Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
102 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
09.09.11, 21:15
Aktualisiert
26.09.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
99/2011
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Frau Sunkovsky
Telefon:
05208/991-105 05208/991-114
Datum:
26. September 2011
Antrag der Fraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP Leopoldshöhe
vom 12. Juli 2011
hier: Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
22.09.2011
Rat
06.10.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Ratsfraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die Grünen und der FDP haben mit Schreiben vom 12. Juli
2011 folgende Erweiterung des § 26 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Leopoldshöhe beantragt: „(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich, spätestens zu
Beginn der nächsten Sitzung, schriftlich beim Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen.
Über Einwendungen entscheidet der Rat (bzw. Ausschuss) in seiner nächsten Sitzung. Die Niederschrift ist
unverzüglich entsprechend der Entscheidung des Rates (bzw. Ausschusses) zu berichtigen.“
Hinsichtlich der nachträglichen Berichtigung der Niederschrift ist jedoch zu bedenken, dass die gem. § 52
Abs. 1 GO NRW gefertigte und unterzeichnete Sitzungsniederschrift eine öffentliche Urkunde i. S. der §§
415, 417, 418 ZPO ist und folglich, den vollen Beweis des beurkundeten Vorganges (§ 415 ZPO), ihres
Inhalts (§ 417 ZPO) und der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 ZPO) begründet. Die einmal unterzeichnete
Niederschrift kann demnach nachträglich nicht mehr geändert werden, auch nicht durch Beschluss des
Rates. Ist der Rat der Auffassung, dass die Niederschrift die gefassten Beschlüsse nicht richtig wiedergibt
oder sonst Ungenauigkeiten enthält, so kann er dies nur durch einen neuen – ebenfalls zu protokollierenden
– Beschluss feststellen. Dieser protokollierte feststellende Beschluss kann sodann als Urkunde zum Beweis
der Unrichtigkeit der ersten Niederschrift dienen. Aus diesem Grund hat der Bürgermeister Einwendungen,
die gegen die Richtigkeit der Niederschrift erhoben werden, dem Rat zwecks Beschlussfassung zur
Kenntnis zu bringen.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass für die Fertigung der Niederschrift allein der Schriftführer und der
Ausschussvorsitzende bzw. der Bürgermeister verantwortlich sind. Eine Genehmigung der
Sitzungsniederschrift durch den Rat in der folgenden Sitzung sieht das Gesetz nicht vor.
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Hinsichtlich des Zeitrahmens traf der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe im Jahr
2003 darüber hinaus folgende Vereinbarung: „Sofern Anmerkungen zum Protokoll gemacht werden sollen,
sei der richtige Weg, diese schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Dieser trage dann nach Prüfung dazu
im Rat bzw. Ausschuss vor. Nach weiterer kurzer Diskussion wird Einvernehmen darüber erzielt, dass
Anmerkungen bzw. Ergänzungen zum Protokoll bis spätestens 10 Tage nach Eingang des Protokolls der
Verwaltung schriftlich angezeigt werden müssen“ (Auszug aus TOP 2 der 20. öffentlichen Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses (Wahlperiode 1999/2004) am 15. Mai 2003).
Im Übrigen ist festzustellen, dass auch die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen keine Regelung für eine nachträgliche Änderung der Niederschrift vorsieht. Die o. g.
Darstellung entspricht darüber hinaus der Sichtweise des Städte- und Gemeindebundes. Demnach würde
eine Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Leopoldshöhe entsprechend dem Antrag der
genannten Fraktionen vom 12.07.2011 gegen geltendes Recht verstoßen und wäre daher rechtswidrig und
müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden. Die zu dieser Thematik
eingeholte Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 4. August 2011 ist zur Kenntnisnahme
beigefügt.
Die Verwaltung schlägt infolgedessen vor, den Antrag der Ratsfraktionen der CDU, des Bündnis 90/Die
Grünen und der FDP vom 12. Juli 2011 auf Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe abzulehnen und die im Haupt- und Finanzausschuss und Rat
getroffenen Regelungen beizubehalten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeindrat, den Antrag der Ratsfraktionen der CDU, des
Bündnis 90/Die Grünen und der FDP vom 12. Juli 2011 auf Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und
die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe abzulehnen.
Schemmel