Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
85 kB
Datum
22.09.2011
Erstellt
09.09.11, 21:15
Aktualisiert
09.09.11, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
74/2011
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB II Bürgerservice / Ordnung /
Soziales
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Sunkovsky
Telefon:
05208/991-301
Datum:
9. September 2011
Kastrationspflicht für Katzen
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
22.09.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Tierschutzverein Bad Salzuflen stellt mit Schreiben vom 10.05.2011 den Antrag, eine Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen aus Privatbesitz in die Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe
aufzunehmen, wobei dieses Schreiben rechtlich wohl nicht als formeller Antrag sondern eher als Anregung
zu werten ist.
Verwiesen wird dabei auf das sogenannte „Paderborner Modell“.
(Zur Erläuterung: Die Stadt Paderborn hat als eine der ersten Kommunen im Jahr 2008 die Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen aus Privatbesitz in ihre Ordnungsbehördliche Verordnung
aufgenommen Als erste Kommune in Lippe hat die Stadt Lemgo diesen Schritt in diesem Jahr
unternommen).
Begründet wird die Anregung damit, dass die unkontrollierte Vermehrung von Katzen ein
tierschutzrechtliches Problem darstellt (siehe schriftliche Begründung des Tierschutzvereins). Insbesondere
stelle das vermehrte Auftreten freilaufender Katzen die Tierheime vor große Schwierigkeiten in Bezug auf
die Unterbringung und Versorgung dieser Tiere.
Vor diesem Hintergrund sieht der Tierschutzverein die Verankerung einer Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht in der Ordnungsbehördlichen Verordnung als geeignetes Mittel an, die unkontrollierte
Vermehrung von freilaufenden Katzen mit den daraus resultierenden Problemen einzudämmen.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Aufnahme einer derartigen Pflicht in eine Ordnungsbehördliche
Verordnung rechtlich durchaus nicht unumstritten ist. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für
Tierschutzrecht e.V. (DJGT) mit Sitz in Berlin kommt in einer umfangreichen rechtlichen Bewertung zu dem
Schluss, dass eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht nicht nur aus tierschutzrechtlicher Sicht zu
bewerten ist sondern auch weitere rechtliche Grundlagen, wie z.B. das grundgesetzlich geschützte
Eigentumsrecht zu berücksichtigen sind.
Insbesondere weist die DJGT in Ihrem Gutachten darauf hin, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Aufrechterhaltung
der
öffentlichen
Sicherheit
und
Ordnung
einer
Kommune
eine
„Gefahrenabwehrverordnung“ darstellt, für deren Erlass oder auch Ergänzung eine abstrakte Gefahr für die
Schutzgüter öffentlichen Rechts durch einen gefahrdrohenden Zustand unabdingbare Voraussetzung ist.
Insofern wäre zunächst festzustellen, ob im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe eine solche abstrakte
Gefahr durch eine unkontrollierte Vermehrung freilaufender Katzen aus Privatbesitz gegeben ist.
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Dazu ist zu auszuführen, dass aus Sicht der Ordnungsbehörde derzeit keine derartigen Erkenntnisse
vorliegen.
Auch der Städte- und Gemeindebund NRW vertritt in seinem Schreiben vom 29.06.2011 die Auffassung,
dass durch eine ordnungsbehördliche Verordnung weder die Kastration noch die Kennzeichnung von
Freigängerkatzen angeordnet werden kann. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefährdung für den
Menschen nicht nachgewiesen ist, sei eine Kastrationspflicht für diese Tiere durch Verordnung mangels
abstrakter Gefahr nicht rechtmäßig.
Weiterhin wird zu bedenken gegeben, dass die tatsächliche Umsetzung und insbesondere die Kontrolle
einer solchen Vorschrift mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Aus den vg. Gründen kann nach Auffassung der Verwaltung dem Antrag des Tierschutzvereins Bad
Salzuflen nicht gefolgt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Antrag des Tierschutzvereins Bad Salzuflen auf
Aufnahme einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen aus Privatbesitz in die
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das
Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe nicht zu folgen.
Schemmel