Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
32 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
10.02.12, 21:18
Aktualisiert
10.02.12, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
17/2012
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
10. Februar 2012
Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
a) Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe
b) Aufhebung der Einzelfallsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen für die Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der
Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember
2010
Beratungsfolge
Rat
Termin
23.02.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens bezüglich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen haben
sich Unstimmigkeiten über die Auslegung einzelner Bestimmungen des § 3 der gemeindlichen Satzung über
die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes ergeben. In § 3 der gemeindlichen
Satzung ist die Höhe des gemeindlichen Anteils und der Beitragspflichtigen am Aufwand geregelt.
Im vorliegenden Fall geht es um die Abrechnung der Querspange zwischen dem Kreisel an der GroßeHorst-Straße und der Umgehungsstraße im Ortsteil Leopoldshöhe. Grundsätzlich gibt es für die Gemeinde
die Beitragserhebungspflicht für straßenbauliche Maßnahmen. In § 1 der gemeindlichen Satzung hat der
Gemeinderat bestimmt, dass zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und
Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge erhoben werden.
Durch diese erweiterte Definition des Anlagenbegriffs wird dokumentiert, dass damit nicht nur die
erschließungsbeitragsrechtlichen relevanten Straßen und Wege (die Anlagen, durch die ein Grundstück
bebaubar ist) sondern u.a. auch die öffentlichen Anlagen im Außenbereich der Beitragspflicht
unterliegen. Andernfalls hätte in § 1 der Begriff Erschließungsanlagen und nicht Anlagen gewählt werden
müssen.
Ohne Berücksichtigung dieser klaren Regelung kam das Verwaltungsgericht Minden bei der Auslegung des
§ 3 zu dem Schluss, dass eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen im Außenbereich nicht gewollt sei,
obwohl das der Beitragserhebungspflicht der Gemeinde widerspricht.
-2-
Es geht dabei um zwei Formulierungen:
1.)
In § 3 Abs. 3 ist aus den dazu gehörenden Erläuterungen am Ende des Absatzes nicht ersichtlich, welche
anrechenbare Breite der Straße zu Grunde zu legen ist. Spalte 2 bezieht sich auf Kern-, Gewerbe- und
Industriegebiete und Spalte 3 u.a. im Außenbereich nur auf Gebiete, in denen eine Bebauung zugelassen
ist. Obwohl für alle Bereiche die gleichen Werte der anrechenbaren Breiten für Fahrbahn, Radweg und
Gehwege als höchstzulässig abrechenbar benannt sind, sieht das Gericht hier eine Unstimmigkeit.
2.)
In § 3 Abs. 4 Punkt c sind die abzurechnenden Hauptverkehrsstraßen näher definiert als Straßen, die dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von
Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Das Gericht interpretiert diese
Definition dahingehend, dass der kursiv gedruckte Satzteil sich grundsätzlich auf alle Hauptverkehrsstraßen
bezieht und somit eine Beitragserhebung für Straßen im Außenbereich ausschließt. Diese Auslegung ist
nach Auffassung der Verwaltung, die von dem beauftragten Rechtsbeistand eindeutig geteilt wird, nicht
richtig. Grammatikalisch bezieht sich dieser Satzteil ganz klar auf die Erläuterung zu den überörtlichen
Bundes-, Land- und Kreisstraßen, da andernfalls die Interpunktion anders gewählt worden wäre. Auch
inhaltlich ist keine andere Interpretation sinnvoll, denn an Bundes-, Land- und Kreisstraßen kann eine
Beitragserhebung nur dann in Frage kommen, wenn die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist. Und das
ist nur innerhalb von Ortsdurchfahrten für Gehwege und Parkplätze der Fall (§ 5 Abs. 3
Bundesfernstraßengesetz und § 44 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW). Genau dieser Fall ist in der
Definition zu der Hauptverkehrsstraße konkretisiert.
Um die Beantragung des Berufungsverfahrens, das aufgrund der nach Ansicht der Verwaltung falschen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden (das Urteils wird in Kürze erwartet) hier zur Klärung der
Angelegenheit unbedingt erforderlich ist, optimal vorzubereiten, wird vorgeschlagen, die gemeindliche
Satzung bezüglich der zwei genannten Punkte zu ändern, um derartige Fehlinterpretationen auch künftig zu
vermeiden.
Zur Wirksamkeit der Satzung im laufenden Verfahren ist eine rückwirkende Änderung notwendig. Das ist in
diesem Fall rechtlich möglich, weil durch die Änderung keine Beitragspflicht nachträglich neu begründet
wird, sondern bestehende Pflichten lediglich konkretisiert werden. Als Termin für die rückwirkende Änderung
ist der 1. April 2006 in Anlehnung an die für diesen Fall bereits in der Ratssitzung am 16. Dezember 2010
beschlossene Einzelfallsatzung zu wählen.
In dieser Einzelfallsatzung wurde der Beitragsmaßstab für landwirtschaftliche Flächen auf den in
Rechtsprechung anerkannten Faktor von 0,0333 festgelegt. Da zu erwarten ist, dass im Bereich
Gemeinde Leopoldshöhe solche Fälle wiederholt auftreten können, wurde diese Bestimmung aus
Einzelfallsatzung in einer Satzungsänderung vom 15. Dezember 2011 in eine generelle Änderung des §
Abs. 5 dahingehend übernommen.
der
der
der
4B
Aufgrund der Tatsache, dass das Gerichtsverfahren bezüglich der beitragsrechtlichen Abwicklung des
Falles, der 2010 Ursache für die Aufstellung der Einzelfallsatzung war, bisher noch nicht abschließend
erfolgt ist, hat der Anwalt, der die Gemeinde in dieser Angelegenheit vertritt, aus Gründen der
Übersichtlichkeit empfohlen, die im Dezember 2011 beschlossene Änderung des § 4 B Abs. 5 ebenfalls (wie
die Einzelfallsatzung, die gleichen Inhalts ist) rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft zu setzen. In diesem
Fall ist die Einzelfallsatzung dann aufzuheben, weil sie entbehrlich ist.
Übersicht über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen:
Vorschrift
§ 3 Abs. 3
Erläuterung zu
3
§ 3 Abs. 4 c
Jetziger Text
In sonstigen Baugebieten u. innerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile
sowie im Außenbereich, soweit dort
eine Bebauung zugelassen ist
Hauptverkehrsstraßen:
Geänderter Text
In sonstigen Baugebieten u. innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
im Außenbereich
Hauptverkehrsstraßen:
-3-
§ 12
Straßen, die dem durchgehenden
innerörtlichen Verkehr oder dem
überörtlichen
Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landund Kreisstraßen mit Ausnahme der
Strecken,
die
außerhalb
von
Baugebieten
und
von
im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen
liegen.
§ 4 dieser Satzung tritt rückwirkend
zum 1. Januar 1980, die übrigen
Bestimmungen treten mit dem Tag
nach der Bekanntmachung in Kraft.
Straßen,
die
dem
durchgehenden
innerörtlichen
Verkehr
oder
dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
auch wenn sie ganz oder teilweise durch
den Außenbereich verlaufen.
§ 4 dieser Satzung (mit Ausnahme von §
4 B Abs. 5) tritt rückwirkend zum 1. Januar
1980, § 3 Abs. 3 - Erläuterungen zu 3, § 3
Abs. 4 c sowie § 4 B Abs. 5 treten
rückwirkend zum 1. April 2006 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen treten mit dem
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
Da die Zulassung zum Berufungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Urteils beantragt
werden muss, ist es erforderlich, dass die Satzungsänderung bis dahin rechtskräftig ist. Aus diesem Grund
ist eine Verabschiedung der Satzungsänderung ohne Vorberatung im zuständigen Fachausschuss in der
Ratssitzung am 23. Februar angezeigt.
Beschlussvorschlag:
a.)
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beschließt folgende Satzung:
Satzung
vom ____________
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das
Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984
in der Fassung der Änderung vom 15. Dezember 2011 (rückwirkend in Kraft
getreten zum 01.01.2011)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 685) und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NW.,S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NW., S. 687) hat der
Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde
Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der derzeit geltenden Fassung beschlossen:
I
§ 3 Abs. (3) Erläuterungen zu 3) erhält folgende Fassung:
In sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im
Außenbereich
II
§ 3 Abs. (4) c) erhält folgende Fassung:
-4-
Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dienen, auch wenn sie ganz oder teilweise durch den Außenbereich verlaufen.
III
§ 12 erhält folgende Fassung:
§ 4 dieser Satzung (mit Ausnahme von § 4 B Abs. 5) tritt rückwirkend zum 1. Januar 1980, § 3
Abs. 3 - Erläuterungen zu 3, § 3 Abs. 4 c sowie § 4 B Abs. 5 treten rückwirkend zum 1. April 2006
in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
b.)
Der Rat hebt die
Einzelfallsatzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen für die
Schötmarsche Straße (Teilbereich vom Kreisel an der Einmündung „Große-Horst-Straße“ bis
zur Umgehungsstraße L 751) vom 16. Dezember 2010
auf.
Schemmel