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Beschlussvorlage (Planzeichnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
871 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
Beschlussvorlage (Planzeichnung)

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Inhalt der Datei

255 394 274 233 9 11 1 er St 277 242 1 H 51 .0 55 6 Fi 1 6 .0 49 FH 8 .7 53 57 5. .5 55 FH 2 H 3 0 .8 53 3 W .8 53 5 .6 55 2 H W 8 5 .1 52 W W H H Fi rs t5 17 7. I 9 52 .2 5 Maßstab: 1:500 Für die städtebauliche Planung: Entwurfsverfasser: Planunterlage 4 4. t5 3 W W H H 0 .8 51 52 .6 0 W H u I (1 195 Wesseling, den Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) __.__._____ Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ) 20 h 62 Fi t rs .5 53 6 51 .7 52 .2 0 3 6 .1 3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90) 14 0 sch 12s + Ge st W Fir a G 9 .4 48 I tI äf vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 16 139 0 .4 48 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) Fir 6 st 0. 36 18 486 I 5 ft 5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- 22 414 469 227 5 41 415 236 183 (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) 3 467 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) 20 ä ch es G 468 6. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NRW S.568 /SGV NRW 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) 235 181 Höchstzulässige Zahl der 180 Wohnungen 14 Konra d-Ade nauer -Straß 470 e 473 3 47 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor 97 schädlichen Umwelteinwirkungen 429 215 Planzeichenerklärung 478 eg w fs ho hn Ba Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 482 Grundflächenzahl maximale Traufhöhe maximale Firsthöhe maximale Höhe baul. Anlagen Zahl der Vollgeschosse Dachform und Dachneigung Tankstelle Allgemeines Wohngebiet 0,4 Grundflächenzahl Straßenverkehrsflächen öffentliche Straßenverkehrsfläche 273 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Schallschutzbereiche A, B s.a. textliche Festsetzungen Nr. 10-12 Sonstige Planzeichen II maximale Zahl der Vollgeschosse Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen a abweichende Bauweise s.a. textliche Festsetzungen Nr. 4 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches g SD geschlossene Bauweise Baugrenze Satteldach Stellung baulicher Anlagen Firstrichtung Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze Ga/Cp/St/Na Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 98 (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ) 9. Im Allgemeinen Wohngebiet ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. 1 417 Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 10. Für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung, 1 Dachflächen etc.) sind für alle Geschosse die folgenden resultierenden Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (erf. R´w) einzuhalten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen: Schallschutzbereich A: 40 dB Schallschutzbereich B: 35 dB 237 Baugebieten mit integrierten 11. Schlafräume und Kinderzimmer sind in allen schallgedämmten Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zulässig. Die Belüftung nach DIN 1946 ist sicherzustellen. 12. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11 zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 vor den Fenstern der Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume eingehalten werden. Dipl.-Ing. G. Wallraven, Bonn, den Rechtsgrundlagen Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen 138 (§ 9 Abs. 1661 Nr. 4 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO ) 6. In dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes 139 14sind Stellplätze nur außerhalb der 230überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und Nebenanlagen sind nicht zulässig. 228 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze, 7. In dem mit Index Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen und der 225 Flächen zulässig. gesondert festgesetzten 205 sind Nebenanlagen 8. In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes 231 wie Kinderspielgeräte einschl. Spielhäuser bis 6 m² 177 Grundfläche, Gartenhäuser bis 3 30 m Bruttorauminhalt, offene Schwimmbecken, überdachte Freisitze, Pergolen 232der überbaubaren 186 und Einfriedungen innerhalb Grundstücksgrenzen, innerhalb der 175 206 189 gesondert festgesetzten Flächen 182 sowie innerhalb der nicht überbaubaren 185 Grundstücksflächen zulässig.179 184 Stadt•Land•Fluss Büro für Städtebau und Umweltplanung Königstrasse 32 53113 Bonn 1. Baugesetzbuch (BauGB) Die Übereinstimmung der Bestandsangaben mit dem Liegenschaftskataster i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert und der Örtlichkeit, sowie die geometrische Eindeutigkeit der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Planzeichenverordnung 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) (PlanzV90) wird bescheinigt. 5 7 .9 48 Lu rs I 12 hs ba 3 .4 48 2 Gemarkung: Wesseling, Flur 19 2 ße tra zi 61 . 56 as Fi H W An a 167 m 0 8, 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B "Bonner Straße" Wesseling, den 10 W 86 . 52 10 9 9. .0 4 49 H FD W 7m 8, 1 .8 53 üs Br 192 7 .1 49 KF O .33 49 54 13 8 .1 49 H t5 rs .5 55 H H H FH W W ) .0 49 18 W W .3 .8 50 r. St H in- te 0 5 0m .2 49 3, .1 49 (1 8 11 hs W 54 0/ 9 g n tu / 12 3 5m 2 .1 49 15 hs W I .9 54 FD H D IP KF O .94 48 iG 130 54 212 202 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 BauNVO ) 109 4. Innerhalb der mit Buchstabe "a" gekennzeichneten Teile des Baugebietes ist für die überbaubaren233 Grundstücksflächen eine abweichende Bauweise festgesetzt. 193 Zulässig ist eine einseitige Grenzbebauung. Zur seitlichen 132 Grundstücksgrenze ist ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Bei den Flurstücken 130/54 und 140/54 12 beträgt der Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze 3,0 m. 5. Innerhalb des mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind auch 234 andere Dachformen als Satteldächer zulässig. 106 371 150 ___. Ausfertigung Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz, einsehbar. 8 ) 6 II u ba AnI PD I II u a 183 13 2, 16 11 hs W m ,5 G 213 TECHNISCHE REGELWERKE, FACHGUTACHTEN Bauweise und Stellung baulicher Anlagen 1 ur Fl (1 06 9. =4 KD 1 13 5m 2, 4 II B hs ba W F S a/ N p/ t/C 50 3. t5 irs ns Ei 9 (1 A 11 Ca 393 3 12 2 7 1 .1 49 4) 1 .9 48 hs W W rt- 7 .9 48 5m .0 49 2, 11 3 .9 50 be 4 5 2 134 Al 7 in 5 59 ste 12 rd Bo A W W An 2 46 8.4 4 . 51 7 SD: 35-42 Grad 151 54 2 3 W hr u D 12,0m H II .2 48 2 136 54 125 Fa 9 .2 49 90 3. W 1 a 0 .8 222 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 16-19 BauNVO) 2. In dem mit ABCDA gekennzeichneten Teil des Baugebietes ist eine Überschreitung der GRZ einschließlich der in § 19 Abs. 4 BauNVO angeführten Anlagen bis maximal 1,0 zulässig. 221 3. Die als Höchstgrenze festgesetzte Trauf- und Firsthöhe und die festgesetzte 211 Höhe der baulichen Anlagen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). 220 3a 5 12 0 ,1 =1 ,0 nd U =8 ra St rD hn K ba ) 2 H 12 Lu zi 5 Maß409der baulichen Nutzung 20 .0 49 11 12 51 2 g H W W 9 .3 50 TH max: 55,0 m FH max: 57,5 m H max: 57,5 m H W 7 12 GRZ 0,4 484 (1 7 5 10 WA 380 ) .3 50 B 141 54 492 10 PD hp Sc H 10 6 2 5 ba An D P .5 W 6b .8 48 .9 48 KF II H 90 hp Sc PD . 51 W 0 .3 48 494 140 54 382 O hs W I u ba An PD 1 .0 381 8 .7 53 52 51 H I H 7 .2 48 495 H 240 W u W a ba 2 W 493 9 .2 49 II An 4 .3 48 27 G hp 10 0 KF O hs W Sc 32 a /S p/ t/C a 8 .9 (1 D aP 8 N 54 6a 51 11 G W 10 12 539 4 6 H 54 54 3 0m 3, 4, , 505 7 392 9 .8 48 5m 5m .0 49 11 10 543 5 384 1 .0 49 552 3 496 241 383 383 11 6 12 54 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 4 BauNVO) 224 1. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Gartenbaubetriebe und 223 - Tankstellen sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. 7 12 S 194 / 19 30 ße a str üd 498 ur Fl 54 238 KAMPFMITTELVERDACHT Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Vor erdeingreifenden Tätigkeiten ist eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Bauherren beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Angabe des Aktenzeichens „22.5-3-5362040-275/15/“. Sind Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. 147 vorgesehen, empfiehlt der KBD zusätzlich die Durchführung einer Sicherheitsdetektion. Stadt Wesseling 4 ße 9 11 ra 4 551 8 Art der baulichen Nutzung 56 385 25 1 13 10 54 396 172 7 nn 2 54 Textliche Festsetzungen 353 237 11 Bo 10 541 13 395 386 2 11 ße 244 24 177 276 4 3 tra 54 garten 236 234 52 245 11 S er 532 4 275 235 5 23 150 9 11 nn Bo Kinder- 153 246 as tra ße 0 54 2 411 410 64 10 10 Kindergarten 352 62 7 254 41 10 a 90 253 DGK5 Bonner Str. www.tim-online.nrw.de 96 Übersichtsplan Kennzeichnung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Auf die Berücksichtigung der DIN 4149 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten - wird hingewiesen. Hinweise VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist bei Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, das unbelastete Niederschlagswasser vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. ARCHÄOLOGISCHE BODENFUNDE Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich mitzuteilen. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§15 und 16 DSchG). 100 m 1 : 5000 Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Keine amtliche Standardausgabe 3.5.2015 13:09 Aufstellung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 27.01.2015 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Offenlagebeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 30.09.2015 die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes, mit Begründung, für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am __.__.____ als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Wesseling, den ______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Der Bürgermeister In Vertretung In Vertretung Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Erwin Esser Beteiligung der Öffentlichkeit Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 05.02.2015 bis 23.02.2015 gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich diesbezüglich zu äußern. Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 04.02.2015 gemeinsam mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses. Öffentliche Auslegung Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.10.2015 bis 24.11.2015 öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am 14.10.2015 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Bekanntmachung/Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB sind am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister In Vertretung In Vertretung Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Erwin Esser