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Beschlussvorlage (Auswertung Stellungnahmen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
476 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling 1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 1/53B BONNER STRASSE AUSWERTUNG UND ABWÄGUNG DER STELLUNGNAHMEN der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 14.12.2015 Stadt Wesseling Auswertung der Stellungnahmen 1. Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 VERFAHRENSSTAND Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2015 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B beschlossen. Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist die Anpassung der Festsetzungen an veränderte Wohnansprüche. Ziel ist die Sicherung der innenstadtnahen Wohnnutzung. Das Planungsverfahren wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener Bebauungsplan in Verbindung mit § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 30. September 2015 den Planentwurf zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/53B „Bonner Straße“ mit Begründung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert. Der Planentwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/53B Bonner Straße und die Begründung mit Fachgutachten lagen in der Zeit vom 22. Oktober 2015 bis einschließlich 24. November 2015 im Rathaus zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die aus der Beteiligung resultierenden Anregungen und Stellungnahmen werden im Folgenden ausgewertet und gegeneinander und untereinander abgewogen. 2. AUSWERTUNG Im Rahmen der Offenlage haben 18 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 6 mit Anregungen / Hinweisen. Von der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben. Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der folgenden Auflistung zu entnehmen. Die Tabelle 2.2 enthält Vorschläge zur Abwägung der 6 Stellungnahmen, die explizite Anregungen / Hinweise enthalten. SLF 2 Stadt Wesseling Auswertung der Stellungnahmen 2.1 lfd Nr. Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Übersicht der Stellungnahmen Beteiligte Beteiligt Antwort Anschreiben vom Schreiben vom mit Anregungen und Hinweisen keine Anregungen und Hinweise BEHÖRDEN UND SONST. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 1 EVONIK Technology & Infrastructure GmbH 28.10.2015 03.11.2015 X 2 PLEdoc GmbH 28.10.2015 03.11.2015 X 3 Unitymedia NRW 28.10.2015 04.11.2015 X 4 Thyssengas 28.10.2015 04.11.2015 X 5 Nord West-Ölleitung GmbH 28.10.2015 05.11.2015 X 6 Entsorgungsbetriebe Wesseling 28.10.2015 10.11.2015 X Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdient 28.10.2015 11.11.2015 7 8 Westnetz 28.10.2015 11.11.2015 X Rhein.MainRohrleitungstransportgesellschaft 28.10.2015 11.11.2015 9 X 10 Deutsche Telekom Technik 28.10.2015 12.11.2015 X 11 Straßen NRW, Regionalniederlassung VilleEifel 28.10.2015 13.11.2015 X 12 FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH 28.10.2015 16.11.2015 X 13 GASCADE 28.10.2015 17.11.2015 X 14 Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft 28.10.2015 30.11.2015 X 15 Evonik Real Estate GmbH 28.10.2015 01.12.2015 X 16 Rhein-Erft-Kreis 28.10.2015 02.12.2015 X 17 Rheinische NETZgesellschaft mbH 28.10.2015 07.12.2015 18 Shell Deutschland Oil 28.10.2015 07.12.2015 X X X ÖFFENTLICHKEIT SLF 3 Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 14.12.2015 Auswertung der Stellungnahmen 2.2. Auswertung Behörden und sonstige Zusammenfassung der Stellungnahme Träger öffentlicher Belange 7. Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdient Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag Für das Planungsgebiet wurde eine Luftbildaus- In der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes zur wertung durchgeführt (Schreiben Kampfmittel- Offenlage in der Fassung vom 03.09.2015 ist in beseitigungsdienst v. 11.11.2015). den textlichen Festsetzungen bereits ein Hinweis Hier wurden Hinweise auf vermehrte Kampf- zum Kampfmittelverdacht mit entsprechenden handlungen im Planungsgebiet festgestellt. Der Handlungsanweisungen enthalten. Nach RückKampfmittelbeseitigungsdienst hat eine Über- sprache und Abstimmung mit dem Kampfmittelprüfung der überbauenden Fläche auf beseitigungsdienst werden die Hinweise durch Kampfmittel empfohlen. Weiterhin werden die im Schreiben des KBD konkretisierten AngaHinweise zum Abschieben des Oberbodens ben aktualisiert und ergänzt. sowie Empfehlungen zu Sicherheitsdetektionen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind davon bei erheblichen mechanischen Belastungen nicht berührt. des Bodens wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfohlen sowie ein Merkblatt zur Vorgehensweise beigelegt. 10. Deutsche Telekom Technik GmbH Karl-Lange-Straße 29 44791 Bochum SLF Die Telekom weist auf Telekommunikationslinien im Planbereich hin. Bestand und Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet werden. Weiterhin werden Hinweise zu Baumpflanzungen sowie möglichen Verlegungen von Leitungen gegeben. Ebenso wie Hinweise auf die Anzeige von Beginn und Ablauf von erforderlichen Erschließungsmaßnahmen. Der Hinweis wird berücksichtigt. Dies ist Gegenstand der konkreten Umsetzung der Planung. Leitungen der Telekom sind durch Bau- oder Erschließungsmaßnahmen nicht betroffen. Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht betroffen. 4 Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 14.12.2015 Auswertung der Stellungnahmen Behörden und sonstige Zusammenfassung der Stellungnahme Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag 11. Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Jülicher Ring 101 – 103 Eine Anbindung zur L 300 wird nicht hergestellt. Zwischen Geltungsbereichsgrenze und L 300 befindet sich ein weiteres Flurstück. Dies ist nicht Gegenstand des Geltungsbereiches. Damit ist eine Anbindung an die L 300 nicht möglich. Die Anregung ist berücksichtigt. 53879 Euskirchen l Der Landesbetrieb hat keine Bedenken, sofern keine Anbindung des Plangebietes an die L 300 hergestellt wird. Ferner weist er darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/ oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 300 bestehen. Weiter soll im Bebauungsplan zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Abgase, Staub, Spritzwasser etc.) der angrenzenden Straßen hingewiesen werden sowie dass notwendige Schutzmaßnahmen zu Lasten der Kommune / Vorhabenträger gehen. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind passive Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse festgesetzt. Diese Maßnahmen sind gemäß Verursacherprinzip durch die Nutzer zu tragen. Belange der Straßenbauverwaltung sind damit nicht berührt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur L 300 hin sind die Grundstücke lückenlos Der Hinweis zu den weiteren Verkehrsemissionen und nicht übersteigbar einzufrieden. der angrenzenden Straßen wird berücksichtigt. Im Teil C Auswirkungen des Bebauungsplanes wird ein entsprechender Hinweis im Kapitel 7 Immissionsschutz redaktionell ergänzt. Die Anregung ist damit berücksichtigt. Der Geltungsbereich des Planungsgebietes hat keine gemeinsame Grenze mit der L 300 (s.o.). Insofern ist eine Einfriedung nicht erforderlich. Die Erschließung der Baugrundstücke erfolgt über die Bonner Straße (B 1). Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht betroffen. SLF 5 Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 14.12.2015 Auswertung der Stellungnahmen Behörden und sonstige Zusammenfassung der Stellungnahme Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag 15. Evonik Real Estate GmbH&Co KG Der Hinweis zur Behandlung der Seveso III-Thematik wird zur Kenntnis genommen. Paul-Baumann-Str. 1 45764 Marl Evonik weist auf einen Standort mit Betriebsbereichen hin, die unter die Seveso III-Richtlinie fallen. Das Planungsgebiet liegt mit einem Abstand von 1.820 m innerhalb des Abstandes zu den nächsten Störfallbetrieben. Das Planungsgebiet wird seit langen Jahren wohngenutzt. Der in der Begründung v. 03.09.2015 aufgeführte Sachverhalt ist für Evonik nachvollziehbar. Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes sind nicht betroffen. Der Hinweis zur Information im weiteren Verfahren wird berücksichtigt. Die Evonik bittet um Informationen zum Fortgang des Verfahrens. 16. Rhein-Erft-Kreis – Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim SLF Der Rhein-Erft-Kreis – Amt für Umweltschutz und Der Hinweis zur Versickerung von NiederschlagsKreisplanung hat keine Bedenken geäußert. wasser wird berücksichtigt. Die Begründung wird Das Amt für Umweltschutz und Kreisplanung durch einen entsprechenden Hinweis ergänzt. weist lediglich darauf hin, dass gemäß Landes- Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes wassergesetz NRW das unbelastete Nieder- sind nicht betroffen. schlagswasser bei Grundstücken, die nach dem 1.1.1996 erstmalig bebaut werden vor Ort zu versickern ist sowie eine wasserrechtliche Erlaubnis dazu erforderlich ist. 6 Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 14.12.2015 Auswertung der Stellungnahmen Behörden und sonstige Zusammenfassung der Stellungnahme Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag 18. Shell Deutschland Oil GmbH Ludwigshafener Straße 1 50389 Wesseling Der Hinweis zur Kenntnis genommen. Die Shell Deutschland sieht die Entwicklung sehr kritisch, da sich durch die weitere Legalisierung und Festsetzung der Wohnnutzung im Plangebiet Konfliktsituationen ergeben, die Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb (24 Stunden, 365 Tage) haben können. Daneben sind mögliche Auswirkungen durch schädliche Umweltauswirkungen und schwere Unfälle zu betrachten. Zwar liegt der Bereich außerhalb der Achtungssabstände des Werkes, die Shell Deutschland bittet das Werk weiterhin als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Weitere Planungen bzw. Änderungen in der Nähe zu vorhandenen Gewerbe- und Industriebereichen aber auch Gleis- und Straßentrassen werden für konfliktträchtig gehalten. Die Belange des Werkes sind bei den weiteren Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen. SLF Der Bebauungsplan bewertet in Kapitel 8 der Begründung detailliert die Auswirkungen der Störfallanlagen auf das Planungsgebiet. Demnach hält die Stadt Wesseling die Abstände zwischen Störfallbetrieben und Planungsgebiet mit den Regelungen der Seveso III-Richtlinie und des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes für vereinbar. Dies nicht zuletzt, weil das Planungsgebiet seit langen Jahren wohngenutzt und räumlich und funktional in die bestehenden innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen der Kernstadt eingebunden ist. Hier wird eine bestehende Wohnlage im Sinne der Innenentwicklung neu geordnet und die Innenstadt durch die Sicherung der Wohnnutzungen in ihrer Funktionsfähigkeit gestärkt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen zwar eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die Limitierung der Wohneinheiten auf eine Wohnung je Gebäude stellt jedoch sicher, dass mit keiner wesentlichen Erhöhung der Bewohnerzahl gegenüber dem Status Quo zu rechnen ist. Die Empfindlichkeit der von einem potenziellen Störfall betroffenen Bewohner kann als durchschnittlich eingestuft werden. Die vorauszusetzende Ortskundigkeit der Bewohner sowie die Kenntnis über das Verhalten im sog. „Dennoch-Störfall“ tragen nicht zu einer Vergrößerung des Sicherheitsrisikos bei. Ferner ist die Bebauungsplanung nicht mit der Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer 7 Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB 14.12.2015 Auswertung der Stellungnahmen Behörden und sonstige Zusammenfassung der Stellungnahme Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Verwaltung/ Abwägungsvorschlag 18. Shell Deutschland Oil GmbH Ludwigshafener Straße 1 50389 Wesseling - Fortsetzung Maßnahmen für den Anlagenbetreiber verbunden. Die planungsbetroffene Firma Evonik hat in ihrer Stellungnahme (s.o. Nr. 15) diesen Sachverhalt als nachvollziehbar erklärt und keine weiteren Bedenken erhoben. Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes sind nicht betroffen. Die Hinweise zu weiteren Planungen und zur Einbeziehung der Belange des Werkes werden berücksichtigt. Dies ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. SLF 8 Stadt Wesseling Auswertung der Stellungnahmen 3. Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße 14.12.2015 Ergebnisse der Abwägung In Zusammenfassung der Ergebnisse der Auswertung und Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden/ TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB ergeben sich keine Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Hinweise auf der Planzeichnung sowie die Begründung werden redaktionell wie folgt angepasst: - Aktualisierung des Hinweises zum Kampfmittelverdacht (Planzeichnung und Begründung) - neuer Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser (Planzeichnung und Begründung) - Ergänzung zu den Auswirkungen auf den Immissionsschutz durch einen Hinweis zu sonstigen Verkehrsemissionen (Begründung). Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht berührt. SLF 9