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Beschlussvorlage (Beitragsrechtliche Abwicklung der Sanierung des Ortskerns; hier: Aufhebung des Abschnittbildungsbeschlusses für den Bereich der Schötmarschen Straße von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
18.11.11, 21:15
Aktualisiert
18.11.11, 21:15
Beschlussvorlage (Beitragsrechtliche Abwicklung der Sanierung des Ortskerns;
hier: Aufhebung des Abschnittbildungsbeschlusses für den Bereich der Schötmarschen Straße von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße) Beschlussvorlage (Beitragsrechtliche Abwicklung der Sanierung des Ortskerns;
hier: Aufhebung des Abschnittbildungsbeschlusses für den Bereich der Schötmarschen Straße von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 125/2011 zur Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Barthel Telefon: 05208/991-261 Datum: 18. November 2011 Beitragsrechtliche Abwicklung der Sanierung des Ortskerns; hier: Aufhebung des Abschnittbildungsbeschlusses für den Bereich der Schötmarschen Straße von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße Beratungsfolge Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr Termin 30.11.2011 Rat 15.12.2011 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Rat hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 beschlossen, für einen Teilbereich der Schötmarschen Straße (von der Straße „Am Doktorkamp“ bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße) einen Beschluss gem. § 2 Abs. 4 der gemeindlichen Beitragssatzung nach den Vorschriften des § 8 Kommunalabgabengesetzes zur Bildung eines getrennt abzurechnenden Abschnitts zu fassen. Der Lageplan zum damaligen Beschluss, aus dem der Abschnitt hervorgeht, ist als Anlage beigefügt. Beitragsrechtlich bildet der gesamte Streckenabschnitt der Schötmarschen Straße von der Einmündung an der Lageschen Straße bis zum Kreisel an der Querspange eine Erschließungsanlage. Da allerdings zwei Teilbereiche der Schötmarschen Straße (der oben genannte und der Abschnitt von der Lageschen Straße bis zur Neuen Straße) Jahre vor der eigentlichen Ortskernsanierung erneuert wurden, sollte die Beitragsabrechnung dort zeitnah durchgeführt werden. Aus diesem Grund erfolgten die Abschnittsbildungsbeschlüsse. Für den Bereich vom Doktorkamp bis zur Querspange konnte die Beitragsabrechnung allerdings bis heute nicht abschließend durchgeführt werden. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bei der Erhebung von Vorausleistungen wurde festgestellt, dass das damals beschlossene Bauprogramm nicht vollständig umgesetzt wurde. Aus diesem Grund ist die sachliche Beitragspflicht für den Teilbereich bis heute nicht entstanden. Da demnächst auch die endgültige Abrechnung der Ortskernsanierung ansteht, liegt kein Grund mehr für eine Abrechnung in Abschnitten vor. Diese Auffassung wurde auch vom Verwaltungsgericht Minden vertreten. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den 2007 gefassten Abschnittsbildungsbeschluss aufzuheben und die sanierte Schötmarsche Straße von dem Kreisel an der Querspange bis zur Neuen -2- Straße zusammen abzurechnen. (Der Teilbereich von der Neuen Straße bis zur Lageschen Straße ist beitragsrechtlich bereits vollständig abgewickelt worden). Sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, werden die Straßenbaubeiträge für die Schötmarsche Straße erhoben werden. Dazu ist es noch erforderlich, einen Beschluss über das tatsächlich ausgeführte Bauprogramm zu fassen und verschiedene kleine Flächen im Bereich der Bürgersteige zu widmen. Diese Beschlüsse werden voraussichtlich für die nächste Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr vorbereitet werden. Darüber hinaus muss erst die Satzungsänderung, die ebenfalls auf der Tagesordnung dieser Sitzung steht, rechtskräftig werden. Beschlussvorschlag: Dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe wird empfohlen, den Beschluss gem. § 2 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe zur Bildung eines Abschnitts für den Teilbereich der Schötmarschen Straße von der Straße „Am Doktorkamp“ bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur Umgehungsstraße aufzuheben. Schemmel