Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
18.11.11, 21:15
Aktualisiert
18.11.11, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
125/2011
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
18. November 2011
Beitragsrechtliche Abwicklung der Sanierung des Ortskerns;
hier: Aufhebung des Abschnittbildungsbeschlusses für den Bereich der Schötmarschen
Straße von der Straße "Am Doktorkamp" bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur
Umgehungsstraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
30.11.2011
Rat
15.12.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 beschlossen, für einen Teilbereich der Schötmarschen
Straße (von der Straße „Am Doktorkamp“ bis zum Kreisel am Beginn der Querspange zur
Umgehungsstraße) einen Beschluss gem. § 2 Abs. 4 der gemeindlichen Beitragssatzung nach den
Vorschriften des § 8 Kommunalabgabengesetzes zur Bildung eines getrennt abzurechnenden Abschnitts zu
fassen. Der Lageplan zum damaligen Beschluss, aus dem der Abschnitt hervorgeht, ist als Anlage
beigefügt.
Beitragsrechtlich bildet der gesamte Streckenabschnitt der Schötmarschen Straße von der Einmündung an
der Lageschen Straße bis zum Kreisel an der Querspange eine Erschließungsanlage. Da allerdings zwei
Teilbereiche der Schötmarschen Straße (der oben genannte und der Abschnitt von der Lageschen Straße
bis zur Neuen Straße) Jahre vor der eigentlichen Ortskernsanierung erneuert wurden, sollte die
Beitragsabrechnung dort zeitnah durchgeführt werden. Aus diesem Grund erfolgten die
Abschnittsbildungsbeschlüsse.
Für den Bereich vom Doktorkamp bis zur Querspange konnte die Beitragsabrechnung allerdings bis heute
nicht abschließend durchgeführt werden. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bei der Erhebung von
Vorausleistungen wurde festgestellt, dass das damals beschlossene Bauprogramm nicht vollständig
umgesetzt wurde. Aus diesem Grund ist die sachliche Beitragspflicht für den Teilbereich bis heute nicht
entstanden.
Da demnächst auch die endgültige Abrechnung der Ortskernsanierung ansteht, liegt kein Grund mehr für
eine Abrechnung in Abschnitten vor. Diese Auffassung wurde auch vom Verwaltungsgericht Minden
vertreten. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den 2007 gefassten Abschnittsbildungsbeschluss
aufzuheben und die sanierte Schötmarsche Straße von dem Kreisel an der Querspange bis zur Neuen
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Straße zusammen abzurechnen. (Der Teilbereich von der Neuen Straße bis zur Lageschen Straße ist
beitragsrechtlich bereits vollständig abgewickelt worden).
Sobald die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, werden die Straßenbaubeiträge für die Schötmarsche
Straße erhoben werden. Dazu ist es noch erforderlich, einen Beschluss über das tatsächlich ausgeführte
Bauprogramm zu fassen und verschiedene kleine Flächen im Bereich der Bürgersteige zu widmen. Diese
Beschlüsse werden voraussichtlich für die nächste Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und
Verkehr vorbereitet werden. Darüber hinaus muss erst die Satzungsänderung, die ebenfalls auf der
Tagesordnung dieser Sitzung steht, rechtskräftig werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe wird empfohlen, den Beschluss gem. § 2 Abs. 4 der Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land NordrheinWestfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe zur Bildung eines Abschnitts für
den Teilbereich der Schötmarschen Straße von der Straße „Am Doktorkamp“ bis zum Kreisel am Beginn der
Querspange zur Umgehungsstraße aufzuheben.
Schemmel