Westring“ ab und wird baulich durch zwei 5-geschossige Gebäude flankiert. Im
Verlauf dieser Straßenführung nimmt die Höhe der Baukörper ab. Durch die geplante Höhenentwicklung wird
auch hier ein städtebaulich sichtbares Zeichen vom „Westring“ aus in das Plangebiet hinein gesetzt. Von der
Haupteinfahrtsstraße zweigen wiederum nur schmalere Straßen ab, damit der Verkehrsfluss zwischen den
Baukörpern möglichst gering gehalten und die Wegeführung vorwiegend nur durch die Anlieger genutzt wird.
Aus
Für eine notwendige Befahrbarkeit der Müll- und Rettungsfahrzeuge ist dadurch gesorgt.
gleichem Grund sind der Solitär mit seinem teilweise der Allgemeinheit dienenden Nutzungsangebot und die
großflächigen Parkbereiche größtenteils an der Haupteinfahrtsstraße gelegen. Eine weitere Verdichtung der
Parkflächen befindet sich in dem Bereich der Nebenanlagen, die sich am „Schwarzen Weg“ entlang
erstrecken. Dort findet ebenerdiges Parken, sowie „Nutzung von Grünflächen“ im darüber liegenden Geschoss
statt. Diese Art „Garten im Gewächshaus“ steht den Bewohnern zur Verfügung und wird als „Urban Gardening“
bezeichnet. Dadurch wird die angrenzende Fläche zum Gewerbegebiet sinnvoll als „Grüner Puffer“ und
gleichzeitig als zusätzliche nutzbare Grünfläche genutzt. Die weiteren Grünflächen zwischen den Baukörpern,
die sich durch das Plangebiet ziehen, verhalten sich wiederum wie die Höhen- und Baumassenentwicklung.
Diese Flächen nehmen zur ruhiger gelegenen „Birkenstraße“ und der öffentlichen Grünflächen hin zu. Die
Grünflächen zwischen den hochverdichteten Baukörpern im nordöstlichen Bereich des Plangebietes werden
durch separat angelegte Spielplatzflächen und Aufenthaltsbereiche aufgewertet. Dadurch werden - je nach
Wohnform – allen Bewohnern die jeweilig umliegenden Grünflächen zur Verfügung gestellt, was die
angestrebte Wohnqualität des Gebietes unterstreicht. Eine zusätzlich ausreichende Begrünung der Parkflächen
durch Baumpflanzungen gibt dem gesamten Planungsgebiet die naturverbundene Note.
Das Bebauungskonzept „Westringquartier“ steht mit den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling und der
Strategie zur Innenstadtentwicklung im Einklang.
Die Umsetzung des Bebauungskonzeptes erfordert die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1/114 sowie die parallele 56. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet „Westringquartier“.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1. Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/114: „Westringquartier“ umfasst die
„grüne Hangkante“ entlang der Birkenstraße, die Gesamtfläche des geplanten Baugebietes, den südlich
anschließenden Grünbereich sowie die zur Optimierung der Verkehrsanbindung notwendigen Flächen des
Westrings.
Abweichend vom bisherigen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1/114 vom 21.07.2011 wird die
Verkehrsfläche des „Schwarzen Weges“ nicht mehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 5 von 42
Der „Schwarze Weg“ befindet sich in Privateigentum eines Unternehmens und dient der Erschließung dieses
Betriebsgeländes.
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch den Westring (nordwestliche Straßenkante), die Birkenstraße
(nordöstliche Straßenkante), das Betriebsgelände der Saint Gobain Abrasives (nordwestliche
Grundstücksgrenze) sowie durch den Schwarzen Weg (nordwestliche Straßenkante).
Folgende Grundstücke befinden sich ganz oder teilweise im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1/114, Gemarkung Wesseling, Flur 20, Flurstücke 624, 662, 29, 615, 461, 31.
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst einen größeren Bereich als der
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Dieses ist dem Erfordernis geschuldet, bestehende
öffentliche Flächen und deren künftige Entwicklung zu sichern, als auch allgemeine, nicht unmittelbar aus dem
Bauvorhaben resultierende, für die gesamtkommunale Entwicklung notwendig werdende Maßnahmen und
Vorhaben der Ver- und Entsorgungsträger zu sichern.
Hierbei handelt es sich zum einen darum, die entlang der Birkenstraße als „Grüne Hangkante“ bezeichnete
bestehende öffentliche Grünfläche zu erhalten. Innerhalb dieser Fläche werden wertvolle Biotopbereiche mit
der Festsetzung von Flächen zum Erhalt von vorhandenen Bepflanzungen geschützt und zum anderen sind
Flächen für die städtischen Entsorgungsbetriebe für künftige Leitungstrassen zu definieren und, samt der zum
Einbau und zur dauerhaften Wartung notwendigen Geh- und Fahrrechten, zu sichern.
Die als Private Grünfläche festgesetzte Fläche ist zurzeit in städtischem Besitz. Auch hier ist der
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiter gefasst als im Vorhaben- und
Erschließungsplan. Die Stadt Wesseling beabsichtigt zeitnah eine Veräußerung dieser Fläche an einen privaten
Investor. Zur Sicherung der insofern auch hier erforderlich werdenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
zugunsten der städtischen Ver- und Entsorgungsträger (EBW und Stadtwerke) sowie zur Sicherung einer
Teilfläche für die Errichtung eines unterirdischen Abwasserbehandlungsbauwerkes des Entsorgungsträgers
wird diese Fläche ebenfalls vom Geltungsbereiche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfasst.
Innerhalb der in der Privaten Grünfläche ausgewiesenen Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten
der Ver- und Entsorgungsträger der Stadt Wesseling sind auch Kanaltrassen zur Abwasserentsorgung der aus
dem Bauvorhaben entstehenden Abwässer vorgesehen. Zudem ist hier eine Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, als Teilkompensationsmaßnahme für die aus den
Baumaßnahmen resultierenden Bodenversiegelungen festgesetzt.
Der Planumgriff auf einen Teil des Westrings berücksichtigt den Flächenbedarf für einen potentiellen
Ausbau des Westrings für einen Zweirichtungsverkehr und der Anlage eines Gehweges.
2.2. Vorhandene Strukturen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/114 „Westringquartier“ umfasst ca. 4,5 ha, von denen eine
landwirtschaftlich genutzte Fläche derzeit mit über 3 ha den größten Teil einnimmt. Die Fläche wird als
Ackerland bewirtschaftet. Übergangslos schließt sich ein breiter Gehölzstreifen parallel zur Birkenstraße an, der
sich auf einer Hangkante, von der Straße zum Acker abfallend, befindet.
Etwa in der Mitte des Gehölzstreifens befindet sich ein quer verlaufender Fahrradweg mit Verbindung zum
Stadtzentrum. In direkter Nachbarschaft verläuft ein geschwungener Fußgängerweg mit gleicher Ausrichtung.
Beide stoßen am Hangfuß aufeinander und führen weiter bis zum Westring.
Im Südosten des Plangebietes schließt an die Ackerfläche ein breiter Streifen mit ehemaliger
Grabelandnutzung an. Etwa sechs Parzellen werden noch zum Teil genutzt. Die restlichen Gärten sind
aufgegeben und stark verbuscht.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 6 von 42
Im dem Westring zugewandten Bereich der landwirtschaftlichen Fläche befindet sich ein Gehölzstreifen von ca.
85 Metern Länge und 10 Metern Breite. Diese Fläche unterlag einer Grabelandnutzung, deren Zugang vom
Fahrrad-/Fußgängerweg an der Hangkante aus erfolgt. Eine derzeitige Nutzung ist nicht erkennbar.
Die Fläche war im Besitz des Unternehmens Saint Gobain und wurde als etwaige Erweiterungsfläche des
Unternehmens vorgehalten. Nach Aufgabe dieser Pläne wurde sie von der Stadt Wesseling erworben.
2.3. Erschließung
2.3.1.Äußere Verkehrserschließung
Die Anbindung des Plangebietes an das öffentliche Straßenverkehrsnetz wird durch den Westring, die BAB
555, die Konrad-Adenauer-Straße (L300), Flach-Fengler-Straße, Poststraße und die Birkenstraße
gewährleistet. Eine Stadtbahnhaltestelle der Linie 16 (Wesseling-Mitte) befinden sich in einer Entfernung von
ca. 300 m. Gleichfalls in ca. 300 m Entfernung befindet sich eine Bushaltestelle.
Der Westring ist Bestandteil des Haupterschließungsnetzes der Innenstadt Wesselings. Über ihn werden die
Fußgängerzone, Warenhäuser, größere Wohnkomplexe und die Betriebsflächen der Häfen und Güterverkehr
Köln AG angedient. Derzeit besteht eine Einbahnstraßenregelung ab der Straße „Im Grund“ in Richtung
„Schwarzer Weg“, sodass Fahrzeuge nur über den Kreisverkehr an der Poststraße und über die Birkenstraße
als Rechtsabbieger zufahren können.
Auf der östlichen Seite des Westrings verläuft im Plangebiet ein Radweg in beide Richtungen.
Die Verkehrserschließung des geplanten Wohngebietes soll ausschließlich über den Westring erfolgen.
2.3.2. Wasser/Energieversorgung
Das Plangebiet ist aufgrund vorhandener Versorgungstrassen sämtlicher Medien in der Straße Westring
ausreichend erschlossen. Im Zuge der Frühzeitigen Beteiligung der Behörden sind entsprechende
Versorgungskapazitäten der Energieversorger und der Stadtwerke (Wasserversorgung) durch die
eingegangenen Stellungnahmen bestätigt worden.
2.3.3. Abwasserentsorgung
Aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse und des Grundwasserstandes können nur die
anfallenden Dachwässer sowie das Niederschlagswasser auf Tiefgaragendecken, privaten Stellplätzen und
Wege auf privaten Grundstücken in dem Baugebiet versickert werden. Die Entwässerung der
Verkehrsflächen erfolgt über ein Kanalsystem vom Westring abfallend Richtung Osten. Die
Schmutzwasserentsorgung für das geplante Wohngebiet wird hier ebenfalls angeschlossen (Mischsystem).
2.3.4. Bodensituation
Altlasten
Es bestehen keine Anhaltspunkte für Bodenverunreinigungen oder Altlasten. Der Erläuterungsbericht
des Ingenieurbüros Dr. Tillmanns & Partner GmbH aus Bergheim vom 12.08.2015 zur
Untersuchung der Tragfähigkeit des Baugrundes, wertet die Schichtenverzeichnisse von 25, über das
Plangebiet verteilten, Rammkernsondierungen (nach DIN EN ISO 25) aus. Diese wurden bis zu einer
Tiefe von 6 m unter die vorhandene Geländeoberfläche abgeteuft. In den Schichtverzeichnissen sind
keinerlei organoleptische Auffälligkeiten als Hinweis auf eine etwaige Bodenverunreinigung ausgewiesen.
Das von der GFM Umwelttechnik GmbH, Wesseling, erstellte Hydrogeologische Gutachten enthält die
Aus-wertung von 21 über das Gelände verteilten Bohrungen, die zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit
erstellt wurden. Auch hier ergaben sich keinerlei Hinweise auf etwaige Bodenverunreinigungen.
Die Fläche wird nicht im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises geführt.
Die Beteiligung des Kampfmittelräumdienstes bei Aushubarbeiten ist als Hinweis im Bebauungsplan enthalten.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 7 von 42
Baugrund
Der Erläuterungsbericht zur Baugrundtechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros GFM
Umwelttechnik klassifiziert den vorhandenen Oberboden (bis 0,60 m Tiefe) als humosen schluffigen Sand
bzw. humosen sandigen und tonigen Schluff. Dieser wird (in Tiefen von 1,20 m bis 5,50 m) von holozänen
Hochflutsedimenten unterlagert, die aus einer Wechselfolge von Hochflutsanden und Hochlehmen bestehen
und wenig tragfähig sind.
Hierunter befinden sich durchgehend Sedimente der Niederterrasse (schwach schluffige und damit nicht
bindige Sande und Kiese) mit einer mitteldichten Lagerung.
Unbeschadet lokal angetroffener verlehmter Bereiche stellen die Niederterrassensedimente einen ausreichend
tragfähigen Baugrund dar.
Hydrogeologie
Entsprechend des Planungsanspruches und der Forderungen des Landeswassergesetzes (LWG), das
anfallende Niederschlagswasser sowohl der Dachflächen als auch der befestigten Flächen (Dachflächen,
Tiefgaragen, Stellplätze, Wege) auf dem zur Bebauung vorgesehenen Gelände selbst zu versickern, ist von der
GFM-Umwelttechnik GmbH, Wesseling am 04.08.2015 ein Hydrogeologisches Gutachten erstellt worden. Zur
Feststellung der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens wurden 10 Versickerungsversuche und zur
Erkundung des tieferen Untergrundes 21 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die mittlere Geländehöhe des
Plangebietes liegt bei ca. 46,3 m NN im Osten und ca. 48,4 m im Südwesten. Der Grundwasserstand ist nach
der Hydrogeologischen Karte zwischen 43,0 und 44,0 m NN anzunehmen. Dies entspricht einem Flurabstand
von etwa 2 bis 4 m. Der Grundwasserstand wird aufgrund der Nähe des Geländes zum Rhein vom
Rheinwasserstand beeinflusst. Es ist davon auszugehen, dass der höchste Grundwasserstand für das Gebiet
im Nordosten bei ca. 45,0 m NN und im Südwesten bei ca. 44,5 m NN liegt. Der Mindestabstand der Sohle der
geplanten Versickerungsanlagen zum höchsten Grundwasserstand muss mehr als 1 m betragen. Die
Tiefenlage der Sohle der Versickerungsanlagen ist somit auf 46;0 m NN beschränkt. Versickerungsfähige
Schichten sind erst in einer Tiefe ab ca. 2,1 m unter der Geländeoberfläche vorhanden. Der darüber befindliche
Lehm eignet sich aufgrund schlechter Wasserdurchlässigkeit nicht zur Versickerung. Im Ergebnis bedeutet
dies, dass Dachflächen über Rigolen im Planungsgebiet versickert werden. Die Versickerung der
Oberflächenwasser der versiegelten Verkehrsflächen ist aufgrund der Grundwasser- und Bodenverhältnisse
nicht möglich.
Diese werden durch ein vom Westring abfallendes Straßenniveau über Kanaltrassen im Mischsystem
entwässert.
2.4. Alternativstandorte
Die Stadt Wesseling verfügt lediglich über die relativ begrenzten, im Flächennutzungsplan dargestellten
Wohnbauflächen in Urfeld bzw. im Süden Keldenichs, um in entsprechender Größenordnung
Außenbereichsflächen zur Schaffung neuer Baugebiete (Ausweisung neuer Wohn-/Mischgebiete bzw.
Sondergebiete für Einzelhandelsvorhaben) in Anspruch zu nehmen und bauleitplanerisch zu entwickeln.
Im derzeitigen Flächennutzungsplan sind in Urfeld lediglich kleinteilige Wohnbauflächen bzw. gemischte
Bauflächen (Waldsiedlung, südliche Urfelder Straße, Frankenstraße) dargestellt. Im Süden Keldenichs sind
lediglich die bereits in Entwicklung befindliche Wohnbaufläche Eichholz (2. Bauabschnitt) sowie zwei kleinteilige
Flächen (Amselweg und An der Elsmaar) als Wohnbaupotenziale dargestellt.
Zudem wäre die Erschließung von zusätzlichen, für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung notwendigen
Außenbereichsflächen mit den zwingend zu beachtenden Zielen der Raumordnung kaum vereinbar, so dass
entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling keine Aussichten auf Bestätigung gemäß § 34
Landesplanungsgesetz (LPIG) hätten und demzufolge weder Genehmigungen noch Rechtskraft erhalten
könnten.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 8 von 42
2.5. Planungsrechtliche Situation und Verfahren
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/72 Teil a, der im
Jahre 1974 in Kraft getreten ist. Aufgrund der Historie enthält der Bebauungsplan Nr. 1/72 Teil a im
Wesentlichen die Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten (GE/Gl) mit Nutzungsbeschränkungen von
Grünflächen (sichtschützendes Grün) sowie eines Landschaftsschutzgebietes entlang der Birkenstraße („grüne
Hangkante“).
Zur Umsetzung des Bebauungskonzeptes „Westringquartier“ besteht daher ein Planerfordernis im Sinne des §
1 (3) BauGB; mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/114 „Westringquartier“ soll das Planungsrecht
für die Entwicklung und Erschließung eines innerstädtischen Wohngebietes geschaffen werden.
In der Sitzung am 17.06.2015 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz die Aufhebung
des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr.1/114 „Stadtquartier am Westring“ vom 21.07.2011
gemäß §§ 1 (3 und 8), 2 (1) Baugesetzbuch. Er beschloss in gleicher Sitzung die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/114 „Westringquartier“ gemäß §§ 1 (3), 2 (1), 12
(2) Baugesetzbuch.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschloss das in der Sitzung vorliegende
Bebauungskonzept (einschließlich Erläuterungsbericht) als Grundlage für die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1) Baugesetzbuch.
Die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.06.2015 bis
14.08.2015. Zudem fand am 12.08.2015 eine Informationsveranstaltung im Rathaus der Stadt Wesseling statt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind insgesamt 27 Stellungnahmen mit Anregungen, Hinweisen und
Bedenken eingegangen (2 Private, 25 Behörden), die in Teilen berücksichtigt wurden und in den Planentwurf
zur Offenlage und förmlichen Behördenbeteiligung eingeflossen sind.
Als nächster Verfahrensschritt wird nun der Offenlagebeschluss und die Durchführung der Beteiligung gemäß
§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB angestrebt.
3. Planungsvorgaben
3.1. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling ist mit seiner 48. Änderung für das Plangebiet des
„Stadtquartiers am Westring“ an die damaligen Planungsabsichten angepasst worden.
Die 48. FNP-Änderung ist 2004 wirksam geworden und enthält Darstellungen des Plangebietes als „gemischte
Bauflächen“ (M), Wohnbauflächen (W), Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ (Hangkante
Birkenstraße), sowie „örtliche Hauptverkehrsstraßen“ (Westring, Schwarzer Weg).
Aufgrund der veränderten Planungsziele des Bebauungskonzeptes „Westringquartier“ (Entwicklung eines
Wohngebietes, Sicherung und Aufwertung der Grün-/Freifläche im Südosten des Plangebietes) wird eine
erneute Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet erforderlich. Die 56. FNP-Änderung soll die
entsprechenden Darstellungen als Wohnbauflächen (W), Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
und „örtliche Hauptverkehrsstraßen“ (Westring) umfassen.
Das Verfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet „Westringquartier“ wird gemäß
§ 8 (3) BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 1/114 durchgeführt.
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln - stellt den nordwestlichen Bereich
des Planungsgebietes der 56. FNP-Änderung als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. Die südöstlichen
Flächen werden als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB)“ dargestellt. Im Zuge der
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 9 von 42
frühzeitigen Beteiligung der Behörden ist eine landesplanerische Anfrage gemäß § 34 LPIG an
die Bezirksregierung Köln gestellt worden. Die Bezirksregierung hat bestätigt, dass die generellen
Planungsziele der Stadt Wesseling für den Planungsbereich - Entwicklung von Wohnbauflächen den Zielen der Raumordnung angepasst sind und keine landesplanerischen Bedenken bestehen.
Der Bebauungsplan stimmt mit den Darstellungen des FNP überein. Dem Entwicklungsgebot des § 8 BauGB
ist Rechnung getragen.
3.2. Sonstige Satzungen und Verordnungen
Im Plangebiet befinden sich keine besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne
des Landschaftsgesetzes NRW (§ 20 – 23 LG). Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
sowie Naturschutzgebiete sind aufgrund der ausreichenden Entfernung nicht von der Planung
betroffen. Das Plangebiet liegt außerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Die Planung entspricht den Vorgaben des Masterplanes Einzelhandel der Stadt Wesseling.
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
Die wesentlichen Grundzüge der städtebaulichen Konzeption sind:
-
Festsetzung der Baugebietskategorie WA (Allgemeines Wohngebiet)
-
Einschränkungen der hier zulässigen Nutzungsarten
-
Festsetzung einer offenen und teilweise abweichenden Bauweise
-
Anbindung an die öffentliche Erschließungsstraße Westring
-
Festsetzung der Erschließungs- und Stellplatzflächen
-
Sicherung und Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen
-
Schallschutzvorkehrungen in bestimmten Randbereichen gegen Verkehrslärm, Gewerbelärm und
Freizeitlärm
Die vorstehend erläuterte städtebauliche Planung wird durch Festsetzung im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan, im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie im Durchführungsvertrag umgesetzt. Gemäß § 9
und § 12 BauGB neben den Vorschriften der BauNVO werden auch gestalterische Festsetzungen nach der
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen getroffen, um beispielweise auf die Fassadenmaterialien, Farben oder
Dachformen der Gebäude Einfluss zu nehmen. Im Rahmen der Art der baulichen Nutzung sind nicht alle
Nutzungsarten eines WA vorgesehen, vielmehr sind die Zulässigkeiten beschränkt worden. Da ein Baugebiet
festgesetzt wird, sind nach § 12 Abs. 3 a BauGB in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB nur
solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages
sind zulässig.
4.1. Art der baulichen Nutzung
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird ein WA – Allgemeines Wohngebiet (§4 BauNVO) festgesetzt.
Zulässig sind die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten Nr. 1 Wohngebäude und Nr. 2
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden
Handwerksbetriebe.
Das Wohngebiet grenzt unmittelbar an bestehende Wohngebiete in der Wesselinger Innenstadt. Geplant ist
eine Wohnbebauung für unterschiedliche Ansprüche an modernes innerstädtisches Wohnen. Die
Wohnbebauung dient in erster Linie der Ergänzung des innerörtlichen Wohnungsangebotes. Der Standort ist
aufgrund der Nähe zur Innenstadt und seiner Lage unmittelbar am Übergang zur „freien“ Landschaft für
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 10 von 42
Wohnbebauung geeignet. Die Stadtbahnhaltestelle „Wesseling“ befindet sich in unmittelbarer Nähe des
Plangebietes.
Die durch die Schaffung neuer schutzwürdiger Nutzungen entstehenden Konflikte (direkte Angrenzung des
geplanten Allgemeinen Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet) werden unter Beachtung der
schutzwürdigen Belange in der Planung bewältigt. Die Belange der betroffenen Betriebe im zu betrachtenden
Umfeld werden durch die erhöhte Rücksichtnahmepflicht des geplanten Wohngebietes und durch die
getroffenen Maßnahmen zum architektonischen Selbstschutz gegen Gewerbelärm und zum passiven
Schallschutz gegen Verkehrslärm berücksichtigt. Dies führt für die geplanten Wohnnutzungen durch
Vorkehrungen des Schallschutzes zwar zu erhöhten baulichen Aufwendungen sowie zu gewissen
Einschränkungen der Nutzungsfreiheit. Diese Beschränkungen sind jedoch aufgrund der hohen Lagegunst des
Planbereichs vertretbar und angemessen. Die getroffenen Festsetzungen zum Schallschutz schließen zudem
unzumutbare Beeinträchtigungen der ansässigen Betriebe aus.
Ausschluss einzelner Nutzungen
In dem Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll sich ein hochwertiger Wohnstandort
etablieren. Aufgrund des bestehenden Bedarfs an Wohnfläche und der angestrebten Aufwertung des
innerstädtischen Bereiches der Stadt Wesseling, sollen hier keine Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecks gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sein. Gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO werden die genannten Anlagen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. Im
Allgemeinen Wohngebiet werden aus vorgenannten Gründen auch gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Betriebe des Beherbergungswesens, Anlagen für Verwaltung,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen laut § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die
aufgeführten Nutzungen widersprechen den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling und entsprechen nicht
dem zu entwickelnden Gebietscharakter. Ausnahmsweise zulässig bleiben demgegenüber die sonstigen nicht
störenden Gewerbebetriebe sowie Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO, da dies den
zeitgemäßen Erwartungen der Vereinbarkeit von Wohnen, Familie und Arbeiten entspricht.
Eine Ansiedlung derartiger Nutzungen ist aus städtebaulichen Gründen im Plangebiet nicht realisierbar, ohne
dass funktionale und gestalterische Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Diese Nutzungen stehen aufgrund
ihrer flächenmäßigen Ausdehnung, des zusätzlichen Zielverkehrs und der von den möglichen Nutzungen
ausgehenden Emissionen mit der angestrebten Entwicklung eines hochwertigen Wohnstandortes im
Widerspruch.
Die Zulässigkeit der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten sowie freiberuflicher Nutzungen
lassen sich nur in dem Maße realisieren, in dem sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zur
Durchführung verpflichtet hat. Der Durchführungsvertrag darf jedoch geändert werden.
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan so bezeichneten Gebäude BF 5 und BF 17 sind ganz oder teilweise
dafür vorgesehen die „öffentlichkeitswirksamen Nutzungen“ aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um z.B.
gastronomische Einrichtungen, Häusliche Pflegestützpunkte, kleine Einzelhandelsbetriebe etc.. Diese werden
nach Art und Größe entsprechend der Zulässigkeit im Allgemeinen Wohngebiet und den entstehenden
Bedürfnissen der zukünftigen Anwohner des Plangebietes etabliert.
Flächen für Gemeinbedarf, für einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte sieht der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan nicht vor. Aufgrund der geringen Plangebietsgröße und der geplanten urbanen
Bebauungsstruktur ist eine Integration entsprechender Kinderbetreuungseinrichtungen (im klassischen Sinne
mit zugeordneten Außenspielbereichen) im Plangebiet nicht realisierbar. Die Anlage der landesrechtlich
erforderlichen Spielplätze ist an Standorten innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Diese ist jedoch durch die Festsetzung der Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 11 von 42
innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert. Näheres hierzu wird im
Durchführungsvertrag geregelt.
4.2. Maß der baulichen Nutzung
4.2.1. Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ1) beträgt im gesamten Baugebiet 0,4. Ausnahme hiervon ist das Gebäude
Nummer 24, das mit einer GRZ 1 von 0,6 festgelegt werden muss. Grund dafür ist die neben dem Gebäude
liegende Zuwegung zur privaten Grünfläche, die gleichermaßen die Zufahrt zu den angrenzenden Parkflächen
ist. Aufgrund dessen reduziert sich die anrechenbare Fläche für das Gebäude Nummer BF 24, was bei den
übrigen Baufeldern nicht zum Tragen kommt. Eine grundlegende bauliche Beeinträchtigung für das Baugebiet
hat dies nicht zur Folge. Zur Sicherung ausreichender Tiefgaragenflächen entsprechend der BauNVO darf die
Grundflächenzahl (GRZ 2) von maximal 0,8 in Einzelfällen auch geringfügig darüber hinaus überschritten
werden. Das sichert zusätzliche Stellplätze, die sonst im oberirdischen Bereich zu Lasten der Grünflächen
geplant werden müssten.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen (überbaubare Grundstücksfläche, GRZ) entsprechen den Obergrenzen
für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, die von der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
vorgegeben werden und sind der angestrebten Verdichtung des innerörtlichen Plangebietes angemessen.
Da der städtebaulich beabsichtigte Gebietscharakter an dieser Stelle aufgrund der geringen Gesamtgröße des
festgesetzten Baugebietes nicht durch ein einzelnes Baufeld hergestellt werden kann, sind vielmehr die GRZFestsetzungen in Teilflächen im Einzelnen innerhalb des Plangebiets je nach Lage im Gebiet zur Erzielung
gewollter Verdichtungsschwerpunkte unterschiedlich festgesetzt.
4.2.2.Geschossflächenzahl
Auf das gesamte Wohngebiet bezogen ist zur Verwirklichung der städtebaulichen Ziele eine Staffelung der
festgesetzten zulässigen Geschossflächen (GFZ) vorgenommen worden. Damit die gewollte Verdichtung im
Osten und die ‚lockere’ Bebauung im Westen entsprechend dem abgestimmten städtebaulichen Konzept
realisiert werden kann, ist im Osten eine GFZ von 2,0 bzw. 1,8 und im Westen entsprechend der Obergrenze
der BauNVO von 1,2 festgesetzt.
Da der städtebaulich beabsichtigte Gebietscharakter aufgrund der geringen Gesamtgröße des festgesetzten
Baugebietes nicht durch ein einzelnes Baufeld hergestellt werden kann, sind vielmehr die GFZ-Festsetzungen
in Teilflächen im Einzelnen innerhalb des Plangebiets je nach Lage im Gebiet zur Erzielung gewollter
Verdichtungsschwerpunkte unterschiedlich festgesetzt.
Die hohen GFZ-Festsetzungen von 1,8 und 2,0 sowie im Einzelfall 1,6 sind der städtebaulich gewollten
Verdichtung und dem sparsamen Umgang mit der zur Verfügung stehenden Fläche geschuldet.
Den gesetzlich geforderten Ansprüchen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie eine ausreichende
Belichtung und Belüftung wird hier jedoch ausreichend Rechnung getragen. Die Geschossflächenzahl (GFZ)
beträgt, wie für Wohngebiete vorgesehen, grundsätzlich 1,2. Diese Zahl wird für den offener bebauten
Planbereich im Südwesten eingehalten, da man hier auch eine Angleichung an die bestehende kleinteiligere
Bebauung der Umgebung realisieren möchte. Insofern sind die Gebäude mit den Nummern BF 1, 2 und 4,
sowie Nummer 18 bis einschließlich 23 und die 25 (so im Vorhaben- und Erschließungsplan bezeichnet) mit der
Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Die genannten Baukörper liegen alle zwischen der
Haupteinfahrtsstraße und der „grünen Hangkante“ in dem Bereich, in dem mehr und mehr die großflächigeren
Grünbereiche zwischen den Gebäuden zum Tragen kommen.
Aufgrund von Schallschutzmaßnahmen für das Gesamtgebiet, der städtebaulich angestrebten „Stadtkante“ im
Norden/ Nordosten und einer sinnvollen und beabsichtigten Höhenentwicklung, wird im übrigen Planungsgebiet
eine Geschossflächenzahl von 1,6 über 1,8 bis hin zu 2,0 festgesetzt. Zur Verwirklichung der
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 12 von 42
Schallschutzmaßnahme und der erlebbaren Stadtkante werden die Gebäude entlang des „Schwarzen
Weges“ mit einer zulässigen Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Darunter fallen Gebäude Nummer
BF 8 bis einschließlich 12. Aus gleichem Grund werden die Gebäudekomplexe, die sich in Folge
Richtung Haupteinfahrtsstraße und entlang dieser platzieren, ebenfalls überwiegend mit 2,0 festgelegt.
Dies betrifft die Gebäude mit der Nummer BF 6 und 7, sowie 13, 14 und 15. Das Gebäude Nummer BF 16,
das sich als erstes verstärkt Richtung privater Grünfläche erstreckt, wird dagegen mit 1,8
festgesetzt. Damit die Haupteinfahrtsstraße von ihrer gewünschten Wirkung als „Hauptstraße“ auch
auf der gegenüberliegenden, südwestlichen Straßenseite baulich gefasst wird, sind dort vereinzelte
Baufelder mit einer zulässigen Geschoßflächenzahl von 2,0 festgelegt, nämlich die Gebäude Nummer
BF 5 und 17. Zudem wird damit eine städtebaulich gewollte Betonung des Quartiersplatz durch
entsprechende Bauformen erreicht.
Aufgrund der beabsichtigten Höhenentwicklung werden die Gebäude mit der Nummer BF 3 mit einer GFZ
von 1,8 und Nummer BF 24 mit einer GFZ von 1,6, sowie die Gebäude Nummer BF 22 und 23 mit einer
GFZ von 1,2 festgesetzt. Damit bilden diese Gebäude einen städtebaulich angemessenen Übergang an die
Gebäude mit der Geschossflächenzahl 1,2. Insgesamt werden damit eine abgestufte Zonierung des
gesamten Plangebietes und eine Einfügung in die Umgebung erreicht.
Die gemäß BauNVO § 17, Abs. 1 zulässigen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung für
ein Allgemeines Wohngebiet (hier GRZ und GFZ) werden teilweise innerhalb der geplanten
Baufelder überschritten. Basierend auf den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling sind gemäß § 17,
Abs. 2 der BauNVO in Teilbereichen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes höhere Obergrenzen für
das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.
Die Flächenpotentiale an innerstädtischen und innenstadtnahen Entwicklungsflächen der Stadt Wesseling
sind begrenzt. Insofern bewertet die Stadt Wesseling das Plangebiet aufgrund seiner besonderen
Lagegunst, bestätigt durch das Ergebnis eines hierzu durchgeführten Wettbewerbes, als besonders
geeignete innerstädtische Entwicklungsfläche. Die städtebaulich beabsichtigte höhere Ausnutzung
entspricht somit auch einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 1a BauGB, da eine
weitere Inanspruchnahme von Flächen an peripheren Standorten vermieden werden kann.
Dieser besonders bevorzugten städtebaulichen Situation wird durch den im Vorhaben- und
Erschließungsplan dargestellten Entwurfsgedanken an flächensparenden und qualitativ hochwertigen
Städtebau Rechnung getragen.
In sinnvoller Ergänzung der im näheren Umfeld bestehenden Stadtstrukturen gründet das
städtebauliche Konzept auf einer im Grunde städtischen, jedoch nicht auf der „klassischen“
Blockrandbebauung basierenden, städtebaulich gewollten und ressourcenschonenden Verdichtung
bestehender innerstädtischer Stadträume. Der dem Entwurfsgedanken folgende städtebauliche Anspruch an
zugleich urbane und aber auch durchgrünte Wohnquartiere rechtfertigt eine Überschreitung der
Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung insofern, als dass er eine in der Stadt Wesseling bisher
in dieser Form nicht vorkommende, im Vorhaben- und Erschließungsplan dargelegte, städtebaulich
Qualität des Wohnens anbietet und deren Realisierung sicherstellt. Die Baukörperbezogenen
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gewährleisten die Realisierung einer im Wesselinger
Innenstadtbereich einzigartigen, das bestehende Angebot an Wohngebieten ergänzende und den modernen
Anforderungen an ein qualitativ hochwertiges innerstädtisches Wohnen entsprechenden Planung. Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt hier das zugrunde liegende städtebauliche Konzept
konsequent um. Den gesetzlichen Anforderungen und den individuellen Bedürfnissen an ein nachhaltiges
und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistendes Bauen wird somit gleichsam Rechnung getragen.
Ein weiterer wichtiger städtebaulicher Grund für die getroffenen Festsetzungen der
zulässigen Grundstücksausnutzung ist die Sicherung der Realisierung der, aufgrund der planerisch
beabsichtigten Stadtbildgestaltung und von der Stadtbahntrasse aus erlebbaren, „Stadtkante“. Die Schaffung
der „Stadtkante“ wird aufgrund der akzentuiert verdichtet geplanten Bebauung parallel zum Schwarzen Weg
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 13 von 42
erreicht. Gleichfalls dient die beabsichtigte verdichtete Bauweise an dieser Stelle, aufgrund beabsichtigter
schallabschirmender Effekte zugunsten des gesamten weiteren für eine Bebauung vorgesehenen
Flächen, der Vermeidung immissionsbezogener Konflikte.
Die beabsichtigte und städtebaulich begründete „Solitär“-bauweise innerhalb durchgrünter Außenbereiche kann
nur durch die festgesetzten Kennzahlen zum Maß der baulichen Nutzung sinnvoll umgesetzt werden.
Den aus vorstehend erläuterten besonderen städtebaulichen Gründen und der hieraus resultierenden erhöhten
Verdichtung, entstehenden Auswirkungen auf die, im Vergleich eines die Obergrenzen einhaltenden
Allgemeinen Wohngebietes, zusätzlich zu erwartenden Verkehrsbelastungen wird insofern Rechnung getragen,
als dass eben aufgrund der festgesetzten GRZ-Überschreitungen entsprechende Möglichkeiten zur Anlage
erforderlicher Tiefgaragen gesichert werden. Gleichfalls wird hiermit der städtebauliche Anspruch an ein
innerstädtisches Wohnen „im Grünen“ (Reduzierung der oberirdischen Anordnung bauordnungsrechtlich
erforderlicher Stellplatzanlagen) sichergestellt. Dem städtebaulichen Ziel einer höchstmöglichen Vermeidung
von durch die geplante Maßnahme zusätzlich entstehender Verkehre, entspricht positiv die Lage des
Plangebietes in unmittelbare Nähe der bestehenden guten und leistungsfähigen ÖPNV-Anbindung
(Stadtbahnhaltestelle in ca. 300 m Entfernung) und die generelle Vermeidung von Verkehren durch die
unmittelbare Nähe von bestehenden Arbeitsplätzen in der Wesselinger Innenstadt zu dem geplanten
ergänzenden Wohnungsangebot für die hier Beschäftigten bei. Hierzu dienen die geplanten und zum Teil durch
festgesetzte Geh- und Fahrrechte für Fußgänger und Fahrradfahrer gesicherten sehr guten
Durchwegungsmöglichkeiten des Plangebietes. Diese gewährleisteten für die Bewohner der bestehenden als
auch der geplanten Wohngebäude eine direkte fußläufige Anbindung an das Wesselinger Stadtzentrum.
Eventuell nachteilige umweltbezoge Auswirkungen des geplanten Vorhabens werden im Umweltbericht (Teil B)
beschrieben, bewertet und entsprechende ausgleichende Maßnahmen (Festsetzung der öffentlichen und
Privaten Grünflächen, Erhaltungsgebote bestehender Bepflanzungen und Flächen zur Bepflanzung und deren
dauerhafter Erhaltung) im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Weitere Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb des Geltungsbereiches (Aufforstung von Brachflächen im Besitz der Stadt Wesseling, die für
erforderlich werdende Ausgleichsmaßnahmen bestimmt werden) stehen in einem planerisch beabsichtigten
Gesamtkontext der städtebaulichen Entwicklung der Stadt Wesseling.
Zur Wahrung des Anspruches an gesunde Wohnverhältnisse gelten, aufgrund der geplanten geographischen
Ausrichtung der Gebäude, unterstützend und in den einzelnen Baugenehmigungsverfahren zu überprüfende
landesbauordnungsrechtliche Anforderungen an Aufenthaltsräume i.S.D. Landesbauordnung (z.B.
Unzulässigkeit einer Wohnung in „reiner“ Nordlage).
Aufgrund der im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Planung ist weiterhin positiv hervorzuheben,
dass die städtebaulich gewollte Verdichtung (und die daraus resultierende Überschreitung der zulässigen
Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach der BauNVO) es erst ermöglicht, die geplanten
begrünten Freiflächen als Ausgleichsmaßnahme zu erstellen. Die geplante Wasserfläche im Zentrum des
Plangebietes stellt ebenso eine ausgleichende Maßnahme dar wie die Festsetzung der privaten und der
öffentlichen Grünfläche. Als weitere ausgleichende Maßnahmen für die vorgesehene erhöhte Verdichtung sind
die, durch die geplante Anordnung von freistehenden Baukörpern möglichen Blick- und Wegebeziehungen zu
den unmittelbar angrenzenden Grünflächen hervorzuheben.
Gleichermaßen dienen die Festsetzungen zur Begrünung der Tiefgaragen, der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen, der Gebote zum Anpflanzen von Bäumen und der Begrünung von Nebenanlagen wie
Carports, Müllbehälterstandorten usw., sowie insbesondere die zur privaten Nutzung der zukünftigen Bewohner
vorgesehenen Gewächshäuser auf den Garagenanlagen entlang des Schwarzen Weges als Ausgleich der
geplanten Grundstücksausnutzung. Auch wird hierdurch das städtebaulich beabsichtigte Konzept des
innerstädtischen Wohnens im Grünen folgerichtig umgesetzt.
Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bleiben bei der Überschreitung der Obergrenzen der GFZ
gewahrt. Auch die Anforderungen an Belichtung, Besonnung und Belüftung werden nicht beeinträchtigt.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 14 von 42
4.2.3 Vollgeschosse und Staffelgeschosse
In dem Baugebiet sollen insgesamt 25 Gebäudekomplexe unterschiedlicher Höhe entstehen. Es sind 3- bis 6geschossige Gebäude vorgesehen, zum Teil mit und teils ohne Staffelgeschoss.
Vier von den insgesamt neun 3-geschossigen Gebäuden sind mit einem Staffelgeschoss geplant. Dies sind die
Gebäude mit der Nummer BF 2, 19, 21 und 23 (wie im anliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan
bezeichnet). Für die übrigen 3-geschossigen Gebäudekörper mit den Nummern BF 1, 4, 16, 22 und 25
bezeichnet sind keine Festsetzung für die Zulässigkeit zur Errichtung eines Staffelgeschosses festgesetzt.
Alle sieben 4-geschossigen Gebäude sind ebenfalls mit einem Staffelgeschoss geplant. Darunter fallen die
Gebäude Nummer BF 5, 7, 13, 15, 18, 20 und 24.
Die Gebäude der drei 5-geschossigen Komplexe werden teils mit, teils ohne Staffelgeschoss festgesetzt. Dies
betrifft die Gebäude mit den Nummern BF 3 und 6, die die Haupteinkehrstraßen ins Plangebiet vom „Westring“
aus flankieren, sowie das Gebäude Nummer BF 14, das mit einem Staffelgeschoss geplant ist.
Die fünf Gebäude im Nord-Osten gegenüber der Privatstraße Schwarzer Weg erhalten 6 Geschosse und
werden Richtung Süden auf 5 Geschosse reduziert. Damit sind die im Vorhaben- und Erschließungsplan mit
den Nummern BF 8 bis einschließlich 12 bezeichnet Gebäude gemeint.
Das Solitär mit der Nummer BF 17 wird mit 6 Vollgeschossen festgesetzt.
Neben einem baulich aufgelockerten Erscheinungsbild der Baukörper aufgrund der
geplanten Staffelgeschosse, wird die Gebäudehöhe für den Betrachter reduziert und trotzallem
notweniger Wohnraum geschaffen und entspricht somit den Zielen der Stadt Wesseling für dieses Gebiet.
Zur sinnvollen Erschließung der zulässigen Staffelgeschosse und zur Umsetzung des
städtebaulichen Plankonzeptes gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan wird, abweichend von
der Definition des Vollgeschosses nach der Landesbauordnung, vorhabenbezogen festgesetzt, dass ein
oberstes Geschoss auch dann ein Staffelgeschoss (STG) ist, wenn nur die Außenwände für
Treppenhäuser und Aufzüge nicht gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetzt sind. Bei
der Ermittlung der Geschossfläche der Staffelgeschosse (STG) bleiben die Flächen von Treppenhäusern und
Aufzügen unberücksichtigt.
4.2.4. Gebäudehöhen
Zur Festschreibung der städtebaulich gewollten Höhenentwicklung der Baukörper werden die Definition der
Gebäudehöhen als Maximalhöhen, die Lage der Erdgeschossfußbodenhöhen und die Bezugshöhen hierzu
festgesetzt. Die Festsetzung der verschiedenen maximalen Gebäudehöhen sichert das städtebauliche Konzept
des zugrunde liegenden Vorhaben- und Erschließungsplanes, nämlich einer „ruhigen“ baulichen
Gesamtstruktur mit Betonung des zentralen Bereiches.
Bezogen auf die Lage der Erdgeschossfußbodenhöhe wird festgesetzt, dass dieser mindestens 0,20 m, aber
maximal 1,00 m über dem jeweiligen Bezugspunkt liegen darf. Der Bezugspunkt ist abhängig von der
Höhenlage der angrenzenden Verkehrsfläche und wird aus dieser gemittelt. Dadurch wird ein einheitliches
Erscheinungsbild bzw. eine einheitliche Höhenentwicklung der Gebäudekörper vom Straßenniveau aus
gewährleistet.
Der Festlegung der Gebäudehöhen liegen ähnliche Beweggründe zugrunde. Auch hier wird vom Bezugspunkt
ausgegangen, um die unterschiedlichen Höhen in Bezug zum Straßenraum zu setzen. Durch einen, wenn auch
gering, bewegten Geländeverlauf, und damit auch Straßenhöhenverlauf ist dies notwendig und schafft eine
homogene Gebäudelandschaft mit einem vertretbaren Spielraum der Gestaltung.
Eine Ausnahmeregelung bezüglicher der Höhe baulicher Anlagen betrifft die Treppenhäuser und Aufzüge.
Zum einen müssen die Treppenhäuser und Aufzugsschächte bei Staffelgeschossbauten nicht hinter die
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Außenfassade der Vollgeschosse, wie in der Definition des Vollgeschosses nach der Landesbauordnung
gefordert, hinter die aufgehenden Wände der darunterliegenden Vollgeschosse zurücktreten. Dies würde die
Grundrissplanung unnötig erschweren und ggf. wertvollen Wohnraum vergeuden. Zum anderen dürfen die
angegebenen Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzüge, untergeordnete Bauteile sowie einzelne
Dachaufbauten technischer Beschaffenheit, um bis zu 2,50 m und maximal 20 % der Dachfläche überschritten
werden; bei Solaranlagen sogar 80 % der Dachfläche. Da bei der Planung großer Wert auf die Nachhaltigkeit
gelegt wird (z.B. geringer Energieverbrauch etc.), werden diese Überschreitungen notwendig, um der
angestrebten Bauweise gerecht zu werden.
4.3. Trennungsgrundsatz und Immissionen
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt das planungsrechtliche Trennungsgebot und
das Gebot der Konfliktbewältigung ebenso wie der immissionsschutzrechtliche Trennungsgrundsatz gemäß §
50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese erfordern eine ausgleichende Zuordnung von Wohn- zu
Gewerbegebieten, sodass schädliche Umwelteinwirkungen und Einwirkungen von schweren Unfällen
sogenannter Störfallbetriebe auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit möglich
vermieden werden.
Durch diesen Grundsatz wird die Neuplanung eines Wohngebietes in der Nähe bestehender Gewerbegebiete
jedoch nicht generell ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um ein Verbot, sondern um eine der Abwägung
unterliegende Planungsdirektive. Flächen sollen einander so zugeordnet werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf schutzwürdigere Nutzungen möglichst vermieden werden.
Dieser Grundsatz bleibt insofern gewahrt, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit der empfindlichen Nutzung
in die Abwägung eingestellt wird, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt und der Grundsatz der
Konfliktbewältigung berücksichtigt werden. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein Allgemeines
Wohngebiet fest. Die einschränkenden Festsetzungen für die Anordnung schutzbedürftiger Räume nehmen
Rücksicht auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und sichern gesunde Wohnverhältnisse.
Die mit der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes verbundenen immissionsschutzrechtlichen
Auswirkungen für den Nachtbetrieb der angrenzenden Betriebe werden mit dem vorliegenden Bebauungsplan
zumutbar begrenzt und künftige Konflikte aus den unterschiedlichen Nutzungen bewältigt. Der
Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG wird ausreichend beachtet.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan berücksichtigt die Belange der Wirtschaft. Dies schließt die Interessen
der bestehenden Betriebe und Grundstückseigentümer an der Aufrechterhaltung ausgeübter Nutzungen und an
potentiellen Erweiterungen sowie daran, vor zukünftigen Beeinträchtigungen durch ggf. nachträglich notwendig
werdende Schutzauflagen zu Gunsten heranrückender schutzwürdiger Nutzungen bewahrt zu bleiben, ein.
Beeinträchtigungen genehmigter und ausgeübter Betriebe sind insofern ausgeschlossen.
Die Belange der gewerblichen Betriebe und der Erhalt von Arbeitsplätzen, an der Aufrechterhaltung ausgeübter
Nutzungen und zukünftiger Erweiterungen sind beachtet. Das Planungsziel, das die Entwicklung des
Allgemeinen Wohngebietes nicht zu einer Einschränkung der bestehenden Betriebe führen soll, ist erfüllt.
Die Abwägung des gebotenen Trennungsgrundsatzes (hier direkte Angrenzung des geplanten Allgemeinen
Wohngebietes an das bestehende Gewerbegebiet) zeigt anhand der Ermittlungen zur Immissionssituation im
Plangebiet auf, dass im Plangebiet bei den geltenden Immissionswerten für Gewerbelärm und Verkehrslärm
Überschreitungen auftreten. Die Stadt bewertet in der Abwägung die Immissionssituation dahingehend, dass
die Entwicklung des geplanten Allgemeinen Wohngebiets im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen
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Bebauungsplanes möglich ist. Der festgestellte Lärm-Immissionskonflikt lässt sich auf der Planungsebene
lösen. Unter Berücksichtigung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes im WA werden dabei die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt.
Nachfolgend wird die immissionsschutzrechtliche Situation, in die das Allgemeine Wohngebiet hineingeplant
wird, beschrieben. Notwendige bauliche und technische Vorkehrungen zur Konfliktlösung werden nachfolgend
im Kapitel 4.8 erläutert.
4.3.1. Verkehrslärm
Im Nordwesten und Südwesten des Plangebietes grenzt die Wohnbebauung am Westring und an der
Birkenstraße an, von der keine relevante Lärmbelastung auf das Plangebiet einwirkt.
Verkehrslärmquellen sind der Westring mit einer Verkehrsbelastung von ca. 2.318 Kfz/24 Stunden sowie die
nordöstlich angrenzenden Gleistrassen des Güterverkehrs und der Stadtbahnlinie S16 Köln - Bonn.
Der öffentliche Straßenverkehr wird bestimmt durch den Westring, die BAB 555, die Konrad-Adenauer-Straße
(L300), Flach-Fengler-Straße, Poststraße und die Birkenstraße.
In die Berechnungen fließen die Daten über die Entfernung, Verkehrsstärke, Lkw-Anteil, zulässige
Höchstgeschwindigkeit, der Straßenbeläge, Steigungen, die geplanten Tiefgaragenein- und -ausfahrten sowie
etwa vorhandener Lichtsignalanlagen ein. Die Ergebnisse fließen in Lärmkarten als Anlage zum Gutachten für den
Tages- und Nachtzeitraum ein. Hieraus ergibt sich, dass für schützenswerte Räume mit Schlaffunktion im Sinne
der DIN 4109 an den Nord-Ostfassaden der Gebäude am Westring sowie der Einmündung der geplanten
Zufahrtsstraße passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen sind.
Die schalltechnische Untersuchung des Instituts für Immissionsschutz (ADU cologne, 19.10.2015) kommt in
Hinblick auf die Lärmbelastung des Plangebietes im Einzelnen zu folgenden Ergebnissen:
Die ermittelten Beurteilungspegel zeigen Immissionen durch Straßenverkehrslärm im Plangebiet von bis zu 62
dB(A) am Tage (siehe Karten A01 und A03 der Schalltechnischen Untersuchung) und bis zu 53 dB(A) (siehe Karten A02
und A04) in der Nacht. Außerhalb des Plangebietes im Bereich der bestehenden Wohnbebauung am Westringring
betragen die Werte bis zu 60,9 dB(A) am Tage und bis zu 50,9 dB(A) nachts (Tabelle 10, Seite 25).
Die ermittelten Beurteilungspegel zeigen Immissionen durch Schienenverkehr im Plangebiet von bis zu 54 dB(A)
am Tage und 52 dB(A) in der Nacht.
4.3.2. Gewerbelärm
Die zu betrachtenden maßgeblichen Emittenten für Gewerbelärm sind der Betrieb der HGK, der
Schleifmittelhersteller Saint Gobain, sowie die in den bestehenden Bebauungsplänen Nr. 72 und 76
ausgewiesenen Gewerbeflächen.
Als Emissionsansätze sind hier im Gutachten die vorhandenen Baugenehmigungen, Berechnungen anhand
einschlägiger Studien als auch stichprobenhafter Immissionsmessungen in der Nachbarschaft in den
Nachtstunden verwendet worden.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Auswirkungen der Fa. Saint Gobain und die vorgesehene Gewerbefläche der
Bebauungspläne Nr. 72 und 76 für das Plangebiet nicht von Relevanz sind.
An den zu den gewerblichen Betrieben der HGK nächstgelegenen Fassaden im Plangebiet wird tagsüber der
Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete um bis zu 4 dB(A) überschritten (Gutachten, Seite 41 – Karte
C01). Nachts liegt der maximale Beurteilungspegel bei 48 dB(A) (Gutachten, Seite 41 – Karte C02).
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 17 von 42
4.3.3. Freizeitlärm
Der Freizeitlärm entsteht aufgrund der auf dem Gelände der HGK vorhandenen Veranstaltungshalle mit
ungefähr 15 unterschiedlichen Veranstaltungen im Jahr. Die hauptursächlichen Emissionen gehen nicht von
den Veranstaltungen selbst in der Halle aus, sondern von den Ereignissen vor der Halle wie lautes Reden,
Autotüren zuschlagen, Kfz-Bewegungen auf der Zu-/Abfahrt Schwarzer Weg etc.
An den zu der Veranstaltungshalle und dem Schwarzen Weg nächstgelegenen Fassaden im Plangebiet wird
tagsüber der Immissionsrichtwert für Allgemeine Wohngebiete eingehalten (Gutachten, Karte D 01). Nachts
liegt der Beurteilungspegel bei bis zu 48 dB(A) und überschreitet den Immissionsrichtwert damit um bis zu 8
dB(A) (Gutachten, Karte D02).
4.3.4. Störfallbetriebsbereiche
Die Stadt Wesseling hat die europarechtlichen Seveso-Vorschriften und § 50 Satz 1 BImSchG, soweit er Artikel
12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie umsetzt, an eine rechtmäßige gemeindliche Bauleitplanung zu beachten.
Nach Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass das Ziel, schwere Unfälle
zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie (a) die Ansiedlung
neuer Betriebe, (b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie und (c) neue
Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie zum Beispiel Verkehrswege, Örtlichkeiten mit
Publikumsverkehr, Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren
Unfalls vergrößern und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen
dafür, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie
fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen
Verkehrswegen (soweit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes
besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand
gewahrt bleibt und bei bestehenden Betrieben zusätzlich technische Maßnahmen nach Artikel 5 SEVESO-IIRichtlinie ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. § 50 Satz 1
BImSchG besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren
Unfällen im Sinne des Artikel 3 Abs. 5 der SEVESO-II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete
und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete
und öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift des § 50 Satz 1
BImSchG hat der Bundesgesetzgeber zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 der SEVESO-II-Richtlinie durch
das 5. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 19.10.1998 geändert. Infolge dessen
ist § 50 Satz 1 BImSchG gegebenenfalls richtlinienkonform auszulegen, sodass sich aus Artikel 12 Abs. 1 der
SEVESO-II-Richtlinie keine über § 50 Satz 1 BImSchG hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. hierzu
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 – 4 B 15.10 –). Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat der
Europäischen Union die Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 69/82/EG des
Rates beschlossen (SEVESO-III-Richtlinie). Diese Richtlinie ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Artikel 33) und sie sieht vor, dass die Richtlinie 96/82/EG
mit Wirkung vom 01.06.2015 aufgehoben wird. Die Mitgliedstaaten erlassen nach Artikel 31 die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31.05.2015 nachzukommen. Sie wenden
diese Vorschriften ab dem 01.06.2015 an.
Sowohl Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie – und entsprechend Artikel 13 SEVESO-III-Richtlinie – als auch
§ 50 Satz 1 BImSchG sind auf die vorliegende Bauleitplanung anwendbar.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 18 von 42
Es sind einerseits Betriebe betroffen, bei denen es sich um Störfallbetriebe, die unter die
genannten Richtlinien und § 50 Satz 1 BImSchG fallen. Bei der Bauleitplanung Westringquartier handelt
es sich um Wohngebiete, die jedenfalls das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die
Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die vorliegende Bauleitplanung
„Westringquartier“ stellt auch eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 Satz 1
BImSchG dar, der aus Gründen der richtlinienkonformen Auslegung weit auszulegen ist.
Bebauungspläne dürften generalisierend als raumbedeutsam zu qualifizieren sein (vgl. HessVGH,
Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12.N; BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 CN 3.11 -).
Der Begriff des angemessenen Abstandes ist zwar ein unbestimmter, aber an Hand
störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten
gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist weder im Unionsrecht noch
im innerstaatlichen Recht geregelt. Im Falle der Planung eines Wohngebietes in der Nachbarschaft
eines Störfallbetriebes sind der Anstieg des Unfallrisikos und die Verschlimmerung der Unfallfolgen
zu bewerten. Das erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller
anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-)“spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen
Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Dies wird in aller Regel nicht ohne eine
Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Als störfallspezifische Faktoren, die im
jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für menschliche
Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen
Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit dem Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen.
Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte
Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der
möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur
Verminderung des Unfallrisikos und zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen
sein. Dabei kommen auch Maßnahmen außerhalb des Bereich des Störfallbetriebes in Betracht, wie
etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den
Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über die Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und
beeinflusst
werden
können.
damit
auch
die
Angemessenheit
des
Abstands
Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische – Belange unterliegt der angemessene
Abstand demgegenüber keiner Relativierung. Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren,
die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festsetzung des
„angemessenen“ Abstandes außer Betracht zu bleiben. Derartige Faktoren sind erst bei der planerischen
Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob eine unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten
schutzwürdige Planung auch innerhalb des allein unter störfallspezifischen Gesichtspunkten angemessenen
Abstandes erfolgen soll.
Das Plangebiet „Westringquartier“ liegt im Einwirkungsbereich von Störfallanlagen i.S.d.
europarechtlichen Seveso-Vorschriften. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln hat die Stadt
Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH (TÜV Nord) im Juni 2013 mit der Erarbeitung eines
gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet
Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-II-Richtlinie (heute Seveso-IIIRL) beauftragt. Das TÜV-Gutachten liegt der Stadt Wesseling seit März 2015 vor; die Bezirksregierung Köln
und das LANUV NRW wurden im April 2015 um eine abschließende Stellungnahme dazu gebeten. Der
TÜV Nord hat im Stadtgebiet Wesseling sieben Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG
untersucht; dabei wurden in Zusammenarbeit mit der BR Köln und den Unternehmen die maßgeblichen
Gefahrenpotenziale der Anlagen bestimmt und die ihnen zuzuweisenden angemessenen Abstände ermittelt.
Von hoher Relevanz für die künftige Stadtentwicklung von Wesselings sind die gutachterlich ermittelten
angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik)
und
der
Thermischen
Rückstandsverwertung
GmbH
&
Co.
KG
(TRV).
Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acro-lein 2.750 m und
bei TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Auf Grund
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 19 von 42
der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage
zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite
Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5).
Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand hier nicht eingehalten ist, bleibt zu prüfen, ob unter
Berücksichtigung sonstiger – nicht störfallspezifischer – Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren,
die für eine Realisierung sprechen, die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessen Abstands erfolgen
kann und soll (siehe hierzu Kapitel „4.8.3. Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche“).
4.4. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die für das Allgemeine Wohngebiet festgesetzte offene Bauweise gewährleistet ausreichende
Gebäudezwischenräume, den landschaftlichen Bezug zum südwestlich angrenzenden Freiraum und die
ausreichende Besonnung der privaten Grundstücksflächen. Die offene Bauweise entspricht darüber hinaus der
aufgelockerten Baustruktur in der Umgebung.
Abweichend hierzu ist im nordöstlichen Bereich, angrenzend an das Betriebsgelände der Häfen und
Güterverkehr Köln AG eine „Abweichende Bauweise“ (a1) festgesetzt. Hiermit soll die Realisierung der
geplanten Baukörper mit Gebäudelängen von 60 Metern, die auch der notwendigen Schallabschirmung des
restlichen Baugebietes dienen, gesichert werden. Die „Abweichende Bauweise“ (a2) wird festgesetzt, um
sicherzustellen, dass die Hausgruppen ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden können.
Der Umsetzung der Gebäudeanordnung nach Vorgabe des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird durch die
Festsetzung von Baugrenzen und Bauweisen Rechnung getragen.
Die in den Textlichen Festsetzungen zugelassenen Überschreitungen der Baugrenzen in Teilbereichen
beeinflusst die städtebauliche Konzeption nicht und dienen lediglich der Umsetzung der gestalterischen
Absichten und der Zulässigkeit u. a. von Erkern und Balkonen.
Insgesamt ermöglicht der Vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund seiner Festsetzungen eine im
Planvollzug qualitätvolle, der DIN 5034 entsprechende Wohnnutzung.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das zu Grunde liegende städtebauliche Konzept konsequent um.
4.5. Erschließung
4.5.1. Verkehr
Die bei der Umsetzung des geplanten Wohngebietes „Westringquartier“ zu erwartenden verkehrstechnischen
Auswirkungen des Vorhabens sind gutachterlich untersucht worden.
Zum fließenden Verkehr und dessen künftiger Entwicklung sind vom Fachgutachter (ISV Ingenieurgruppe Stadt
+ Verkehr aus Bonn) der Bericht „Verkehrliche Auswirkungen“ vom 19.07.2015 (Stand: 13.10.2015), die
Abschätzung „Maximales Verkehrsaufkommen“ vom 26.08.2015 sowie der Bericht „Verkehrsbelastungen durch
die Tiefgaragen“ vom 09.10.2015 erstellt worden.
Prognostiziert wird nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme aufgrund der geschätzten Anzahl von 734 bis
1.038 Bewohnern die Entstehung von im Mittel 991 Kfz-Fahrten pro Tag und als Höchstwert 1.344 Kfz-Fahrten
pro Tag. Zur weiteren Datenermittlung ist der jeweilige Höchstwert zugrunde gelegt. Die 1.344 Fahrten am Tag
teilen sich hälftig auf in das Plangebiet verlassende und in das Plangebiet einfahrende Fahrzeuge (je 672
Kfz/d). In der Spitzenstunde mit dem höchsten entstehenden Verkehrsaufkommen sind maximal 126 KfzFahrten als Summe des Ziel- und Quellverkehrs aus dem Gebiet und in das Gebiet zu erwarten.
Unter Zugrundelegung dieser Prognosen sowie einer über die Dauer von 24 Stunden erfolgten Verkehrszählung vom 07.07.2015 sowie einer schon vorliegenden Zählung über 4 Stunden vom 14.02.2012 ergibt
sich eine weit unter der Maximalkapazität liegende Knotenbelastung der bestehenden Einmündung
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Birkenstraße in den Westring und der geplanten Zufahrt vom Westring in das Gebiet sowie der beiden
vorgesehenen Tiefgaragenein- und -ausfahrten, die direkt an den Westring anbinden.
Eine Ampelanlage zur Verkehrssteuerung wird nicht erforderlich.
Insofern ergeben die rechnerischen Nachweise ein problemloses Anschließen des Plangebietes an den
Westring (Qualitätsstufe A).
Auch bei einem potenziellen Ausbau des Teilabschnittes des Westringes für einen Zweirichtungsverkehr liegen
sämtliche Knotenberechnungen einschließlich des Schwarzen Weges deutlich im zulässigen und komfortablen
Bereich. Der mögliche zweispurige Ausbau des Westringes ist jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens. Zudem wäre es möglich, bei weiterer Entwicklung der Verkehrsströme im Bereich
der Verschwenkung des Westrings und der Anbindung des Schwarzen Weges einen Kreisverkehr zu schaffen
Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/114 „Westringquartier“ sollen die erforderlichen öffentlichen
Verkehrsflächen für einen zukünftig möglichen Ausbau des Westring gesichert werden; ein Beschluss der Stadt
Wesseling zu einem solchen Straßenbauprojekt ist jedoch noch nicht konkret absehbar.
Die festgesetzten privaten Verkehrsflächen zur inneren Erschließung des Plangebietes umfassen insgesamt ca.
5.930 m². Dabei handelt es sich zunächst um eine mittig liegende „Haupteinfahrtsstraße“ in das Plangebiet, von
der aus sämtliche Gebäude und insbesondere der Solitär direkt erreichbar sind. Von dieser Straße gabeln
schmalere Straßenflächen ab, die vorrangig den Anliegern dienen, sowie die Erreichbarkeit der Gebäude für
Müll- und Rettungsfahrzeuge gewährleisten sollen. Kleinere Zuwegungen sichern die Erschließung zu den
umliegenden öffentlichen wie privaten Grünflächen, sowie zur nahegelegenen Bahnanbindung und zur
Innenstadt.
Zur Sicherstellung der städtebaulich beabsichtigten guten Durchwegungsmöglichkeit für Fußgänger und
Fahrradfahrer und Sicherung kurzer Wege für die künftigen Bewohner zur Innenstadt und zur
Stadtbahnhaltestelle, werden hier Geh- und Fahrechte zu deren Gunsten festgesetzt (GF 1, GF 2, GFL 3 und
GFL 4).
4.5.2. Versorgung / Leitungen
Leitungstrassen zur Ver- und Entsorgung sind in den öffentlichen Verkehrsflächen des Westrings vorhanden
und werden in den geplanten privaten Verkehrsflächen vorgesehen. Näheres zur Trassensicherung innerhalb
der Privatstraßen wird im Durchführungsvertrag geregelt.
Der von der Westnetz AG im Auftrag der RWE Deutschland AG zur Stromversorgung benötigte Standort für
eine Transformatorenstation wird im Zuge der weiteren Planung geregelt. Die Standorte der Bauwerke oder
Anlagen zur Versorgung des Plangebietes sind nicht festgesetzt und an Standorten innerhalb und außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Dies ist durch die Festsetzung zur Zulässigkeit von
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert.
Wo Leitungstrassen zusätzlich erforderlich sind (Private und Öffentliche Grünfläche) werden diese durch Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Stadtwerke und der Entsorgungsbetriebe Wesseling (EBW) gesichert.
Die Festsetzung der Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
dient der Sicherstellung der Ver- und Entsorgung des Plangebietes (GFL 3 ,GFL 4, FL 5 und L 6).Zusätzlich
wird gemäß dem Erfordernis der Entsorgungsbetriebe Wesseling festgesetzt, dass die Errichtung eines
unterirdischen Abwasserbehandlungsbauwerkes innerhalb der Privaten Grünfläche, angrenzend an das
Gelände der HGK, zulässig ist.
Damit ist die Erschließung des Baugebietes sichergestellt.
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Die Festsetzung von Flächen mit Gehrechten und Fahrrechten (Fahrradfahrer) zugunsten der Allgemeinheit
dient der untergeordneten Durchwegung des Plangebietes zur Anbindung an den umgebenden Bestand.
4.5.3. Stellplätze
Die aufgrund der Anzahl der geplanten Wohneinheiten unterzubringenden Kraftfahrzeuge sollen in Tiefgaragen,
Garagen, Carports und offenen Stellplätzen untergebracht werden.
Hierzu werden die Festsetzungen zur Zulässigkeit von den genannten Nebenanlagen innerhalb und außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen getroffen. Die genannten Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, sowie innerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Flächen für Stellplätze,
Carports und Garagen/Tiefgarage zulässig. Dadurch wird das gewünschte Planungskonzept auch in der
Freiflächengestaltung konkretisiert.
Landesrechtliche Vorschriften dürfen dem nicht entgegenstehen.
Die Anlage der öffentlichen Stellplätze (40 Stück) für Besucher ist durch die Bezeichnung B im Vorhaben- und
Erschließungsplan ausgewiesen.
Der zugrunde liegende Vorhaben- und Erschließungsplan sichert eine Stellplatzanzahl über die
bauordnungsrechtlich geforderte Anzahl hinausgehend. Maximal 500 Stellplätze können oberirdisch und in den
geplanten Tiefgaragen planerisch umgesetzt werden. Davon sind ca. 210 Stellplätze in Tiefgaragen
vorgesehen. Die Bereiche für die Tiefgaragenzufahrten sind im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
festgesetzt. Zufahrten für direkt vom Westring anfahrbare oberirdische Stellplätze sind nicht gesondert
festgesetzt und generell zulässig.
Fahrradstellplätze für ca. 338 Fahrräder sind oberirdisch auf den Baugrundstücken vorgesehen. Diese werden
im Straßenraum, sowie in die geplanten Stellplatzflächen für PKW`s integriert. Standorte für
oberirdische Fahrradstellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zulässig. Dies ist durch die Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO innerhalb
und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert, Näheres wird im Durchführungsvertrag
geregelt. Der Nachweis über die Erstellung der gesetzlich erforderlichen Anzahl wird in den einzelnen
Baugenehmigungsverfahren überprüft. Selbstverständlich ist die Anlage von Fahrradstellplätzen auch in
den Unter- und Erdgeschossen der Gebäude zulässig.
Weiterhin ist die Nähe zur Stadtbahnhaltestelle der Linie 16 (ca. 300 m) und der Bushaltestelle (gleichfalls
ca. 300 m) auf die entstehenden Verkehre hervorzuheben.
Parkbedarf durch gewerbliche Einrichtungen entsteht nicht, da diese aufgrund ihrer Funktion und
Größe lediglich wohngebietsbezogen relevant sind. Von einem zunehmenden Parkdruck auf dem Westring
und in den anliegenden Wohngebieten ist somit nicht auszugehen.
Die privaten und öffentlichen Stellplätze, sowie Wege und Zugänge zu den Gebäuden sind
mit versickerungsfähigen Belägen auszustatten. Dadurch wird dem Entwurfsgedanken einer möglichst
großen grünen und naturverbundenen Flächengestaltung Rechnung getragen. Die Straßenflächen sind
über das Kanalsystem zu entwässern.
4.5.4. Technische Infrastruktur
Der das Plangebiet geringfügig tangierende Schutzstreifen für die unterirdische KKS Pipeline und für
die Gasleitung ROW-UK der Lyondell Basell ist, soweit er im Geltungsbereich des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/114 liegt, zeichnerisch („Umgrenzung der Flächen, die von
Bebauung freizuhalten sind“) festgesetzt; ferner ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 22 von 42
4.5.5. Müllentsorgung
Die Müllentsorgung wird von den städtischen Betrieben übernommen und erfolgt über die privaten
Verkehrsflächen sowie den Westring. Die Standorte der oberirdischen Müllbehälterstandorte sind nicht
zeichnerisch festgesetzt und an Standorten innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
gemäß den ausgewiesenen Standorten im Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Auf der Ebene des
Bebauungsplanes ist dies ist durch die Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert.
4.6. Grünflächen
Das Planungsgebiet wird vorwiegend landwirtschaftlich als Ackerfläche (31.682 m²) genutzt, die einen Anteil
von über 66 % an der Gesamtfläche (47.705 m²) einnimmt. Sie stellt somit die mit Abstand größte
Flächenkategorie dar.
Die „potentiell natürliche Vegetation“ stellt einen konstruierten Zustand der Vegetation dar, der sich unmittelbar
nach Einstellen der menschlichen Wirtschaftstätigkeit ergeben würde. Sie entspricht der heutigen
Leistungsfähigkeit des jeweiligen Standortes und ist somit der zuverlässigste Ausdruck des biotischen
Potentials einer Landschaft“. Einfluss auf die Entwicklung der potentiellen natürlichen Vegetation haben zum
einen großräumige Faktoren wie geographische Lage, Klimazone, usw., zum anderen aber auch ein Bündel
lokaler Standortfaktoren. Dazu gehören das Relief, die Bodenverhältnisse (allg. Bodenfeuchte,
Grundwasserstand), das Geländeklima und auch die Einwirkung der Fauna auf die Vegetation. Irreversible
Veränderungen des Geotops durch den Menschen müssen als gegebene Ausgangsvoraussetzungen
akzeptiert werden.
Als potentiell natürliche Vegetation würde sich im Gebiet ein für die Niederrheinische Bucht typischer
Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald ausbilden.
Die reale Vegetation umfasst die augenblicklichen, von der menschlichen Bewirtschaftung bedingten und
beeinflussten Pflanzengesellschaften eines Gebietes. Man kann im betrachteten Gebiet lediglich von
Vegetationsbeständen sprechen.
Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes fand im Juli/August 2015 eine Bestandskartierung der
Biotoptypen statt. Die Ansprache der real vorhandenen Vegetation bzw. der Biotoptypen erfolgte nach der
Anleitung „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Landesamt für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, März 2008). Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme
können dem Bestandsplan zum Umweltbericht entnommen werden.
Bäume und Gehölze wurden im Bereich des Feldgehölzes, der Hangkante und auf den ehemaligen
Kleingartenflächen kartiert. Das Feldgehölz besteht überwiegend aus Bergahorn (mit begleitendem Aufkommen
an Salweide, Vogelkirsche, Schwarzerle und Spitzahorn sowie einem dichten Unterwuchs von Brombeeren,
Holunder, Liguster, Schneebeere und Hartriegel. Zwischen den Bestandsbäumen befindet sich hier auch ein
abgestorbener Solitärbaum mit mehreren Baumhöhlen im Totholz.
An der Hangkante werden die Arten noch durch vereinzelte Linden entlang der Birkenstraße und Robinien
ergänzt. Im Bereich der Grabelandflächen ist zu unterscheiden zwischen zwei Flächen die sich offensichtlich
noch in einer (reduzierten) gärtnerischen Nutzung befinden und solchen, die vermutlich seit mehreren Jahren
nicht mehr genutzt werden. Letztere Parzellen sind mittlerweile zugewachsen, wiederum mit einem dichten
Gebüsch aus Brombeeren, Holundersämlingen und aufkommenden, armdicken Stangenholz (Birke, Ahorn,
Weide u.a.). Reste gärtnerischer Zierpflanzen und verschiedene Nadelgehölze sind ebenfalls vorhanden. In
den beiden Flächen finden sich noch verschiedene Obstgehölze, ansonsten wird das Bild durch Grabeland und
Rasenflächen bestimmt.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 23 von 42
Eine größere, mit Einzelbäumen überstandene Rasenfläche findet sich auch auf der öffentlichen Grünfläche
südwestlich des Fuß- und Radweges. Auf der kleinen Böschung vom Westring zur Ackerfläche markiert eine
Zweiergruppe Robinien den Übergang zwischen Verkehrsfläche und landwirtschaftlicher Fläche.
Der Flächenanteil von aufgegebener Grabelandflächen (2.339 m²), öffentlicher Grünanlage (2.111 m²),
Feldgehölz (1.247 m²), Gehölzstreifen (1.351 m²) und Baumgruppen auf der Hangkante (5.043 m², in Summe
12.091 m²) beträgt 25.3 % an der Gesamtfläche des Plangebietes(47.705 m²).
Es wird der Bereich der „Grünen Hangkante“ als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Hier soll die vorhandene
Vegetation erhalten bleiben. Durch Festsetzung wird gesichert, dass bei Baumfällungen entsprechende
Ersatzpflanzungen zu leisten sind. Eine im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte Fläche für
Anpflanzungen innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche soll zusätzlich für den Erhalt der vorhandenen
Bepflanzung sorgen. Die Öffentliche Grünfläche entlang der Birkenstraße und des Baugebietes umfasst eine
Fläche von ca. 5.155 m².
Die südöstlich entlang des Planungsgebietes liegende Grünfläche mit ihren ca. 4.860 m² soll als private
Grünfläche festgesetzt werden. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte belegen innerhalb dieser
Fläche ca. 1.130 m². Auf diesen Flächen können weder hochstämmige Bäume noch Gehölze angepflanzt
werden, da die unterirdisch geplanten Kanalrohre und Wasserleitungen zu Wartungs- und Reparaturzwecken
zugänglich bleiben müssen. Die Fläche wird als private Grünfläche festgesetzt, obwohl sie sich zurzeit noch im
Besitz der Stadt Wesseling befindet, ein Verkauf an einen privaten Investor ist jedoch in Kürze beabsichtigt.
Zusätzlich dazu ist im östlichen Teil eine Fläche für ein notweniges Abwasserbehandlungsbauwerk freizuhalten.
Damit nicht unnötig in das vorhandene Grün eingegriffen werden muss, verläuft das entsprechend erforderliche
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht direkt entlang der Plangebietsgrenze.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt der innerhalb der Privaten Grünfläche angegebene
Pflanzstreifen eine Fläche für Ausgleichspflanzungen fest. Die Vorgaben zu Art und Umfang der zu
erbringenden Anpflanzungen enthält der anliegende Umweltbericht.
Die nichtüberbaubaren Grundstücksflächen sind zu begrünen. Dies gilt ebenfalls für die außerhalb der
Baufelder für Hochbauten gelegenen Tiefgaragendecken (als Teilausgleich für die teilweise hohen zulässigen
Grundflächenzahlen), die intensiv mit mindestens 25 cm Pflanzsubstrat zu überdecken und zu begrünen sind.
Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn Teile der Tiefgaragendachflächen für
Belichtungszwecke oder technische Aufbauten benötigt werden.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten, damit eine wohnungsnahe Grünflächengestaltung gewährleist ist.
Innerhalb der privaten Freiflächen sind darüber hinaus 30 Bäume anzupflanzen. Die Auswahl der Baumarten
erfolgt anhand der festgesetzten Pflanzliste. Damit ist sichergestellt, dass nur einheimische Pflanzen verwendet
werden.
Um die Stellplatzflächen aufzuwerten und in das vorhandene Grün einzubinden, wird nach jedem 8ten
Stellplatz eine Baumanpflanzung festgesetzt. Auch für diese Bepflanzung ist wiederum die dauerhafte
Erhaltung und Pflege zu gewährleisten, sowie eine entsprechende Auswahl aus der Pflanzliste zu wählen.
4.7. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Artenschutzprüfung
Entsprechend der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) muss bei Bauleitplanverfahren eine
Artenschutzprüfung durchgeführt und berücksichtigt werden. Der vom Büro Ökoplan aus Essen erstellte
artenschutzrechtliche Fachbeitrag dient hierfür als Grundlage.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 24 von 42
Aufgrund der Ergebnisse der überschlägigen Prognose des Fachbeitrages (Stufe I, Vorprüfung) sind die
ergebnisabhängigen weiteren Stufen II und III laut BNatSchG nicht erforderlich.
Zur Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna werden die Faktoren Bau, Anlage und Nutzung
betrachtet. Die Ermittlung eventuell planungsrelevanter Arten im Untersuchungsgebiet erfolgte durch
Auswertung vorhandener Unterlagen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV) sowie einer Begehung des Gebietes.
Aufgrund der vorhandenen Strukturen ist das Vorhandensein baumbewohnender Fledermäuse nicht
auszuschließen. Da die Gehölze auf der Hangkante erhalten bleiben, sind genügend Ausweichmöglichkeiten
für Fledermäuse innerhalb des Plangebietes gegeben. Somit bleibt auch die Nutzung als Nahrungshabitat
erhalten.
Entsprechendes gilt für die vorhandenen Vogelarten. Diese werden nach Realisierung des Vorhabens weiterhin
Brutmöglichkeiten finden und das Gebiet zur Nahrungsfindung aufsuchen. Rodungsmaßnahmen dürfen nur
außerhalb der Brutzeiten von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Vor Fällungsmaßnahmen
müssen betroffene Bäume ab einem Durchmesser größer 30 cm vorher genauestens auf Höhlungen untersucht
werden, um eine Besiedelung mit baumbewohnenden Fledermäusen auszuschließen.
Das Vorkommen planungsrelevanter Amphibien, Reptilien oder Insekten kann aufgrund fehlender
Lebensraumstrukturen auf der Fläche des Plangebietes ausgeschlossen werden. Das Vorhaben hat somit
keinerlei artenschutzrechtliche relevante Auswirkungen.
Biotopwertermittlung
Die Bestandsbewertung der vorhandenen Biotope erfolgt nach der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW“ auf Grundlage des Biotopschlüssels der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten (LÖBF) Nordrhein-Westfalen.
Im Geltungsbereich des Planungsgebietes kommen die Biotoptypen versiegelte Flächen, intensiv genutzte
Ackerflächen, aufgegebene und genutzte Gärten, Rasenflächen (als Intensivrasen), Gehölze (Hangkante) und
Gehölzstreifen im Ackerbereich sowie die mit Bäumen bestandene Grünanlage entlang der Birkenstraße vor.
Aufgrund der intensiven Inanspruchnahme des Landschaftsraums durch die Landwirtschaft (über 66 % der
Gesamtfläche), aber auch durch die das Plangebiet rahmenden Verkehrstrassen und den innenstadtnahen
Standort sind die landschaftsökologischen Funktionen des Raumes, insbesondere für die Tier- und
Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt, stark reduziert. Die grüne Hangkante an der Birkenstraße stellt
allerdings ein wichtiges Verbindungselement zu den angrenzenden innerstädtischen Grünflächen dar.
Die vorgesehenen Eingriffe sind auszugleichen. Hierzu ist innerhalb der privaten Grünfläche mit einer
Gesamtfläche von 3.121 qm im südöstlichen Bereich ein Streifen mit einer Fläche 640 qm festgesetzt, in dem
eine freiwachsende Hecke anzupflanzen ist. Innerhalb der ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche entlang der
Hangkante sind zwei Bereiche mit Bindungen für Bepflanzungen und zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigem Bewuchs festgesetzt.
Es wird zudem eine Pflanzliste für die geplanten Anpflanzungen festgesetzt. Zur Stärkung der hiesigen Flora
wird damit sichergestellt, dass nur einheimische Pflanzen verwendet werden dürfen.
Aufgrund der innerstädtischen Lage und der landwirtschaftlichen Nutzung ist eine Beeinträchtigung der
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Artenvielfalt bereits als Vorbelastung gegeben. Trotz der Erschließung des
Gebietes für eine zukünftige Wohnnutzung ist insgesamt keine wesentliche Veränderung des Bereichs für die
Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten. Die wesentlichen, den Wert bestimmenden Strukturen bleiben erhalten
(Hangkante an der Birkenstraße) oder erfahren eine Veränderung ohne wesentliche Auswirkungen für die Tierund Pflanzenwelt (aufgegebenes Grabeland wird zu einer offenen, benutzbaren Grünfläche mit
Ausgleichspflanzungen im Randbereich entwickelt).
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 25 von 42
Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Maßnahmen auf der Grünfläche nicht um „reine“
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in einem ungestörten Landschaftsraum handelt, sondern die
Flächen auch als Spiel- und Erholungsraum gestaltet werden und mit einem entsprechendem Nutzungsdruck
aus dem zukünftigen Wohngebiet, aber evtl. auch aus den Nachbargebieten zu rechnen ist. Trotz dieser
vorhersehbaren Nutzungen werden sowohl die Freiflächen im südöstlichen Randbereich (ehemalige
Grabelandflächen) als auch die Freiflächen der Wohnbebauung für die Tier- und Pflanzenwelt einen im
Vergleich zur derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzung gleichwertigen Lebensraum darstellen.
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu
vermeiden und zu verringern. Ist eine Vermeidung oder Verringerung des Eingriffs nicht möglich oder führen
geplante Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Kompensation des
Eingriffs, sind darüber hinaus gehende Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Bewertet man die Biotoptypen des Bestands anhand einer definierten Bewertungsmethode so ergibt sich für die
Fläche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/114 ‚Westringquartier’ ein Gesamtwert von 106.898
Biotopwertpunkten.
Die Bewertung des Zustands nach dem erfolgten Eingriff gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans wird
entsprechend der geplanten Nutzungen für die gesamte Fläche ermittelt. Der Vorhabenbezogene
Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die grünordnerische und landschaftspflegerische Maßnahmen
vorsehen, die den Eingriff zum Teil kompensieren.
Bewertet man die Biotoptypen der Planfläche nach der Umsetzung des Eingriffs, so ergibt sich ein Gesamtwert
von 64.181 Biotopwertpunkten. Aus der Gegenüberstellung der Biotopwerte vor und nach dem Eingriff ergibt
sich folgende Bilanz:
Bewertung der Bestandssituation (Ist-Wert)
Bewertung der Planung (Soll-Zustand)
Defizit
106.898 Biotopwertpunkte
64.181 Biotopwertpunkte
- 42.717 Biotopwertpunkte
Der Eingriff kann somit innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans nicht kompensiert werden.
Da kein vollständiger Ausgleich des Eingriffs durch die Kompensation innerhalb des Geltungsbereichs des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erzielt werden kann, müssen extern gelegene Flächen herangezogen
werden. Die Stadt Wesseling bildet aktuell einen Flächenpool im Ortsteil Urfeld, welcher als Ausgleichsfläche
bereitgestellt wird. Hierbei handelt es sich um die in der Gemarkung Urfeld, Flur 18 liegenden Flurstücke Nr.
102, Nr. 107, Nr. 133 und Teile des Flurstückes Nr.108. Diese Flächen sind derzeit nicht verpachtet und
können für Aufforstungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden. Sie umfassen eine Fläche von zusammen
10.677 m² und können bei Umwandlung dieser Flächen in Wald mit einem Anteil von lebensraumtypischen
Baumarten zwischen 90 und 100 % mit 63.820 Biotopwertpunkt bewertet werden.
Durch die Aufwertung der Flächen ergibt sich somit eine Kompensation des durch den Eingriff des
Bebauungsplans verursachten Defizits von 42.717 Biotopwertpunkten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im
Durchführungsvertrag, diese Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen.
Mikroklima
Das Rheinland gehört makroklimatisch zum nordwestdeutschen Klimabereich Nordrhein-Westfalens, der
überwiegend maritim geprägt ist. Das Stadtgebiet von Wesseling liegt im atlantisch geprägten Bereich, der
durch ausgeglichenes Klima mit gemäßigten Gegensätzen zwischen Sommer- und Wintertemperaturen geprägt
ist.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 26 von 42
Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt bei ca. 10-10,5°C und die Niederschlagsmenge zwischen 750 und 800
mm. Der Wind weht vorherrschend aus südöstlicher Richtung. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit
nächtlicher Kaltluftentstehung zu rechnen, die aufgrund der vorherrschenden Windrichtung nach Nordwesten
verlagert wird. Lufthygienische Beeinträchtigungen sind entlang der Autobahn 555 und auf den angrenzenden
Industrie- und Gewerbeflächen vorhanden.
Eine gesamtstädtische Klimaanalyse für das Stadtgebiet Wesselings liegt nicht vor. Eine Einstufung des
Gebietes in verschiedene Klimatoptypen erfolgt deshalb anhand von Luftbildern, topographischen Karten und
vor dem Hintergrund der im Juli/August 2015 durchgeführten Ortsbegehung.
Die derzeit als Ackerland genutzte Fläche ist dem Freilandklima zuzuordnen. Freilandklimate zeichnen sich
durch ungestörte Tagesgänge von Temperatur und Feuchte sowie nahezu unveränderte
Windströmungsbedingungen aus. Bei Winden aus südöstlichen Richtungen (Hauptwindrichtung für den
Standort laut Klimaatlas NRW, 1989) sowie bei südwestlichen Winden kann frische Luft in angrenzende
Wohngebiete gelangen und zu einer Abmilderung der städtischen Überwärmung beitragen. Aufgrund der
geringen Flächengröße und der innerstädtisch eingebundenen Lage dieser Fläche ist das für die Bebauung
vorgesehene Gebiet als Frisch- und Kaltluftproduzent allerdings weniger von Bedeutung.
Für die Bebauung, die nordwestlich an das geplante Neubauviertel anschließt, kann anhand der
Bebauungsstruktur eine Einstufung als „Stadtklimatop“ vorgenommen werden. Dieser Klimatoptyp ist durch
einen hohen Versiegelungsgrad und geringen Grünflächenanteil sowie durch überwiegend dichte,
geschlossene Bebauung mit relativ hohen Baukörpern und engen Straßen gekennzeichnet. Aufgrund dieser
Eigenschaften sind die Austauschverhältnisse bereits heute stark eingeschränkt. In den Sommermonaten kann
eine Überwärmung auftreten. Die Belüftung dieser Flächen ist daher von besonderer Bedeutung. Die
bestehenden Grünflächen im Umfeld dieser städtebaulichen Verdichtungsflächen übernehmen eine klimatische
Ausgleichsfunktion und sind zu erhalten.
Die Bedeutung der Fläche für Klima und Lufthygiene ist allgemeiner Art. Auf der landwirtschaftlich genutzten
Fläche ist mit einer geringen, nächtlichen Kaltluftentstehung zu rechnen. Die Klimawirksamen Grünflächen der
„Hangkante“ mit Gehölzbeständen, Bäumen, Baumgruppen und Freiflächen sind aufgrund ihrer
Ausgleichsfunktion für benachbarte, verdichtete Stadträume zu erhalten.
Näheres enthält der anliegende Umweltbericht gemäß § 2 BauGB (Teil B).
4.8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Allgemeines
Im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind zum einen die vorhandenen und
auf das Baugebiet einwirkenden Lärmquellen (Schallimmissionen) und zum Anderen die vom geplanten
Bauvorhaben ausgehenden Lärmemissionen betrachtet. Bei der Ermittlung und Bewertung der Geräusche ist
zu differenzieren, und zwar im Wesentlichen in Verkehrslärm, Gewerbelärm und Freizeitlärm. Dies ist insofern
bedeutsam, als dass hier u.a. unterschiedliche zulässige Werte für Tag und Nacht und verschiedene
Messverfahren als auch Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Orientierungswerte für die
unterschiedlichen Gebietscharaktere anhand der BauNVO liefert die DIN 18005‚ Schallschutz im Städtebau’
(Beiblatt 1). Die grundsätzliche Bewertung erfolgt für alle Lärmarten aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG). Die weitere Betrachtung erfolgt für den Verkehrslärm
anhand der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), für den Gewerbelärm und den Freizeitlärm nach der Sechsten
AVwV zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm).
Umwelteinwirkungen auf die bestehende Wohnbebauung am Westring
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 27 von 42
Die schalltechnische Untersuchung des Instituts für Immissionsschutz (ADU cologne, 19.10.2015) kommt in
Hinblick auf die Lärmeinwirkungen auf die bestehende Wohnbebauung zu folgenden Ergebnissen:
Die ermittelten Beurteilungspegel zeigen Immissionen durch Straßenverkehrslärm außerhalb des Plangebietes
für den Nullfall im Bereich der bestehenden Wohnbebauung am Westringring Werte bis zu 60,9 dB(A) am Tage
und bis zu 50,9 dB(A) nachts (Tabelle 10, Seite 25). Für den Planfall sind Werte bis zu 61,4 dB(A) am Tage und
bis zu 52,7 dB(A) nachts ermittelt worden (Tabelle 10, Seite 25). Die planbedingte Erhöhung liegt damit
tagsüber bis zu 1,0 dB(A) und nachts bei bis zu 2,3 dB(A). Die Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
werden an den IO 2 bis IO 8 (Abbildung 3, Lageplan Immissionsorte, Seite 24; Tabelle 10, Seite 25) sowohl im
Tageszeitraum (59 dB(A)) als auch im Nachtzeitraum 49 dB(A) überschritten. Am IO 1 wird der
Immissionsgrenzwert gemäß 16. BImSchV im Nachtzeitraum im Planzustand erstmals überschritten. Die
Sanierungsgrenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden überall unterschritten. Die Stadt
Wesseling kommt in der Abwägung zu dem Ergebnis, dass diese planbedingten Zusatzbelastungen zumutbar
sind. Die 16. BImSchV ist nicht unmittelbar anwendbar, da die Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Auch werden die Grenzwerte für Mischgebiet von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts deutlich unterschritten.
Da die Grenzwerte eines Mischgebietes, geschweige die Sanierungsgrenzwerte bei weitem nicht erreicht
werden, wird die Zusatzbelastung im Planfall von weniger als 3 dB(A) als zumutbar angesehen.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden drei Tiefgaragenein- und -ausfahrten festgesetzt, zwei zur
Erschließungsstraße Westring und eine in der privaten Erschließungsstraße parallel zum Schwarzen Weg hin
orientiert. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die neu entstehenden Ziel- und Quellverkehre der künftigen
Bewohner des Plangebietes geordnet und unter Vermeidung allzu weiter Fahrwege auf das notwendige
Minimum beschränkt werden. Im Kapitel 10 des Schallgutachten ADU Cologne sind die
Verkehrslärmimmissionen an der bestehenden Bebauung am Westring, die aufgrund der beiden geplanten
Tiefgaragenein- und -ausfahrten sowie der Einmündung der privat Haupteinfahrtsstraße zu erwarten sind,
ermittelt und bewertet worden.
Die Stellplätze werden am Tag und in der Nacht genutzt. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm im
Folgenden die lauteste volle Nachtstunde betrachtet. Gemäß Verkehrsgutachten ist im Bereich der westlichen
Tiefgaragenzufahrt (TG1) innerhalb von 24 Stunden mit 198 Fahrten zu rechnen, im Bereich der östlichen
Tiefgarage (TG2) sind 192 Fahrten über 24 Stunden zu erwarten. Lärmrelevant sind die Fahrtwege vor der
Einfahrt, das offene Garagentor. Der Emissionspegel aus dem Zu- und Abfahrverkehr und der privaten
Haupteinfahrtstraße werden hier entsprechend der RLS-90 berechnet. Die gutachterlich ermittelten Ergebnisse
zeigen, dass an dem Wohngebäude Westring 50 die nach TA Lärm zulässigen Immissionswerte für Allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts eingehalten bzw. unterschritten werden. Die
Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) nachts für Reine Wohngebiete werden am Westring 36 bis 48 überschritten,
die Werte von 45 dB(A) nachts für Mischgebiete jedoch eingehalten. Tags werden die Immissionsrichtwerte von
50 dB(A) für Reine Wohngebiete eingehalten. Diese Lärmbelastung, die mit den beiden Tiefgaragen und der
Haupteinfahrtsstraße verbunden ist, wird als zumutbar angesehen. Es handelt sich hier um Stellplätze und
Garagen, die ausschließlich dem Bedarf des Allgemeinen Wohngebietes dienen. Die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm sind hier im Rahmen der Bauleitplanung nicht unmittelbar anzuwenden. Gesunde Wohnverhältnisse
sind auch zur Nachtzeit als gewahrt anzusehen, da die Richtwerte eines Mischgebietes, in dem Wohnen
ebenfalls allgemein zulässig ist, hier nicht überschritten werden. Die Aufteilung der Verkehre auf zwei
Tiefgaragenzufahrten sowie eine Haupteinfahrtsstraße zum Westring trägt auch dazu bei, das
Verkehrsaufkommen und damit auch den Verkehrslärm gleichmäßiger zu verteilen.
Umwelteinwirkungen auf das Plangebiet
4.8.1. Schutz vor Verkehrslärm (Straßen und Schienenwege)
Der öffentliche Straßenverkehr wird bestimmt durch den Westring, die BAB 555, die Konrad-Adenauer-Straße
(L300), Flach-Fengler-Straße, Poststraße und die Birkenstraße. Die Ergebnisse der schalltechnischen
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 28 von 42
Untersuchung (ADU cologne, 19.10.2015) zeigen an den zum Westring nächstgelegenen Fassaden maximale
Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags zwischen 58 dB(A) und 62 dB(A) und nachts zwischen 50
dB(A) und 53 dB(A).
Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms zeigen die Ergebnisse des Gutachtens an den zu den Gleisen
nächstgelegenen Gebäudefassaden 54 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts.
Aufgrund der festgestellten Überschreitungen der Werte der DIN 18005 sowie der (nicht unmittelbar
anwendbaren) 16. BImSchV wurden zunächst aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände/-wälle in
Betracht gezogen. Diese Maßnahmen scheiden im Plangebiet jedoch aus. Sie müssten angesichts der
städtebaulich gewollten Höhe und Geschossigkeit der Gebäude bis zu ca. 15 m hoch sein, so dass sie der
angestrebten städtebaulichen Qualität und generell einem attraktiven Stadtbild entgegenstehen, sofern sie
überhaupt technisch zu realisieren sind. Zur Konfliktbewältigung des Verkehrslärmkonfliktes und zur
Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse werden daher Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen auf
Grundlage der DIN 4109 getroffen.
Die notwendigen Lärmpegelbereiche (Lärmpegelbereich II, III und IV) sind im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzt. Diese gelten für alle Gebäudeseiten und deren untergeordneten Bauteile innerhalb
der jeweiligen überbaubaren Grundstücksfläche, die in Richtung der festgesetzten Lärmpegelbereiche
ausgerichtet sind. An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung über 45 dB(A) nachts liegt, müssen
schutzwürdige Räume nach der DIN 4109 (Räume mit Schlaffunktion) mit geeigneten
Schallschutzlüftern ausgerüstet werden, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können. Im
Baugenehmigungsverfahren müssen die erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus
der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden. Bei
Nachweis geringerer Lärmpegelbereiche unter Berücksichtigung der exakten Gebäudegeometrie sind im
Einzelfall Ausnahmen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig und lassen eine Reduzierung der
Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile entsprechend der DIN-Vorgaben (DIN 4109) zu.
4.8.2. Schutz vor Gewerbelärm und Freizeitlärm
Die zu betrachtenden maßgeblichen Emittenten für Gewerbelärm sind der Betrieb der HGK,
der Schleifmittelhersteller Saint Gobain, sowie die in den bestehenden Bebauungsplänen Nr. 72
und 76 ausgewiesenen Gewerbeflächen. Als Emissionsansätze sind hier im Gutachten die
vorhandenen Baugenehmigungen, Berechnungen anhand einschlägiger Studien als auch
stichprobenhafter Immissionsmessungen in der Nachbarschaft in den Nachtstunden verwendet worden.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Auswirkungen der Fa. Saint Gobain und die vorgesehene Gewerbefläche
der Bebauungspläne Nr. 72 und 76 für das Plangebiet nicht von Relevanz sind. An den zu den
gewerblichen Betrieben der HGK nächstgelegenen Fassaden wird tagsüber der Immissionsrichtwert für
allgemeine Wohngebiete um bis zu 4 dB(A) überschritten. Nachts liegt der maximale Beurteilungspegel
bei 48 dB(A). Die entlang des schwarzen Wegs geplanten Gewächshäuser können lediglich das
Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss schützen. Aufgrund der im Plangebiet gegebenen
Richtwertüberschreitungen durch die Betriebsabläufe der HGK wurden in der Abwägung
Schallschutzmaßnahmen an den Lärmquellen sowie Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg in Betracht
gezogen.
Gegenstand des Gutachtens ADU cologne vom 19.10.2015 ist neben der Ermittlung und Bewertung
des Verkehrs- und Gewerbelärms benachbarter Betriebe auch der Freizeitlärm. Der Freizeitlärm entsteht
aufgrund der auf dem Gelände der HGK vorhandenen Veranstaltungshalle mit ungefähr 15
unterschiedlichen Veranstaltungen im Jahr. Die vornehmlichen Emissionen gehen nicht von den
Veranstaltungen selbst in der Halle aus, sondern von den Ereignissen vor der Halle wie lautes
Reden, Autotüren zuschlagen, Kfz-Bewegungen auf der Zu-/Abfahrt Schwarzer Weg etc. Lärmrelevant
sind die An- und Abfahrten mittels Pkw.
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Auch hier kommt es zu den Überschreitungen des für ein Allgemeines Wohngebiet zulässigen Wertes nachts
um bis 8 dB(A) (Karten D01 und D02).
Zunächst wurde in der Abwägung geprüft, ob Lärmschutzmaßnahmen unmittelbar an den für die
Immissionssituation im Plangebiet maßgeblichen Lärmquellen erfolgen können. Derartige Maßnahmen kamen
jedoch nicht in Betracht, da sie auf fremden Grundstücken liegen und ohne Einverständnis des Eigentümers
nicht machbar sind. Gegen die Anordnung von Schallschutzwänden/-wällen zwischen den Emittenten und dem
Plangebiet spricht, dass nur durch Lärmschutzwände/-wälle mit städtebaulich nicht vertretbaren Dimensionen
(Höhe und Länge) eine wirksame Abschirmung umsetzbar wäre. Hinzu kommt, dass in diesem Bereich zudem
der Schutzstreifen für die Pipeline verläuft, so dass eine Bebauung auch aus diesem Grunde ausgeschlossen
ist.
Insofern setzt der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur angemessenen Konfliktbewältigung
geeignete bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm und Freizeitlärm an
den Gebäuden fest. Die Festsetzungen beziehen sich auf die dem Gewerbelärm zugewandten
Fassadenbereiche, die im Bebauungsplan entsprechend zeichnerisch gekennzeichnet sind. An den
lärmabgewandten Fassadenbereichen sind keine baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum
Schutz vor Gewerbelärm erforderlich. Die festgesetzten Vorkehrungen an den entsprechenden Fassaden
dienen der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere der Gewährleistung einer
ungestörten Nachtruhe, und stellen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA Lärm 1998 i.V.m.
DIN 4109 einen ausreichenden Schallschutz sicher. Hier ist entsprechend durch die Anordnung
schutzbedürftiger Räume (Wohn- und Kinderzimmer, Wohnküchen, Wintergärten sowie Schlafräume) zu den
lärmverschatteten Seiten hin, Errichtung sogenannter Prallscheiben etc. entsprechend der Vorgaben der DIN
4109 Vorkehrung zu treffen. Bei der Verwendung von Prallscheiben ist hier jedoch darauf zu achten, dass die
maßgeblichen Immissionsrichtwerte bei geöffnetem Fenster eingehalten werden.
Hierbei schirmt die vom Schwarzen Weg aus gesehen, erste Baureihe (BF 8, 9, 10, 11 und 12) die Gebäude
der zweiten Reihe (BF 6, 7, 13, 14, 15 und 16) gegenüber dem Betriebsgelände der HGK im Sinne einer
aktiven Schallschutzmaßnahme ab. Zur Sicherstellung des Lärmschutzes für die zweite Baureihe wird im
Durchführungsvertrag geregelt, dass die erste Baureihe vor der Errichtung der Gebäude (BF 6, 7, 13, 14, 15
und 16) realisiert sein muss. Da an den Fassaden der weiteren Gebäude in Richtung „Hangkante“ keine
Abschirmungsmaßnahmen aufgrund des Gewerbelärms erforderlich sind, da hier keine
Richtwertüberschreitungen mehr auftreten, sind hierfür keine Regelungen über die zeitliche Abfolge ihrer
Errichtung erforderlich.
Die getroffenen Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm und Freizeitlärm sind auch in Bezug auf die im
Umfeld des Plangebiets vorhandenen gewerblichen Nutzungen sachgerecht. Die ausgeübten und genehmigten
Betriebsvorgänge sind durch den Selbstschutz des „heranrückenden“ Wohngebietes dauerhaft vor
schutzwürdigen Abwehransprüchen der künftigen Nachbarn aus dem Bereich des Plangebiets gesichert. Somit
wird der durch das Heranrücken der schutzwürdigen Nutzungen entstehende Konflikt bewältigt und die
Möglichkeit der betrieblichen Entwicklungen gewährleistet. Die Betriebe werden insoweit nicht in ihren bislang
ausgeübten Nutzungen eingeschränkt.
In der planerischen Abwägung wurden insofern auch die berechtigten Interessen der benachbarten Betriebe
berücksichtigt, von nachträglichen Anordnungen und Auflagen aufgrund der heranrückenden schutzwürdigen
Nutzung verschont zu bleiben.
4.8.3. Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Nach den Ausführungen unter 4.3.4 dieser städtebaulichen Begründung ist in der räumlichen Planung dafür zu
sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter diese Richtlinie fallenden
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 30 von 42
schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen angemessene Abstände zu wahren, damit es zu keiner
Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Mit den europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie § 50
BImSchG soll eine sukzessive Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von schutzwürdigen
Nutzungen in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und
BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in
Wesseling nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt, dass „den
kommunalen Planungsträgern im Rahmen der planerischen Abwägung ein Wertungsspielraum zukomme, so
dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb
der angemessenen Abstände ermöglicht werden könne“.
Für die künftige Innenstadtentwicklung und geplante Entwicklungen von schutzwürdigen Nutzungen im
Einzelfall, wie bei der vorliegenden Bauleitplanung „Westringquartier“, ist nach Rechtsprechung des BVerwG
die Durchführung verschiedener Prüfschritte sowie eine „nachvollziehende Abwägung“ der planenden
Kommune erforderlich.
Im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 (7) BauGB ist zu gewährleisten, dass die Risiken einer geplanten
Neuansiedlung von schutzwürdigen Nutzungen innerhalb angemessener Abstände bei der „nachvollziehenden
Abwägung“ der störfallrelevanten, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange sachgerecht gewürdigt
werden.
Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange können in die Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB
eingestellt werden und sprechen für die geplante Entwicklung des Wohngebietes „Westringquartier“ innerhalb
der angemessenen Abstände:
(1) Historisch gewachsene Gemengelage Stadt-Industrie und Strategie zur Innenstadtentwicklung
:gesamtperspektive Wesseling
-
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und zum Umbau vorhandener Orts-teile und
Siedlungsstrukturen
Erhaltung, Entwicklung und Aufwertung zentraler Versorgungsbereiche sowie öffentlicher/privater
Infrastruktureinrichtungen (Daseinsvorsorge)
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Schaffung/Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie der
Bevölkerungsentwicklung
Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (z.B. Versorgung mit Kindergärten, Schulen),
Belange des Bildungswesens (weiterführende Schulen)
Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen
Versorgung der Bevölkerung
Masterplan Einzelhandel als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB
(beschlossenes Entwicklungskonzept)
Fortsetzung der :gesamtperspektive Wesseling mit der Neugestaltung und Aufwertung der Innenstadt
(Fußgängerzonen/Platzräume/Bahnhofsumfeld) und der funktionalen Stärkung der Innenstadt als
Einkaufsstandort im Rahmen des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ (beschlossenes
Stadterneuerungsgebiet gemäß § 171b BauGB)
Wesselings Stadtentwicklung ist seit Ende des 19. Jahrhunderts eng mit der Entwicklung der chemischen und
petrochemischen Industrie verbunden. Heute wird der Standort Wesseling durch die Unternehmen Evonik
Degussa GmbH und Lyondell Basell Polyolefine GmbH im Norden sowie durch die Shell Deutschland Oil
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 31 von 42
GmbH, Rheinland Raffinerie, im Süden geprägt. Die im Wesentlichen mit der Industrieansiedlung erfolgte
Stadtentwicklung hat sich bis etwa 1970, auch auf Grund der räumlichen Einschränkung durch den Rhein im
Osten, auf die zwischen den Industriebereichen liegenden Siedlungsflächen konzentriert. Über die Jahrzehnte
hinweg ist eine Gemengelage entstanden, die durch ein dichtes Nebeneinander von Industriebetrieben,
Wohngebieten und innerstädtischen Bereichen geprägt ist.
Die Stadt Wesseling ist zu einem Mittelzentrum im Ballungsraum Köln-Bonn mit ca. 37.000 Einwohnern
herangewachsen. Die Innenstadt Wesselings, mit allen für ein Mittelzentrum wichtigen Einrichtungen der
Daseinsvorsorge (Einkaufs-, Kultur-, Freizeitangebote; soziale/gesundheitliche Versorgung; Gemeinbedarfs/Bildungseinrichtungen etc.) hat sich ebenfalls in Rheinnähe, zwischen den Betriebsbereichen, entwickelt.
Auf Grund der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die
angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die
gesamte Innenstadt Wesselings (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5).
Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie der zentrale
Innenstadtbereich mit zahlreichen Einkaufs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen (u.a.
mit
mittelzentraler
Funktion.
Schulzentrum/Dreifaltigkeitskrankenhaus)
Zudem befinden sich 2 Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord und Zentrum) sowie die
Stadtbahntrasse selbst und der Rheinradweg innerhalb der angemessenen Abstände.
Diese Bestandsnutzungen sind als schutzwürdige Gebiete und Nutzungen im Sinne der europarechtlichen
Seveso-Vorschriften und des § 50 BImSchG zu bewerten. So befinden sich z.B. Wohngebiete (kleinteilige
Strukturen und Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den Betriebsbereichen
Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z.B. das Schulzentrum Wesseling, Grundschulen, das Rathaus
und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in Entfernungen von 800 m- 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV
sowie die Fußgängerzone mit zahlreichen groß- und kleinflächigen Einkaufs-/Versorgungseinrichtungen in
Entfernungen von 1.200 m- 1.500 m zum Betriebsbereich Evonik.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl
innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu
beziffern ist.
Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch langfristig grundsätzlich auflösen, da weder die
Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche
realisierbar ist.
In Anbetracht der Bestandssituation ist eine tragfähige Konzeption erforderlich, um den Anforderungen der
sowie des § 50 BImSchG innerhalb der vorhandenen
europarechtlichen Seveso-Vorschriften
Siedlungsstrukturen langfristig gerecht zu werden.
Würden die angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine Ansiedlung
schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i.S.d. Art. 13 Seveso-III-RL künftig nicht mehr innerhalb der
angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde dies einem vollständigen Stillstand der
innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich kommen. Eine solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne
des Richtliniengebers sein; wie erläutert, wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil
vom 20.12.2012, 4 C 11.11) dahingehend klargestellt, dass angemessene Abstände kein generelles
„Verschlechterungsverbot“ sprich „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer sachgerechten Abwägung im
Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Bezieht man zudem die Zielsetzung des Art. 13 Seveso-III-RL in
die Überlegungen ein, dass vorrangig ein engeres Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 32 von 42
Störfallbetriebe zukünftig vermieden und die Schaffung neuer Gemengelagen verhindert werden soll, so ist
festzustellen, dass mit der Bauleitplanung „Westringquartier“ keinesfalls von einem weiteren Heranrücken
schutzwürdiger Gebiete/Nutzungen an die Betriebsbereiche Evonik/TRV auszugehen ist.
Das Plangebiet „Westringquartier“ befindet sich mit seiner nördlichen Grenze in einer Entfernung von 1.450 m
bzw. 2.000 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV; die Entfernungen zu den Störfallanlagen betragen
1.500 m bzw. 2.100 m. Wie vorab dargestellt, befinden sich zwischen dem Plangebiet „Westringquartier“ und
den Betriebsbereichen der Evonik/TRV der zentrale Innenstadtbereich mit Einkaufs-, Versorgungs- und
Infrastruktureinrichtungen sowie ausgedehnte Wohngebiete mit teilweise hochverdichteten Baustrukturen. Den
höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Westringquartier“ vorhandene Abstände (die
sogenannte „Nichtheranrückenslinie“) gewahrt werden müssen und keine neuen Gemengelagen entstehen
dürfen, wird damit in vollem Umfang entsprochen. Die geplante Entwicklung des Wohngebietes
„Westringquartier“ stellt vielmehr eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher mindergenutzten
innerstädtischen Potenzials dar. Die Mobilisierung innerstädtischer Flächen für die bauliche Entwicklung von
Wohn-, Misch–, Kern- oder Sondergebieten ist gerade im Verdichtungsräum Rheinschiene von hoher landesund stadtpolitischer Bedeutung.
Wäre dies nicht mehr möglich, so wäre eine zukunftsfähige Innenstadtentwicklung Wesselings zunichte
gemacht; die Stadtentwicklung wäre damit auf den „Bestandsschutz“ reduziert, was sich erheblich und sehr
nachteilig auf die künftige Erfüllung der Daseinsvorsorgepflicht und Attraktivität des Mittelzentrums und
Wohnstandorts Wesseling auswirken würde. Um den vorab dargestellten Belangen der Erhaltung und
Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstrukturen sowie der Stärkung und Aufwertung des zentralen
Versorgungsbereichs Innenstadt auch künftig Rechnung tragen zu können, ist aus Sicht der Stadt Wesseling
eine angemessene Weiterentwicklung und Ansiedlung schutzwürdiger Nutzungen auch innerhalb der
angemessenen Abstände notwendig. Die vorhandenen städtischen Nutzungs- und Bebauungsstrukturen
müssen sich, unter Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen der europarechtlichen SevesoVorschriften sowie des § 50 BImSchG städtebaulich sinnvoll und mit den Betriebsbereichen verträglich weiter
entwickeln können.
Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge für die Wesselinger Bevölkerung und der Stärkung
und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohn- und Einkaufsstandort als wesentliche
städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt
diesen bereits ein genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit des geplanten
Wohngebietes „Westringquartier“ innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen.
(2) Landesentwicklungsplan NRW (Entwurf)– Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung
der Siedlungsbereiche, die Konzentration der Stadtentwicklung an ÖPNV-/SPNV-Knotenpunkten sowie
städtebauliche Grundsätze und Belange der §§ 1,1a BauGB
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2013 das Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des
Landesentwicklungsplans NRW eingeleitet. Auf Grund zahlreicher Stellungnahmen wurde der LEP-Entwurf
überarbeitet, das zweite Beteiligungsverfahren wurde am 15. Oktober 2015 eingeleitet (Fristablauf 15. Januar
2016).
Der überarbeitete Entwurf des LEP NRW umfasst künftige verbindliche Ziele und abwägungsrelevante
Grundsätze der Raumordnung, darunter neue Ziele/Grundsätze zur flächensparenden und bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung, zum generellen Vorrang der Innenentwicklung, zur räumlichen Anordnung/Konzentration
neuer Siedlungsflächen sowie zur Freiraumsicherung:
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 33 von 42
-
-
Kapitel 6- Siedlungsraum; flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung; SchwerpunktVorrang der Innenentwicklung und Erhaltung/qualitative Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen
LEP-Ziel
Flächensparende
und
bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung
(verbindliches Ziel 6.1-1)
LEP-Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung (Grundsatz 6.1-6)
LEP-Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz 6.1-8)
LEP-Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
(Grundsatz 6.2-1)
LEP-Grundsatz
Nutzung
des
schienengebundenen
öffentlichen
Nahverkehrs
(Grundsatz 6.2-2)
Kapitel 8- Verkehr; Abstimmung der siedlungsräumlichen und verkehrsinfrastrukturellen Planungen
LEP-Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung (Grundsatz 8.1-1)
Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen
Personennahverkehrs/nicht motorisierten Verkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf
Vermeidung/Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung (Stadt der kurzen
Wege)
Konzentration der Siedlungsentwicklung an Haltestellen des SPNV-/ÖPNV
§§ 1,1a BauGB Nachhaltige, flächenschonende und umweltschützende Stadtentwicklung; Vorrang der
Innenentwicklung, Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Brachflächen
Die künftigen verbindlichen Ziele der Raumordnung sind in der Bauleitplanung von den Kommunen
umzusetzen und keiner Abwägung zugänglich. Die Grundsätze der Raumordnung sind, wie die in §§ 1,1a
BauGB enthaltenen Grundsätze der Bauleitplanung, zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung der
Kommunen einzustellen. Die konkretisieren künftigen Ziele der Landesplanung sind derzeit als Grundsätze der
Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Stadt Wesseling wird, wie im Februar 2014, innerhalb der Beteiligungsfrist eine Stellungnahme zum LEPEntwurf abgeben, die insbesondere die zu erwartende Konfliktlage in Wesseling auf Grund der im LEP-Entwurf
vorgegebenen Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Innenbereich und SPNV-/ÖPNV- Knoten unter
gleichzeitiger Berücksichtigung der Seveso-II-RL (jetzt Seveso-III-RL) thematisiert.
Die Stadt Wesseling setzt seit vielen Jahren den Schwerpunkt ihrer Stadtentwicklungsplanung auf die
Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und die Mobilisierung mindergenutzter Innenbereichsflächen (vgl.
städtebaulicher Wettbewerb, Regionale 2010, :gesamt-perspektive Wesseling).
Wesentliche Flächenpotenziale zur Schaffung innerstädtischer Wohngebiete und zur Ansiedlung
innenstadtrelevanten Einzelhandels, u.a. die Entwicklungsflächen „Westringquartier/Wilhelm-Rieländer-Straße“,
unbebaute Quartiersinnenbereiche und Baulücken, befinden sich in zentraler Innenstadtlage. Die
Nachverdichtung und Bebauung dieser Flächen steht im Einklang mit den vorgenannten, im Rahmen der
Bauleitplanung umzusetzenden Zielen/Grundsätzen der Raumordnung und würde der Stadt Wesseling eine
zukunftsfähige Stadtentwicklung ermöglichen.
Auf Grund der Ergebnisse des TÜV-Gutachtens ist festzustellen, dass diese innerstädtisch bedeutsamen
Entwicklungsflächen ausnahmslos innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die
Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen
Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV) liegen. Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei
Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400
m (TÜV-Gut-achten, Kapitel 4.3, 4.4).
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 34 von 42
Die künftigen Vorgaben der Landesplanung und des Störfallrechts führen im Falle der Stadt Wesseling zu
einem erheblichen Zielkonflikt. Dieser Sachverhalt erfordert eine sachgerechte Prüfung und Abwägung im
Einzelfall, ob die landesplanerisch und städtebaulich sinnvolle Weiterentwicklung innerstädtischer
Siedlungsstrukturen mit den Vorgaben zum Schutz vor schweren Unfällen und des Trennungsgrundsatzes
vereinbar ist oder ob die angestrebte Siedlungsentwicklung hierdurch beeinträchtigt bzw. gar in Frage gestellt
werden könnte.
Würde man davon ausgehen müssen, dass die Bebauung und Nachverdichtung dieser innerstädtischen
Flächenpotenziale aus Gründen des Art. 13 Seveso-III-RL/§ 50 BImSchG zukünftig nicht möglich wäre, so
müsste die Stadt Wesseling über die relativ begrenzten, im Flächennutzungsplan dargestellten
Wohnbauflächen in Urfeld bzw. im Süden Keldenichs hinaus, in entsprechender Größenordnung
Außenbereichsflächen zur Schaffung neuer Baugebiete (Ausweisung neuer Wohn-/Mischgebiete bzw.
Sondergebiete für Einzelhandelsvorhaben) in Anspruch nehmen und bauleitplanerisch entwickeln. Im
derzeitigen Flächennutzungsplan sind in Urfeld außerhalb der angemessenen Abstände lediglich kleinteilige
Wohnbauflächen bzw. gemischte Bauflächen (Waldsiedlung, südliche Urfelder Straße, Frankenstraße)
dargestellt; im Süden Keldenichs sind lediglich die bereits in Entwicklung befindliche Wohnbaufläche Eichholz
(2. Bauabschnitt) sowie zwei kleinteilige Flächen (Amselweg, An der Elsmaar) als Wohnbaupotenziale
außerhalb der angemessenen Abstände dargestellt.
Zum einen wäre die Erschließung von zusätzlichen, für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung notwendigen
Außenbereichsflächen mit den zu beachtenden Zielen bzw. abwägungsrelevanten Grundsätzen der
Raumordnung kaum vereinbar, so dass entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling kaum
Aussichten auf Bestätigung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hätten und demzufolge weder
Genehmigungen noch Rechtskraft erhalten könnten. Zum anderen ist die Ansiedlung sowohl von
wohngebietsbezogenen Vorhaben (Kindergärten, Schulen, Sportanlagen etc.) als auch von
innenstadtrelevanten Nutzungen (Einzelhandels-, Freizeit-, Kultureinrichtungen; Wohnen in der Stadt etc.)
außerhalb vorhandener Wohngebiete und Stadtstrukturen städtebaulich wenig sinnvoll.
Die Zuordnung von Kindergärten/Grundschulen zu Wohngebieten ist jedoch notwendig, um den Belangen der
Erhaltung/qualitativen Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen und der „Stadt der kurzen Wege“
(Verkehrsvermeidung/Optimierung der Nutzungsmischung) gerecht zu werden.
Eine mittel- bis langfristige Verlegung der Wesselinger Innenstadt ist nicht realisierbar; in Anbetracht der
geringen Größe des Mittelzentrums Wesseling wäre auch die Etablierung einer „zweiten Innenstadt“ außerhalb
der angemessenen Abstände, d.h. an der Peripherie der Stadt, weder wirtschaftlich tragfähig noch
städtebaulich-funktional vertretbar.
Weiterhin würde die „Verlegung der Innenstadt“ den landesplanerischen Zielen und Grund-sätzen zur
Steuerung großflächiger Einzelhandelsvorhaben (Konzentration in zentralen Versorgungsbereichen/
Innenstadt) und zur Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf SPNV-Knotenpunkte (S 16) zuwiderlaufen;
entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling hätten kaum Aussicht auf landesplanerische Bestätigung
und Genehmigung.
Durch diese Konfliktlage würde die Stadtentwicklung Wesselings erheblich beeinträchtigt bzw. unmöglich
gemacht, so dass die Stadt Wesseling ihrer Funktion als Mittelzentrum und Wohnstandort in der Region nicht
mehr gerecht werden und ihre kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge kaum noch wahrnehmen könnte.
Diese Situation würde die Stadt Wesseling im regionalen Wettbewerb erheblich benachteiligen und wäre weder
mit dem grundgesetzlichen Selbstverwaltungsrecht noch mit der Planungshoheit der Kommune vereinbar.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) sind im Rahmen der Bauleitplanung die
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störfallrechtlichen Belange in die Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 (7) BauGB
einzustellen. Neben diesen Belangen sind jedoch auch städtebauliche und sozioökonomische Belange, die für
die spezifische Bauleitplanung relevant sind, entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht einzustellen.
Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge und mittelzentralen Versorgungsfunktion sowie dem
grundgesetzlich gegebenen, kommunalen Selbstverwaltungsrecht als wesentliche städtebauliche und
sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt auch diesen ein
genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit des geplanten Wohngebietes
„Westringquartier“ innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen.
(3) Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Entwicklung des Wohngebietes „Westringquartier“ innerhalb
der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV
Die bauleitplanerische Entwicklung eines Wohngebietes fällt in den Anwendungsbereich der europarechtlichen
Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG. Bei der geplanten Realisierung eines Wohngebietes mit bis zu
450 Wohneinheiten (ca. 750-1.000 Einwohner) handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der
Seveso-III-RL.
Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Westringquartier“ kein engeres Heranrücken
schutzwürdiger Nutzungen an die Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen
darf, wird in vollem Umfang entsprochen.
Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acro-lein 2.750 m und bei
der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4).
Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen
Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw.
2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜV-Gutachten, Kapitel
4.3, 4.4, 5).
Zwischen dem Plangebiet „Westringquartier“ und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich, wie
vorab erläutert, der zentrale Innenstadtbereich mit Einkaufs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen
sowie ausgedehnte Wohngebiete mit teilweise hochverdichteten Baustrukturen.
Diese vielfältigen Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-RL zu
beurteilen; sie befinden sich in Entfernungen ab 500 m (Wohnen), ab 800 m (Schulen/Krankenhaus) bzw. ab
1.200 m (Innenstadt/Fußgängerzone) zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV.
(3.1) Störfallspezifische anlagenspezifische Faktoren
Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der relevanten Betriebsbereiche/Störfall-anlagen der Evonik/TRV,
der Stoff- und Gefahrenpotenziale und der anlagenspezifischen Faktoren und Grundlagen für die Ermittlung der
angemessenen Abstände wird auf das TÜV-Gutachten verwiesen (Fassung März 2015).
Die sehr großen angemessenen Abstände sowohl beim Betriebsbereich Evonik (2.750 m) als auch beim
Betriebsbereich TRV (2.400 m) beruhen auf dem Referenzstoff Acrolein.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 36 von 42
Nach den Ausführungen des TÜV-Gutachtens wird Acrolein weltweit nur in sehr wenigen Anlagen eingesetzt;
der Stoff stellt im Betriebsbereich Evonik Wesseling jedoch einen wesentlichen Bestandteil der Produktion dar
und ist kurz- bis mittelfristig kaum ersetzbar. Laut Gutachten entspricht die Evonik-Anlage den konkreten
technischen Vorgaben aus den bestehenden Genehmigungen und den Regeln der Technik. Vor diesem
Hintergrund hat der TÜV den angemessenen Abstand mit 2.750 m ermittelt.
Entsprechend dem TÜV-Gutachten liegen für den Betriebsbereich der TRV behördliche Genehmigungen vor,
die hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Stoffe rechtlich unbestimmt sind; im Grundsatz ist die
Anlage für die Entsorgung aller Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung genehmigt (S. 37 ff TÜVGutachten). In einem derartigen Fall kann laut Gutachten die rechtlich unbestimmte Stoffpalette nicht
eingeschränkt werden; bei der Ermittlung des angemessenen Abstands ist nach der Ende 2014 veröffentlichten
Arbeitshilfe KAS 32 zu verfahren, die die Festlegung eines Referenzstoffes fordert. Dementsprechend wurde
Acrolein als Referenzstoff definiert und der angemessene Abstand mit 2.400 m ermittelt.
Das Plangebiet „Westringquartier“ befindet sich mit seiner nördlichen Grenze in einer Entfernung von 1.450 m
bzw. 2.000 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV; die Entfernungen zu den Störfallanlagen betragen
1.500 m bzw. 2.100 m. Das Plangebiet liegt demzufolge in der äußeren Hälfte (für Evonik) bzw. am Rande (für
TRV) der angemessenen Abstände, in tatsächlich sehr großer Entfernung zu den abstandsprägenden
Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen eines „DennochStörfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es durch die Bauleitplanung „Westringquartier“ nicht zu einer
relevanten Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl
innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu
beziffern ist. Bei einer kalkulierten Anzahl von ca. 750-1.000 zusätzlichen Einwohnern des Wohngebietes
„Westringquartier“ wird sich im Vergleich zur derzeitigen Situation die Einwohnerzahl um 2,7 bis max. 3,6 %
erhöhen. In Anbetracht dieser geringen Erhöhung der Wohnbevölkerung in der Wesselinger Innenstadt ist nicht
von einer relevanten Zunahme des Gefährdungspotenzials innerhalb der angemessenen Abstände
auszugehen.
(3.2) Störfallspezifische vorhabenspezifische Faktoren
Mit der Bauleitplanung „Westringquartier“ ist die Schaffung von bis zu 450 Wohneinheiten für ca. 750-1.000
Einwohner vorgesehen; das Planungskonzept umfasst eine aufgelockerte Wohnbebauung mit
dreigeschossigen Stadthaustypen, 4-6-geschossigen Wohnbauten und einem sechsgeschossigen Solitärbau.
Die Vorhabenträgerin BR Projektentwicklung wird die innere Erschließung des Baugebietes herstellen und
beabsichtigt die Errichtung und Vermarktung von Eigentums-Wohnbauten. Begleitend zur vorhabenbezogenen
Bebauungsplanung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zwischen der Vorhabenträgerin und der
Stadt Wesseling abgeschlossen, in den Regelungen u.a. im Hinblick auf den Schutz vor schweren Unfällen
aufgenommen werden.
Es wurde eine grundsätzliche Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der im
gesamtstädtischen TÜV-Gutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt (Kap. 6.1,
vorhabenspezifische Faktoren); diese Kriterien sind auch in die von der Fachkommission Städtebau der
Bauministerkonferenz im März 2015 verabschiedete Arbeitshilfe zu Art. 12 Seveso-II-RL (jetzt Art. 13 SevesoIII-RL) eingeflossen.
(3.2.1) Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer
Die Anzahl der potenziellen Bewohner wurde von der Vorhabenträgerin anhand des geplanten
Wohnungsangebotes grob mit 750-1.000 EW kalkuliert; auf Grund des innerstädtischen, gemischten
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Wohnungsangebotes ist eine ebenfalls gemischte Bewohnerstruktur zu erwarten (Schwerpunkt berufstätige
Personen/ Studenten, die die S 16 nutzen wollen; kein typisches Familienwohngebiet). Nach derzeitigem
Sachstand ist daher davon auszugehen, dass die deutliche Mehrzahl der potenziellen Bewohner tagsüber nicht
bzw. nur kurzzeitig anwesend sein und sich überwiegend in den Abend-/Nachtstunden in dem Gebiet aufhalten
wird.
Für die geplanten Stadthaustypen (ca. 28-30 WE) kann davon ausgegangen werden, dass diese Gebäude als
Einfamilienhäuser (ggf. mit Teilnutzung Büro/Arbeiten) genutzt werden und demzufolge mit ca. 100-120
Personen zu rechnen ist, die den deutlich größeren Teil des Tages – teils sogar nahezu die gesamte Tageszeit
– anwesend sein werden.
(3.2.2) Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich
Die geplanten Nutzungen sind weit überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen; in einem Allgemeinen
Wohngebiet mögliche Einrichtungen zur kleinteiligen Nahversorgung sind in geringer Zahl zu erwarten (ggf.
Bäckerei, Café, Teilnutzung Büro/Arbeiten im Stadthaustyp).
(3.2.3) Typische Nutzungssituation
Die geplante Nutzungsart (Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO) umfasst eine wohngebietstypische
Nutzungssituationen, so dass sich aus diesem Aspekt keine Besonderheiten ergeben.
(3.2.4) Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden
Die anwesenden Personen (potenzielle Anwohner) werden weitestgehend ortskundig sein. Auf Grund der
geringen Zahl zu erwartender, ortsunkundiger Personen innerhalb des geplanten Wohngebietes
„Westringquartier“ ist davon auszugehen, dass die Besucher von Ortskundigen (pot. Anwohner)
vergleichsweise leicht im eventuellen Alarmierungsfall hinsichtlich des richtigen Verhaltens angehalten und
begleitet werden.
(3.2.5) Personendichte und Einzelgruppenstärke
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) und Bebauungsstrukturen sind
aus diesem Aspekt keine abweichenden bzw. erschwerenden Effekte zu erwarten.
(3.2.6) Mobilität der Personen/ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen
(z.B. Kinder/Senioren/Kranke/Behinderte)
Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des geplanten innerstädtischen, gemischten
Wohnungsangebotes entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen sein, so dass von
einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt für die vorgenannten, besonders
empfindlich eingestuften Personengruppen.
(3.2.7) Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen
(Erwachsene/Kinder mit/ohne Aufsicht)
Entsprechend der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) ist in gewissem Umfang mit Kindern
unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen; es ist zu erwarten, dass Kleinkinder/jüngere Kinder innerhalb der
Wohngebäude bzw. auf wohnungsbezogenen Spiel-/Frei-bereichen von Erwachsenen beaufsichtigt und
begleitet werden. Auf Grund der Spiel- und Aufenthaltsangebote für ältere Kinder/Jugendliche im südlichen Teil
des Plangebietes ist jedoch auch mit unbeaufsichtigten Kindern/Jugendlichen zu rechnen, so dass aus diesem
Aspekt leicht erschwerende Effekte hinsichtlich des richtigen Verhaltens im Alarmierungsfall zu erwarten sind.
(3.2.8) Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude einschließlich der
Qualität der Fluchtwege
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 38 von 42
Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer Evakuierung aus den
Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u.a.
eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von
Gebäudeeingängen, eine übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die
Kennzeichnung von Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen.
Die geplante Erschließungsstruktur des Wohngebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz
sind klar und übersichtlich, so dass sich anhand dieser Planung keine erschwerenden Effekte ergeben. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, die übrigen genannten Anforderungen im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen und zu berücksichtigen.
(3.2.9) Nähe und Erreichbarkeit von Maßnahmen, Personen und Einrichtungen zur ersten Hilfe und
Gefahrenabwehr (z.B. Krankenhaus, Feuerwehr, medizinisches Personal)
Auf Grund der zentralen innerstädtischen Lage des Plangebietes „Westringquartier“ ist dieser Aspekt als
überdurchschnittlich gut zu beurteilen. In unmittelbarer Nähe befinden sich ein Ärztehaus mit ca. 15 Arztpraxen
(Westring, ca. 180 m), das Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling (Konrad-Adenauer-Straße, ca. 1.200 m) mit
kompletter medizinischer Versorgung und die Feuerwache Wesseling (Kronenweg, ca. 800 m), so dass im
Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und medizinischen Versorgung auszugehen ist.
(3.2.10) Bauliche Schutzmöglichkeiten (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher
Exposition/technische Maßnahmen)
Der überwiegende Teil der Anwesenheitszeiten potenzieller Bewohner wird auf geschlossene Räume in den
Wohngebäuden entfallen. Dies entspricht dem Ziel im Falle eines Störfallereignisses, dass sich möglichst keine
Personen im Freien aufhalten und zunächst weitere Informationen der Sicherheitskräfte zu den Auswirkungen
des Störfalls in geschlossenen Räumen abwarten.
Moderne Gebäude verfügen ohnehin aufgrund der geltenden Normen und Vorschriften im Bereich des
Wärmeschutzes und der Energieeinsparung über eine hohe Luftdichtigkeit. Sie gelten daher auch als sicher
bezüglich des Eintritts eines gasförmigen Stoffes. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Gebäude nach
diesen aktuellen Normen und Vorschriften zu errichten.
Um zusätzlich den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu
vermeiden, werden ferner folgende Anforderungen bei der baulichen Umsetzung berücksichtigt:
- Fenster mit Zwangslüftung werden möglichst vermieden. Werden Fenster mit Zwangslüftung
eingebaut, so müssen diese über ein Schließsystem verfügen, durch das die Zuluft von Außenluft
wirksam unterbunden wird.
- Zuluftanlagen für die Gebäude oder einzelne Räume müssen im Störfall abzuschalten sein, damit die
Ansaugung von Frischluft wirksam unterbunden wird. Die Hausverwaltung wird die Bewohner und
Nutzer über die Funktionsweise der technischen Einrichtungen zum Abschalten informieren. Bei
zentralen Zuluftanlagen für einzelne Gebäude wird durch technische oder organisatorische
Maßnahmen die Verantwortlichkeit für die Abschlatung der Anlagen im Störfall sichergestellt.
Dieser Teilaspekt wird als überdurchschnittlich gut eingestuft. Zumindest in den Sommermonaten ist jedoch
eine erhöhte Aufenthaltsdauer in den Aufenthalts-/Spielbereichen des geplanten Wohngebietes zu erwarten, so
dass dieser Aspekt insgesamt als durchschnittlich einzustufen ist.
(3.2.11) Organisatorische Schutzmöglichkeiten/Eigensicherung
(z.B. Schulung, Information, Frühwarnsysteme)
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 39 von 42
Im Stadtgebiet Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der Stadt/Feuerwehr
Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall zum Einsatz kommen. Die
Stadt/Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit
von Sprachdurchsagen im gesamten Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung, in das auch das geplante
Wohngebiet „Westringquartier“ bereits vollständig eingebunden ist. Die Stadt/Feuerwehr informiert mit einer
aktuellen Broschüre zum Verhalten im Gefahrenfall (Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon); die
Broschüre ist an alle Haushalte im Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist
auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen
der Stadt Wesseling beigefügt. Auf die Stellungnahme der Feuerwehr Wesseling als Anlage zu der Begründung
wird im Einzelnen verwiesen.
Die Unternehmen der Chemie- und Mineralölindustrie im Kölner Süden haben eine Informationsbroschüre zum
richtigen Verhalten im Ereignisfall erarbeitet (Stand 3/2014), die an alle Haushalte im Kölner Süden verteilt
wurde (Broschüre gemäß § 11 Störfall-Verordnung). Die Hinweise zum richtigen Verhalten sind mehrsprachig
enthalten; es gibt Informationen zu den Unternehmen und allen Notfall-/Gefahrentelefonen. Die Broschüre ist
auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen
der Stadt Wesseling beigefügt.
Bereits die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger Wohnbevölkerung
sind als sehr gut einzuschätzen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag, im Rahmen der
Baugenehmigungsverfahren den Abdeckungsbereich der Sprachdurchsagen über die Hochleistungssirenen
durch die Feuerwehr der Stadt Wesseling, den Radioempfang im Vorhabenbereich sowie die
Netzabdeckung LTE Mobilfunknetz für die digitale Datenübertragung (mobiles Internet) zu prüfen, um die
Information der Personen, die sich im Plangebiet aufhalten, bei einem Störfallereignis zu gewährleisten.
Er verpflichtet sich ferner, mit der Feuerwehr der Stadt Wesseling einen Alarmplan zu erarbeiten und
umzusetzen, in dem u.a. die Verantwortlichkeiten und notwendigen Maßnahmen bei einem Störfallereignis
im Einzelnen geregelt werden.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger ferner, das Informationsmaterial beim Erstbezug
der Einheiten an die Nutzer zu übergeben und die Hausverwaltung anzuweisen, dauerhaft für einen Aushang
im Eingangsbereich der Gebäude zu sorgen. Im Falle von gewerblichen Nutzungen, wie z.B. einem Cafe,
werden weitere organisatorische Maßnahmen und Schulungen der Betreiber zum richtigen Verhalten im
Ereignisfall vereinbart.
Insgesamt sind die vorhandenen und möglichen Informations- und Schulungsmöglichkeiten für das geplante
Wohngebiet als überdurchschnittlich gut einzuschätzen.
Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass sowohl die
maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG auf die Planung Anwendung
finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein
neues schutzbedürftiges Wohngebiet betroffen. Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen
Abstände zu den Störfallbetrieben auch nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch auch die dargestellten
gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange, die für die Planung
des „Westringquartier" an dem vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Auch unter
Berücksichtigung der weiteren verbindlichen Regelungen, die im Durchführungsvertrag mit der
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Vorhabenträgerin geregelt werden, kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet sind und die geplante
Entwicklung des Wohngebietes „Westringquartier“ auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf.
4.9 Festsetzungen zur Tiefe der Abstandflächen (§ 9 Abs. 1 Abs. 2a BauGB)
Abweichend von § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen werden die geforderten
Abstandsflächen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) mit 0,4 H festgesetzt. Denn das städtebauliche Konzept mit
mehrgeschossigen Baukörpern und den hierzu notwendigen Gebäudehöhen ließe sich unter Beachtung der
gesetzlichen Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW so nicht umsetzen. Zwar sind zu öffentlichen
Verkehrsflächen eine Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H und dieselbe Tiefe auch auf der Länge von 16 m der
Außenwand des Gebäudes gegenüber einer Grundstücksgrenze zulässig; die innere Erschließung des
Plangebietes erfolgt hier jedoch durch private Verkehrsflächen und die Gebäudelängen, die teilweise zur
Umsetzung der städtebaulich gewünschten Anzahl von Wohneinheiten notwendig sind, führen dazu, dass diese
Vorschriften nicht angewandt werden können. Aus diesen Gründen ist es städtebaulich notwendig, für das
Allgemeine Wohngebiet allgemein eine Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H festzusetzen. Gesunde
Wohnverhältnisse sind auch hierbei gewährleistet. Mit Blick auf die geschützten Belange macht es zunächst
keinen Unterschied, ob es sich um eine (durch Festsetzungen gesicherte) private oder öffentliche
Verkehrsfläche handelt, bei der ohne weiteres eine Tiefe von 0,4 H zulässig ist. Auch sonst ist ein Faktor von
0,4 H zulässig, wenn auch begrenzt auf eine Länge von 16 m. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der
versetzten Anordnung der Gebäudekörper sowie der überwiegend offenen und aufgelockerten Bauweise eine
ausreichende Belichtung, Besonnung sowie Belüftung gewährleistet sind.
Die Abstandfläche der baulichen Anlagen in den GA/ST/GW-Flächen beträgt abweichend von § 6 Abs. 5 BauO
NRW 0,2 H. Hier handelt es sich lediglich um eine überdachte Garagenanlage mit einer gestalteten Dachfläche
in Form eines verglasten Gewächshauses, also um Nebenanlagen und nicht um schutzbedürftige
Aufenthaltsräume. Bezogen auf die gegenüberliegende erste Baureihe gelten die gleichen Erwägungen wie für
das Allgemeine Wohngebiet im Übrigen.
4.10. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die vorstehend erläuterte städtebauliche Planung wird durch Festsetzung im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan umgesetzt. Gemäß § 9 und § 12 BauGB neben den Vorschriften der BauNVO werden auch
gestalterische Festsetzungen getroffen, um beispielweise auf die Fassadenmaterialien und Farben sowie das
beabsichtigte Erscheinungsbild des Plangebietes Einfluss zu nehmen.
Aufgrund der unterschiedlichsten Gebäudetypen wird durch einheitlich abgestimmte Fassadenmaterialen und
Fassadenfarben ein harmonisches Erscheinungsbild des gesamten Plangebietes gewährleistet. Die
Fassadenoberflächen sind in Putz, Verblendmauerwerk, Holz, Metall und Glas auszuführen, wobei nur helle,
abgetönte und aufeinander abgestimmte Farben zur Ausführung kommen dürfen. Untergeordnete Bauteile und
Dachgeschosse dürfen sich gegenüber diesen aber in ihrer farblichen und materiellen Gestaltung abheben,
wenn sie zum Einen das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes nur geringfügig beeinflussen und zum
Anderen aber für eine gewisse gestalterische Auflockerung sorgen.
Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Dachneigung von 15° zulässig, damit ein einheitlicher
baulicher Zusammenhang innerhalb des Plangebietes gewährleistet ist, da die Dachlandschaften der einzelnen
Gebäudekomplexe ein prägendes Gestaltungsmerkmal sind und großen Einfluss auf das Gesamtbild des
Plangebietes haben. Lediglich für die Garagengewächshäuser im nördlichen Planbereich sind auch
Satteldächer bis 45 Grad Dachneigung zulässig.
Stadt Wesseling – Begründung zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 1/114 „Westringquartier“, Wesseling Seite 41 von 42
In der Material- sowie in der Farbwahl müssen sich die Nebengebäude der Gestaltung des Hauptgebäudes
unterordnen. Es sind lediglich die gleichen Materialien und Farben wie bei den Hauptgebäuden zulässig, die
wiederum mit der Gestaltung des jeweiligen Hauptgebäudes abgestimmt werden müssen. Dadurch wird ein
einheitliches Erscheinungsbild innerhalb einer Grundstücksgrenze gewährleistet.
Um notwendige Einbauten im Straßenraum, wie Abfall- und Wertstoffbehälter, die sich durch ihre eigene
Zweckgestaltung nicht in die Gestaltung des Plangebietes einfügen, möglichst passend zu integrieren, müssen
diese eingehaust oder mit Rank- und Kletterpflanzen eingegrünt werde, so dass sie von den der Allgemeinheit
zugänglichen Verkehrsflächen nicht als störend empfunden werden.
Dem Entwurfsgedanken der Durchgrünung des Plangebietes wird durch die Festsetzung Rechnung getragen,
das unbebaute Flächen der bebauten Grundstücke mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und
Zuwegungen, begrünt und diese Begrünung dauerhaft zu unterhalten ist. Eine Wasseraufnahmefähigkeit der
unbebauten Flächen muss diesbezüglich gewährleistet sein.
5. Hinweise
Die aufgenommenen Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der
Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter oder anderer Nutzungsberechtigter sowie der Informationspflicht
gegenüber den Bauherrn und Grundstückseigentümern im Plangebiet.
Es werden folgende Hinweise in den Textteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes übernommen:
Bodendenkmalschutz
Beim Auffinden archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren (§§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz NRW).
Altlasten
Innerhalb des Plangebietes sind keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten sich während
Erschließungs-/ Bauarbeiten Hinweise auf Verdachtsflächen oder Bodenverunreinigungen ergeben, so ist die
Stadt Wesseling oder der Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, unverzüglich zu
informieren.
Kampfmittelbeseitigung
Das Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Plangebietes kann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, deshalb wird eine Kampfmittelüberprüfung empfohlen. Vor Beginn von Baumaßnahmen muss die
Kampfmittelüberprüfung durchgeführt und die Kampfmittelfreiheit des Geländes durch die Bezirksregierung
Düsseldorf bescheinigt werden.
Versorgungsleitungen
Die unterirdische Produktenpipeline des Unternehmens Lyondell Basell (Bündelung von 7 Leitungen) wird mit
ihrem Trassenverlauf in der Erschließungsstraße "Schwarzer Weg „und im Westring entsprechend der
aktuellen Vermessung und als "unterirdische Hauptversorgungsleitung" außerhalb des Plangebietes
eingetragen.
Der dazugehörige, im Plangebiet liegende und zeichnerisch festgelegte Teil des Schutzstreifens, ist von
betriebsfremden Bauwerken und Pflanzenbewuchs freizuhalten. Alle Planungen und Maßnahmen in diesem
Bereich sind mit dem Leitungsträger abzustimmen.
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Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins (HQ 100). Es befindet sich im
potentiellen Überflutungsbereich und im Extremhochwasserbereich außerhalb der Überschwemmungsbereiche
des Rheins (HQ extrem). Es zählt zu den besonders tiefliegenden Bereichen, die bei Extremhochwasser
mindestens 2 m überflutet werden (Rhein).
Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur
DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung
seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Störfall-Betriebsbereiche i.S.d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zweier Betriebsbereiche
i.S.d. § 3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL
2012/18/EU).Die angemessenen Abstände für Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein
gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des
Art.13 Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung
3/2015).
DIN-Vorschriften
Die im Planverfahren zum Schallschutz relevanten DIN-Normen werden im Rathaus der Stadt Wesseling in
den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten.
Der Vorhabenträger:
BR Projektentwicklung
Ges. für ganzheitliche Baukunst mbH
Zollstockgürtel 67
50969 Köln
Für die Stadt Wesseling
Der Bürgermeister
Im Auftrage
...................................................
Für den Vorhabenträger
Bernd Reiter
....................................................
Teil C Stellungnahme der Feuerwehr
Stellungnahme der Feuerwehr Wesseling zum Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des §50 BimSchG bzw.der
Serveso-II-Richtlinie (Artikel12) in Bezug auf Bauvorhaben innerhalb der angemessenen Abstände.
(Oktober 2015)
Die Stadt Wesseling unterhält den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine leistungsfähige
Feuerwehr, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen,
die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,"Die Stadt
Wesseling verfügt über eine Feuer- und Rettungswache, die 24 Stunden von hauptamtlichen Kräften
- Feuerwehrbeamten - besetzt ist. Diese Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst sind für den
Rettungsdienst, technische Hilfeleistungen und den abwehrenden Brandschutz zuständig. Der
abwehrende Brandschutz wird darüber hinaus durch die ehrenamtlichen Kräfte der Löschzüge
Berzdorf, Urfeld und Wesseling sichergestellt.Bei der Freiwilligen Feuerwehr Wesseling sind
insgesamt 136 haupt- und ehrenamtliche Feuerwehrfrauen und -männer aktiv. Diese stellen den
Brandschutz für die Einwohner der Stadt Wesseling sicher, die insgesamt eine Fläche von 23,13 km²
umfaßt. Die Stadt Wesseling ist von der Struktur her eine Industrie-Stadt, wo große Werke wie
Basell, Evonik Industries und die Shell Rheinland Raffinerie angesiedelt sind. Den Großteil der Fläche
von Wesseling bilden aber die eher ländlichen Gebiete in den Ortsteilen Berzdorf, Keldenich und
Urfeld. Aus feuerwehrtechnischer Sicht sind auch die großen Verkehrswege, wie die Autobahn BAB
555 als Verbindungsstrasse zwischen Köln und Bonn, und der Rheinstrom, der sich 5 km an
der östlichen Seite von Wesseling erstreckt, als weitere Arbeitsschwerpunkte anzusehen. Unsere
Feuerwehrleute, die für den Umgang mit Gefahrensituationen in chemischen Betrieben ausgebildet
sind, verfolgen das gemeinsame Ziel der vorbeugenden Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung.
Die Ausrüstung der Feuerwehr ist auf die Belange des Standorts ausgerichtet. Feuerwehrfahrzeuge,
große Mengen spezieller Löschmittel und eine umfangreiche Löschwasserversorgung im Stadtgebiet
ist ein Teil unseres Gefahrenabwehrkonzepts.
Unsere Feuerwehr ist in verschiedene Sachgebiete aufgeteilt. Zum Sachgebiet Einsatzplanung der
Feuerwehr Wesseling gehören die Aufgabenfelder "gefährliche Stoffe und Güter",
"Krisenmanagement / Notfallplanung" und "Einsatzvorbereitung".Das Sachgebiet Einsatzplanung und
bildet den Grundstock für jegliche Einsatzabwicklung und ist Bindeglied zu den anderen
Sachgebieten. Für die Bewältigung neuer Herausforderungen müssen diese zunächst erkannt
werden. Daraufhin werden Anforderungen an die Schadenabwehr analysiert und entsprechend
aufbereitet. Bei umfangreichen Vorplanungen werden Einsatzkonzepte erstellt und Maßnahmen zur
Abarbeitung des rückwärtigen Bereichs (Leitstelle) und der Einsatzstelle gefertigt. Gegebenenfalls
muss auf Gefahren mit besonderen Einsatzmitteln reagiert werden. Dazu werden Vorgaben erstellt,
die dann durch das Sachgebiet Technik zu beschaffen sind und durch das Sachgebiet Ausbildung an
die Einsatzkräfte vermittelt werden. Die Feuerwehr Wesseling versucht, möglichst auf alle
Eventualitäten vorbereitet zu sein. Damit beim Einsatz alles reibungslos funktioniert, bereitet sich
die Feuerwehr auf mögliche Szenarien vor. Dazu gehören die Vorhaltung aktueller Feuerwehrpläne
von besonderen Gebäuden und Objekten sowie die Vorplanung von Einsatzabläufen in Form von
Einsatzplänen. Die Einsatzvorbereitung beginnt bei der Planung „alltäglicher“ Ereignisse mit der
Festlegung, mit wie vielen Fahrzeugen und Einsatzkräften auf eine Schadensmeldung reagiert wird,
und reicht bis zur Vorplanung von Kommunikationsabläufen bei Großschadensereignissen und
Katastrophen.
Die Feuerwehr Wesseling ist eine Brandschutzdienstelle im Sinne des Feuerschutz- und
Hilfeleistungsgesetzes (FSHG). Aufgabe der Brandschutzdienststellen ist es, nach Maßgabe
baurechtlicher Vorschriften Belange des Brandschutzes wahrzunehmen. Die zur Durchführung der
Aufgabe erforderlichen Tätigkeiten sind Bediensteten mit einer Ausbildung für den gehobenen oder
höheren feuerwehrtechnischen Dienst zu übertragen. Vorbeugender Brandschutz ist der Überbegriff
für alle Maßnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden
verhindern bzw. einschränken. Meist wird Brandschutz in Gebäuden betrieben; er beschränkt sich
jedoch keinesfalls auf sie, sondern wird
z. B. bei Veranstaltungen immer wichtiger. Der
Fachbereich Vorbeugender Brandschutz unterteilt sich in die Sachgebiete baulicher Brandschutz,
technischer Brandschutz und organisatorischer Brandschutz.
In Zusammenarbeit mit der Bauaufsichtsbehörde hat die Brandschutzdienststelle der Feuerwehr
Wesseling gesonderte Schutzmaßnahmen und Auflagen erabeitet und festgelegt:
(Auszug der Bauaufsichtsbehörde Wesseling für Bauvorhaben innerhalb der angemessenen Abstände)
Wie ein großer Teil der vorhandenen Innenstadt der Stadt Wesseling, liegt das geplante
Bauvorhaben innerhalb der angemessenen Abstände zweier Störfallanlagen der Betriebe Evonik und
TRV, daher sind folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:
Im Ereignisfall sind geschlossene Gebäude aufzusuchen (Fenster und Türen sind geschlossen zu
halten, bei vorhandenen Lüftungen sind diese abzustellen).
Anbei finden Sie die Information zum Gefahrenfall der Feuerwehr der Stadt Wesseling zur
Beachtung.
Technische Schutzmaßnahmen:
-
Moderne Fenster sind sehr luftdicht. Um einen minimalen Luftwechsel zu garantieren, ist
oft eine Zwangslüftung in das Fenster eingebaut. Derartige Fenster sollten nicht verbaut
werden, bzw. wenn doch eingebaut, über ein Schließsystem verfügen, um diese
Zwangslüftung auszuschalten.
-
Entlüftungsanlagen von Bädern und Küchen müssen abzuschalten sein, um die Ansaugung
von Frischluft zu vermeiden.
-
Raumlufttechnische Anlagen (Lüftungsanlagen) müssen über ein System verfügen, das bei
einem Alarm die Luftzufuhr mit Frischluft von außen komplett ausschaltet. Hierzu müssen
Außen- und Fortluftklappe luftdicht geschlossen werden.
Die Spezialisten der benachbarten Werkfeuerwehren setzen Maßnahmen und Erkenntnisse des
vorbeugenden Brandschutzes und der Bauaufsichtsbehörde gemeinsam mit den Mitarbeitern unserer
Brandschutzdienststelle in turnusmäßigen Anlagenbegehungen direkt um. Moderne Anlagen- und
Sicherheitstechnik, automatische Überwachung der chemischen Prozesse sowie zuverlässige
Warnsysteme tragen dazu bei, die Anlagen am Standort sicher zu betreiben.
Maßnahmen zur Gefahrenvorbeugung
Vielfältige gesetzliche Vorschriften regeln die Mitwirkung der Stadt bei der Planung und Errichtung
chemischer Anlagen. Von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften des BundesImmissionschutzgesetzes und der Störfallverordnung zum Schutz vor Bränden, Explosionen sowie
Freisetzungen umweltbelastender Stoffe in die Luft, das Wasser und den Boden.
Die Behörde wird von allen Firmen über die von der Störfallverordnung erfassten Anlagen
informiert und führt gemeinsam mit der Feuerwehr Kontrollen durch. Stetige Verbesserungen der
Produktionsverfahren – nicht nur unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit, sondern auch denen des
Umwelt- und Arbeitsschutzes – sowie eine gezielte Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter sollen die
Sicherheit erhöhen. Die Feuerwehren der Stadt Wesseling, der Bereich Umwelt sowie die
Umweltüberwachungseinrichtungen der Firmen werden bereits bei geringen Belästigungen, die
keine Gefahr bedeuten, tätig, um frühzeitig Probleme erkennen zu können. Produktionsstätten und
Lager sind heute durch moderne automatische und direkt mit den Feuerwehren verbundene
MeIdeanlagen geschützt, so dass rund um die Uhr Schadenssituationen schnellstmöglich bekämpft
werden können. Ein abgestimmtes Informations- und Meldeverfahren für betriebliche Störungen
weit unterhalb der gesetzlichen Meldeschwelle wurde bereits früh zwischen der Stadt und den
betroffenen Unternehmen vereinbart und wird entsprechend der technischen Entwicklung ständig
angepasst und verbessert. In dem Unternehmen Evonik, Basel und Shell bestehen anerkannte
Werkfeuerwehren für einen schnellen Ersteinsatz. Die Werkfeuerwehren sind hauptberufliche
Feuerwehren. Die Feuerwehr der Stadt Wesseling ist ebenfalls in besonderem
Maße in ihrer Technik und Ausbildung auf die Risiken der chemischen Industrie vorbereitet.
Sollte es trotz aller Sicherheitsmaßnahmen dennoch zu einem Störfall in den Anlagen kommen, so ist
neben größeren Bränden und Explosionen die Freisetzung gefährlicher Stoffe möglich. Dies kann
zu Auswirkungen auch außerhalb der betroffenen Firmen führen. Die Firmen sind verpflichtet, für
solche Situationen interne Notfallplanungen für Maßnahmen zur Schadensminimierung zu erstellen.
Die Pläne beschreiben die internen Alarm- und Informationsabläufe, Erstmaßnahmen zum Schutz
und zur Rettung betroffener Personen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sowie die Alarmierung
der öffentlichen Feuerwehr. Außerdem enthalten sie Lage- und Gebäudepläne, Verzeichnisse
gelagerter Stoffe und deren Sicherheitsbeschreibungen, die den Einsatzkräften eine schnelle Lagebeurteilung ermöglichen.Die interne Notfallplanung der Firmen wird mit der städtischen Feuerwehr
abgestimmt und durch regelmäßige Übungen erprobt.
Die Feuerwehr Wesseling hat für unterschiedliche Gefahrenlagen, z. B. Brände, Explosionen,
Einstürze und Unfälle, situationsbezogene Einsatzplanungen erstellt, in denen das Ausrücken und die
Einsatztaktik festgelegt ist. In einem übergeordneten Gesamtplan, dem sogenannten „Alarm- und
Einsatzplan“, ist die Führungs- und Ablauforganisation festgeschrieben. Ein flächendeckendes
Sirenensystem, Lautsprecherfahrzeuge, Informationen auf der städtischen Internetseite sowie
Vereinbarungen mit örtlichen Rundfunksendern stellen die Warnung der Bevölkerung sicher. Bei
Schadenslagen in der chemischen Industrie werden nach den bestehenden Planungen nicht nur
Einsatzkräfte vor Ort geschickt, sondern gegebenenfalls gleichzeitig Schadstoffmessungen, Probe
nahmen und Warnmaßnahmen veranlasst. Für Firmen, die den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen, werden die allgemeinen Planungen durch spezielle externe Notfallpläne
zusammengefasst. In diesen Plänen werden z. B. Anfahrtswege, Rettungswege, Wasserversorgung
oder besondere Gefahren beschrieben. Ein System zur Simulation und Messung der Ausbreitung von
Brandrauch oder Gefahrstoffen mit Daten über die örtliche Situation der Firmen unterstützt
die Einsatzmaßnahmen. Alle Betreiber von Störfallanlagen haben interne Maßnahmen getroffen, um
bei Eintritt eines Störfalles dessen Wirkungen so gering wie möglich zu halten. Auf derGrundlage von
internen und externen Notfallplanungen organisiert sich die Gefahrenabwehr der Firmen und der
Stadt Wesseling. Bei den Firmen mit Werkfeuerwehren (Evonik, BASEL, Shell) bilden diese zunächst
den Kern der Gefahrenabwehrkräfte. Mit dem Eintreffen der Städtischen Feuerwehr
(Verbindungsbeamter) wird eine gemeinsame Einsatzleitung eingerichtet und alle Maßnahmen
werden abgestimmt. Bei den übrigen Firmen leitet die Städtische Feuerwehr die Maßnahmen unter
Beratung betrieblicher und behördlicher Fachkräfte. Der Bürgermeister sowie Verantwortungsträger
der Stadtverwaltung wird informiert. Wenn der städtische Gefahrenabwehrstab (SAE) aktiviert
wird, übernimmt der Bürgermeister die Gesamtleitung der öffentlichen Gefahrenabwehr.
Trotz aller vorbeugenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen lassen sich
Betriebsstörungen oder sich daraus ergebende Störfälle wie Brände, Explosionen
oder die Freisetzung gefährlicher Stoffe nicht völlig ausschließen. Daher kann es auch zu
Auswirkungen außerhalb des Standorts kommen, beispielsweise zu Sachschäden oder
Beeinträchtigungen von Personen, zu Belastungen der Luft, des Bodens oder des Wassers.
Um eine möglichst schnelle Einschätzung der Situation zu erreichen, erfolgt die Gefahrenmeldung
an die Städtische Feuerwehr mittels festgelegter Meldewege und einheitlicher Meldevordrucke.
D-Meldeverfahren D1 bis D4
Gemäß § 11 der Störfallverordnung informiert der Betreiber eines Betriebsbereiches mit erweiterten
Pflichten die Personen, die von einen Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein können, vor
Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Störfall. Die
Informationen werden der Öffentlichkeit ständig zugänglich gemacht. Diese Information ist also kein
einmaliger Vorgang sondern eine regelmäßige und bei besonderem Bedarf wiederkehrende
Betreiberpflicht.
Im Ereignisfall wird im Allgemeinen zunächst eine Meldung von einem Mitarbeiter intern abgesetzt.
Die Meldewege sind vorab intern festzulegen, (per innerbetrieblicher Betriebs-, Verfahrens- oder
Arbeitsanweisung). Unabhängig von der Größe der Ereignisse sollte dies unverzüglich an die
Werkfeuerwehr bzw. an eine für die interne Gefahrenabwehr beauftragte Person oder Stelle
gemeldet werden.
Aufgabe der internen Gefahrenabwehr ist es nun, das Ereignis schnellstmöglich einschätzen und ggf.
eine sogenannte D-Meldung an die externen Gefahrenabwehrbehörden abzusetzen.
Hierfür ist auf Verlangen der Behörden eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte
Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StörfallV einzurichten und zu unterhalten.
Auslösendes Ereignis für eine D-Meldung sollte jedes außerhalb des Werksgeländes wahrnehmbares
Ereignis des nicht bestimmungsgemäßen Betriebes bei Störfallbetriebsbereichen sein.
Eine Einstufung der D-Kategorien erfolgt dann in die Stufen D1 bis D4. Die Einschätzung sollte
hierbei realistisch, im Zweifelsfall aber konservativ, d. h. die Auswirkung überschätzend, sein.
Daher gibt es Empfehlungen, sich bei der Lageeinschätzung nicht nur ausschließlich auf den Zustand
zum Zeitpunkt der Meldung zu orientieren sondern ggf. höhere Einstufungen vorzunehmen.
Das aktuell angewandte D-Meldeverfahren beruht auf den Anhang 2 der 3. StöffallV vom 23.Oktober
1995. Daraus ergibt sich folgende Empfehlung zur Kategorisierung und Abgrenzung von Ereignissen,
wobei im einzelnen die Meldewege zwischen den Beteiligten abzustimmen und entsprechend
festzulegen sind.
Meldestufen
Bei Störungen des normalen Produktionsablaufs ist klar geregelt, wann ein Unternehmen welche
Schritte zu setzen hat.Diese sind je nach Größe und Wirkungsgrad von in vier Stufen unterteilt:
D1-Vorsorgliche Mitteilung
Ereignisse, bei denen zwar eine Gefahr außerhalb der Werkgrenzen objektiv nicht besteht, die aber
von der Nachbarschaft wahrzunehmen sind (Geräusche, Gerüche, optische Eindrücke) und bei
verständiger Abwägung für gefährlich gehalten werden können.
D2-Vorabmeldung
Ereignisse, bei denen eine Gefährdung der Nachbarschaft des Chemieparks nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und Maßnahmen nach Absprache
erforderlich werden können.
D3-Vorabmeldung
Ereignisse, bei denen eine Gefährdung von Gebieten außerhalb der Werkgrenzen bereits
eingetreten oder wahrscheinlich ist und Maßnahmen der Stadt gemäß dieser Vereinbarung
erforderlich sind.
D4-Vorabmeldung
Großschadensereignisse im Sinne des § 1 Abs. 3 FSHG, bei denen eine Gefährdung von Gebieten
außerhalb der Werkgrenzen bereits eingetreten oder wahrscheinlich ist und gemäß externem
Notfallplan vorbereitete Maßnahmen erforderlich sind.
Bei einer Betriebsstörung oder einem Störfall greift die Werkfeuerwehr sofort ein. Innerhalb von
wenigen Minuten erreicht sie jeden Punkt auf dem jeweiligen Werksgelände. Gleichzeitig rücken die
Fahrzeuge der benachbarten Werkfeuerwehr (Cooperation der Werkfeuerwehren) aus. So stellen die
Werkfeuerwehren sicher, dass mögliche Auswirkungen des Ereignisses schnell und fachkundig
behoben werden. Betriebsstörungen und Störfälle melden die Werke umgehend der Städtischen
Feuerwehr über die Kreisleitstelle des Rhein- Erft-Kreises und den zuständigen Behörden. Wenn sich
eine Störung außerhalb des Standorts auswirkt, wird neben der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr
eine Einsatzleitung der öffentlichen Gefahrenabwehr instaliert. Bis hin zur Leitung des Einsates
durch den SAE (Stab außergewöhnliche Ereignisse) durch den Bürgermeister der Stadt Wesseling.
Seine Aufgabe ist es, alle Maßnahmen zu koordinieren, Informationen zu verarbeiten, weiterzugeben
und damit eine effektive Schadensbekämpfung zu gewährleisten. Alarmpläne, Gefahrenabwehrpläne
und ein Großschadensalarmplan regeln, was zu tun ist. Diese Pläne finden ihre Grundlage in
Landesgesetzen und der Störfallverordnung.
Ein interner Alarm-und Gefahrenabwehrplan ist vom Betreiber eines Betriebsbereichs oder von
einer durch den Betreiber beauftragten Stelle zu erstellen und fortzuschreiben. Der Entwurf des
internen Alarm-und Gefahrenabwehrplans wird frühzeitig mit unserer für Brand-und
Katastrophenschutz zuständigen Stellen abgestimmt. Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und
ggf. bei der Fortschreibung des internen Alarm-und Gefahrenabwehrplans ist es die Aufgabe der
Genehmigungs-bzw. Überwachungsbehörde zu prüfen, ob die internen Alarm-und
Gefahrenabwehrpläne vom Betreiber erstellt und mit den für Katastrophenschutz und die
allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt worden sind.
Externe Notfallpläne gemäß Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.
Februar 1998.
Die im externen Notfallplan zu machenden Mindestangaben sind in Anhang IV Nr. 2 der Seveso II RL
aufgelistet. Nach der Seveso II RL müssen die Betreiber den zuständigen Behörden die zur
Aufstellung externer Alarm-und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur
Verfügung stellen. Diese Informationen müssen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die
Auswirkungen eines Störfalls das Hoheitsgebiet eines anderen Gebietes betreffen können, von der
zuständigen Behörde an die zuständige Behörde des anderen Gebietes übermittelt werden. Bei der
Aufstellung von externen Notfallplänen muss die Öffentlichkeit angehört werden.
Anforderungen an die externe Notfallplanung sind Artikel 11 und Anhang IV der Seveso II
Richtlinie zu entnehmen. Aus Gründen der fachlichen Zuständigkeit wurden die Anfor
derungen nicht im BImSchG umgesetzt sondern im o. g.Gesetz über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG).
Neben der unmittelbaren Schadensbekämpfung ist eine der wichtigsten Aufgaben der Schutz von
Bevölkerung und der Bevölkerung vor freigesetzten Gefahrstoffen.
Seveso III Richtlinie
Europaweit ist die Regelung für die Warnung der Mitarbeiter und Bewohner im Umfeld von Betrieben
mit hohem Gefahrenpotential (Störfallbetriebe) durch die SEVESO Richtlinie eindeutig festgelegt.
Als Störfallbetriebe werden Betriebe bezeichnet, für welche die Störfall-Verordnung Anwendung
findet. Es sind dies Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
bestimmten Mengenschwellen überschreiten, die in der Störfall-Verordnung vom Gesetzgeber
definiert wurden. Die SEVESO-Richtlinie verpflichtet in den nachfolgenden Auszügen einen
Störfallbetrieb, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um schwerwiegende Unfälle zu verhüten
und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Diese Maßnahmen sind in den meisten
Betrieben nur durch eine Alarmierung mit Sirenen rechtzeitig, ausreichend und sinnvoll
durchzuführen. Am 13. August 2013 ist die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) in Kraft getreten und
löst die bislang gültige Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) ab, die in Deutschland als Störfallverordnung
(12.BlmSchV) Gefahrenabwehr- und Schutzpflichten von größeren Industriebetrieben maßgeblich
regelt. Sie enthält einige Neuregelungen, insbesondere was die Information der Öffentlichkeit und
die Überwachungspflichten der Behörden betrifft. Diese Richtlinie muss bis zum 31. Mai 2015 in
nationales Recht umgesetzt werden. Ihre Vorschriften finden zwingend ab dem 1. Juni 2015 in den
Mitgliedsstaaten Anwendung.
Mit Hilfe vorhandener Pläne und eines Ausbreitungssimulationsmodells wird der mögliche
Gefahrenbereich ermittelt. Dieser richtet sich nach Wetterlage, der Windrichtung und der
Windgeschwindigkeit. Dann wird von der Leitstelle des Rhein-Erft-Kreises die Warnung im gesamten
Stadtgebiet ausgelöst.
In Wesseling werden je nach Situation verschiedene Warnmittel eingesetzt. An erster Stelle werden
Hochleistungssirenen im Stadtgebiet ausgelöst. Je nach Gefahrenlage, erfolgen Informationen
hierüber in den Radiosendern WDR2 und Radio Erft und im städtischen Internetauftritt
www.wesseling.de und www.feuerwehr-wesseling.de. Die Sirene ermöglicht eine besonders schnelle
Warnung großer Gebiete. Darum erfolgt mit einer Sirenenauslösung parallel eine Warnmeldung in
den Radiosendern. Unmittelbar nach einer Warnung wird bei der Städtischen Feuerwehr das Ge
fahreninformationstelefon mit der Rufnummer 02236/701 400 aktiviert. Es ermöglicht
die Beantwortung eingehende Anrufe. Auch die Firmen, die von einem Störfall betroffen sind, geben
Telefonnummern für Nachfragen bekannt oder haben ständig Auskunfts- bzw. Umwelttelefone geschaltet. Diese Telefonnummern können den Seiten der einzelnen
Firmen in dieser Broschüre entnommen werden. Ein wichtiges Informationsmittel ist das Internet.
Sowohl auf den Internetseiten einzelner Firmen als auch auf der Internetseite der Stadt
www.wesseling.de werden möglichst schnell Informationen und Verhaltenshinweise gegeben.
Aufklärung der Bevölkerung ist eine große und wichtige Aufgabe in der Umsetzung der
Richtlinien:
Wenn Sie über ein Schadensereignis in der chemischen Industrie oder über einen Transportunfall mit
Gefahrstoffen informiert werden, beachten Sie bitte folgende Hinweise. Sie tragen damit zu Ihrem
persönlichen Schutz und zur wirkungsvollen Hilfe für alle bei.
Warnung mit Lautsprecherdurchsagen:
Lautsprecherdurchsagen erfolgen durch Feuerwehr und Polizei, um vor Gefahrstoffen zu warnen.
Nicht in jedem Fall besteht eine Gefahr. Achten Sie deshalb genau auf die Durchsagen und folgen Sie
den Anweisungen. Lautsprecherfahrzeuge von Feuerwehren und anderen Organisationen werden
ergänzend zur Sirenenwarnung eingesetzt. Die Sachgebiete haben für bestimmte Ereignisse in ihren
Alarm- und Einsatzplänen die Fahrtrouten für die Lautsprecherfahrzeuge vorgeplant.
Warnung mit Radiodurchsagen:
Über Gefahrenlagen informieren Sie die örtlichen Rundfunksender
(WDR 2, Radio Erft). Achten Sie darauf, ob Ihr Aufenthaltsort tatsächlich zum gefährdeten Gebiet
gehört.
Warnung mit Sirenen:
Das Sirenensignal (eine Minute Dauerton) warnt Sie vor akuter Gefahr durch Gefahrstoffe. Begeben
Sie sich sofort in geschlossene Gebäude und halten Sie sich nicht im Freien auf. Schalten Sie das
Radio mit einem örtlichen Sender ein. Achten sie auf die Sprachdurchsage der Sirenen.
Flugblätter:
Die Verteilung von Informationszetteln in betroffenen Gebieten dient dazu, nach einem
Schadensereignis über den Umfang eines Schadens zu informieren und Verhaltenshinweise zu geben.
Gebäude aufsuchen:
Vor Schadstoffen in der Luft sind Sie in Gebäuden mit geschlossenen Fenstern und Türen am
sichersten. Schalten Sie Lüftung und Klimaanlagen aus. Verständigen Sie Ihre unmittelbaren
Nachbarn, denn sie könnten die Warnmeldungen nicht gehört haben. Helfen Sie insbesondere
Behinderten und älteren Mitbewohnern.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen:
Nehmen Sie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Kontakt mit Ihrem Hausarzt bzw. dem
ärztlichen Notdienst auf oder wenden Sie sich an eines der bekannt gegebenen
InformationsteIefone.
Evakuierung:
Solange sich Schadstoffe in der Luft befinden, ist eine Evakuierung in den
meisten Fällen gefährlicher als der Aufenthalt in geschlossenen Gebäuden. Verlassen Sie das
Gebäude nur, wenn von Feuerwehr oder Polizei ausdrücklich zur Evakuierung aufgerufen wird.
Absperrungen:
Beachten Sie Straßen- und Gebietssperrungen. Sie dienen Ihrem Schutz.
Folgen Sie den Anweisungen von Polizei und Feuerwehr.
Notruf:
Wenn Sie sich in einer Notsituation befinden, wählen Sie die Notrufnummern 110
(Polizei) oder 112 (Feuerwehr).
Information
Telefon:
Benutzen Sie für Fragen die bekannt gegebenen Sondernummern von Informationstelefonen. Das
Gefahren-Informationstelefon der Städtischen Feuerwehr erreichen Sie unter
der Nummer 02236 701 400.
Internet:
Auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr Wesseling, unter www.wesseling.de
und www.feuerwehr-wesseling.de, erhalten Sie schnellstmöglich Informationen über die Lage und
notwendige Schutzmaßnahmen.
Entwarnung:
Über das Ende der Gefahrenlage und die Aufhebung getroffener Sicherheitsmaßnahmen
werden Sie in der Regel durch Rundfunkmeldungen informiert. Auch durch Lautsprecherfahrzeuge
kann Entwarnung gegeben werden.
Sirenenprobe:
Vierteljährliche wird Wesseling ein Probealarm der Hochleistungssirenen durchgeführt. Das erste
Signal ist ein einminütiger Dauerton, dieser bedeutet „Entwarnung". Es folgt für eine Minute ein
auf- und abschwellender Heulton, das eigentliche Warnsignal „Gefahr". Im Ernstfall bedeutet dieses,
dass Fenster und Türen zu schließen sind, Klimaanlagen und Belüftungen auszuschalten und das
Radio (für Wesseling Radio Erft und WDR 2) für Warnhinweise einzuschalten ist. Anschließend wird
erneut das Signal für „Entwarnung" zu hören sein.
Zusammen mit Architekten, Bauherren, Sachverständigen und den Bauaufsichtsbehörden werden
integrierte Sicherheitskonzepte erarbeitet, die vorbeugende bauliche, sowie vorbeugende
organisatorische Maßnahmen und die betriebliche Alarmorganisation des Eigentümers mit
Möglichkeiten der Wesselinger Feuerwehr abgleichen und zu einem abgestimmten Gesamtkonzept
zusammenführen.
Ziele dabei sind:
•
Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen.
•
Die Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand ermöglichen.
•
Der Feuerwehr Gegebenheiten bieten, wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen.
•
Der Schutz der Bevölkerung bei Störfällen.
In der zu erstellenden Brandschutzordnung und den Konzepten könnte das Verhalten in einem
Störfall mit aufgenommen werden. Um diese Schutzziele zu erreichen stehen ihnen die Feuerwehr
und die Brandschutzdienststelle mit unterschiedlichen Instrumenten zur Verfügung.