Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
29.09.11, 10:58
Aktualisiert
29.09.11, 10:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
111/2011
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
14. September 2011
21. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“
hier: - Beschluss über Anregungen zum Entwurf
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
29.09.2011
Rat
06.10.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 17.03.2011 dem Antrag des
innerhalb des Änderungsbereiches liegenden Grundstückseigentümers an der Milser Heide
stattgegeben und den Aufstellungsbeschluss zur entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes
gefasst.
Der Bebauungsplan ist in folgenden Punkten für das Hinterliegergrundstück an der Straße Milser
Heide Nr. 5 (Flurstück 917, Flur 2, Ortsteil Bechterdissen) bezüglich des Maßes der baulichen
Nutzung zu ändern:
• Drempelhöhe von max. 0,35 m auf max. 0,80 m,
• Traufhöhe von max. 3,50 auf max. 4,35 m,
• Dachneigung von 30 - 35° auf 30 - 40°,
• Verzicht der Sockelhöhenfestsetzung und Festsetzung des neuen unteren Bezugspunktes
für die Traufhöhe = vorhandenes Gelände (133,00 m üb. NN)
und Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf dem Grundstück Milser Heide Nr. 5
(Flurstück 337) zugunsten der Anlieger und Ver- und Entsorgungsträger für das Flurstück 917,
zukünftig Milser Heide 5a.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen. Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Es verbleibt bei
der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsgebietes. Die detaillierten Festsetzungen
sind dem Gesamtplan zu entnehmen.
Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
-2-
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 21. Änderung der
Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und benachbarter Gebiete
nicht beeinflusst wird. Es wurde daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen wurde somit nicht notwendig. Die
Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Die 21. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ ist gemäß § 13 (2)
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom
15. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 (einschließlich) öffentlich ausgelegt worden.
Die Beteiligung der Behörden zur 21. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 02/02
„Milser Heide“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgte vom 01.06. bis
02.07.2011gemäß § 4a (2) BauGB.
Im Rahmen der Beteiligung sind weder von der Öffentlichkeit noch von den Behörden und den
sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anregungen zum Entwurf vorgetragen worden.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe , die 21.
vereinfachte Änderung des Bebauungsdplanes Nr. 02/02 „Milser Heide“ mit Text und Begründung
als Satzung nach § 10 (1) BauGB zu beschließen.
Schemmel
Anlagen
Geltungsbereich der 21. vereinfachten Änderung
21. vereinfachte Änderung