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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
2,8 MB
Datum
08.03.2016
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling BEGRÜNDUNG 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 1/53B BONNER STRASSE in der Fassung vom 14. Dezember 2015 Verfahrensstand: § 10 Abs. 1 BauGB Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 TEIL A PLANUNGSANLASS / SITUATION / PLANUNGSZIELE 3 1 VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT 3 2 2.1 2.2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSVORGABEN Flächennutzungsplan Bebauungsplanung 4 4 5 3 3.1 3.2 PLANUNGSGEBIET Räumlicher Geltungsbereich Städtebauliche Situation / Lage im Ortsgefüge / Vorhandene Nutzung 6 6 7 4 PLANUNGSZIELE / NUTZUNG UND ERSCHLIESSUNG 9 TEIL B BEBAUUNGSPLAN - ENTWURF 10 5 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 10 5.1 ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG 10 5.2 BAUWEISE/ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN/ STELLUNG BAULICHER ANLAGEN 11 5.3 NEBENANLAGEN/ STELLPLÄTZE UND GARAGEN 13 5.4 5.5 5.6 14 14 5.7 5.8 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Öffentliche Verkehrsflächen Bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Kennzeichnung Hinweise Teil C AUSWIRKUNGEN 18 6 VERKEHR 18 7 IMMISSIONSSCHUTZ 18 8 UMWELT / SEVESO-III-RICHTLINIE 19 9 ARTENSCHUTZ 21 10 KLIMASCHUTZ 22 11 VER- UND ENTSORGUNG/NIEDERSCHLAGSWASSERBESEITIGUNG 23 12 HAUSHALT/BODENORDNUNG 23 13 FLÄCHENBILANZ 23 Anlage: Bebauungsplan Stadt•Land•Fluss 14 16 16 24 2 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 TEIL A PLANUNGSANLASS / SITUATION / PLANUNGSZIELE 1 VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27.01.2015 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B beschlossen. Im Zuge der Klärung der baugenehmigungsrechtlichen Prüfung eines Umbauvorhabens für ein bestehendes Wohngebäude an der Bonner Straße stellte sich heraus, dass Teile der vorhandenen Gebäude im Rahmen von Erweiterungen und Umnutzungen durch die Voreigentümer bauordnungsrechtlich nicht genehmigt waren. Ferner ist die geplante bauliche Umnutzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B aus dem Jahr 1995 nicht abgedeckt (Überschreitung der Baugrenzen). Bei der planungs- und bauordnungsrechtlichen Klärung des Sachverhaltes wurden auch die Nachbargrundstücke an der Bonner Straße in die Prüfung einbezogen, da diese vergleichbare städtebauliche und bauliche Gegebenheiten aufweisen. Dabei zeigten sich ebenfalls einzelne baurechtlich nicht abgesicherte Nutzungen sowie nicht eingehaltene planungsrechtliche Festsetzungen (Überschreitung der Baugrenzen sowie der Grundflächenzahl). Ferner zeigen die zahlreichen Umnutzungen und Nachverdichtungen über einen längerfristigen Zeitraum sehr deutlich, dass die vorhandenen Wohnflächen den aktuellen Wohnansprüchen nur bedingt standhalten können. Insofern kann für diese Teilbereiche der Bonner Straße ein wohnungspolitischer Veränderungsbedarf festgestellt werden. Weiterhin wird ein generationsbedingter Eigentümerwechsel deutlich. Dieser kann grundsätzlich auch für die benachbarten Gebäude unterstellt werden. Insofern wird ein Bedarf nach einer erforderlichen Anpassung der Festsetzungen des Bebauungsplanes an veränderte Wohnansprüche deutlich. Die Sicherung der innenstadtnahen Wohnnutzung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung dient dabei nicht zuletzt zur Umsetzung des im Baugesetzbuch festgelegten Ziels der Innenentwicklung. Damit wird eine Neuinanspruchnahme von Freiflächen vermieden, eine weitere Suburbanisierung gebremst, die Innenstadt als Wohnort gestärkt und eine effiziente Ausnutzung der kommunalen und sozialen Infrastruktur unterstützt. Im Ergebnis soll der Bebauungsplan Nr. 1/53B aus dem Jahr 1996 für die betroffenen Grundstücke geändert werden. Ziel der Änderung ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der betroffenen Grundstücke. Dazu zählen insbesondere: - Stadt•Land•Fluss die Sicherung von langfristig tragbaren Wohnverhältnissen die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an die veränderten Wohnansprüche (überbaubare Grundstücksflächen) die Sicherung des Standortes als innenstadtnaher Wohnbereich (Innenentwicklung) die Sicherung der stadtbildprägenden, kleinteiligen Bebauungsstruktur die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse (Lärmschutz) 3 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 - die Klärung der Anforderungen aus dem ruhenden Verkehr (Stellplatzdeckung). Die Erschließung des Plangebietes ist über die Bonner Straße gesichert. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2.580 qm. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling stellt den Großteil des Geltungsbereiches als Wohnbaufläche dar. Kleine Teilflächen der Flurstücke 130/54 und 151/54 sind als Grünfläche dargestellt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B kann überwiegend aus dem FNP entwickelt werden. Die dargestellte Grünfläche wird im Wege der Berichtigung des FNP gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 als Wohnbaufläche angepasst. Der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird mit der vorliegenden Planung nicht erreicht, da die Plangebietsgröße nur 2.580 m² beträgt. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen des weiteren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Demnach ist von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abzusehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden (Überwachung der Umweltauswirkungen). Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht betroffen. 2. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSVORGABEN 2.1 Flächennutzungsplan Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist die Fläche des Planungsgebietes als Wohnbaufläche dargestellt. Kleinere Teilflächen der südwestlichen Grundstücke sind als öffentliche Grünfläche dargestellt. Diese Darstellung wird im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 in Wohnbaufläche geändert. Der Bebauungsplan ist damit gem. § 8 BauGB aus dem FNP entwickelt. Stadt•Land•Fluss 4 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Auszug gültiger FNP 2.2 Bebauungsplanung Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/53B aus dem Jahr 1995. Für das Planungsgebiet wurden folgende Festsetzungen getroffen: - allgemeines Wohngebiet - GRZ, 0,4, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise - Fläche zum Anpflanzen im südlichen Teil der Flurstücke 130/54 und 151/54. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden diese Festsetzungen überplant. Ein Ausschnitt des Bebauungsplanes in der Fassung von 1995 ist der folgenden Abbildung zu entnehmen. Stadt•Land•Fluss 5 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Bebauungsplan Nr. 1/53 v. 1996 - Auszug 3. PLANUNGSGEBIET 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das Planungsgebiet liegt in der Gemarkung Wesseling Flur 19 und umfasst die Flurstücke 130/54, 136/54, 140/54, 141/54, 150/54, 151/54. Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flächen in einer Größe von ca. 2.580 m2. Der Geltungsbereich ist der folgenden Abbildung zu entnehmen. Stadt•Land•Fluss 6 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Räumlicher Geltungsbereich (o. M.) 3.2 Städtebauliche Situation/ Lage im Ortsgefüge / Vorhandene Nutzung Das Planungsgebiet befindet sich in südöstlicher Randlage der Innenstadt von Wesseling. Der zentrale Versorgungsbereich der Flach-Fengler-Straße/ Bahnhofstraße und das Rathaus sind in ca. 800 m Entfernung gut erreichbar. Die städtebauliche Nachbarschaft ist gekennzeichnet durch eine überwiegende Wohnbebauung unterschiedlicher Bebauungsstrukturen mit Doppelhäusern bis zu Mehrfamilien-Geschoßwohnungsbauten. Südöstlich grenzen die Konrad-Adenauer-Straße sowie die Stadtbahntrasse KölnBonn an. In fußläufiger Entfernung befinden sich ein städtischer Kindergarten sowie das Dreifaltigkeits-Krankenhaus Wesseling. Der Rhein ist in etwa 400 m zu erreichen. Ca. 400 m Luftlinie nach Osten schließt sich ein Raffineriestandort an. Stadt•Land•Fluss 7 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Lage im Stadtgefüge (Quelle: www.bing.de) Die Bebauungsstruktur ist gekennzeichnet durch eine Straßenrandbebauung mit giebelständiger Bebauung und einseitiger Grenzbebauung. Dies sind Fragmente einer typischen historischen Bebauungsstruktur, die für die rheinanliegenden Ortschaften der Region kennzeichnend ist. Weitere Merkmale sind: schmale und tiefe Einzelgrundstücke („Handtuchgrundstücke“) überwiegend gleiche Dachneigung überwiegend Klinkerfassaden Vielzahl von Nebengebäuden, die über einen langen Zeitraum schrittweise angebaut und teilweise zu Wohnzwecken umgenutzt wurden sowie unterschiedliche Nutzungen aufweisen (Garagen, Schuppen, Erweiterung der Wohnflächen des Hauptgebäudes etc.). Die Bestandsbebauung an der Bonner Straße (Hausnummern 110 – 118) ist bezogen auf die Hauptgebäude durch eine sehr kleinteilige Wohnnutzung bei 1 " - 2 Geschossen geprägt. Die zahlreichen Umnutzungen und Nachverdichtungen im Bereich der hinteren Baugrundstücke im Laufe der vergangenen Jahre zeigen sehr deutlich, dass die vorhandenen Wohnflächen den aktuellen Wohnansprüchen nur bedingt genügen. Darüber hinaus zeigt sich der Beginn eines generationsbedingten Eigentümerwechsels, der aufgrund der vorhandenen Eigentümerstruktur grundsätzlich auch für die benachbarten Gebäude unterstellt werden kann. Die Erschließung erfolgt über die Bonner Straße über jeweilige Torzufahrten zu den Grundstücken. Stadt•Land•Fluss 8 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Ansicht Bonner Straße 4 Planungsziele / Nutzung und Erschließung Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Zielsetzungen verfolgt: - die bestehenden baulichen Gegebenheiten sollen an sich verändernde Wohnbedürfnisse angepasst werden und damit langfristig eine Wohnnutzung an diesem innenstadtnahen Standort sichern - dabei ist die städtebauliche Grundfigur der typischen giebelständigen straßenbegleitenden Bebauungsstruktur zur Bonner Straße zu sichern - in den hinteren, straßenabgewandten Grundstücksteilen wird eine flexible Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Schaffung moderner Wohnverhältnisse sichergestellt - die in Teilen erfolgte Nach- und Umnutzung der Baugrundstücke soll städtebaulich neu geordnet und damit planungsrechtlich gesichert werden. Die Erschließung erfolgt weiterhin über die Bonner Straße. Der Stellplatzbedarf ist auf den Grundstücken sicherzustellen. Stadt•Land•Fluss 9 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 TEIL B BEBAUUNGSPLAN - ENTWURF 5 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 5.1 ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG Die Art der Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Damit wird die ursprünglich festgesetzte Art der Nutzung beibehalten und der Standort als innenstadtnaher Wohnstandort gesichert. Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden ausgeschlossen, um die Zielsetzung einer wohngenutzten Flächenentwicklung an diesem Standort abzusichern und hervorzuheben. Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind andere Standorte in genügender Zahl im Ortsgebiet erschlossen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden aufgrund der Standortunverträglichkeit in Verbindung mit der Größe des Baugebietes ausgeschlossen. Ziel ist die Sicherung und die Stärkung der Wohnnutzung an diesem Standort. Gewerbliche Nutzungen sind aufgrund der zu erwartenden Folgewirkungen (Verkehrsaufkommen, Betriebstätigkeiten u.a.m.) mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar. Dies gilt gleichermaßen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die aufgrund ihrer erforderlichen Standortbedingungen (Straßenanbindung), Flächenansprüche und städtebaulichen Auswirkungen auf das Ortsbild (Glashäuser) ausgeschlossen werden. Für diese Nutzungen stehen alternative Standorte in ausreichendem Umfang im Stadtgebiet zur Verfügung. Textliche Festsetzung: 1. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Gartenbaubetriebe und - Tankstellen sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl und die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt (GRZ: 0,4, zwei Vollgeschosse). Diese Ausnutzungsziffer sichert eine standortgerechte städtebauliche Entwicklung in verdichteter Innenstadtlage unter Wahrung der typischen städtebaulichen Figur (Handtuchgrundstücke mit ortsbildprägender, kammartiger Bebauung an der Straße, starker baulicher Verdichtung in den straßenabgewandten Teilen der Baugrundstücke und tiefen Grundstücksfreiflächen). Die zulässige Grundfläche darf in dem planzeichnerisch gesondert gekennzeichneten Teil des Baugebietes (hier: rot markierte Flächenabgrenzung ABCDA = Flurstück 150/54) gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 1,0 ausgenutzt werden. Darunter fällt die Überbaubarkeit durch das Hauptgebäude, Nebengebäude, Nebenanlagen sowie weitere Grundflächen, die durch Stellplatzflächen und die Erschließung in Anspruch genommen werden. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) zur Sicherung einer Stadt•Land•Fluss 10 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 adäquaten Wohnnutzung erforderlich. Damit wird die Bestandsbebauung dieses sehr kleinteiligen Einzelgrundstücks (158 qm) gesichert und eine angemessene Ausnutzung ermöglicht. Die Umsetzung der im übrigen Geltungsbereich mit 0,4 festgesetzten GRZ ist hier nicht möglich. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden aus besonderen städtebaulichen Gründen für dieses Einzelgrundstück überschritten, um die vorhandene prägende städtebauliche Struktur in ihrer Gesamtheit zu sichern. Als Teil des städtebaulichen Ensembles dieses Teilabschnitts der Bonner Straße besteht das Charakteristikum der Bebauung unter anderem in den typischen schmalen und sehr tiefen Grundstücken mit stark verdichteter Bebauung im straßenzugwandten Bereich (Kammbebauung an der Bonner Straße und bauliche Verdichtung im straßenabgewandten Bereich) und sehr tiefen unbebauten Grundstücksfreiflächen im straßenabgewandten Teil der Baugrundstücke (sogenannte Handtuchgrundstücke). Das betroffene Grundstück ist Teil dieser Gesamtstruktur. Die minimale Grundstücksfläche macht für dieses Baugrundstück eine Einzellfalllösung erforderlich, um eine adäquate Ausnutzung des Grundstücks zu sichern. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gesichert. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Textliche Festsetzung: 2. In dem mit ABCDA gekennzeichneten Teil des Baugebietes ist eine Überschreitung der GRZ einschließlich der in §19 Abs. 4 BauNVO angeführten Anlagen bis maximal 1,0 zulässig. Bestimmend für die Höhenentwicklung der Bebauung ist das Bestandsniveau der Kammbebauung an der Bonner Straße. Dabei sind entsprechende Spielräume für mögliche Dacherhöhungen in Zusammenhang mit energetischen Dämmmaßnahmen berücksichtigt. Es werden differenzierte Höhenfestsetzungen in Verbindung mit der städtebaulichen Lage der Gebäude (Straßenseite, straßenabgewandte Seiten) und der Dachform (Satteldach) getroffen. Bezugspunkt der Höhenfestsetzung ist das deutsche Haupthöhennetz 1992 (NHN). Die Höhenfestsetzung ist als Obergrenze festgesetzt. Textliche Festsetzung: 3. Die als Höchstgrenze festgesetzte Trauf- und Firsthöhe und die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). 5.2 BAUWEISE/ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN/STELLUNG BAULICHER ANLAGEN Die Bauweise sichert als ein Festsetzungsbaustein in Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhenentwicklung der Wohngebäude die städtebaulich geordnete Entwicklung des Planungsgebietes. Die Bauweise wird aufgrund der städtebaulichen Struktur in zwei Teilbereiche differenziert festgesetzt. Die kammartige Bebauung der Hauptgebäude an der Bonner Straße wird als abweichende Bauweise festgesetzt (Index 1). Zulässig ist eine einseitige Grenzbebauung. Der Mindestabstand Stadt•Land•Fluss 11 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 zu der seitlichen Grundstücksgrenze muss in Ableitung von der vorhandenen Bebauungsstruktur mindestens 2,50 m betragen. Damit wird ein vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen für diese besondere städtebauliche Situation der Bestandsbebauung an der Bonner Straße festgesetzt (§ 9 Abs. 2a BauGB). Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen der Nachbarbebauung außerhalb des Geltungsbereiches sind die bauordnungsrechtlich zulässigen Abstandsflächen von 3,0 m einzuhalten (Flurstücke 130/54 und 140/54), um ausreichende Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse zu den bestehenden Nachbarbebauungen sicherzustellen. Die Bauweise der straßenabgewandten baulich nutzbaren Teile der Baugrundstücke wird lageabhängig als geschlossene und abweichende Bauweise festgesetzt. Die geschlossene Bauweise umfasst die rückwärtigen Baugrundstücksflächen im Kern des Baugebietes (Flurstücke 136/53, 141/54, 150/54, 151/54). Hier ist an die jeweiligen Grundstücksgrenzen anzubauen. Damit wird eine mögliche bauliche Verdichtung im Schwerpunkt in den hinteren überbaubaren Grundstücksflächen gesichert. Aufgrund der sehr geringen Grundstücksbreiten ist zur Sicherung angemessener Wohnflächengrößen eine geschlossene Bauweise erforderlich. Für ausreichende Belichtungsund Belüftungsverhältnisse ist eine Orientierung zu den südwestlich gelegenen Grundstücksfreiflächen sowie zu Innenhof-/Atrium-/situationen möglich. Für die hinteren Grundstücksbereiche der randlich gelegenen Baugrundstücke (Flurstücke 130/54 und 140/54) wird eine abweichende Bauweise mit seitlichem Grenzabstand festgesetzt. Dieser besitzt zu den jeweiligen Nachbargrundstücken das bauordnungsrechtliche Mindestmaß von 3,0 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen sind in dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes als Baukörperfestsetzungen festgesetzt, um die typische städtebauliche Struktur der kammartigen Bebauung an der Bonner Straße zu sichern. Für die hinterliegende Bebauung (Index 2) ist eine erweiterte Baugrenze festgesetzt, so dass hier entsprechend flexiblere Grundstücksnutzungen zulässig sind. Textliche Festsetzung: 4. Innerhalb der mit Buchstabe "a" gekennzeichneten Teile des Baugebietes ist für die überbaubaren Grundstücksflächen eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig ist eine einseitige Grenzbebauung. Zur seitlichen Grundstücksgrenze ist ein ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Bei den Flurstücken 130/54 und 140/54 beträgt der Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze 3,0 m. In Ergänzung der differenzierten Festsetzungen der Baugrenzen und Bauweisen wird auch die Stellung der baulichen Anlagen gesondert festge- Stadt•Land•Fluss 12 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 setzt. Ziel ist die Sicherung der typischen giebelständigen Bebauungsstruktur und eine entsprechend flexiblere Ausnutzungsmöglichkeit in der Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen. Demnach wird für die Straßenrandbebauung an der Bonner Straße (Index 1) ein Satteldach mit einer Dachneigung von 36 bis 42 Grad und giebelständiger Ausrichtung zur Straße festgesetzt. Für die straßenabgewandte Bebauung sind auch andere Dachformen und -neigungen zulässig, um flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten anzubieten. Analog dazu werden für den mit Index 1 festgesetzten Teil des Baugebietes entsprechend der geneigten Dachform Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Im straßenabgewandten Teil (Index 2) sind aufgrund der Zulässigkeit anderer Dachformen die Höhenbegrenzungen als Obergrenzen baulicher Anlagen festgesetzt. Die Obergrenze orientiert sich an den festgesetzten Firsthöhen der straßenzugewandten Bestandsbebauung. Textliche Festsetzung: 5. Innerhalb des mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind auch andere Dachformen als Satteldächer zulässig. 5.3 NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE UND GARAGEN Für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen werden zur Sicherung der Zielsetzung analog der übrigen Festsetzungen differenzierte Regelungen getroffen. Dabei ist grundsätzlich der Stellplatzbedarf auf den privaten Grundstücksflächen nachzuweisen. In den straßenzugewandten Teilen des Baugebietes (Index 1) sind zur Erhaltung der kammartigen Bebauung nur Stellplätze in den seitlichen Abstandsflächen und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und Nebenanlagen sind hier nicht zulässig. Für die übrigen Teile der Baugebiete (Index 2) sind Stellplätze und Garagen, als auch Carports und Nebenanlagen zulässig. Diese sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den gesondert gekennzeichneten Bereichen zulässig. Nebenanlagen wie Kinderspielgeräte einschließlich Spielhäuser bis 6 m2 Grundfläche, Gartenhäuser bis 30 m3 Bruttorauminhalt, offene Schwimmbecken, überdachte Freisitze, Pergolen und Einfriedungen sind im Sinne einer angemessenen Freiflächennutzung auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Damit sind ausreichende planungsrechtliche Möglichkeiten zur Deckung des Stellplatzbedarfs auf den privaten Grundstücksflächen gegeben und die städtebaulichen Ziele der Zweiteilung des Planungsgebietes in einen straßenzugewandten Bereich mit typischer Bebauungsstruktur und einer hinteren Bebaubarkeit mit größerer Flexibilität gesichert. Textliche Festsetzungen: 6. In dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und Nebenanlagen sind nicht zulässig. Stadt•Land•Fluss 13 Stadt Wesseling Begründung 7. 8. 5.4 Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze, Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen und der gesondert festgesetzten Flächen zulässig. In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Nebenanlagen wie Kinderspielgeräte einschl. Spielhäuser bis 6 m2 Grundfläche, Gartenhäuser bis 30 m3 Bruttorauminhalt, offene Schwimmbecken, überdachte Freisitze, Pergolen und Einfriedungen innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen, innerhalb der gesondert festgesetzten Flächen sowie innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN Die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden wird auf 1 Wohnung je Wohngebäude beschränkt. Durch diese Festsetzung werden weitere, städtebaulich nicht erwünschte Verdichtungen des Planungsgebietes vor dem Hintergrund der bestehenden, kompakten Bebauungsstruktur vermieden. Insbesondere wird der in der Folge resultierende Stellplatzflächenbedarf aus städtebaulichen Gründen beschränkt, um sicherzustellen, dass der erforderliche Nachweis auf den Baugrundstücken selber erfolgt und nicht zu Lasten der wohngenutzten sowie der öffentlichen Verkehrsflächen geht. Textliche Festsetzungen: 9. Im Allgemeinen Wohngebiet ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. 5.5 ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN An der Bonner Straße verläuft über die gesamte Länge der Grundstücke ein etwa 80 cm breiter privater Grundstücksstreifen im derzeitigen öffentlichen Verkehrsraum (hier: Teilflächen des Bürgersteigs). Diese Flächen werden im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B gemäß ihrer tatsächlichen Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 5.6 BAULICHE UND TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IN ABSTIMMUNG MIT GUTACHTER Die Festsetzungen über bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind als Ergebnis des Schalltechnischen Fachgutachtens für das Planungsgebiet in den Bebauungsplan übernommen worden1. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für das Planungsgebiet eingehalten werden. In Abhängigkeit der prognostizierten Lärmbelastungen für das Planungsgebiet (s.a. Teil C: Auswirkungen, Kapitel 7) werden passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Aufenthalts- und Schlafräume der Wohnungen in den einzelnen Wohngeschossen festgesetzt. 1 ACCON Köln GmbH: Schalltechnisches Fachgutachten zur geplanten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53BBonner Straße in Wesseling, Köln 20.08.2015 Stadt•Land•Fluss 14 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Es sind insgesamt zwei Schallschutzbereiche mit entsprechenden Schalldämmmaßen für die Außenfassaden festgesetzt. Im Schallschutzbereich A treten nach Ergebnissen des Schallgutachtens die höchsten Lärmbelastungen auf. Die betroffenen Außenwandflächen müssen deshalb ein nach DIN 4109 bewertetes Schalldämmaß erf. R´w von 40 dB aufweisen. Das bezieht sich auf sämtliche Wohngeschosse und Fassadenseiten. Für den Schallschutzbereich B sind Schalldämmmaße von 35 dB für alle Geschosse und Fassadenseiten festgesetzt. Aufgrund der besonderen Anforderungen an das Ruhebedürfnis der Menschen in der Nacht in Verbindung mit den prognostizierten Lärmwerten werden für die Kinderzimmer und Schlafräume weiterhin fensterunabhängige Lüftungsmöglichkeiten festgesetzt. Dies betrifft alle Außenfassadenflächen in allen Baugebieten. Dadurch werden für die Nachtwerte verträgliche Innenraumpegel (bei geschlossenen Fenstern) sichergestellt. Das resultierende Schalldämm-Maß der Außenfassaden muß auch unter Berücksichtigung der Schalldämmung der Lüftungseinrichtung gewährleistet sein. Damit wird gesichert, dass die Wohnruhe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend geschützt wird und die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten und gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden. Da durch geeignete Grundrissanordnung sowie bauliche Gestaltung und andere Maßnahmen ebenfalls Schallschutzeffekte erzielbar sind, werden von den Festsetzungen Nr. 10 und 11 Ausnahmen zugelassen. Die Ausnahmen setzen voraus, dass sie die gleichen Lärmschutzeffekte für die Wohnnutzung der Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume erzielen wie die festgesetzten Schalldämmaße und Lüftungseinrichtungen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist rechnerisch nachzuweisen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 durch diese Maßnahmen eingehalten werden. Textliche Festsetzung: 10. Für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung, Dachflächen etc.) sind für alle Geschosse die folgenden resultierenden Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (erf. R´w) einzuhalten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen: Schallschutzbereich A: 40 dB Schallschutzbereich B: 35 dB. 11. Schlafräume und Kinderzimmer sind in allen Baugebieten mit integrierten schallgedämmten Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zulässig. Die Belüftung nach DIN 1946 ist sicherzustellen. 12. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11 zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 vor den Fenstern der Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume eingehalten werden. Stadt•Land•Fluss 15 Stadt Wesseling Begründung 5.7 Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 KENNZEICHNUNG ERDBEBENZONE Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Auf die Berücksichtigung der DIN 4149 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten wird hingewiesen. 5.8 HINWEISE Die folgenden Hinweise geben Aufschluss über zu berücksichtigende Aspekte bei der Umsetzung und Durchführung des Bebauungsplanes. Sie entfalten keinen Rechtscharakter, sind jedoch als fachplanerische Hinweise bei der Umsetzung der Planung zu beachten. VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) bei Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, das unbelastete Niederschlagswasser vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist, soweit das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegen steht. Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. ARCHÄOLOGISCHE BODENFUNDE Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich mitzuteilen. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§15 und 16 DSchG). KAMPFMITTELVERDACHT Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Vor erdeingreifenden Tätigkeiten ist eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Bauherren beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Angabe des Aktenzeichens „22.5-3-5362040-275/15/“. Sind Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. vorgesehen, empfiehlt der KBD zusätzlich die Durchführung einer Sicherheitsdetektion. Stadt•Land•Fluss 16 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 TECHNISCHE REGELWERKE, FACHGUTACHTEN Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz, einsehbar. Stadt•Land•Fluss 17 Stadt Wesseling Begründung Teil C AUSWIRKUNGEN 6 Verkehr Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Die Erschließung des Planungsgebietes erfolgt jeweils grundstücksweise über die Bonner Straße. Die Erschließung ist gesichert. Die vorhandene Erschließung kann das erwartete Verkehrsaufkommen der Wohnnutzung problemlos aufnehmen. Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der Bonner Straße zu erwarten. 7 Immissionsschutz Zur Ermittlung, Bewertung und Minderung der Lärmbelastungen des Planungsgebietes wurde ein schalltechnisches Fachgutachten durch das Ing.-Büro ACCON, Köln durchgeführt2. Die Bearbeitung erfolgte nach DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau, 2002-07) sowie TA Lärm (1998). Die Belastungen durch Schienenlärm wurden gemäß Schall 03 (2014) ermittelt. Für die einzelnen Emittenten wurden getrennte Berechnungen durchgeführt. Diese beziehen sich auf die Ermittlung der Immissionen aus dem Straßenverkehr der Bonner Straße und der Konrad-Adenauer-Straße (L300) sowie dem Schienenverkehr (Stadtbahn- und Güterverkehr) der südlich gelegenen Bahntrasse. Grundlage der Ermittlung der Immissionen aus der Verkehrsbelastung war eine 24-stündige Verkehrszählung vom 23.04.20153. Die Darstellung der zu erwartenden Geräuschsituation erfolgte in Form von flächenhaften Lärmkarten mit geschossweiser Beurteilung. Die Lärmbelastungen werden durch Festlegung entsprechender Lärmpegelbereiche dokumentiert. Diese bilden die Grundlage für die im Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass tags und nachts die Orientierungswerte des Beiblattes 1 der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau (1987-05) überschritten werden (bis zu 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts). Die Überschreitungen liegen dabei in einem Bereich, wie er üblicherweise in innerstädtischen Lagen auftritt. Die Geräuschimmissionen durch die Bahnverkehrsstrecke sind unkritisch und damit für die Gesamtsituation nicht relevant. Auf der Grundlage der Gutachtervorschläge wurden für den Bebauungsplan Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für alle Geschosse festgelegt. Diese sind als Festsetzungen für bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Bestandteil des Bebauungsplanes (Textliche Festsetzungen Nr. 10 - 12). Dies betrifft die Festsetzung des Schalldämmmaßes der Außenwandflächen gemäß DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau (1989-11) und die Festsetzung von mechanischen Belüftungsanlagen für Schlafräume und Kinderzimmer sowie eine Ausnahmemöglichkeit. 2 3 Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Bonner Straße in Wesseling, Köln 2015 VE-Kass Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrserhebung Bonner Straße Wesseling, 07.05.2015 Stadt•Land•Fluss 18 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation an der Bonner Strasse (hier: Straßenrandbebauung) ist für diese Teile der Baugebiete ein Schalldämmmaß der Außenbauteile von 40 dB gemäß Tabelle 8, DIN 4109 sicherzustellen (Lärmpegelbereich A). Im Baugebiet, das zur KonradAdenauer-Strasse orientiert (Lärmpegelbereich B) ist, wird das Schalldämmmaß der Außenbauteile der Fassaden auf 35 d(B) festgesetzt. Zur Einhaltung der Innenraumpegel in der Nachtzeit sowie zum Schutz der besonders sensiblen Lärmbereiche sind Schlafzimmer und Kinderzimmern im gesamten Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung mit schallgedämpften Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren. Durch diese Festsetzung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten und gesunde Wohnverhältnisse gesichert. Aufgrund der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) und des Energieeinspargesetzes (ENEG 2013) werden bei neuen Gebäuden im allgemeinen Fenster mindestens der Schallschutzklasse 2 eingebaut. Dadurch werden die Anforderungen nach DIN 4109 für die Fassadenflächen mit dem erforderlichen Schalldämmmaß von 30 dB, eingeschränkt auch für ein gefordertes Schalldämmmaß von 35 dB, unter Voraussetzung sachgerechter Bauausführung, in der Regel bereits erfüllt. Da die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Fassadenbauteile die Kenntnis der konkreten Bauausführung voraussetzt, sind die festgesetzten Werte im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Ausnahmen von den Festsetzungen zur Einhaltung der Schalldämmmaße der Außenfassaden sind zulässig, wenn im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass die zulässigen Orientierungswerte der DIN 18005 durch andere Maßnahmen (z.B. Grundrissanordnung) eingehalten werden. Auf mögliche weitere Verkehrsemissionen durch die benachbarten Straßen (Staub, Abgase, Spritzwasser u.ä.) wird hingewiesen. 8 Umwelt / Seveso III-Richtlinie Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe umweltbezogener Informationen sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Schutzgebiete Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz NRW, Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen. Stadt•Land•Fluss 19 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 4 gelten bei Planungen, deren Grundfläche 20.000 Quadratmeter nicht überschreitet, die naturschutzrechtlichen Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffsbilanzierung ist nicht erforderlich. Einwirkungsbereich Störfallanlagen – Seveso-III-Richtlinie Das Plangebiet an der Bonner Straße liegt im Einwirkungsbereich von Störfallanlagen i.S.d. europäischen Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU). Art. 13 der Richtlinie fordert, „dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.“ Dieser Trennungsgrundsatz findet sich auch in § 50 des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes wieder, welcher jedoch noch nicht an die Aktualisierung der europäischen Richtlinie im Jahr 2012 angepasst worden ist: “Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“ Die Stadt Wesseling ist traditioneller Standort der Chemieindustrie, mehrere bedeutende Unternehmen dieser Branche haben hier ihren Standort. Über die Jahrzehnte hinweg ist eine Gemengelage entstanden, die ein dichtes Nebeneinander von Industrie und Wohngebieten bedingt. Vor dem Hintergrund substantieller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall des Chemieunternehmens Merck, hat die Stadt Wesseling im Jahr 2013 ein gesamtstädtisches Gutachten zur Störfallproblematik in Auftrag gegeben. Das seit März 2015 vorliegende Gutachten des TÜV Nord analysiert die im Stadtgebiet vorhandenen Störfallanlagen anhand des „Leitfaden für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ („KAS-18-Leitfaden“) der Kommission für Anlagensicherheit. Das Gutachten bestimmt das individuelle Gefahrenpotenzial der Anlagen anhand der eingesetzten Stoffe, der Betriebsabläufe sowie des Bauzustands der Anlagen und leitet hieraus angemessene Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen ab. Stadt•Land•Fluss 20 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/53 B, 1. Änderung liegt innerhalb des somit bestimmten angemessenen Abstands eines AcroleinTanklagers der Firma Evonik Degussa nördlich des Plangebiets. Gemäß dem angeführten gesamtstädtischen Seveso-Gutachten der Stadt Wesseling wird der angemessene Abstand zwischen dem Tanklager und schutzbedürftigen Nutzungen auf 2.750 m festgelegt. Der tatsächliche Abstand zwischen dem Tanklager und dem geplanten Wohngebiet an der Bonner Straße beläuft sich auf ca. 1.820 m. Trotz der Lage innerhalb der angemessenen Abstände der Störfallanlage sieht die Stadt Wesseling die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B mit den Regelungen der Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG für vereinbar. Das Planungsgebiet ist seit langen Jahren wohngenutzt und räumlich und funktional in die bestehenden innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen der Kernstadt eingebunden. Hier wird eine bestehende Wohnlage Sinne der Innenentwicklung neu geordnet und die Innenstadt durch die Sicherung der Wohnnutzungen in ihrer Funktionsfähigkeit gestärkt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen durch die rückwärtige Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche zwar eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die Limitierung der Wohneinheiten auf eine je Gebäude stellt jedoch sicher, dass mit keiner wesentlichen Erhöhung der Bewohnerzahl gegenüber dem Status Quo zu rechnen ist. Die Empfindlichkeit der von einem potenziellen Störfall betroffenen Bewohner kann als durchschnittlich eingestuft werden. Die vorauszusetzende Ortskundigkeit der Bewohner sowie die Kenntnis über das Verhalten im sog. „Dennoch-Störfall“ (die örtliche Chemieindustrie betreibt umfangreiche Informationskampagnen über Hauseinwurfsendungen) tragen nicht zu einer Vergrößerung des Sicherheitsrisikos bei. Ferner ist die Bebauungsplanung nicht mit der Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer Maßnahmen für den Anlagenbetreiber verbunden. 9 Artenschutz Zur Prüfung der Artenschutzbelange im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B – Bonner Straße wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt4. Zur Auswertung des potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Artenspektrums wurde die Artenauswahl des Messtischblattes 5107-4 für die von der B-Planänderung betroffenen Lebensraumtypen Gebäude, Kleingehölze, Gärten herangezogen (LANUV, Download 2015) und durch eine Ortsbegehung ergänzt. Bei der Geländebegehung wurden keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten oder weiterer wildlebender Tier-Arten festgestellt. Aufgrund des guten baulichen Zustandes und der aktuellen Wohnnutzung sind kaum Nist- oder Einflugmöglichkeiten für Vögel oder Fledermäuse an den Gebäuden vorhanden. Es ist jedoch nicht vollständig auszuschließen, dass spaltenbewohnende Fledermäuse vereinzelt Spalten an den Gebäuden als Tagquartiere nutzen. 4 Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Stadt Wesseling: 1. Änderung Bebaungsplan Nr. 1/53B Bonner Strasse – Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1, Bonn 10.06.2015 Stadt•Land•Fluss 21 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Die Gärten werden ebenfalls intensiv gepflegt und genutzt. Hier sind keine Hinweise auf eine aktuelle Brut von Vögeln oder vormalige Niststandorte gefunden worden. Insbesondere wurden keine Baumhöhlen und keine Nester festgestellt, wobei eine ältere Fichte nicht vollständig einsehbar war. Jedoch waren auch hier keine Hinweise z.B. auf Greifvogelhorste wie Rumpfungen, Kotspuren oder Gewölle vorhanden. Die Änderung des Bebauungsplanes löst keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz aus. Weiterhin ist festzuhalten, dass europarechtlich bedeutsame Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) nicht vorhanden und nicht betroffen sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. 10 Klimaschutz Hinsichtlich des Klimaschutzes sind nach § 1 Abs. 5 BauGB die allgemeinen Ziele zu sichern. Dazu zählt z.B. die bevorzugte Entwicklung von Innenbereichsflächen, die Stärkung der Innenstadt als Wohnort, die Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels, die Vermeidung zusätzlichen Verkehrs (Stadt der kurzen Wege). Diese allgemeinen Ziele des Klimaschutzes sind in die Erarbeitung des Bebauungsplanes für das innerstädtische Planungsgrundstück eingeflossen. Dadurch wird auf die Inanspruchnahme weiterer (klimaschutzrelevanter) Frei- und Grünflächen verzichtet und die Kohlendioxid-Emissionen des resultierenden Verkehrsaufkommens gemindert. Darüber hinaus sind neben den standortbezogenen Anforderungen gebäudebezogene Auswirkungen festzustellen. Hier geht es primär um den weitgehenden Verzicht bzw. den Ersatz fossiler Brennstoffe durch regenerative Energien bei der Primärenergieerzeugung sowie um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung im Gebäudebestand. Im Zuge der geltenden Gesetzgebung sind die auf die konkrete Umsetzung von Baumaßnahmen bezogenen gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparung, des Einsatzes regenerativer Energien und der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Neuplanungen und bauliche Änderungen unterliegen den gesetzlichen Anforderungen an Energieeinsparung und Klimaschutz, wie sie beispielsweise aus der Energieeinsparverordnung oder dem ErneuerbareEnergienWärmegesetzt abzuleiten sind (z.B. mindestens 15% Deckung des Wärmebedarfs aus Solarthermie oder 50% aus Geothermie und Wärmeanlagen, oder zu 50% aus Kraft-Wärme Kopplungsanlagen, Möglichkeit der Kombination und Versorgung mehrerer Gebäude etc.). Dadurch wird ein Mindestanteil des Energieeinsatzes durch regenerative Energien abgedeckt und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist Gegenstand der konkreten Hochbauplanung. Im Zuge einer Anpassung der Wohnverhältnisse an moderne Stadt•Land•Fluss 22 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Wohnformen sind nicht zuletzt auch bei möglichen Eigentümerwechseln im Planungsgebiet entsprechende bauliche Umbaumaßnahmen zu erwarten. In diesem Zusammenhang stehen insbesondere Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Erhöhung der Energieeffizienz im Vordergrund. Aktive Einflussmöglichkeiten über planungsrechtliche Festsetzungen und Regelungen sind nicht möglich. 11 Ver- und Entsorgung/Niederschlagswasserbeseitigung Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser ist durch das vorhandene Netz sichergestellt. Die Löschwasserversorgung ist über das vorhandene Hydrantensystem sichergestellt. Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Schmutzwasserkanal. Das unbelastete Niederschlagswasser i s t vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. 12 Haushalt/Bodenordnung Die Kosten des Aufstellungsverfahrens werden durch einen privaten Grundstückeigentümer übernommen. Zusätzliche Kosten für den Haushalt der Stadt Wesseling entstehen nicht. 13 Flächenbilanz Summe Geltungsbereich 2.584 qm 100% 31 qm 1,2 % überbaubare Grundstücksflächen 800 qm 31,0% Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports, Garagen 182 qm 7,0% 1.571 qm 60,8 % davon: öffentliche Verkehrsflächen Nicht überbaubare Grundstücksflächen Stadt•Land•Fluss 23 Stadt Wesseling Begründung Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung –Bonner Straße 14.12.2015 Anlage: Bebauungsplan 255 394 11 13 56 11 ße 9 1 7 12 H 48 51 1 W H FH .0 55 6 rs W 6 H 8 8 .7 53 7 .5 t 55 W .6 55 H .8 53 .1 49 .5 55 tra 3 .3 0 W H .1 5 .8 50 52 H W .1 t 57 H 7 52 H W W rs Fi .6 1 .2 5 rs .4 t 54 3 W H 48 Maßstab: 1:500 Entwurfsverfasser: 7 51 .8 52 .6 0 I 1. Baugesetzbuch (BauGB) Die Übereinstimmung der Bestandsangaben mit dem Liegenschaftskataster i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert und der Örtlichkeit, sowie die geometrische Eindeutigkeit der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Planzeichenverordnung 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) (PlanzV90) wird bescheinigt. 195 Wesseling, den Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) __.__._____ Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur h 0 Fi W H rs .5 t 53 51 3 .7 6 .1 6 3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90) 14 ) W 20 48 9 .4 0 schä 12s + Ge (1 a 3 t 62 rs Fi G .4 ft II vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 16 48 0 139 .4 4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) Fi rs t 60 6 .3 52 .2 0 18 486 5 I 5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- 22 414 469 227 41 415 5 236 183 (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) 3 467 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) 20 äft ch es G 468 6. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Neufassung vom 21.07.2000 (GV NRW S.568 /SGV NRW 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) 235 181 Höchstzulässige Zahl der 180 Wohnungen Konrad -Adena uer-Stra ße 473 3 47 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor 97 schädlichen Umwelteinwirkungen 429 215 Planzeichenerklärung 478 eg sw of nh h Ba Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 482 Grundflächenzahl maximale Traufhöhe maximale Firsthöhe maximale Höhe baul. Anlagen Zahl der Vollgeschosse Dachform und Dachneigung Tankstelle Allgemeines Wohngebiet 0,4 Grundflächenzahl Straßenverkehrsflächen öffentliche Straßenverkehrsfläche 273 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen - Schallschutzbereiche A, B s.a. textliche Festsetzungen Nr. 10-12 Sonstige Planzeichen II maximale Zahl der Vollgeschosse Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen a abweichende Bauweise s.a. textliche Festsetzungen Nr. 4 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches g geschlossene Bauweise SD Baugrenze Satteldach Stellung baulicher Anlagen Firstrichtung Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze Ga/Cp/St/Na Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 98 (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ) 9. Im Allgemeinen Wohngebiet ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig. 1 14 417 470 Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 10. Für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung, 1 Dachflächen etc.) sind für alle Geschosse die folgenden resultierenden Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (erf. R´w) einzuhalten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen: Schallschutzbereich A: 40 dB Schallschutzbereich B: 35 dB 237 Baugebieten mit integrierten 11. Schlafräume und Kinderzimmer sind in allen schallgedämmten Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zulässig. Die Belüftung nach DIN 1946 ist sicherzustellen. 12. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 11 zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 vor den Fenstern der Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume eingehalten werden. Dipl.-Ing. G. Wallraven, Bonn, den Rechtsgrundlagen Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen 138 (§ 9 Abs. 1661 Nr. 4 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO ) 6. In dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes 139 14sind Stellplätze nur außerhalb der 230überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und Nebenanlagen sind nicht zulässig. 228 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze, 7. In dem mit Index Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen und der 225 Flächen zulässig. gesondert festgesetzten 205 sind Nebenanlagen 8. In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes 231 wie Kinderspielgeräte einschl. Spielhäuser bis 6 177 m² Grundfläche, Gartenhäuser bis 3 30 m Bruttorauminhalt, offene Schwimmbecken, überdachte Freisitze, Pergolen 232der überbaubaren 186 und Einfriedungen innerhalb Grundstücksgrenzen, innerhalb der 175 206 189 gesondert festgesetzten Flächen 182 sowie innerhalb der nicht überbaubaren 185 Grundstücksflächen zulässig.179 184 Stadt•Land•Fluss Büro für Städtebau und Umweltplanung Königstrasse 32 53113 Bonn Wesseling, den 5 .9 u ba An H I 48 2 G 167 12 hs W W 2 .4 130 54 Gemarkung: Wesseling, Flur 19 Für die städtebauliche Planung: Planunterlage 10 56 0 6 D .8 as .8 53 8 Fi 9 H 52 IP 9 .1 .0 49 49 W H FD u W 48 a KF O .94 48 iG 6 .4 W üs Br 0m 8, 192 zi 2 3 KF O .33 49 9 7m 8, Lu H .5 55 5 2 I 7 13 .1 49 hs .9 54 FD H 1 ße Fi W FH FH 3 r. St .9 50 in- H te .0 49 m .0 49 4 W 8 0/5 11 hs W I II W .8 53 371 0 (1 54 hs 7 51 .2 H 48 W N p/ ng tu / .2 49 0 3, 5 .1 49 18) W ba 0 .5 t 53 rs Fi /C St a/ a 212 202 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 BauNVO ) 109 4. Innerhalb der mit Buchstabe "a" gekennzeichneten Teile des Baugebietes ist für die überbaubaren233 Grundstücksflächen eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig193 ist eine einseitige Grenzbebauung. Zur seitlichen 132 Grundstücksgrenze ist ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Bei den Flurstücken 130/54 und 140/54 12 beträgt der Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze 3,0 m. 5. Innerhalb des mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind auch 234 andere Dachformen als Satteldächer zulässig. 106 12 6 2 15 150 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B "Bonner Straße" Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz, einsehbar. 8 .1 49 5m II u ba An PD II An 2 a ur Fl ) 3 13 2, 16 hs W B m ,5 213 TECHNISCHE REGELWERKE, FACHGUTACHTEN Bauweise und Stellung baulicher Anlagen 1 183 06 9. =4 KD (1 11 u ba An D P 11 1 13 5m II 0 .3 C ins 2, 4 hs W A ___. Ausfertigung 2 t-E 9 7 11 ) 14 1 (1 .1 49 .9 9 48 .2 49 W er 2 KF a 0 393 3 12 .9 O 48 2 A 7 5m 9 .0 49 2, ) 11 12 .8 1 134 Alb 7 5 4 (1 0 0 .9 53 H W 0m D 12, 2 .0 49 51 H W 2 .3 50 48 H 151 54 12 ) g W SD: 35-42 Grad 59 n 10 stei (1 rd Bo D pP 7 .3 50 7 12 TH max: 55,0 m FH max: 57,5 m H max: 57,5 m 2 136 54 II GRZ 0,4 380 484 9 zi hr H h Sc W 5 10 WA Fa 2 .9 7 5 125 3 W 4 .2 W .5 B 141 54 492 0 ,1 =1 ,0 nd =8 ra StUrD hn K ba II 48 1 Lu 6 hs 0 hp Sc PD 51 H .9 3a .8 W I u ba An PD 1 .0 140 54 382 b 06 5 48 II 52 381 H W I H 51 8 .7 53 u W ba 4 .3 W H 240 222 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 16-19 BauNVO) 2. In dem mit ABCDA gekennzeichneten Teil des Baugebietes ist eine Überschreitung der GRZ einschließlich der in § 19 Abs. 4 BauNVO angeführten Anlagen bis maximal 1,0 zulässig. 221 3. Die als Höchstgrenze festgesetzte Trauf- und Firsthöhe und die festgesetzte 211 Höhe der baulichen Anlagen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN). 220 12 9 .2 49 hs An 48 2 a 495 493 5 3 .8 KF O W a N p/ p G .9 11 D aP G W h Sc 10 Maß409der baulichen Nutzung 20 48 8 51 H /C St a/ 6a 32 27 494 12 0m 3, 5m 8 54 54 4, 10 5 m ,5 .0 49 6 12 539 11 505 54 7 392 1 .0 49 552 10 496 384 383 3 543 241 383 / 54 11 6 194 19 30 e aß str 238 ur d Sü 54 Fl 4 498 551 Stadt Wesseling 4 ße 1 KAMPFMITTELVERDACHT Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Vor erdeingreifenden Tätigkeiten ist eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Bauherren beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Angabe des Aktenzeichens „22.5-3-5362040-275/15/“. Sind Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. 147 vorgesehen, empfiehlt der KBD zusätzlich die Durchführung einer Sicherheitsdetektion. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 4 BauNVO) 224 1. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Gartenbaubetriebe und 223 - Tankstellen sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. 4 7 172 Art der baulichen Nutzung 242 25 12 11 10 54 Textliche Festsetzungen 277 tra rS 2 54 395 353 396 385 ne 10 541 386 237 11 n Bo 2 52 3 ße 244 4 9 5 11 tra rS 236 234 24 177 276 tra 11 ne 54 150 275 245 8 1 n Bo 532 garten 153 246 235 as 0 23 2 411 410 64 9 10 54 Kinder- 41 274 10 Kindergarten 352 62 7 10 254 233 13 a 90 253 DGK5 Bonner Str. www.tim-online.nrw.de 96 Übersichtsplan Kennzeichnung Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Auf die Berücksichtigung der DIN 4149 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten - wird hingewiesen. Hinweise VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist bei Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, das unbelastete Niederschlagswasser vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. ARCHÄOLOGISCHE BODENFUNDE Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich mitzuteilen. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§15 und 16 DSchG). 100 m 1 : 5000 Aufstellung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 27.01.2015 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 04.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Offenlagebeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 30.09.2015 die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes, mit Begründung, für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am __.__.____ als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Wesseling, den ______________________ Der Bürgermeister Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Der Bürgermeister In Vertretung In Vertretung Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Erwin Esser Beteiligung der Öffentlichkeit Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 05.02.2015 bis 23.02.2015 gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich diesbezüglich zu äußern. Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom 04.02.2015 gemeinsam mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses. Öffentliche Auslegung Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.10.2015 bis 24.11.2015 öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am 14.10.2015 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Bekanntmachung/Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB sind am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Wesseling, den _______________________ Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister In Vertretung In Vertretung Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter Erwin Esser Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Keine amtliche Standardausgabe 3.5.2015 13:09 Stadt•Land•Fluss 24