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Beschlussvorlage (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
32 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
10.02.12, 21:18
Aktualisiert
10.02.12, 21:18
Beschlussvorlage (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe 
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010) Beschlussvorlage (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe 
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010) Beschlussvorlage (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe 
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010) Beschlussvorlage (Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe 
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache zur Sitzung des Rates 17/2012 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Barthel Telefon: 05208/991-261 Datum: 10. Februar 2012 Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010 Beratungsfolge Rat Termin 23.02.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens bezüglich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen haben sich Unstimmigkeiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen des § 3 der gemeindlichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes ergeben. In § 3 der gemeindlichen Satzung ist die Höhe des gemeindlichen Anteils und der Beitragspflichtigen am Aufwand geregelt. Im vorliegenden Fall geht es um die Abrechnung der Querspange zwischen dem Kreisel an der GroßeHorst-Straße und der Umgehungsstraße im Ortsteil Leopoldshöhe. Grundsätzlich gibt es für die Gemeinde die Beitragserhebungspflicht für straßenbauliche Maßnahmen. In § 1 der gemeindlichen Satzung hat der Gemeinderat bestimmt, dass zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge erhoben werden. Durch diese erweiterte Definition des Anlagenbegriffs wird dokumentiert, dass damit nicht nur die erschließungsbeitragsrechtlichen relevanten Straßen und Wege (die Anlagen, durch die ein Grundstück bebaubar ist) sondern u.a. auch die öffentlichen Anlagen im Außenbereich der Beitragspflicht unterliegen. Andernfalls hätte in § 1 der Begriff Erschließungsanlagen und nicht Anlagen gewählt werden müssen. Ohne Berücksichtigung dieser klaren Regelung kam das Verwaltungsgericht Minden bei der Auslegung des § 3 zu dem Schluss, dass eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Außenbereich nicht gewollt sei, obwohl das der Beitragserhebungspflicht der Gemeinde widerspricht. -2- Es geht dabei um zwei Formulierungen: 1.) In § 3 Abs. 3 ist aus den dazu gehörenden Erläuterungen am Ende des Absatzes nicht ersichtlich, welche anrechenbare Breite der Straße zu Grunde zu legen ist. Spalte 2 bezieht sich auf Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete und Spalte 3 u.a. im Außenbereich nur auf Gebiete, in denen eine Bebauung zugelassen ist. Obwohl für alle Bereiche die gleichen Werte der anrechenbaren Breiten für Fahrbahn, Radweg und Gehwege als höchstzulässig abrechenbar benannt sind, sieht das Gericht hier eine Unstimmigkeit. 2.) In § 3 Abs. 4 Punkt c sind die abzurechnenden Hauptverkehrsstraßen näher definiert als Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Das Gericht interpretiert diese Definition dahingehend, dass der kursiv gedruckte Satzteil sich grundsätzlich auf alle Hauptverkehrsstraßen bezieht und somit eine Beitragserhebung für Straßen im Außenbereich ausschließt. Diese Auslegung ist nach Auffassung der Verwaltung, die von dem beauftragten Rechtsbeistand eindeutig geteilt wird, nicht richtig. Grammatikalisch bezieht sich dieser Satzteil ganz klar auf die Erläuterung zu den überörtlichen Bundes-, Land- und Kreisstraßen, da andernfalls die Interpunktion anders gewählt worden wäre. Auch inhaltlich ist keine andere Interpretation sinnvoll, denn an Bundes-, Land- und Kreisstraßen kann eine Beitragserhebung nur dann in Frage kommen, wenn die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist. Und das ist nur innerhalb von Ortsdurchfahrten für Gehwege und Parkplätze der Fall (§ 5 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 44 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW). Genau dieser Fall ist in der Definition zu der Hauptverkehrsstraße konkretisiert. Um die Beantragung des Berufungsverfahrens, das aufgrund der nach Ansicht der Verwaltung falschen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (das Urteils wird in Kürze erwartet) hier zur Klärung der Angelegenheit unbedingt erforderlich ist, optimal vorzubereiten, wird vorgeschlagen, die gemeindliche Satzung bezüglich der zwei genannten Punkte zu ändern, um derartige Fehlinterpretationen auch künftig zu vermeiden. Zur Wirksamkeit der Satzung im laufenden Verfahren ist eine rückwirkende Änderung notwendig. Das ist in diesem Fall rechtlich möglich, weil durch die Änderung keine Beitragspflicht nachträglich neu begründet wird, sondern bestehende Pflichten lediglich konkretisiert werden. Als Termin für die rückwirkende Änderung ist der 1. April 2006 in Anlehnung an die für diesen Fall bereits in der Ratssitzung am 16. Dezember 2010 beschlossene Einzelfallsatzung zu wählen. In dieser Einzelfallsatzung wurde der Beitragsmaßstab für landwirtschaftliche Flächen auf den in Rechtsprechung anerkannten Faktor von 0,0333 festgelegt. Da zu erwarten ist, dass im Bereich Gemeinde Leopoldshöhe solche Fälle wiederholt auftreten können, wurde diese Bestimmung aus Einzelfallsatzung in einer Satzungsänderung vom 15. Dezember 2011 in eine generelle Änderung des § Abs. 5 dahingehend übernommen. der der der 4B Aufgrund der Tatsache, dass das Gerichtsverfahren bezüglich der beitragsrechtlichen Abwicklung des Falles, der 2010 Ursache für die Aufstellung der Einzelfallsatzung war, bisher noch nicht abschließend erfolgt ist, hat der Anwalt, der die Gemeinde in dieser Angelegenheit vertritt, aus Gründen der Übersichtlichkeit empfohlen, die im Dezember 2011 beschlossene Änderung des § 4 B Abs. 5 ebenfalls (wie die Einzelfallsatzung, die gleichen Inhalts ist) rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft zu setzen. In diesem Fall ist die Einzelfallsatzung dann aufzuheben, weil sie entbehrlich ist. Übersicht über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen: Vorschrift § 3 Abs. 3 Erläuterung zu 3 § 3 Abs. 4 c Jetziger Text In sonstigen Baugebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Hauptverkehrsstraßen: Geänderter Text In sonstigen Baugebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich Hauptverkehrsstraßen: -3- § 12 Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landund Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. § 4 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1980, die übrigen Bestimmungen treten mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, auch wenn sie ganz oder teilweise durch den Außenbereich verlaufen. § 4 dieser Satzung (mit Ausnahme von § 4 B Abs. 5) tritt rückwirkend zum 1. Januar 1980, § 3 Abs. 3 - Erläuterungen zu 3, § 3 Abs. 4 c sowie § 4 B Abs. 5 treten rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft Da die Zulassung zum Berufungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Urteils beantragt werden muss, ist es erforderlich, dass die Satzungsänderung bis dahin rechtskräftig ist. Aus diesem Grund ist eine Verabschiedung der Satzungsänderung ohne Vorberatung im zuständigen Fachausschuss in der Ratssitzung am 23. Februar angezeigt. Beschlussvorschlag: a.) Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt folgende Satzung: Satzung vom ____________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2011 (rückwirkend in Kraft getreten zum 01.01.2011) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 685) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.,S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 687) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung beschlossen: I § 3 Abs. (3) Erläuterungen zu 3) erhält folgende Fassung: In sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich II § 3 Abs. (4) c) erhält folgende Fassung: -4- Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, auch wenn sie ganz oder teilweise durch den Außenbereich verlaufen. III § 12 erhält folgende Fassung: § 4 dieser Satzung (mit Ausnahme von § 4 B Abs. 5) tritt rückwirkend zum 1. Januar 1980, § 3 Abs. 3 - Erläuterungen zu 3, § 3 Abs. 4 c sowie § 4 B Abs. 5 treten rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. b.) Der Rat hebt die Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010 auf. Schemmel