Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
73 kB
Datum
09.02.2012
Erstellt
27.01.12, 10:13
Aktualisiert
27.01.12, 10:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
7/2012
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
27. Januar 2012
6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
09.02.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die █████████████████████████████ sind im FB III Bauen / Planen / Umwelt
vorstellig geworden, um für ihr Baugrundstück ███████████████ innerhalb der 3. Änderung
des
Bebauungsplanes
Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ (Rechtskraft: 1996) eine Änderung der zeichnerischen Festsetzungen
zu beantragen.
Grund für den Antrag ist die bei einer Bauzustandsbesichtigung der Abteilung 9.4 Planen und
Bauen des Kreises Lippe als Baugenehmigungsbehörde festgestellte Überschreitung der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche im Osten des Baugrundstückes um 1,30 m für
eine Kelleraußentreppe einschließlich der Überdachung. Bis auf diese Überschreitung der
Baugrenze ist das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich genehmigt.
Die Überschreitung der Baugrenze ist nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen nach
§ 31 Baugesetzbuch zu tolerieren, da die Durchführung des Bebauungsplanes (hier: die
Einhaltung der Baugrenze / überbaubaren Grundstückfläche) zu keiner offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
Soll die Überschreitung der Baugrenze toleriert werden, ist hierzu eine Änderung des
Bebauungsplanes im Sinne einer Verschiebung / Vergrößerung der überbaubaren
Grundstücksfläche erforderlich.
Bauordnungsrechtlich ist diese Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche zu vertreten, da
selbst bei der Erweiterung ein Grenzabstand zu dem östlich liegenden Grundstück von 3,70 m
verbleibt.
Die Zulässigkeit der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne der
Erweiterung ist nicht als Einzelentscheidung für das betroffene Baugrundstück vorzusehen, da hier
keine atypische Fallgestaltung vorliegt. D.h., die Möglichkeit, die Baugrenze im Osten zu erweitern,
-2-
hat aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Baugrundstücke östlich der Straße Kerkerdreh zu
erfolgen.
Die Änderung des Bebauungsplanes mit der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche um
1,30 m nach Osten muss sich daher auf die Flurstücke 1531, 1694, 1695, 1696, 1697, 1698, 1879
und 1464 beziehen.
Ein Überschreiten der Baugrenze durch Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß
kann im Bebauungsplan gemäß § 23 (3) Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Die Zulässigkeit der
Anwendung des § 23 BauNVO ist gleichzeitig Inhalt für die Änderung des Bebauungsplanes.
In dem Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen
werden (§ 23 (3) Satz 3 BauNVO).
Hiervon wird Gebrauch gemacht. Dabei soll die Erweiterung ausschließlich für sog. untergeordnete
vortretende Gebäude- und Bauteile gelten. Hier sind beispielhaft zu nennen: überstehende
Fensterbänke und Blumenfenster, Abfallrohre, Wandpfeiler, Antrittsstufen und Hauseingangs- und
Kellertreppen mit ihren Überdachungen.
Nicht dazu zählen z.B. Balkone, Erker, Vordächer, Gesimse, Dachüberstände und -vorsprünge.
Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche soll hier nicht einer Erweiterung der Wohn- /
Nutzfläche dienen.
Der Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel der o.g. Erweiterung der
überbaubaren Grundstücksfläche wird zudem zum Anlass genommen, die mit dem geltenden
Bauplanungsrecht nicht im Einklang stehende Festsetzung einer „Privaten Grünfläche – PG“
westlich und östlich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zu überarbeiten.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ setzt für diese private
Grünfläche fest:
VII Private Grünfläche - Zuwegungen
„Einzelne private Zuwegungen / Erschließungen, die mit wasserdurchlässigen Materialien
hergestellt werden (z.B. Rasengittersteine, Hydrobetonsteine, wassergebundene Decke) sind
zulässig.“
Es ist festzustellen, dass - auch unter Berücksichtigung der o.g. Festsetzung bzgl. der
Zuwegungen in der „privaten Grünfläche“ - bauliche Anlagen nur zulässig sind, wenn und soweit
sie mit ihrer Zweckbestimmung in Einklang stehen.
Diese Zweckbestimmung sieht im vorliegenden Fall die Anlegung von einzelnen Zuwegungen vor,
nicht aber die Anlegung von Umfahrungen, Wegeflächen zur inneren Erschließung bzw. von
Stellplätzen zur Aufnahme sämtlicher notwendiger Stellplätze in dem Baugebiet oder die
Errichtung von Geräteschuppen.
Hierbei ist unerheblich, dass sich Nachbarn bisher nicht negativ zu dieser Nutzung geäußert
haben. Die eingetretene Nutzung der privaten Grünfläche steht faktisch nicht im Einklang mit der
hierzu getroffenen Festsetzung.
Aus diesem Grund ist der Bebauungsplan in dem o.g. Bereich dahingehend zu ändern, dass die
Festsetzung der „privaten Grünfläche“ in „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ gewandelt wird.
Andere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen. Die Änderung berührt die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht. Es verbleibt bei
der städtebaulichen Zielsetzung innerhalb des Änderungsgebietes. Die detaillierten Festsetzungen
sind der Gesamtplan-Satzungsfassung zu entnehmen.
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 (1) Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 6. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird. Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des
Eingriffes in den Natur- und Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
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sowie das Aufzeigen eines Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht
notwendig. Die Änderungsplanung bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
- Dem Antrag der █████████████████████████████████████████████
Leopoldshöhe auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ wird
stattgegeben.
- Der Bebauungsplan Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ ist entsprechend dem o.g. Antrag als 6. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 1 (3), (6) BauGB i.V.m. § 13 BauGB zu ändern (Auf
stellungsbeschluss).
- Der Entwurf für die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“
wird beschlossen.
- Die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ wird gemäß
§ 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich bekannt zu
machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 6. vereinfachten Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 06/01 „Evenhauser Holz“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 (2)
BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche
Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
- Geltungsbereich der 6. vereinfachten Änderung in der Satzungsfassung des Urplanes vom
18.10.1961 und der 3. Änderung vom 10.11.1997
- 6. vereinfachte Änderung