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Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2)

Daten

Kommune
Kall
Größe
14 kB
Erstellt
17.08.09, 13:26
Aktualisiert
17.08.09, 13:26
Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen  in Kall, Am Haselbusch 2) Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsf. (Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen  in Kall, Am Haselbusch 2)

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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 208/2007 13.12.2007 Federführung: Fachbereich III An den Planungs-, Bau- und Umweltausschuss mit der Bitte um x Fachbereichsleiter: Sachbearbeiterin: öffentliche Sitzung Herr Schramm Frau Keutgen Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Bgm. Kenntnisnahme FB I (bei üpl./apl. Ausgaben) Haushaltsmäßige Auswirkungen: x Vorlage berührt nicht den Haushalt. Mittel verfügbar bei HHSt. Euro über-/außerplanmäßige Ausgabe erforderlich bei HHSt. Deckung erfolgt durch Euro TOP 4.4 Bauantrag für den Neubau einer Garagenanlage für sechs PKW auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2 Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen wird gem. § 36 (1) BauGB nur erklärt, wenn zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den Garagenanlagen ein ausreichender Stauraum (ca. 3,0 m) eingehalten wird. Die Planung ist entsprechend abzuändern. Sachdarstellung: Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem Grundstück Gemarkung Kall, Flur 23, Flurstück 242, gelegen in Kall, Am Haselbusch 2, eine Garagenanlage für sechs Pkw zu errichten. Auf dem Grundstück wurde aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1994 ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten und sechs Stellplätzen errichtet. Das fragliche Grundstück liegt im Bereich des vom OVG Münster 1995 im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärten Bebauungsplanes Kall Nr. 6 „Kropelspfad“, so dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben für dieses Gebiet nunmehr nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die geplanten Garagen sollen auf der Stellplatzfläche errichtet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 der Garagenverordnung müssen zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen. Da sich das fragliche Grundstück im Einmündungsbereich zur Lilienstraße befindet, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass zumindest ein Abstand von ca. 3,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche als Stauraum eingehalten werden soll. Vorlagen-Nr. 208/2007 Seite 2 Zur Erläuterung des Bauvorhabens sind Auszüge aus den Bauvorlagen der Einladung zu dieser Sitzung beigefügt. Eine Ortsbesichtigung ist vorgesehen.