Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
588 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
16.09.11, 21:17
Aktualisiert
26.09.11, 21:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
102/2011
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
26. September 2011
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im Ortsteil Greste im
beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
hier: - Beratung und Beschluss über die Festsetzung zur Einfriedung im Teilbereich 1 des
Geltungsbereiches der Bebauungsplanänderung
- Satzungsempfehlung an den Rat
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
29.09.2011
Rat
06.10.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
In der Hochbau- und Planungsausschusssitzung am 21.07.2011 ist ein Beratungsbedarf festgestellt worden
bzgl. der Festsetzung zu Einfriedungen entlang der Waldstraße (Teilbereich 1). Es ist zu klären, ob die
vorhandenen Einfriedungen mit der Festsetzung übereinstimmen.
Inhaltlich gliedert sich die Fragestellung dabei in die Punkte :
- Abstand zur öffentlichen Straße und Höhe der Einfriedung
- Ausführung und Materialwahl der Einfriedung
- Einfriedung als lebende Hecken.
Abstand zur öffentlichen Straße und Höhe der Einfriedung
Die Textliche Festsetzung in der bisherigen Fassung lautet:
1. Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen gehören auch Eingangstore.
2. Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, sind mindestens 1,50 m von der
Grundstücksgrenze abzusetzen.
-2-
Umsetzung:
= Höhe max 0,80 cm
= Höhe max. 2,00 m mit Abstand von
1,50 m zur Waldstraße
-3-
Diskutiertes Beispiel:
Einschätzung der Verwaltung:
Die auf einer Breite von 2,55 m mit einem Abstand von nur 0,65 cm zur Waldstraße errichtete Einfriedung
(Gesamtlänge der Einfriedung 17,55 m), wird von der formulierten Festsetzung nicht erfasst. Eine Befreiung
ist nicht möglich.
Ergebnis:
Die Einfriedung ist im oben beschriebenen Bereich zurückzubauen oder die Festsetzung ist anzupassen.
Kommt der Ausschuss während seiner Beratung zu dem Ergebnis, dass der vorspringende Abschnitt der
Einfriedung städtebaulich vertretbar ist, ist die Festsetzung zu überarbeiten. Eine erneute Auslegung ist nicht
nötig, da keine städtebaulichen Grundzüge der Planung betroffen sind.
Beispiel einer überarbeiteten Festsetzung :
1. Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen gehören auch Eingangstore.
2. Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, sind mindestens 1,50 m von der
Grundstücksgrenze abzusetzen.
-4-
Ausnahme:
Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, können einmalig an der Grenze zu
dieser Straße auf einer Länge von 2,55 m bis zu einer Höhe von 2,00 m errichtet werden, wenn diese
mindestens 0,65 cm von der Grenze zur Waldstraße abgesetzt werden.
Wird die Anpassung der Festsetzung favorisiert, hat der Ausschuss einen entsprechenden Beschluss zu
fassen.
Ausführung und Materialwahl der Einfriedung
Die Textliche Festsetzung in der bisherigen Fassung lautet:
3.
4.
5.
Soweit
ein
Zwischenraum
von
der
Einfriedung
zum
Verkehrsraum
der
Waldstraße entsteht, ist dieser mit einheimischen Sträuchern, Bodendeckern
und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen.
Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun,
Metallgitterzaun oder lebende Hecke auszuführen.
Ein- und Ausfahrten entlang der Waldstraße sind unzulässig. Zu- und Ausgänge für
Personen, in einer Breite bis zu 2,0 m, sind zulässig.
Einschätzung der Verwaltung:
Zu 3.
Zu 4.
Zu 5.
erfolgt
Materialwahl ist stimmig
eine Pforte, < = 2,00 m breit
Ergebnis: Die Einfriedung ist in diesen Punkten zulässig.
Weitere Einfriedungen baulicher Art sind im Teilbereich 1 zur Waldstraße nicht gegeben.
Einfriedung als lebende Hecken
► Was ist eine Einfriedung ?
„Der Zweck einer Einfriedung besteht darin, bebaute oder unbebaute Grundstücke oder ihre Teile von
Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abzuschirmen, um
Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück
oder seine Teile gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen“ (Kommentar
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand: November 2004, § 65 Rdnr. 89).
► Was ist eine lebende Hecke ?
„Hecken sind nicht in den Gesetzen definiert. Es ist deshalb von der Rechtsprechung und der Literatur zu
entwickeln. Hecken bestehen demnach aus Sträuchern oder Bäumchen, die in einer schmalen längeren
Reihe wachsen. Unerheblich ist, aus welchen Pflanzen sie bestehen, soweit diese nach der Pflanzsorte und
bei entsprechender Pflege als Hecke gezogen bzw. beschnitten werden können. .....Darüber hinaus ist
regelmäßig erforderlich, dass durch beschneiden ein Dichtschluss sowie eine Seiten- und
Höhenbegrenzung erzielt wird...........Sträucher und Bäume, die wachsen, ohne beschnitten zu werden, sind
jedoch keine Hecken im Sinne des Gesetzes. ......Fichten, die in einer Reihe angepflanzt sind, aber nicht
beschnitten werden, können daher nicht als Hecken angesehen werden. Mit ihnen ist daher der für Bäume
vorgesehene Abstand einzuhalten“ (Kommentar Schäfer, NachbG NRW, Stand 2000, § 32 i.V.m § 42).
►► Was versteht das Bauplanungsrecht unter einer lebenden Hecke ?
„Hecken sind eine Art an Einfriedung, wenngleich es sich nicht um bauliche Anlagen handelt. Ein
bauaufsichtlicher Vollzug bzw. Kontrolle z.B. durch den Kreis Lippe ist nicht möglich, da keine materiellen
Anforderungen in der BauO NRW gegeben sind“ (Kommentar Gädtke, Temme, Heintz, Czepuk, BauO
NRW, 11. Aufl.).
In sogenannten örtlichen Bauvorschriften können gem. § 86 BauO NRW Gemeinden Vorgaben zu
Einfriedungen in B-Plänen aufnehmen. Darin kann ebenfalls bestimmt werden, dass lebende Hecken als
Einfriedungen gelten. Dadurch werden diese allerdings nicht zu baulichen Anlagen und unterliegen somit
auch weiterhin nicht der bauaufsichtlichen Kontrolle (s.o.).
Ergebnis:
Wird als Einfriedung eine lebende Hecke gewählt, so hat diese die Vorgaben der textlichen Festsetzung zur
Höhe und zu den Abständen einzuhalten. Da keine Pflanzliste formuliert wurde, ist die „Materialwahl“ frei.
-5Die Pflanzen müssen jedoch für die signifikante Heckenstruktur (s.o.) und -pflege geeignet sein und den
charakteristischen Beschnitt erkennen lassen.
Diskutiertes Beispiel:
Einschätzung der Verwaltung:
Bei der abgebildeten Thuja-Anpflanzung ist die
Frage, ob es sich um eine Hecke handelt,
unerheblich, da die Anpflanzung vor Rechtskraft
der bisherigen Festsetzung zur Einfriedung
bestanden hat und zwar eindeutig. Diese
Anpflanzung hat daher Bestandsschutz.
Sehr wohl ist ihre Höhe nunmehr auf max. 2 m
festgelegt; einerseits durch die Höhenvorgabe
der Festsetzung oder andererseits durch die
Vorgabe der Pflanzabständen im NachbG NRW.
Weitere diskutierte Beispiele:
Einschätzung der Verwaltung:
Bei der abgebildeten Anpflanzung handelt es
sich um eine Grundstücksbepflanzung bzw.
–eingrünung. Höhe und Abstände richten sich
nach dem NachbG NRW.
Die Verwaltung kommt zu der Auffassung, dass die Planung zum Satzungsbeschluss empfohlen werden
kann, ohne separaten Beschluss über die zur Auslegung eingegangenen Stellungnahmen bzw.
Anregungen. Dieser Beschluss ist bereits in der Hochbau- und Planungsausschusssitzung am 21.07.11
gefasst worden.
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat bzgl. der textlichen Festsetzung zur Einfriedung im Teilbereich 1
nunmehr zu entscheiden, ob die oben formulierte Ausnahme aufgenommen wird oder nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die 10. Änderung
des Bebauungsplanes 04/01 „Mackenbrede“ als Satzung und deren zugehörige Begründung zu
beschließen.
Schemmel
s. hierzu die Sitzungsunterlagen zur Hochbau- und Planungsausschusssitzung vom 27.07.2011 bzw. die
Drucksache 91/2011 mit:
- 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“
-6(Planzeichnung, Textliche Festsetzungen. Hinweise, Begründung)
- Skizze: Übersicht Lage/ Höhe der Einfriedungen