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Beschlussvorlage GB (Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03
Beschlussvorlage GB (Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage GB (Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage GB (Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage GB (Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle) Beschlussvorlage GB (Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 28/2014 02.07.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 03.09.2014 Kreisausschuss 23.09.2014 Kreistag 01.10.2014 Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan Siedlungsabfälle Sachbearbeiter/in: Herr Mehren Tel.: 15 241 Abt.: 60.12 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW. -2- Begründung: Gemäß § 20 Abs 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) stellen die Bundesländer die Abfallwirtschaftpläne auf. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) hat am 12.10.2013 ein erstes Konzept zum neuen Abfallwirtschaftsplan für Siedlungsabfälle (AWP) vorgestellt. Mit Schreiben des Ministeriums vom 10.03.2014 wurde das Beteiligungsverfahren zum Abfallwirtschaftsplan und zum Umweltbericht eingeleitet. Die Entwürfe des AWP stehen seitdem im Internet als Download zur Verfügung (http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/abfallwirtschaftsplan_nrw_entwurf.pdf.). Aufgrund der Kommunalwahlen in NRW wurde die ursprüngliche Frist (18.07.2014) zur Stellungnahme bis zum 30. September 2014 verlängert. Nach Rücksprache mit dem MKULNV kann die Stellungnahme noch unmittelbar nach der Kreistagssitzung übermittelt werden. Nachfolgend werden die Inhalte des AWP kurz vorgestellt und die verwaltungsseitige Stellungnahme formuliert. Ziele des neuen Abfallwirtschaftsplans sind: 1. Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie (Grundsatz der Autarkie und Grundsatz der Nähe) Die Umsetzung der Entsorgungsautarkie für Nordrhein-Westfalen soll durch die Festlegung und Bildung von Entsorgungsregionen gewährleistet werden. Die Option der direkten Zuweisung einer Kommune an eine bestimmte Entsorgungsanlage wird seitens der Landesregierung nicht weiterverfolgt. Nach dem bisher vorliegenden Entwurf werden im Wesentlichen das Rheinland, Westfalen und das Gebiet EKOCity (Bochum, Herne, Remscheid, Wuppertal, Recklinghausen, Mettmann und der Ennepe-Ruhr-Kreis) eine eigenständige Entsorgungsregion bilden. Die KarnapStädte (Essen, Gelsenkirchen, Mülheim a. d. Ruhr, Bottrop und Gladbeck) sollen sich nach dem Vorschlag des MKULNV Eko-City anschließen. Der Kreis Euskirchen ist der Entsorgungsregion Rheinland zugeordnet. In dieser Region liegen auch die für den Kreis Euskirchen relevanten Müllverbrennungsanlagen Köln, Weisweiler, Bonn und Leverkusen. Mit dem Zuschnitt der Regionen soll eine großräumige Lastenverteilung im Hinblick auf die Auslastung und auch auf eine mögliche bzw. notwendige Stilllegung von Behandlungskapazitäten erreicht werden. Das MKULNV geht davon aus, dass dies im Rahmen freiwilliger Kooperationen erreicht wird. Sollte dies nicht gelingen, so behält sich das MKULNV vor, "Zwangszweckverbände" zu bilden. Die Zuweisung zu einer Entsorgungsregion bedeutet, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sich für die Behandlung der ihnen überlassenen Abfälle der innerhalb der Regionen jeweils vorhandenen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen zu bedienen haben. Das diese Einschränkung in einem Spannungsverhältnis zum europäischen Vergaberecht steht, wird seitens des MKULNV gesehen, aber mit Verweis auf die Ausführungen in der Abfallrahmenrichtlinie gerechtfertigt. Die Ausweisung der Entsorgungsregionen ist verknüpft mit der Aufforderung, innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe des AWP entsprechende Kooperationen auf freiwilliger Basis einzugehen. Es wird die Beteiligung an bestehenden oder die Gründung neuer Zweckverbände empfohlen. Bestehende Entsorgungsverträge bleiben, soweit sie vor dem 17.04.2013 abgeschlossen wurden, für die Dauer der Vertragslaufzeit unberührt. Nach Ablauf von 2 Jahren prüft der Plangeber, ob eine Zuweisung zu einer Entsorgungsregion geboten ist. 2. Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwertung Im Entwurf des AWP wird auch die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung mit dem Ziel einer ökologischen Abfallwirtschaft formuliert. Hierzu hat sich das Land bereits aktiv am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligt. Die seit vielen Jahren erfolgreich praktizierten Projekte und Aktivitäten auf dem Gebiet der Abfallvermeidung und Wiederverwendung sollen intensiviert und weiterentwickelt werden. Es sollen neue zukunftsorientierte Strategien zur Förderung -3der Abfallvermeidung und Wiederverwendung entwickelt werden und konkrete Handlungsempfehlungen und Projektvorschläge zur Förderung der Abfallvermeidung im kommunalen Bereich abgeleitet werden. 3. Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfällen Das Konzept des AWP sieht weiter eine Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfällen vor und trägt damit dem §11 Abs. 1 KrWG Rechnung. Hierzu sollen die im Hausmüll vorhandenen Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Grünabfälle getrennt erfasst werden. Es sollen Leit- und Zielwerte der getrennt zu erfassenden Bio- und Grünabfälle vorgegeben werden. Hierbei wurde eine Differenzierung nach der Siedlungsstruktur über die Einwohnerdichte in vier Cluster vorgenommen. Zur Unterstützung der Kommunen werden in der Fortschreibung des AWP Handlungsempfehlungen formuliert. Als Erfassungssystem, insbesondere für die Küchenabfälle, wird der Einsatz der Biotonne empfohlen aber nicht vorgeschrieben. Eine Verwertung der in privaten Haushalten anfallenden Bioabfälle alleine über die Eigenkompostierung kann aus Sicht des MKULNV nicht umfassend gewährleistet werden. Die Eigenkompostierung von geeigneten Abfällen soll den Einsatz der Biotonne aber auch zukünftig ergänzen. Ein Ausschluss von bestimmten Nahrungs- und Küchenabfällen von der Biotonne soll nicht erfolgen. Die Biotonne sollte satzungsmäßig im Anschluss- und Benutzungszwang mit Befreiungsmöglichkeit verankert sein. Die Möglichkeit der Quersubventionierung der Biotonne über die Restmüllgebühren wird ausdrücklich erwähnt. Grünabfälle sollten im Bringsystem mit ergänzendem Holsystem erfasst und geeignete Teilströme energetisch verwertet werden. Weiterhin soll bei der Bioabfallverwertung die Biogasnutzung als Mindeststandard festgeschrieben werden (auf jeden Fall beim Neubau einer Verwertungsanlage). Zu den Ausführungen im AWP nimmt der Kreis Euskirchen wie folgt Stellung: Der Kreis Euskirchen begrüßt ausdrücklich den Verzicht der Landesregierung auf eine direkte Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmten Abfallbehandlungsanlagen. Leider ist diese Entscheidung aus Sicht des Kreises Euskirchen zu spät getroffen worden. Die Androhung einer Anlagenzuweisung, die nun wieder zurück genommen wurde, erfolgte mitten im Vergabeverfahren zur Entsorgung der Restabfälle des Kreises Euskirchen. Es war daher erforderlich, Regelungen im Hinblick auf eine mögliche Zuweisung in das laufende Ausschreibungsverfahren nachträglich aufzunehmen. Dadurch wurde das Ausschreibungsverfahren erheblich belastet, was sich dann auch auf die Angebotspreise ausgewirkt haben dürfte. Die nun vorgeschlagene Lösung, der Bildung von Entsorgungsregionen und deren Zuschnitt, kann der Kreis Euskirchen insoweit akzeptieren, dass sich die der Entsorgungsregion Rheinland zugeordneten Müllverbrennungs- und Abfallbehandlungsanlagen im Rahmen der Ausschreibung als Bestbietende herausgestellt haben. Es stellt sich aber die Frage, ob das verfolgte Ziel nicht auch über die Gestaltung von Zuschlagskriterien, wie z.B. dem Transportkostenzuschlag, erreicht werden kann. Die Höhe des Wertungszuschlages kann sowohl dem ökologischen Interesse des Ziels der Nähe als auch den ökonomischen Interessen der öffentlichen Haushalte gerecht werden. Die Zuweisung auch zu Regionen könnte dann ganz entfallen. Der Kreis Euskirchen hat bzw. wird auf Basis des Ausschreibungsergebnisses mit den bestbietenden Abfallbehandlungsanlagen Entsorgungsverträge über die Laufzeit von 10 Jahren ab dem 01.01.2015 abschließen. Da diese Anlagen in der Entsorgungsregion Rheinland liegen, geht der Kreis Euskirchen davon aus, dass eine verbindliche Zuweisung zu der Region nicht geboten ist. Es wird auch erwartet, dass die Entsorgungsverträge über ihre Laufzeit unberührt bleiben und ein Eingriff seitens des Landes nicht erfolgt. Das Ausschreibungsergebnis hat gezeigt, dass auch über einen vergaberechtlichen Wettbewerb die Ziele des AWP erreicht werden konnten. Für Kooperationen im Hinblick auf die Restabfallbehandlung besteht über die Laufzeit der Verträge kein Raum. Zudem wird die Beschränkung im AWP auf -4- Zweckverbandslösungen kritisch gesehen, die Vorgabe pflichtiger Zweckverbände abgelehnt. Das Land wird aufgefordert, sich für alternative Kooperationsmöglichkeiten einzusetzen und auch künftig die Wahl der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwischen Kooperation und Vergabe am Markt zu akzeptieren. Eine Auseinandersetzung mit den Folgen der Bildung von freiwilligen Kooperationen bzw. "Zwangskooperation" in den Entsorgungsregionen auf die Entsorgungspreise für die zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt im AWP nicht. Aus Sicht des Kreises Euskirchen und seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden darf es durch die Instrumente zur Umsetzung der Grundsätze der Autarkie und Nähe nicht zu Gebührenerhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger kommen. Das Ziel, dass die Siedlungsabfälle, die in NRW anfallen im Land selbst entsorgt werden sollen (Grundsatz der Autarkie) wird hier kritisch gesehen. So kann für Kreise, die an andere Bundesländer angrenzen, die nächstgelegene Entsorgungsanlage durchaus nicht in Nordrhein-Westfalen liegen. Hier tritt dann der Grundsatz der Nähe in Konkurrenz zum Grundsatz der Autarkie. Bei der Entscheidung, welche Anlage vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angefahren wird, sollte eine Abwägung beider Interessen erfolgen und nicht der Grundsatz der Autarkie den Vorrang haben. Die im AWP getroffenen Aussagen zur Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwertung werden seitens des Kreises Euskirchen unterstützt. Der Kreis Euskirchen begrüßt die Initiative des Landes, die getrennte Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen zu optimieren und zu intensivieren. Die Biotonne ist im Kreis Euskirchen in allen Kommunen seit längerem im Anschluss- und Benutzungszwang mit der Befreiungsmöglichkeit bei ordnungsgemäßer Eigenkompostierung auf einem hohen Erfassungsniveau etabliert. Dies entspricht den Zielen des AWP und sollte so beibehalten werden. Im Abfallwirtschaftsplan sind sogenannte Leitwerte, die bis 2015 und Zielwerte die bis 2020 erreicht werden sollen, formuliert. Für den Kreis Euskirchen als dünn besiedeltem ländlichen Raum (< 500 Einwohner pro Quadratkilometer) liegen die Werte konkret bei 150 Kilogramm pro Einwohner und Jahr bzw. 180 kg Einwohner und Jahr. Die geforderten 150 kg Erfassungsmenge für das Jahr 2015 werden vom Kreis Euskirchen derzeit schon übertroffen. Hier können Optimierungsmaßnahmen noch zu einer kleinen Mengensteigerung führen. Im Bereich der Grünabfallerfassung wird seitens des Kreises Euskirchen noch ein größeres Erfassungspotential gesehen, welches in der Zukunft erschlossen werden soll. Erste Konzepte hierzu wurden bereits erarbeitet. Trotz dieser positiven Entwicklung plädiert der Kreis Euskirchen dafür, die im AWP formulierten Leit- und Zielwerte als Orientierungswerte anzusehen und nicht als Pflichtwerte. Die im AWP festgeschriebene grundsätzliche Biogasnutzung als Mindeststandard der Bioabfallverwertung wird seitens des Kreises Euskirchen abgelehnt. Allenfalls sollte im AWP eine Prüfung der Realisierbarkeit der Biogasverwertung als Alternativmöglichkeit beim Neubau von Bioabfallverwertungsanlagen bzw. den Umbau bereits abgeschriebener Anlagen formuliert werden. Die endgültige Entscheidung über den Bau einer Vergärungsstufe sollte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalten sein, der in seiner Entscheidungsfindung ökologische und ökonomische Aspekte zu berücksichtigen hat. Eine Verpflichtung, bestehende Kompostwerke um eine Vergärungsstufe zu ergänzen, darf aus den Vorgaben des AWP nicht abgeleitet werden. Die ökologisch sinnvolle Intensivierung der Bioabfall- und Grünabfallverwertung zieht unweigerlich einen Anstieg der Produktion von Komposten und Gärsubstraten nach sich. Der Kreis Euskirchen fordert die Landesregierung auf, sich für die Förderung der Absatzmöglichkeiten von hochwertigen gütegesicherten Komposten einzusetzen und auf Bundesebene daran mit zu wirken, dass keine einschränkenden gesetzlichen Regelungen (insbesondere düngemittelrechtliche) für den Einsatz von Komposten beschlossen werden. -5Bei der Datendarstellung für den Kreis Euskirchen bestehen weiterhin, wie bereits in der Mail vom 05.09.12 angeführt, Bedenken hinsichtlich der Eingruppierung des am Abfallwirtschaftszentrum angelieferten Bodenaushubes als Gewerbeabfall. Dies verfälscht das wirkliche Bild, da Gewerbeabfälle im Kreis Euskirchen kaum anfallen. Der angelieferte Bodenaushub wird auch nicht deponiert, sondern zur Rekultivierung der Altdeponie eingesetzt bzw. für die Endabdeckung zwischengelagert. Es wird daher nochmals gebeten, den Bodenaushub aus der Statistik herauszunehmen oder aber die hohe durch den Bodenaushub bedingte Gewerbeabfallmenge textlich zu erläutern. gez. i.V. Poth _________________________ Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)