Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Kastrationspflicht für Katzen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
85 kB
Datum
22.09.2011
Erstellt
09.09.11, 21:15
Aktualisiert
09.09.11, 21:15
Beschlussvorlage (Kastrationspflicht für Katzen) Beschlussvorlage (Kastrationspflicht für Katzen)

öffnen download melden Dateigröße: 85 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 74/2011 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB II Bürgerservice / Ordnung / Soziales der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Sunkovsky Telefon: 05208/991-301 Datum: 9. September 2011 Kastrationspflicht für Katzen Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 22.09.2011 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Tierschutzverein Bad Salzuflen stellt mit Schreiben vom 10.05.2011 den Antrag, eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen aus Privatbesitz in die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe aufzunehmen, wobei dieses Schreiben rechtlich wohl nicht als formeller Antrag sondern eher als Anregung zu werten ist. Verwiesen wird dabei auf das sogenannte „Paderborner Modell“. (Zur Erläuterung: Die Stadt Paderborn hat als eine der ersten Kommunen im Jahr 2008 die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen aus Privatbesitz in ihre Ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen Als erste Kommune in Lippe hat die Stadt Lemgo diesen Schritt in diesem Jahr unternommen). Begründet wird die Anregung damit, dass die unkontrollierte Vermehrung von Katzen ein tierschutzrechtliches Problem darstellt (siehe schriftliche Begründung des Tierschutzvereins). Insbesondere stelle das vermehrte Auftreten freilaufender Katzen die Tierheime vor große Schwierigkeiten in Bezug auf die Unterbringung und Versorgung dieser Tiere. Vor diesem Hintergrund sieht der Tierschutzverein die Verankerung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht in der Ordnungsbehördlichen Verordnung als geeignetes Mittel an, die unkontrollierte Vermehrung von freilaufenden Katzen mit den daraus resultierenden Problemen einzudämmen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Aufnahme einer derartigen Pflicht in eine Ordnungsbehördliche Verordnung rechtlich durchaus nicht unumstritten ist. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) mit Sitz in Berlin kommt in einer umfangreichen rechtlichen Bewertung zu dem Schluss, dass eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht nicht nur aus tierschutzrechtlicher Sicht zu bewerten ist sondern auch weitere rechtliche Grundlagen, wie z.B. das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere weist die DJGT in Ihrem Gutachten darauf hin, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer Kommune eine „Gefahrenabwehrverordnung“ darstellt, für deren Erlass oder auch Ergänzung eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter öffentlichen Rechts durch einen gefahrdrohenden Zustand unabdingbare Voraussetzung ist. Insofern wäre zunächst festzustellen, ob im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe eine solche abstrakte Gefahr durch eine unkontrollierte Vermehrung freilaufender Katzen aus Privatbesitz gegeben ist. -2- Dazu ist zu auszuführen, dass aus Sicht der Ordnungsbehörde derzeit keine derartigen Erkenntnisse vorliegen. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW vertritt in seinem Schreiben vom 29.06.2011 die Auffassung, dass durch eine ordnungsbehördliche Verordnung weder die Kastration noch die Kennzeichnung von Freigängerkatzen angeordnet werden kann. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den Menschen nicht nachgewiesen ist, sei eine Kastrationspflicht für diese Tiere durch Verordnung mangels abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig. Weiterhin wird zu bedenken gegeben, dass die tatsächliche Umsetzung und insbesondere die Kontrolle einer solchen Vorschrift mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Aus den vg. Gründen kann nach Auffassung der Verwaltung dem Antrag des Tierschutzvereins Bad Salzuflen nicht gefolgt werden. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Antrag des Tierschutzvereins Bad Salzuflen auf Aufnahme einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen aus Privatbesitz in die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe nicht zu folgen. Schemmel