Daten
Kommune
Wesseling
Größe
2,8 MB
Datum
08.03.2016
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
BEGRÜNDUNG
1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN
NR. 1/53B
BONNER STRASSE
in der Fassung vom 14. Dezember 2015
Verfahrensstand: § 10 Abs. 1 BauGB
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
TEIL A
PLANUNGSANLASS / SITUATION / PLANUNGSZIELE
3
1
VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT
3
2
2.1
2.2
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSVORGABEN
Flächennutzungsplan
Bebauungsplanung
4
4
5
3
3.1
3.2
PLANUNGSGEBIET
Räumlicher Geltungsbereich
Städtebauliche Situation / Lage im Ortsgefüge / Vorhandene Nutzung
6
6
7
4
PLANUNGSZIELE / NUTZUNG UND ERSCHLIESSUNG
9
TEIL B
BEBAUUNGSPLAN - ENTWURF
10
5
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
10
5.1
ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
10
5.2
BAUWEISE/ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN/
STELLUNG BAULICHER ANLAGEN
11
5.3
NEBENANLAGEN/ STELLPLÄTZE UND GARAGEN
13
5.4
5.5
5.6
14
14
5.7
5.8
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
Öffentliche Verkehrsflächen
Bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
Kennzeichnung
Hinweise
Teil C
AUSWIRKUNGEN
18
6
VERKEHR
18
7
IMMISSIONSSCHUTZ
18
8
UMWELT / SEVESO-III-RICHTLINIE
19
9
ARTENSCHUTZ
21
10
KLIMASCHUTZ
22
11
VER- UND ENTSORGUNG/NIEDERSCHLAGSWASSERBESEITIGUNG
23
12
HAUSHALT/BODENORDNUNG
23
13
FLÄCHENBILANZ
23
Anlage:
Bebauungsplan
Stadt•Land•Fluss
14
16
16
24
2
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
TEIL A
PLANUNGSANLASS / SITUATION / PLANUNGSZIELE
1
VERANLASSUNG UND ERFORDERLICHKEIT
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling
hat in seiner Sitzung am 27.01.2015 die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1/53 B beschlossen.
Im Zuge der Klärung der baugenehmigungsrechtlichen Prüfung eines Umbauvorhabens für ein bestehendes Wohngebäude an der Bonner Straße
stellte sich heraus, dass Teile der vorhandenen Gebäude im Rahmen von
Erweiterungen und Umnutzungen durch die Voreigentümer bauordnungsrechtlich nicht genehmigt waren. Ferner ist die geplante bauliche
Umnutzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B aus
dem Jahr 1995 nicht abgedeckt (Überschreitung der Baugrenzen).
Bei der planungs- und bauordnungsrechtlichen Klärung des Sachverhaltes
wurden auch die Nachbargrundstücke an der Bonner Straße in die Prüfung einbezogen, da diese vergleichbare städtebauliche und bauliche
Gegebenheiten aufweisen. Dabei zeigten sich ebenfalls einzelne baurechtlich nicht abgesicherte Nutzungen sowie nicht eingehaltene planungsrechtliche Festsetzungen (Überschreitung der Baugrenzen sowie der
Grundflächenzahl).
Ferner zeigen die zahlreichen Umnutzungen und Nachverdichtungen über
einen längerfristigen Zeitraum sehr deutlich, dass die vorhandenen Wohnflächen den aktuellen Wohnansprüchen nur bedingt standhalten können.
Insofern kann für diese Teilbereiche der Bonner Straße ein wohnungspolitischer Veränderungsbedarf festgestellt werden. Weiterhin wird ein generationsbedingter Eigentümerwechsel deutlich. Dieser kann grundsätzlich
auch für die benachbarten Gebäude unterstellt werden. Insofern wird ein
Bedarf nach einer erforderlichen Anpassung der Festsetzungen des Bebauungsplanes an veränderte Wohnansprüche deutlich. Die Sicherung
der innenstadtnahen Wohnnutzung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung dient dabei nicht zuletzt zur Umsetzung des im Baugesetzbuch festgelegten Ziels der Innenentwicklung. Damit wird eine
Neuinanspruchnahme von Freiflächen vermieden, eine weitere Suburbanisierung gebremst, die Innenstadt als Wohnort gestärkt und eine effiziente
Ausnutzung der kommunalen und sozialen Infrastruktur unterstützt.
Im Ergebnis soll der Bebauungsplan Nr. 1/53B aus dem Jahr 1996 für die
betroffenen Grundstücke geändert werden.
Ziel der Änderung ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der betroffenen Grundstücke. Dazu zählen insbesondere:
-
Stadt•Land•Fluss
die Sicherung von langfristig tragbaren Wohnverhältnissen
die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an die veränderten Wohnansprüche (überbaubare Grundstücksflächen)
die Sicherung des Standortes als innenstadtnaher Wohnbereich
(Innenentwicklung)
die Sicherung der stadtbildprägenden, kleinteiligen Bebauungsstruktur
die Sicherung gesunder Wohnverhältnisse (Lärmschutz)
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
-
die Klärung der Anforderungen aus dem ruhenden Verkehr (Stellplatzdeckung).
Die Erschließung des Plangebietes ist über die Bonner Straße gesichert.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 2.580 qm.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling stellt den
Großteil des Geltungsbereiches als Wohnbaufläche dar. Kleine Teilflächen
der Flurstücke 130/54 und 151/54 sind als Grünfläche dargestellt. Die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B kann überwiegend aus dem
FNP entwickelt werden. Die dargestellte Grünfläche wird im Wege der Berichtigung des FNP gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 als Wohnbaufläche angepasst.
Der in § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Schwellenwert von 20.000 m²
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO wird mit der vorliegenden
Planung nicht erreicht, da die Plangebietsgröße nur 2.580 m² beträgt.
Durch die Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen des weiteren keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und
der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Demnach ist von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.
2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind, abzusehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden (Überwachung der
Umweltauswirkungen).
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht betroffen.
2.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN / PLANUNGSVORGABEN
2.1
Flächennutzungsplan
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist die Fläche
des Planungsgebietes als Wohnbaufläche dargestellt. Kleinere Teilflächen
der südwestlichen Grundstücke sind als öffentliche Grünfläche dargestellt.
Diese Darstellung wird im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 in Wohnbaufläche geändert.
Der Bebauungsplan ist damit gem. § 8 BauGB aus dem FNP entwickelt.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Auszug gültiger FNP
2.2
Bebauungsplanung
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/53B aus dem Jahr 1995. Für das Planungsgebiet wurden
folgende Festsetzungen getroffen:
-
allgemeines Wohngebiet
-
GRZ, 0,4, 2 Vollgeschosse, offene Bauweise
-
Fläche zum Anpflanzen im südlichen Teil der Flurstücke 130/54 und
151/54.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden diese Festsetzungen
überplant.
Ein Ausschnitt des Bebauungsplanes in der Fassung von 1995 ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Bebauungsplan Nr. 1/53 v. 1996 - Auszug
3.
PLANUNGSGEBIET
3.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Planungsgebiet liegt in der Gemarkung Wesseling Flur 19 und umfasst
die Flurstücke 130/54, 136/54, 140/54, 141/54, 150/54, 151/54.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flächen in einer Größe von ca.
2.580 m2.
Der Geltungsbereich ist der folgenden Abbildung zu entnehmen.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Räumlicher Geltungsbereich (o. M.)
3.2
Städtebauliche Situation/ Lage im Ortsgefüge / Vorhandene Nutzung
Das Planungsgebiet befindet sich in südöstlicher Randlage der Innenstadt
von Wesseling. Der zentrale Versorgungsbereich der Flach-Fengler-Straße/
Bahnhofstraße und das Rathaus sind in ca. 800 m Entfernung gut erreichbar.
Die städtebauliche Nachbarschaft ist gekennzeichnet durch eine überwiegende Wohnbebauung unterschiedlicher Bebauungsstrukturen mit
Doppelhäusern bis zu Mehrfamilien-Geschoßwohnungsbauten. Südöstlich
grenzen die Konrad-Adenauer-Straße sowie die Stadtbahntrasse KölnBonn an. In fußläufiger Entfernung befinden sich ein städtischer Kindergarten sowie das Dreifaltigkeits-Krankenhaus Wesseling. Der Rhein ist in etwa
400 m zu erreichen.
Ca. 400 m Luftlinie nach Osten schließt sich ein Raffineriestandort an.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Lage im Stadtgefüge (Quelle: www.bing.de)
Die Bebauungsstruktur ist gekennzeichnet durch eine Straßenrandbebauung mit giebelständiger Bebauung und einseitiger Grenzbebauung. Dies
sind Fragmente einer typischen historischen Bebauungsstruktur, die für die
rheinanliegenden Ortschaften der Region kennzeichnend ist. Weitere
Merkmale sind:
schmale und tiefe Einzelgrundstücke („Handtuchgrundstücke“)
überwiegend gleiche Dachneigung
überwiegend Klinkerfassaden
Vielzahl von Nebengebäuden, die über einen langen Zeitraum
schrittweise angebaut und teilweise zu Wohnzwecken umgenutzt
wurden sowie unterschiedliche Nutzungen aufweisen (Garagen,
Schuppen, Erweiterung der Wohnflächen des Hauptgebäudes etc.).
Die Bestandsbebauung an der Bonner Straße (Hausnummern 110 – 118) ist
bezogen auf die Hauptgebäude durch eine sehr kleinteilige Wohnnutzung
bei 1 " - 2 Geschossen geprägt. Die zahlreichen Umnutzungen und Nachverdichtungen im Bereich der hinteren Baugrundstücke im Laufe der vergangenen Jahre zeigen sehr deutlich, dass die vorhandenen Wohnflächen den aktuellen Wohnansprüchen nur bedingt genügen. Darüber hinaus zeigt sich der Beginn eines generationsbedingten Eigentümerwechsels, der aufgrund der vorhandenen Eigentümerstruktur grundsätzlich auch
für die benachbarten Gebäude unterstellt werden kann.
Die Erschließung erfolgt über die Bonner Straße über jeweilige Torzufahrten
zu den Grundstücken.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Ansicht Bonner Straße
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Planungsziele / Nutzung und Erschließung
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden folgende Zielsetzungen verfolgt:
-
die bestehenden baulichen Gegebenheiten sollen an sich verändernde Wohnbedürfnisse angepasst werden und damit langfristig
eine Wohnnutzung an diesem innenstadtnahen Standort sichern
-
dabei ist die städtebauliche Grundfigur der typischen giebelständigen straßenbegleitenden Bebauungsstruktur zur Bonner Straße zu sichern
-
in den hinteren, straßenabgewandten Grundstücksteilen wird eine
flexible Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Schaffung moderner
Wohnverhältnisse sichergestellt
-
die in Teilen erfolgte Nach- und Umnutzung der Baugrundstücke soll
städtebaulich neu geordnet und damit planungsrechtlich gesichert
werden.
Die Erschließung erfolgt weiterhin über die Bonner Straße. Der Stellplatzbedarf ist auf den Grundstücken sicherzustellen.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
TEIL B
BEBAUUNGSPLAN - ENTWURF
5
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
5.1
ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
Die Art der Nutzung wird als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Damit wird die ursprünglich
festgesetzte Art der Nutzung beibehalten und der Standort als innenstadtnaher Wohnstandort gesichert.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden ausgeschlossen, um die
Zielsetzung einer wohngenutzten Flächenentwicklung an diesem Standort
abzusichern und hervorzuheben. Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind andere Standorte in genügender Zahl im Ortsgebiet erschlossen.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden aufgrund der Standortunverträglichkeit in Verbindung mit der Größe des Baugebietes ausgeschlossen. Ziel ist die Sicherung und die Stärkung der Wohnnutzung an diesem Standort. Gewerbliche Nutzungen sind aufgrund der zu erwartenden
Folgewirkungen (Verkehrsaufkommen, Betriebstätigkeiten u.a.m.) mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar.
Dies gilt gleichermaßen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die aufgrund ihrer erforderlichen Standortbedingungen (Straßenanbindung), Flächenansprüche und städtebaulichen Auswirkungen auf das Ortsbild (Glashäuser) ausgeschlossen werden. Für diese Nutzungen stehen alternative
Standorte in ausreichendem Umfang im Stadtgebiet zur Verfügung.
Textliche Festsetzung:
1. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl und die
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt (GRZ: 0,4, zwei Vollgeschosse). Diese Ausnutzungsziffer sichert eine standortgerechte städtebauliche Entwicklung in verdichteter Innenstadtlage unter Wahrung der typischen städtebaulichen Figur (Handtuchgrundstücke mit ortsbildprägender,
kammartiger Bebauung an der Straße, starker baulicher Verdichtung in
den straßenabgewandten Teilen der Baugrundstücke und tiefen Grundstücksfreiflächen).
Die zulässige Grundfläche darf in dem planzeichnerisch gesondert gekennzeichneten Teil des Baugebietes (hier: rot markierte Flächenabgrenzung ABCDA = Flurstück 150/54) gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu 1,0
ausgenutzt werden. Darunter fällt die Überbaubarkeit durch das Hauptgebäude, Nebengebäude, Nebenanlagen sowie weitere Grundflächen,
die durch Stellplatzflächen und die Erschließung in Anspruch genommen
werden. Die Überschreitung der zulässigen Grundfläche ist aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten (Eigentumsverhältnisse) zur Sicherung einer
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
adäquaten Wohnnutzung erforderlich. Damit wird die Bestandsbebauung
dieses sehr kleinteiligen Einzelgrundstücks (158 qm) gesichert und eine angemessene Ausnutzung ermöglicht. Die Umsetzung der im übrigen Geltungsbereich mit 0,4 festgesetzten GRZ ist hier nicht möglich. Die
Obergrenzen des § 17 BauNVO werden aus besonderen städtebaulichen
Gründen für dieses Einzelgrundstück überschritten, um die vorhandene
prägende städtebauliche Struktur in ihrer Gesamtheit zu sichern. Als Teil
des städtebaulichen Ensembles dieses Teilabschnitts der Bonner Straße besteht das Charakteristikum der Bebauung unter anderem in den typischen
schmalen und sehr tiefen Grundstücken mit stark verdichteter Bebauung
im straßenzugwandten Bereich (Kammbebauung an der Bonner Straße
und bauliche Verdichtung im straßenabgewandten Bereich) und sehr tiefen unbebauten Grundstücksfreiflächen im straßenabgewandten Teil der
Baugrundstücke (sogenannte Handtuchgrundstücke). Das betroffene
Grundstück ist Teil dieser Gesamtstruktur. Die minimale Grundstücksfläche
macht für dieses Baugrundstück eine Einzellfalllösung erforderlich, um eine
adäquate Ausnutzung des Grundstücks zu sichern. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gesichert.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten.
Textliche Festsetzung:
2. In dem mit ABCDA gekennzeichneten Teil des Baugebietes ist eine
Überschreitung der GRZ einschließlich der in §19 Abs. 4 BauNVO angeführten
Anlagen bis maximal 1,0 zulässig.
Bestimmend für die Höhenentwicklung der Bebauung ist das Bestandsniveau der Kammbebauung an der Bonner Straße. Dabei sind entsprechende Spielräume für mögliche Dacherhöhungen in Zusammenhang mit
energetischen Dämmmaßnahmen berücksichtigt.
Es werden differenzierte Höhenfestsetzungen in Verbindung mit der städtebaulichen Lage der Gebäude (Straßenseite, straßenabgewandte Seiten) und der Dachform (Satteldach) getroffen.
Bezugspunkt der Höhenfestsetzung ist das deutsche Haupthöhennetz 1992
(NHN). Die Höhenfestsetzung ist als Obergrenze festgesetzt.
Textliche Festsetzung:
3. Die als Höchstgrenze festgesetzte Trauf- und Firsthöhe und die festgesetzte
Höhe der baulichen Anlagen beziehen sich auf Normalhöhennull (NHN).
5.2
BAUWEISE/ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN/STELLUNG
BAULICHER ANLAGEN
Die Bauweise sichert als ein Festsetzungsbaustein in Verbindung mit den
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Höhenentwicklung
der Wohngebäude die städtebaulich geordnete Entwicklung des Planungsgebietes.
Die Bauweise wird aufgrund der städtebaulichen Struktur in zwei Teilbereiche differenziert festgesetzt. Die kammartige Bebauung der Hauptgebäude an der Bonner Straße wird als abweichende Bauweise festgesetzt
(Index 1). Zulässig ist eine einseitige Grenzbebauung. Der Mindestabstand
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
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zu der seitlichen Grundstücksgrenze muss in Ableitung von der vorhandenen Bebauungsstruktur mindestens 2,50 m betragen. Damit wird ein vom
Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen für
diese besondere städtebauliche Situation der Bestandsbebauung an der
Bonner Straße festgesetzt (§ 9 Abs. 2a BauGB).
Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen der Nachbarbebauung außerhalb
des Geltungsbereiches sind die bauordnungsrechtlich zulässigen Abstandsflächen von 3,0 m einzuhalten (Flurstücke 130/54 und 140/54), um
ausreichende Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse zu den bestehenden Nachbarbebauungen sicherzustellen.
Die Bauweise der straßenabgewandten baulich nutzbaren Teile der Baugrundstücke wird lageabhängig als geschlossene und abweichende
Bauweise festgesetzt.
Die geschlossene Bauweise umfasst die rückwärtigen Baugrundstücksflächen im Kern des Baugebietes (Flurstücke 136/53, 141/54, 150/54, 151/54).
Hier ist an die jeweiligen Grundstücksgrenzen anzubauen. Damit wird eine
mögliche bauliche Verdichtung im Schwerpunkt in den hinteren überbaubaren Grundstücksflächen gesichert. Aufgrund der sehr geringen
Grundstücksbreiten ist zur Sicherung angemessener Wohnflächengrößen
eine geschlossene Bauweise erforderlich. Für ausreichende Belichtungsund Belüftungsverhältnisse ist eine Orientierung zu den südwestlich gelegenen Grundstücksfreiflächen sowie zu Innenhof-/Atrium-/situationen
möglich.
Für die hinteren Grundstücksbereiche der randlich gelegenen Baugrundstücke (Flurstücke 130/54 und 140/54) wird eine abweichende Bauweise
mit seitlichem Grenzabstand festgesetzt. Dieser besitzt zu den jeweiligen
Nachbargrundstücken das bauordnungsrechtliche Mindestmaß von 3,0
m.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzt.
Die Baugrenzen sind in dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes als Baukörperfestsetzungen festgesetzt, um die typische städtebauliche Struktur der kammartigen Bebauung an der Bonner Straße zu sichern. Für die hinterliegende Bebauung (Index 2) ist eine erweiterte Baugrenze festgesetzt, so dass hier entsprechend flexiblere Grundstücksnutzungen zulässig sind.
Textliche Festsetzung:
4. Innerhalb der mit Buchstabe "a" gekennzeichneten Teile des Baugebietes ist
für die überbaubaren Grundstücksflächen eine abweichende Bauweise
festgesetzt. Zulässig ist eine einseitige Grenzbebauung. Zur seitlichen
Grundstücksgrenze ist ein ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Bei den
Flurstücken 130/54 und 140/54 beträgt der Mindestabstand zur seitlichen
Grundstücksgrenze 3,0 m.
In Ergänzung der differenzierten Festsetzungen der Baugrenzen und Bauweisen wird auch die Stellung der baulichen Anlagen gesondert festge-
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
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setzt. Ziel ist die Sicherung der typischen giebelständigen Bebauungsstruktur und eine entsprechend flexiblere Ausnutzungsmöglichkeit in der Tiefe
der überbaubaren Grundstücksflächen. Demnach wird für die Straßenrandbebauung an der Bonner Straße (Index 1) ein Satteldach mit einer
Dachneigung von 36 bis 42 Grad und giebelständiger Ausrichtung zur
Straße festgesetzt.
Für die straßenabgewandte Bebauung sind auch andere Dachformen
und -neigungen zulässig, um flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten anzubieten.
Analog dazu werden für den mit Index 1 festgesetzten Teil des Baugebietes entsprechend der geneigten Dachform Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Im straßenabgewandten Teil (Index 2) sind aufgrund der Zulässigkeit
anderer Dachformen die Höhenbegrenzungen als Obergrenzen baulicher
Anlagen festgesetzt. Die Obergrenze orientiert sich an den festgesetzten
Firsthöhen der straßenzugewandten Bestandsbebauung.
Textliche Festsetzung:
5. Innerhalb des mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind auch
andere Dachformen als Satteldächer zulässig.
5.3
NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE UND GARAGEN
Für Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen werden zur Sicherung der Zielsetzung analog der übrigen Festsetzungen differenzierte Regelungen getroffen. Dabei ist grundsätzlich der Stellplatzbedarf auf den
privaten Grundstücksflächen nachzuweisen.
In den straßenzugewandten Teilen des Baugebietes (Index 1) sind zur Erhaltung der kammartigen Bebauung nur Stellplätze in den seitlichen Abstandsflächen und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und Nebenanlagen sind hier nicht zulässig.
Für die übrigen Teile der Baugebiete (Index 2) sind Stellplätze und
Garagen, als auch Carports und Nebenanlagen zulässig. Diese sind
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den gesondert
gekennzeichneten Bereichen zulässig. Nebenanlagen wie Kinderspielgeräte einschließlich Spielhäuser bis 6 m2 Grundfläche, Gartenhäuser bis
30 m3 Bruttorauminhalt, offene Schwimmbecken, überdachte Freisitze,
Pergolen und Einfriedungen sind im Sinne einer angemessenen Freiflächennutzung auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Damit sind ausreichende planungsrechtliche Möglichkeiten zur Deckung
des Stellplatzbedarfs auf den privaten Grundstücksflächen gegeben und
die städtebaulichen Ziele der Zweiteilung des Planungsgebietes in einen
straßenzugewandten Bereich mit typischer Bebauungsstruktur und einer
hinteren Bebaubarkeit mit größerer Flexibilität gesichert.
Textliche Festsetzungen:
6. In dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze nur
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen,
Carports und Nebenanlagen sind nicht zulässig.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
7.
8.
5.4
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze,
Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen
und der gesondert festgesetzten Flächen zulässig.
In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind
Nebenanlagen wie Kinderspielgeräte einschl. Spielhäuser bis 6 m2
Grundfläche, Gartenhäuser bis 30 m3 Bruttorauminhalt, offene
Schwimmbecken, überdachte Freisitze, Pergolen und Einfriedungen
innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen, innerhalb der gesondert
festgesetzten Flächen sowie innerhalb der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN
Die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden wird auf 1
Wohnung je Wohngebäude beschränkt.
Durch diese Festsetzung werden weitere, städtebaulich nicht erwünschte
Verdichtungen des Planungsgebietes vor dem Hintergrund der bestehenden, kompakten Bebauungsstruktur vermieden. Insbesondere wird der in
der Folge resultierende Stellplatzflächenbedarf aus städtebaulichen
Gründen beschränkt, um sicherzustellen, dass der erforderliche Nachweis
auf den Baugrundstücken selber erfolgt und nicht zu Lasten der wohngenutzten sowie der öffentlichen Verkehrsflächen geht.
Textliche Festsetzungen:
9. Im Allgemeinen Wohngebiet ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig.
5.5
ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN
An der Bonner Straße verläuft über die gesamte Länge der Grundstücke
ein etwa 80 cm breiter privater Grundstücksstreifen im derzeitigen öffentlichen Verkehrsraum (hier: Teilflächen des Bürgersteigs). Diese Flächen
werden im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B gemäß
ihrer tatsächlichen Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
5.6
BAULICHE UND TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR
SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IN ABSTIMMUNG MIT
GUTACHTER
Die Festsetzungen über bauliche und sonstige technische Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind als Ergebnis des
Schalltechnischen Fachgutachtens für das Planungsgebiet in den Bebauungsplan übernommen worden1. Dadurch wird sichergestellt, dass die
erforderlichen Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für das Planungsgebiet eingehalten werden.
In Abhängigkeit der prognostizierten Lärmbelastungen für das Planungsgebiet (s.a. Teil C: Auswirkungen, Kapitel 7) werden passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Aufenthalts- und Schlafräume der Wohnungen in den einzelnen Wohngeschossen festgesetzt.
1
ACCON Köln GmbH: Schalltechnisches Fachgutachten zur geplanten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 1/53BBonner Straße in Wesseling, Köln 20.08.2015
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Es sind insgesamt zwei Schallschutzbereiche mit entsprechenden Schalldämmmaßen für die Außenfassaden festgesetzt.
Im Schallschutzbereich A treten nach Ergebnissen des Schallgutachtens
die höchsten Lärmbelastungen auf. Die betroffenen Außenwandflächen
müssen deshalb ein nach DIN 4109 bewertetes Schalldämmaß erf. R´w von
40 dB aufweisen. Das bezieht sich auf sämtliche Wohngeschosse und
Fassadenseiten.
Für den Schallschutzbereich B sind Schalldämmmaße von 35 dB für alle
Geschosse und Fassadenseiten festgesetzt.
Aufgrund der besonderen Anforderungen an das Ruhebedürfnis der Menschen in der Nacht in Verbindung mit den prognostizierten Lärmwerten
werden für die Kinderzimmer und Schlafräume weiterhin fensterunabhängige Lüftungsmöglichkeiten festgesetzt. Dies betrifft alle Außenfassadenflächen in allen Baugebieten. Dadurch werden für die Nachtwerte verträgliche Innenraumpegel (bei geschlossenen Fenstern) sichergestellt. Das
resultierende Schalldämm-Maß der Außenfassaden muß auch unter
Berücksichtigung der Schalldämmung der Lüftungseinrichtung gewährleistet sein.
Damit wird gesichert, dass die Wohnruhe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend geschützt wird und die Orientierungswerte der
DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten und gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden.
Da durch geeignete Grundrissanordnung sowie bauliche Gestaltung und
andere Maßnahmen ebenfalls Schallschutzeffekte erzielbar sind, werden
von den Festsetzungen Nr. 10 und 11 Ausnahmen zugelassen. Die
Ausnahmen setzen voraus, dass sie die gleichen Lärmschutzeffekte für die
Wohnnutzung der Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume erzielen wie die
festgesetzten Schalldämmaße und Lüftungseinrichtungen. Im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens ist rechnerisch nachzuweisen, dass die
Orientierungswerte der DIN 18005 durch diese Maßnahmen eingehalten
werden.
Textliche Festsetzung:
10. Für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung,
Dachflächen etc.) sind für alle Geschosse die folgenden resultierenden
Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (erf. R´w) einzuhalten und im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen:
Schallschutzbereich A: 40 dB
Schallschutzbereich B: 35 dB.
11. Schlafräume und Kinderzimmer sind in allen Baugebieten mit integrierten
schallgedämmten Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein
fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zulässig. Die Belüftung nach
DIN 1946 ist sicherzustellen.
12. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 10
und Nr. 11 zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die
Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 vor den Fenstern der
Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume eingehalten werden.
Stadt•Land•Fluss
15
Stadt Wesseling
Begründung
5.7
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
KENNZEICHNUNG
ERDBEBENZONE
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Auf die
Berücksichtigung der DIN 4149 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten wird hingewiesen.
5.8
HINWEISE
Die folgenden Hinweise geben Aufschluss über zu berücksichtigende Aspekte bei der Umsetzung und Durchführung des Bebauungsplanes. Sie
entfalten keinen Rechtscharakter, sind jedoch als fachplanerische Hinweise bei der Umsetzung der Planung zu beachten.
VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG)
bei Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden,
das unbelastete Niederschlagswasser vor Ort zu versickern oder ortsnah in
ein Gewässer einzuleiten ist, soweit das Wohl der Allgemeinheit dem nicht
entgegen steht. Hierfür ist bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn
ein Anschluss an eine Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann
oder wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig
ist.
ARCHÄOLOGISCHE BODENFUNDE
Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere
Denkmalbehörde oder dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege
unverzüglich mitzuteilen. Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§15 und 16 DSchG).
KAMPFMITTELVERDACHT
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen
liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans. Vor erdeingreifenden Tätigkeiten ist eine Überprüfung
der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Bauherren beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf unter Angabe des
Aktenzeichens „22.5-3-5362040-275/15/“. Sind Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. vorgesehen, empfiehlt der KBD zusätzlich die Durchführung einer Sicherheitsdetektion.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
TECHNISCHE REGELWERKE, FACHGUTACHTEN
Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz, einsehbar.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Teil C
AUSWIRKUNGEN
6
Verkehr
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Die Erschließung des Planungsgebietes erfolgt jeweils grundstücksweise
über die Bonner Straße. Die Erschließung ist gesichert.
Die vorhandene Erschließung kann das erwartete Verkehrsaufkommen
der Wohnnutzung problemlos aufnehmen. Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der Bonner Straße zu erwarten.
7
Immissionsschutz
Zur Ermittlung, Bewertung und Minderung der Lärmbelastungen des Planungsgebietes wurde ein schalltechnisches Fachgutachten durch das
Ing.-Büro ACCON, Köln durchgeführt2. Die Bearbeitung erfolgte nach DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau, 2002-07) sowie TA Lärm (1998). Die
Belastungen durch Schienenlärm wurden gemäß Schall 03 (2014) ermittelt.
Für die einzelnen Emittenten wurden getrennte Berechnungen durchgeführt. Diese beziehen sich auf die Ermittlung der Immissionen aus dem Straßenverkehr der Bonner Straße und der Konrad-Adenauer-Straße (L300)
sowie dem Schienenverkehr (Stadtbahn- und Güterverkehr) der südlich
gelegenen Bahntrasse. Grundlage der Ermittlung der Immissionen aus der
Verkehrsbelastung war eine 24-stündige Verkehrszählung vom 23.04.20153.
Die Darstellung der zu erwartenden Geräuschsituation erfolgte in Form von
flächenhaften Lärmkarten mit geschossweiser Beurteilung. Die Lärmbelastungen werden durch Festlegung entsprechender Lärmpegelbereiche
dokumentiert. Diese bilden die Grundlage für die im Bebauungsplan
festgesetzten Schallschutzmaßnahmen.
Die Ergebnisse zeigen, dass tags und nachts die Orientierungswerte des
Beiblattes 1 der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau (1987-05) überschritten werden (bis zu 3 dB(A) tags und bis zu 5 dB(A) nachts). Die
Überschreitungen liegen dabei in einem Bereich, wie er üblicherweise in
innerstädtischen Lagen auftritt. Die Geräuschimmissionen durch die
Bahnverkehrsstrecke sind unkritisch und damit für die Gesamtsituation
nicht relevant.
Auf der Grundlage der Gutachtervorschläge wurden für den Bebauungsplan Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für
alle Geschosse festgelegt. Diese sind als Festsetzungen für bauliche und
sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen Bestandteil des Bebauungsplanes (Textliche Festsetzungen Nr. 10 - 12). Dies betrifft die Festsetzung des Schalldämmmaßes der
Außenwandflächen gemäß DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau (1989-11)
und die Festsetzung von mechanischen Belüftungsanlagen für Schlafräume und Kinderzimmer sowie eine Ausnahmemöglichkeit.
2
3
Schalltechnisches Fachgutachten zum Bebauungsplan Bonner Straße in Wesseling, Köln 2015
VE-Kass Ingenieurgesellschaft mbH: Verkehrserhebung Bonner Straße Wesseling, 07.05.2015
Stadt•Land•Fluss
18
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation an der Bonner Strasse
(hier: Straßenrandbebauung) ist für diese Teile der Baugebiete ein
Schalldämmmaß der Außenbauteile von 40 dB gemäß Tabelle 8, DIN 4109
sicherzustellen (Lärmpegelbereich A). Im Baugebiet, das zur KonradAdenauer-Strasse orientiert (Lärmpegelbereich B) ist, wird das Schalldämmmaß der Außenbauteile der Fassaden auf 35 d(B) festgesetzt. Zur
Einhaltung der Innenraumpegel in der Nachtzeit sowie zum Schutz der
besonders sensiblen Lärmbereiche sind Schlafzimmer und Kinderzimmern
im gesamten Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung mit schallgedämpften Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren.
Durch diese Festsetzung werden die Orientierungswerte der DIN 18005
eingehalten und gesunde Wohnverhältnisse gesichert.
Aufgrund der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV
2013) und des Energieeinspargesetzes (ENEG 2013) werden bei neuen
Gebäuden im allgemeinen Fenster mindestens der Schallschutzklasse 2
eingebaut. Dadurch werden die Anforderungen nach DIN 4109 für die
Fassadenflächen mit dem erforderlichen Schalldämmmaß von 30 dB,
eingeschränkt auch für ein gefordertes Schalldämmmaß von 35 dB, unter
Voraussetzung sachgerechter Bauausführung, in der Regel bereits erfüllt.
Da die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen
Fassadenbauteile die Kenntnis der konkreten Bauausführung voraussetzt,
sind die festgesetzten Werte im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen.
Ausnahmen von den Festsetzungen zur Einhaltung der Schalldämmmaße
der Außenfassaden sind zulässig, wenn im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass die zulässigen Orientierungswerte der
DIN 18005 durch andere Maßnahmen (z.B. Grundrissanordnung) eingehalten werden.
Auf mögliche weitere Verkehrsemissionen durch die benachbarten Straßen (Staub, Abgase, Spritzwasser u.ä.) wird hingewiesen.
8
Umwelt / Seveso III-Richtlinie
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3
BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe
umweltbezogener Informationen sowie von der zusammenfassenden
Erklärung abgesehen.
Schutzgebiete
Schutzgebiete nach Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz
NRW, Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht betroffen.
Stadt•Land•Fluss
19
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 4 gelten bei Planungen,
deren Grundfläche 20.000 Quadratmeter nicht überschreitet, die naturschutzrechtlichen Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Eine Eingriffsbilanzierung ist nicht
erforderlich.
Einwirkungsbereich Störfallanlagen – Seveso-III-Richtlinie
Das Plangebiet an der Bonner Straße liegt im Einwirkungsbereich von
Störfallanlagen
i.S.d.
europäischen
Seveso-III-Richtlinie
(Richtlinie
2012/18/EU). Art. 13 der Richtlinie fordert, „dass zwischen den unter diese
Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit
möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.“ Dieser Trennungsgrundsatz findet sich auch
in § 50 des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes wieder, welcher
jedoch noch nicht an die Aktualisierung der europäischen Richtlinie im
Jahr 2012 angepasst worden ist: “Bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte
Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders
empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie
möglich vermieden werden.“
Die Stadt Wesseling ist traditioneller Standort der Chemieindustrie, mehrere
bedeutende Unternehmen dieser Branche haben hier ihren Standort. Über
die Jahrzehnte hinweg ist eine Gemengelage entstanden, die ein dichtes
Nebeneinander von Industrie und Wohngebieten bedingt. Vor dem Hintergrund substantieller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
und des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall des Chemieunternehmens
Merck, hat die Stadt Wesseling im Jahr 2013 ein gesamtstädtisches Gutachten zur Störfallproblematik in Auftrag gegeben. Das seit März 2015
vorliegende Gutachten des TÜV Nord analysiert die im Stadtgebiet vorhandenen Störfallanlagen anhand des „Leitfaden für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“
(„KAS-18-Leitfaden“) der Kommission für Anlagensicherheit. Das Gutachten bestimmt das individuelle Gefahrenpotenzial der Anlagen anhand der
eingesetzten Stoffe, der Betriebsabläufe sowie des Bauzustands der Anlagen und leitet hieraus angemessene Abstände zu schutzbedürftigen
Nutzungen ab.
Stadt•Land•Fluss
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Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/53 B, 1. Änderung liegt innerhalb des somit bestimmten angemessenen Abstands eines AcroleinTanklagers der Firma Evonik Degussa nördlich des Plangebiets. Gemäß
dem angeführten gesamtstädtischen Seveso-Gutachten der Stadt Wesseling wird der angemessene Abstand zwischen dem Tanklager und
schutzbedürftigen Nutzungen auf 2.750 m festgelegt. Der tatsächliche Abstand zwischen dem Tanklager und dem geplanten Wohngebiet an der
Bonner Straße beläuft sich auf ca. 1.820 m. Trotz der Lage innerhalb der
angemessenen Abstände der Störfallanlage sieht die Stadt Wesseling die
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B mit den Regelungen der Seveso-III-Richtlinie und des § 50 BImSchG für vereinbar.
Das Planungsgebiet ist seit langen Jahren wohngenutzt und räumlich und
funktional in die bestehenden innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen der Kernstadt eingebunden. Hier wird eine bestehende Wohnlage
Sinne der Innenentwicklung neu geordnet und die Innenstadt durch die
Sicherung der Wohnnutzungen in ihrer Funktionsfähigkeit gestärkt. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen durch die rückwärtige
Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche zwar eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die Limitierung der Wohneinheiten auf eine
je Gebäude stellt jedoch sicher, dass mit keiner wesentlichen Erhöhung
der Bewohnerzahl gegenüber dem Status Quo zu rechnen ist. Die Empfindlichkeit der von einem potenziellen Störfall betroffenen Bewohner kann
als durchschnittlich eingestuft werden. Die vorauszusetzende Ortskundigkeit der Bewohner sowie die Kenntnis über das Verhalten im sog.
„Dennoch-Störfall“ (die örtliche Chemieindustrie betreibt umfangreiche
Informationskampagnen über Hauseinwurfsendungen) tragen nicht zu einer Vergrößerung des Sicherheitsrisikos bei. Ferner ist die Bebauungsplanung nicht mit der Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer
Maßnahmen für den Anlagenbetreiber verbunden.
9
Artenschutz
Zur Prüfung der Artenschutzbelange im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53B – Bonner Straße wurde eine artenschutzrechtliche
Untersuchung durchgeführt4. Zur Auswertung des potenziell vorkommenden, planungsrelevanten Artenspektrums wurde die Artenauswahl des
Messtischblattes 5107-4 für die von der B-Planänderung betroffenen Lebensraumtypen Gebäude, Kleingehölze, Gärten herangezogen (LANUV,
Download 2015) und durch eine Ortsbegehung ergänzt.
Bei der Geländebegehung wurden keine konkreten Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten oder weiterer wildlebender Tier-Arten
festgestellt. Aufgrund des guten baulichen Zustandes und der aktuellen
Wohnnutzung sind kaum Nist- oder Einflugmöglichkeiten für Vögel oder
Fledermäuse an den Gebäuden vorhanden. Es ist jedoch nicht vollständig
auszuschließen, dass spaltenbewohnende Fledermäuse vereinzelt Spalten
an den Gebäuden als Tagquartiere nutzen.
4
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Stadt Wesseling: 1. Änderung
Bebaungsplan Nr. 1/53B Bonner Strasse – Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1, Bonn 10.06.2015
Stadt•Land•Fluss
21
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Die Gärten werden ebenfalls intensiv gepflegt und genutzt. Hier sind keine
Hinweise auf eine aktuelle Brut von Vögeln oder vormalige Niststandorte
gefunden worden. Insbesondere wurden keine Baumhöhlen und keine
Nester festgestellt, wobei eine ältere Fichte nicht vollständig einsehbar
war. Jedoch waren auch hier keine Hinweise z.B. auf Greifvogelhorste wie
Rumpfungen, Kotspuren oder Gewölle vorhanden.
Die Änderung des Bebauungsplanes löst keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz aus.
Weiterhin ist festzuhalten, dass europarechtlich bedeutsame Gebiete
(FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) nicht vorhanden und nicht betroffen sind. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht.
10
Klimaschutz
Hinsichtlich des Klimaschutzes sind nach § 1 Abs. 5 BauGB die allgemeinen
Ziele zu sichern. Dazu zählt z.B. die bevorzugte Entwicklung von Innenbereichsflächen, die Stärkung der Innenstadt als Wohnort, die Stärkung des
innerstädtischen Einzelhandels, die Vermeidung zusätzlichen Verkehrs
(Stadt der kurzen Wege).
Diese allgemeinen Ziele des Klimaschutzes sind in die Erarbeitung des Bebauungsplanes für das innerstädtische Planungsgrundstück eingeflossen.
Dadurch wird auf die Inanspruchnahme weiterer (klimaschutzrelevanter)
Frei- und Grünflächen verzichtet und die Kohlendioxid-Emissionen des resultierenden Verkehrsaufkommens gemindert.
Darüber hinaus sind neben den standortbezogenen Anforderungen gebäudebezogene Auswirkungen festzustellen. Hier geht es primär um den
weitgehenden Verzicht bzw. den Ersatz fossiler Brennstoffe durch regenerative Energien bei der Primärenergieerzeugung sowie um Maßnahmen
zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung im Gebäudebestand.
Im Zuge der geltenden Gesetzgebung sind die auf die konkrete Umsetzung von Baumaßnahmen bezogenen gesetzlichen Vorgaben der Energieeinsparung, des Einsatzes regenerativer Energien und der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Neuplanungen und bauliche Änderungen unterliegen den gesetzlichen Anforderungen an Energieeinsparung und Klimaschutz, wie sie beispielsweise aus der Energieeinsparverordnung oder
dem ErneuerbareEnergienWärmegesetzt abzuleiten sind (z.B. mindestens
15% Deckung des Wärmebedarfs aus Solarthermie oder 50% aus Geothermie und Wärmeanlagen, oder zu 50% aus Kraft-Wärme Kopplungsanlagen, Möglichkeit der Kombination und Versorgung mehrerer Gebäude etc.). Dadurch wird ein Mindestanteil des Energieeinsatzes durch
regenerative Energien abgedeckt und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.
Die Einhaltung dieser Anforderungen ist Gegenstand der konkreten Hochbauplanung. Im Zuge einer Anpassung der Wohnverhältnisse an moderne
Stadt•Land•Fluss
22
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Wohnformen sind nicht zuletzt auch bei möglichen Eigentümerwechseln
im Planungsgebiet entsprechende bauliche Umbaumaßnahmen zu erwarten. In diesem Zusammenhang stehen insbesondere Maßnahmen zur
Energieeinsparung und zur Erhöhung der Energieeffizienz im Vordergrund.
Aktive Einflussmöglichkeiten über planungsrechtliche Festsetzungen und
Regelungen sind nicht möglich.
11
Ver- und Entsorgung/Niederschlagswasserbeseitigung
Die Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser ist durch
das vorhandene Netz sichergestellt.
Die Löschwasserversorgung ist über das vorhandene Hydrantensystem sichergestellt.
Die Abwasserentsorgung erfolgt über den bestehenden Schmutzwasserkanal.
Das unbelastete Niederschlagswasser i s t vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine
Trennkanalisation (Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der
technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.
12
Haushalt/Bodenordnung
Die Kosten des Aufstellungsverfahrens werden durch einen privaten
Grundstückeigentümer übernommen. Zusätzliche Kosten für den Haushalt
der Stadt Wesseling entstehen nicht.
13
Flächenbilanz
Summe Geltungsbereich
2.584 qm
100%
31 qm
1,2 %
überbaubare Grundstücksflächen
800 qm
31,0%
Flächen für Nebenanlagen,
Stellplätze, Carports, Garagen
182 qm
7,0%
1.571 qm
60,8 %
davon:
öffentliche Verkehrsflächen
Nicht überbaubare
Grundstücksflächen
Stadt•Land•Fluss
23
Stadt Wesseling
Begründung
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung –Bonner Straße
14.12.2015
Anlage: Bebauungsplan
255
394
11
13
56
11
ße
9
1
7
12
H
48
51
1
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6
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6
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8
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.7
53
7
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W
.6
55
H
.8
53
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49
.5
55
tra
3
.3
0
W
H
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5
.8
50
52
H
W
.1
t 57
H
7
52
H
W
W
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.6
1
.2
5
rs
.4
t 54
3
W
H
48
Maßstab: 1:500
Entwurfsverfasser:
7
51
.8
52
.6
0
I
1. Baugesetzbuch (BauGB)
Die Übereinstimmung der Bestandsangaben mit dem Liegenschaftskataster
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) zuletzt geändert
und der Örtlichkeit, sowie die geometrische Eindeutigkeit der
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Abs. 2 der Planzeichenverordnung
2. Baunutzungsverordnung (BauNVO)
(PlanzV90) wird bescheinigt.
195
Wesseling, den
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke i.d.F. der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (BGBI. I S.132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
__.__._____
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
h
0
Fi
W
H
rs
.5
t 53
51
3
.7
6
.1
6
3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90)
14
)
W
20
48
9
.4
0 schä
12s + Ge
(1
a
3
t 62
rs
Fi
G
.4
ft
II
vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
16
48
0
139
.4
4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Fi
rs
t 60
6
.3
52
.2
0
18
486
5
I
5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung-
22
414
469
227
41
415
5
236
183
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294)
3
467
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496)
20
äft
ch
es
G
468
6. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Neufassung vom 21.07.2000
(GV NRW S.568 /SGV NRW 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185)
235
181
Höchstzulässige Zahl der 180
Wohnungen
Konrad
-Adena
uer-Stra
ße
473
3
47
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor
97
schädlichen Umwelteinwirkungen
429
215
Planzeichenerklärung
478
eg
sw
of
nh
h
Ba
Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bauweise,
überbaubare Grundstücksflächen
482
Grundflächenzahl
maximale Traufhöhe
maximale Firsthöhe
maximale Höhe baul. Anlagen
Zahl der Vollgeschosse
Dachform und Dachneigung
Tankstelle
Allgemeines Wohngebiet
0,4
Grundflächenzahl
Straßenverkehrsflächen
öffentliche Straßenverkehrsfläche
273
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
A
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen - Schallschutzbereiche A, B
s.a. textliche Festsetzungen Nr. 10-12
Sonstige Planzeichen
II
maximale Zahl der Vollgeschosse
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen
a
abweichende Bauweise
s.a. textliche Festsetzungen Nr. 4
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
g
geschlossene Bauweise
SD
Baugrenze
Satteldach
Stellung baulicher Anlagen
Firstrichtung
Flächen für Nebenanlagen, Garagen, Carports und Stellplätze
Ga/Cp/St/Na
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
98
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB )
9. Im Allgemeinen Wohngebiet ist nur eine Wohnung je Wohngebäude zulässig.
1
14
417
470
Flächen für Nebenanlagen, Garagen,
Carports und Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
10. Für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung,
1
Dachflächen etc.) sind für alle Geschosse
die folgenden resultierenden
Schalldämm-Maß gemäß DIN 4109 (erf. R´w) einzuhalten und im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen:
Schallschutzbereich A: 40 dB
Schallschutzbereich B: 35 dB
237 Baugebieten mit integrierten
11. Schlafräume und Kinderzimmer sind in allen
schallgedämmten Lüftungen auszustatten. Alternativ ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zulässig. Die Belüftung nach DIN 1946 ist sicherzustellen.
12. Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sind Ausnahmen von den Festsetzungen Nr. 10 und
Nr. 11 zulässig, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Orientierungswerte
gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 vor den Fenstern der Wohn-, Aufenthalts- und
Schlafräume eingehalten werden.
Dipl.-Ing. G. Wallraven, Bonn, den
Rechtsgrundlagen
Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
138
(§ 9 Abs.
1661 Nr. 4 i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO )
6. In dem mit Index 1 gekennzeichneten Teil des Baugebietes
139
14sind Stellplätze nur
außerhalb der
230überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und
Nebenanlagen sind nicht zulässig.
228 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind Stellplätze,
7. In dem mit Index
Garagen und Carports nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen und der
225 Flächen zulässig.
gesondert festgesetzten
205 sind Nebenanlagen
8. In dem mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes
231
wie Kinderspielgeräte einschl.
Spielhäuser bis 6 177
m² Grundfläche, Gartenhäuser bis
3
30 m Bruttorauminhalt, offene Schwimmbecken, überdachte Freisitze, Pergolen
232der überbaubaren 186
und Einfriedungen innerhalb
Grundstücksgrenzen,
innerhalb der
175 206
189
gesondert festgesetzten Flächen 182
sowie innerhalb der nicht überbaubaren
185
Grundstücksflächen zulässig.179
184
Stadt•Land•Fluss
Büro für Städtebau und Umweltplanung
Königstrasse 32
53113 Bonn
Wesseling, den
5
.9
u
ba
An
H
I
48
2
G
167
12
hs
W
W
2
.4
130
54
Gemarkung: Wesseling, Flur 19
Für die städtebauliche Planung:
Planunterlage
10
56
0
6
D
.8
as
.8
53
8
Fi
9
H
52
IP
9 .1
.0 49
49
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212
202
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 BauNVO )
109
4. Innerhalb der mit Buchstabe "a" gekennzeichneten Teile des Baugebietes ist für
die überbaubaren233
Grundstücksflächen eine abweichende Bauweise festgesetzt.
Zulässig193
ist eine einseitige Grenzbebauung. Zur seitlichen
132 Grundstücksgrenze ist
ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten. Bei den Flurstücken 130/54 und 140/54
12
beträgt der Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze 3,0 m.
5. Innerhalb des mit Index 2 gekennzeichneten Teil des Baugebietes sind auch
234
andere Dachformen als Satteldächer zulässig.
106
12
6
2
15
150
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 1/53B "Bonner Straße"
Die verwendeten DIN-Normen sowie Fachgutachten sind im Fachbereich
Stadtplanung der Stadt Wesseling, Neues Rathaus, Alfons-Müller-Platz,
einsehbar.
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TECHNISCHE REGELWERKE, FACHGUTACHTEN
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240
222
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 16-19 BauNVO)
2. In dem mit ABCDA gekennzeichneten Teil des Baugebietes ist eine
Überschreitung der GRZ einschließlich der in § 19 Abs. 4 BauNVO angeführten
Anlagen bis maximal 1,0 zulässig.
221
3. Die als Höchstgrenze festgesetzte Trauf- und Firsthöhe und die festgesetzte 211
Höhe
der baulichen Anlagen beziehen sich
auf Normalhöhennull (NHN).
220
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551
Stadt Wesseling
4
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1
KAMPFMITTELVERDACHT
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans. Vor erdeingreifenden Tätigkeiten ist eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel durchzuführen. Die Überprüfung erfolgt
auf Antrag des Bauherren beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der
Bezirksregierung Düsseldorf unter Angabe des Aktenzeichens
„22.5-3-5362040-275/15/“. Sind Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
147
vorgesehen,
empfiehlt der KBD zusätzlich die Durchführung einer
Sicherheitsdetektion.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 4 BauNVO)
224
1. Die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Gartenbaubetriebe und
223
- Tankstellen
sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.
4
7
172
Art
der baulichen Nutzung
242
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11
10
54
Textliche Festsetzungen
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Kinder-
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10
Kindergarten
352
62
7
10
254
233
13
a
90
253
DGK5 Bonner Str.
www.tim-online.nrw.de
96
Übersichtsplan
Kennzeichnung
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T. Auf die
Berücksichtigung der DIN 4149 – Bauten in deutschen Erdbebengebieten - wird
hingewiesen.
Hinweise
VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist bei Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmalig bebaut werden, das unbelastete Niederschlagswasser vor Ort
zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Hierfür ist bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises eine wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Anschluss an eine Trennkanalisation
(Regenwasserkanal) erfolgen kann oder wenn der technische oder wirtschaftliche
Aufwand unverhältnismäßig ist.
ARCHÄOLOGISCHE BODENFUNDE
Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde oder
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Lage im Gelände darf nicht verändert werden (§§15 und 16 DSchG).
100 m
1 : 5000
Aufstellung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
27.01.2015 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und
4 BauGB beschlossen, diesen Bebauungsplan
aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt
der Stadt Wesseling am 04.02.2015 ortsüblich
bekannt gemacht worden.
Offenlagebeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
30.09.2015 die öffentliche Auslegung dieses
Bebauungsplanes, mit Begründung, für die
Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Satzungsbeschluss
Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom
Rat der Stadt Wesseling am __.__.____
als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen worden.
Wesseling, den ______________________
Der Bürgermeister
Wesseling, den _______________________
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
In Vertretung
In Vertretung
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Erwin Esser
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom
05.02.2015 bis 23.02.2015 gem. § 13a Abs. 3
Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten und sich diesbezüglich zu äußern.
Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber
erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling
vom 04.02.2015 gemeinsam mit der
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf
Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Umweltschutz mit
Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom 22.10.2015 bis 24.11.2015
öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
öffentliche Auslegung ist am 14.10.2015
im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt.
Bekanntmachung/Inkrafttreten
Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit
der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB
sind am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt
Wesseling ortsüblich bekannt gemacht
worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage
der Bekanntmachung in Kraft
Wesseling, den _______________________
Wesseling, den _______________________
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
Der Bürgermeister
In Vertretung
In Vertretung
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Erwin Esser
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Keine amtliche Standardausgabe
3.5.2015 13:09
Stadt•Land•Fluss
24