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Beschlussvorlage (Antrag der Fraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP Leopoldshöhe vom 12. Juli 2011 hier: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
102 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
09.09.11, 21:15
Aktualisiert
26.09.11, 21:17
Beschlussvorlage (Antrag der Fraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP Leopoldshöhe vom 12. Juli 2011
hier: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe) Beschlussvorlage (Antrag der Fraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP Leopoldshöhe vom 12. Juli 2011
hier: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 99/2011 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck / Frau Sunkovsky Telefon: 05208/991-105 05208/991-114 Datum: 26. September 2011 Antrag der Fraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP Leopoldshöhe vom 12. Juli 2011 hier: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 22.09.2011 Rat 06.10.2011 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Ratsfraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP haben mit Schreiben vom 12. Juli 2011 folgende Erweiterung des § 26 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe beantragt: „(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich, spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung, schriftlich beim Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen. Über Einwendungen entscheidet der Rat (bzw. Ausschuss) in seiner nächsten Sitzung. Die Niederschrift ist unverzüglich entsprechend der Entscheidung des Rates (bzw. Ausschusses) zu berichtigen.“ Hinsichtlich der nachträglichen Berichtigung der Niederschrift ist jedoch zu bedenken, dass die gem. § 52 Abs. 1 GO NRW gefertigte und unterzeichnete Sitzungsniederschrift eine öffentliche Urkunde i. S. der §§ 415, 417, 418 ZPO ist und folglich, den vollen Beweis des beurkundeten Vorganges (§ 415 ZPO), ihres Inhalts (§ 417 ZPO) und der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO) begründet. Die einmal unterzeichnete Niederschrift kann demnach nachträglich nicht mehr geändert werden, auch nicht durch Beschluss des Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt oder sonst Ungenauigkeiten enthält, so kann er dies nur durch einen neuen – ebenfalls zu protokollierenden – Beschluss feststellen. Dieser protokollierte feststellende Beschluss kann sodann als Urkunde zum Beweis der Unrichtigkeit der ersten Niederschrift dienen. Aus diesem Grund hat der Bürgermeister Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Niederschrift erhoben werden, dem Rat zwecks Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für die Fertigung der Niederschrift allein der Schriftführer und der Ausschussvorsitzende bzw. der Bürgermeister verantwortlich sind. Eine Genehmigung der Sitzungsniederschrift durch den Rat in der folgenden Sitzung sieht das Gesetz nicht vor. ████████████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████████████ -2████████████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████████████ ████████████████████████████████████████████████████████████████████ ███████████████████████████████████████ Hinsichtlich des Zeitrahmens traf der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe im Jahr 2003 darüber hinaus folgende Vereinbarung: „Sofern Anmerkungen zum Protokoll gemacht werden sollen, sei der richtige Weg, diese schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser trage dann nach Prüfung dazu im Rat bzw. Ausschuss vor. Nach weiterer kurzer Diskussion wird Einvernehmen darüber erzielt, dass Anmerkungen bzw. Ergänzungen zum Protokoll bis spätestens 10 Tage nach Eingang des Protokolls der Verwaltung schriftlich angezeigt werden müssen“ (Auszug aus TOP 2 der 20. öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Wahlperiode 1999/2004) am 15. Mai 2003). Im Übrigen ist festzustellen, dass auch die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen keine Regelung für eine nachträgliche Änderung der Niederschrift vorsieht. Die o. g. Darstellung entspricht darüber hinaus der Sichtweise des Städte- und Gemeindebundes. Demnach würde eine Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Leopoldshöhe entsprechend dem Antrag der genannten Fraktionen vom 12.07.2011 gegen geltendes Recht verstoßen und wäre daher rechtswidrig und müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden. Die zu dieser Thematik eingeholte Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 4. August 2011 ist zur Kenntnisnahme beigefügt. Die Verwaltung schlägt infolgedessen vor, den Antrag der Ratsfraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP vom 12. Juli 2011 auf Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe abzulehnen und die im Haupt- und Finanzausschuss und Rat getroffenen Regelungen beizubehalten. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeindrat, den Antrag der Ratsfraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP vom 12. Juli 2011 auf Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe abzulehnen. Schemmel