Daten
Kommune
Wesseling
Größe
476 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
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Stadt Wesseling
1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN
NR. 1/53B
BONNER STRASSE
AUSWERTUNG UND ABWÄGUNG DER
STELLUNGNAHMEN
der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
14.12.2015
Stadt Wesseling
Auswertung der Stellungnahmen
1.
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
VERFAHRENSSTAND
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2015 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/53 B beschlossen.
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist die Anpassung der Festsetzungen an
veränderte Wohnansprüche. Ziel ist die Sicherung der innenstadtnahen Wohnnutzung. Das Planungsverfahren wird gemäß § 12 BauGB als vorhabenbezogener
Bebauungsplan in Verbindung mit § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 30. September 2015 den Planentwurf zur Aufstellung der 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 1/53B „Bonner Straße“ mit Begründung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. §
13a Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
28. Oktober 2015 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert.
Der Planentwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/53B Bonner Straße und die
Begründung mit Fachgutachten lagen in der Zeit vom 22. Oktober 2015 bis
einschließlich 24. November 2015 im Rathaus zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die aus der Beteiligung resultierenden Anregungen und Stellungnahmen werden im
Folgenden ausgewertet und gegeneinander und untereinander abgewogen.
2.
AUSWERTUNG
Im Rahmen der Offenlage haben 18 Behörden und Träger Stellungnahmen abgegeben, davon 6 mit Anregungen / Hinweisen.
Von der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Eine Übersicht über den Stand der Beteiligung und die Behandlung der Anregungen
und Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der
folgenden Auflistung zu entnehmen.
Die Tabelle 2.2 enthält Vorschläge zur Abwägung der 6 Stellungnahmen, die explizite
Anregungen / Hinweise enthalten.
SLF
2
Stadt Wesseling
Auswertung der Stellungnahmen
2.1
lfd
Nr.
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Übersicht der Stellungnahmen
Beteiligte
Beteiligt
Antwort
Anschreiben
vom
Schreiben
vom
mit Anregungen
und
Hinweisen
keine
Anregungen und
Hinweise
BEHÖRDEN UND SONST. TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
1
EVONIK Technology &
Infrastructure GmbH
28.10.2015
03.11.2015
X
2
PLEdoc GmbH
28.10.2015
03.11.2015
X
3
Unitymedia NRW
28.10.2015
04.11.2015
X
4
Thyssengas
28.10.2015
04.11.2015
X
5
Nord West-Ölleitung GmbH
28.10.2015
05.11.2015
X
6
Entsorgungsbetriebe
Wesseling
28.10.2015
10.11.2015
X
Bezirksregierung Düsseldorf –
Kampfmittelbeseitigungsdient
28.10.2015
11.11.2015
7
8
Westnetz
28.10.2015
11.11.2015
X
Rhein.MainRohrleitungstransportgesellschaft
28.10.2015
11.11.2015
9
X
10
Deutsche Telekom Technik
28.10.2015
12.11.2015
X
11
Straßen NRW,
Regionalniederlassung VilleEifel
28.10.2015
13.11.2015
X
12
FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH
28.10.2015
16.11.2015
X
13
GASCADE
28.10.2015
17.11.2015
X
14
Gasversorgungsgesellschaft
Rhein-Erft
28.10.2015
30.11.2015
X
15
Evonik Real Estate GmbH
28.10.2015
01.12.2015
X
16
Rhein-Erft-Kreis
28.10.2015
02.12.2015
X
17
Rheinische NETZgesellschaft
mbH
28.10.2015
07.12.2015
18
Shell Deutschland Oil
28.10.2015
07.12.2015
X
X
X
ÖFFENTLICHKEIT
SLF
3
Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
14.12.2015
Auswertung der Stellungnahmen
2.2. Auswertung
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
7.
Bezirksregierung
Düsseldorf –
Kampfmittelbeseitigungsdient
Mündelheimer Weg 51
40472 Düsseldorf
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
Für das Planungsgebiet wurde eine Luftbildaus- In der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes zur
wertung durchgeführt (Schreiben Kampfmittel- Offenlage in der Fassung vom 03.09.2015 ist in
beseitigungsdienst v. 11.11.2015).
den textlichen Festsetzungen bereits ein Hinweis
Hier wurden Hinweise auf vermehrte Kampf- zum Kampfmittelverdacht mit entsprechenden
handlungen im Planungsgebiet festgestellt. Der Handlungsanweisungen enthalten. Nach RückKampfmittelbeseitigungsdienst hat eine Über- sprache und Abstimmung mit dem Kampfmittelprüfung der überbauenden Fläche auf beseitigungsdienst werden die Hinweise durch
Kampfmittel empfohlen. Weiterhin werden die im Schreiben des KBD konkretisierten AngaHinweise zum Abschieben des Oberbodens ben aktualisiert und ergänzt.
sowie Empfehlungen zu Sicherheitsdetektionen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind davon
bei erheblichen mechanischen Belastungen nicht berührt.
des Bodens wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfohlen sowie ein Merkblatt zur
Vorgehensweise beigelegt.
10. Deutsche Telekom
Technik GmbH
Karl-Lange-Straße 29
44791 Bochum
SLF
Die Telekom weist auf Telekommunikationslinien im Planbereich hin. Bestand und Betrieb
der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin
gewährleistet werden. Weiterhin werden Hinweise zu Baumpflanzungen sowie möglichen
Verlegungen von Leitungen gegeben. Ebenso
wie Hinweise auf die Anzeige von Beginn und
Ablauf von erforderlichen Erschließungsmaßnahmen.
Der Hinweis wird berücksichtigt. Dies ist Gegenstand der konkreten Umsetzung der Planung. Leitungen der Telekom sind durch Bau- oder Erschließungsmaßnahmen nicht betroffen.
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht
betroffen.
4
Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
14.12.2015
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
11. Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101 – 103
Eine Anbindung zur L 300 wird nicht hergestellt.
Zwischen Geltungsbereichsgrenze und L 300 befindet sich ein weiteres Flurstück. Dies ist nicht
Gegenstand des Geltungsbereiches. Damit ist
eine Anbindung an die L 300 nicht möglich. Die
Anregung ist berücksichtigt.
53879 Euskirchen l
Der Landesbetrieb hat keine Bedenken, sofern
keine Anbindung des Plangebietes an die L
300 hergestellt wird. Ferner weist er darauf hin,
dass gegenüber der Straßenbauverwaltung
keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/
oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm
der L 300 bestehen. Weiter soll im Bebauungsplan zeichnerisch und/oder textlich auf die
Verkehrsemissionen (Abgase, Staub, Spritzwasser etc.) der angrenzenden Straßen hingewiesen werden sowie dass notwendige Schutzmaßnahmen zu Lasten der Kommune / Vorhabenträger gehen.
Hinsichtlich des Lärmschutzes sind passive Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse festgesetzt.
Diese Maßnahmen sind gemäß Verursacherprinzip durch die Nutzer zu tragen. Belange der Straßenbauverwaltung sind damit nicht berührt. Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zur L 300 hin sind die Grundstücke lückenlos Der Hinweis zu den weiteren Verkehrsemissionen
und nicht übersteigbar einzufrieden.
der angrenzenden Straßen wird berücksichtigt. Im
Teil C Auswirkungen des Bebauungsplanes wird
ein entsprechender Hinweis im Kapitel 7 Immissionsschutz redaktionell ergänzt. Die Anregung ist
damit berücksichtigt.
Der Geltungsbereich des Planungsgebietes hat
keine gemeinsame Grenze mit der L 300 (s.o.).
Insofern ist eine Einfriedung nicht erforderlich. Die
Erschließung der Baugrundstücke erfolgt über die
Bonner Straße (B 1).
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht
betroffen.
SLF
5
Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
14.12.2015
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
15. Evonik Real Estate
GmbH&Co KG
Der Hinweis zur Behandlung der Seveso III-Thematik wird zur Kenntnis genommen.
Paul-Baumann-Str. 1
45764 Marl
Evonik weist auf einen Standort mit Betriebsbereichen hin, die unter die Seveso III-Richtlinie
fallen. Das Planungsgebiet liegt mit einem Abstand von 1.820 m innerhalb des Abstandes zu
den nächsten Störfallbetrieben. Das Planungsgebiet wird seit langen Jahren wohngenutzt.
Der in der Begründung v. 03.09.2015 aufgeführte Sachverhalt ist für Evonik nachvollziehbar.
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sind nicht betroffen.
Der Hinweis zur Information im weiteren Verfahren
wird berücksichtigt.
Die Evonik bittet um Informationen zum Fortgang des Verfahrens.
16. Rhein-Erft-Kreis –
Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
SLF
Der Rhein-Erft-Kreis – Amt für Umweltschutz und Der Hinweis zur Versickerung von NiederschlagsKreisplanung hat keine Bedenken geäußert.
wasser wird berücksichtigt. Die Begründung wird
Das Amt für Umweltschutz und Kreisplanung durch einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
weist lediglich darauf hin, dass gemäß Landes- Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
wassergesetz NRW das unbelastete Nieder- sind nicht betroffen.
schlagswasser bei Grundstücken, die nach
dem 1.1.1996 erstmalig bebaut werden vor Ort
zu versickern ist sowie eine wasserrechtliche
Erlaubnis dazu erforderlich ist.
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Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
14.12.2015
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
18. Shell Deutschland Oil
GmbH
Ludwigshafener Straße 1
50389 Wesseling
Der Hinweis zur Kenntnis genommen.
Die Shell Deutschland sieht die Entwicklung
sehr kritisch, da sich durch die weitere Legalisierung und Festsetzung der Wohnnutzung im
Plangebiet Konfliktsituationen ergeben, die
Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen
Werksbetrieb (24 Stunden, 365 Tage) haben
können. Daneben sind mögliche Auswirkungen
durch schädliche Umweltauswirkungen und
schwere Unfälle zu betrachten. Zwar liegt der
Bereich außerhalb der Achtungssabstände des
Werkes, die Shell Deutschland bittet das Werk
weiterhin als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend zu berücksichtigen.
Weitere Planungen bzw. Änderungen in der
Nähe zu vorhandenen Gewerbe- und Industriebereichen aber auch Gleis- und Straßentrassen werden für konfliktträchtig gehalten. Die
Belange des Werkes sind bei den weiteren Entwicklungsmöglichkeiten einzubeziehen.
SLF
Der Bebauungsplan bewertet in Kapitel 8 der
Begründung detailliert die Auswirkungen der
Störfallanlagen auf das Planungsgebiet. Demnach hält die Stadt Wesseling die Abstände
zwischen Störfallbetrieben und Planungsgebiet
mit den Regelungen der Seveso III-Richtlinie und
des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes für
vereinbar. Dies nicht zuletzt, weil das Planungsgebiet seit langen Jahren wohngenutzt und räumlich und funktional in die bestehenden innerstädtischen Bau- und Nutzungsstrukturen der
Kernstadt eingebunden ist. Hier wird eine bestehende Wohnlage im Sinne der Innenentwicklung
neu geordnet und die Innenstadt durch die Sicherung der Wohnnutzungen in ihrer Funktionsfähigkeit gestärkt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen zwar eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke, die Limitierung der
Wohneinheiten auf eine Wohnung je Gebäude
stellt jedoch sicher, dass mit keiner wesentlichen
Erhöhung der Bewohnerzahl gegenüber dem
Status Quo zu rechnen ist. Die Empfindlichkeit der
von einem potenziellen Störfall betroffenen
Bewohner kann als durchschnittlich eingestuft
werden. Die vorauszusetzende Ortskundigkeit der
Bewohner sowie die Kenntnis über das Verhalten
im sog. „Dennoch-Störfall“ tragen nicht zu einer
Vergrößerung des Sicherheitsrisikos bei. Ferner ist
die Bebauungsplanung nicht mit der Notwendigkeit zusätzlicher sicherheitstechnischer
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Stadt Wesseling - Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
14.12.2015
Auswertung der Stellungnahmen
Behörden und sonstige
Zusammenfassung der Stellungnahme
Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme der Verwaltung/
Abwägungsvorschlag
18. Shell Deutschland Oil
GmbH
Ludwigshafener Straße 1
50389 Wesseling
- Fortsetzung
Maßnahmen für den Anlagenbetreiber verbunden. Die planungsbetroffene Firma Evonik hat in
ihrer Stellungnahme (s.o. Nr. 15) diesen Sachverhalt als nachvollziehbar erklärt und keine weiteren Bedenken erhoben.
Festsetzungen und Inhalte des Bebauungsplanes
sind nicht betroffen.
Die Hinweise zu weiteren Planungen und zur Einbeziehung der Belange des Werkes werden berücksichtigt. Dies ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.
SLF
8
Stadt Wesseling
Auswertung der Stellungnahmen
3.
Bebauungsplan Nr. 1/53B 1. Änderung – Bonner Straße
14.12.2015
Ergebnisse der Abwägung
In Zusammenfassung der Ergebnisse der Auswertung und Abwägung der Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
und aus der Beteiligung der Behörden/ TÖB nach § 4 Abs. 2 BauGB ergeben sich
keine Änderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die Hinweise auf der Planzeichnung sowie die Begründung werden redaktionell wie
folgt angepasst:
-
Aktualisierung des Hinweises zum Kampfmittelverdacht (Planzeichnung und
Begründung)
-
neuer Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser (Planzeichnung und
Begründung)
-
Ergänzung zu den Auswirkungen auf den Immissionsschutz durch einen
Hinweis zu sonstigen Verkehrsemissionen (Begründung).
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht berührt.
SLF
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