Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
58 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 28/2014
02.07.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
03.09.2014
Kreisausschuss
23.09.2014
Kreistag
01.10.2014
Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW, Teilplan
Siedlungsabfälle
Sachbearbeiter/in: Herr Mehren
Tel.: 15 241
Abt.: 60.12
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes
NRW.
-2-
Begründung:
Gemäß § 20 Abs 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) stellen die Bundesländer die
Abfallwirtschaftpläne auf. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) hat am 12.10.2013 ein erstes
Konzept zum neuen Abfallwirtschaftsplan für Siedlungsabfälle (AWP) vorgestellt. Mit Schreiben des
Ministeriums vom 10.03.2014 wurde das Beteiligungsverfahren zum Abfallwirtschaftsplan und zum
Umweltbericht eingeleitet. Die Entwürfe des AWP stehen seitdem im Internet als Download zur
Verfügung (http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/abfallwirtschaftsplan_nrw_entwurf.pdf.). Aufgrund
der Kommunalwahlen in NRW wurde die ursprüngliche Frist (18.07.2014) zur Stellungnahme bis zum
30. September 2014 verlängert. Nach Rücksprache mit dem MKULNV kann die Stellungnahme noch
unmittelbar nach der Kreistagssitzung übermittelt werden. Nachfolgend werden die Inhalte des AWP
kurz vorgestellt und die verwaltungsseitige Stellungnahme formuliert.
Ziele des neuen Abfallwirtschaftsplans sind:
1.
Umsetzung einer regionalen Entsorgungsautarkie (Grundsatz der Autarkie und Grundsatz der
Nähe)
Die Umsetzung der Entsorgungsautarkie für Nordrhein-Westfalen soll durch die Festlegung und
Bildung von Entsorgungsregionen gewährleistet werden. Die Option der direkten Zuweisung einer
Kommune an eine bestimmte Entsorgungsanlage wird seitens der Landesregierung nicht
weiterverfolgt. Nach dem bisher vorliegenden Entwurf werden im Wesentlichen das Rheinland,
Westfalen und das Gebiet EKOCity (Bochum, Herne, Remscheid, Wuppertal, Recklinghausen,
Mettmann und der Ennepe-Ruhr-Kreis) eine eigenständige Entsorgungsregion bilden. Die KarnapStädte (Essen, Gelsenkirchen, Mülheim a. d. Ruhr, Bottrop und Gladbeck) sollen sich nach dem
Vorschlag des MKULNV Eko-City anschließen. Der Kreis Euskirchen ist der Entsorgungsregion
Rheinland zugeordnet. In dieser Region liegen auch die für den Kreis Euskirchen relevanten
Müllverbrennungsanlagen Köln, Weisweiler, Bonn und Leverkusen.
Mit dem Zuschnitt der Regionen soll eine großräumige Lastenverteilung im Hinblick auf die
Auslastung und auch auf eine mögliche bzw. notwendige Stilllegung von Behandlungskapazitäten
erreicht werden. Das MKULNV geht davon aus, dass dies im Rahmen freiwilliger Kooperationen
erreicht wird. Sollte dies nicht gelingen, so behält sich das MKULNV vor, "Zwangszweckverbände" zu
bilden. Die Zuweisung zu einer Entsorgungsregion bedeutet, dass die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sich für die Behandlung der ihnen überlassenen Abfälle der innerhalb der
Regionen jeweils vorhandenen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen
Abfallbehandlungsanlagen zu bedienen haben. Das diese Einschränkung in einem
Spannungsverhältnis zum europäischen Vergaberecht steht, wird seitens des MKULNV gesehen,
aber mit Verweis auf die Ausführungen in der Abfallrahmenrichtlinie gerechtfertigt.
Die Ausweisung der Entsorgungsregionen ist verknüpft mit der Aufforderung, innerhalb von 2 Jahren
nach Bekanntgabe des AWP entsprechende Kooperationen auf freiwilliger Basis einzugehen. Es wird
die Beteiligung an bestehenden oder die Gründung neuer Zweckverbände empfohlen. Bestehende
Entsorgungsverträge bleiben, soweit sie vor dem 17.04.2013 abgeschlossen wurden, für die Dauer
der Vertragslaufzeit unberührt. Nach Ablauf von 2 Jahren prüft der Plangeber, ob eine Zuweisung zu
einer Entsorgungsregion geboten ist.
2.
Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwertung
Im Entwurf des AWP wird auch die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung mit dem
Ziel einer ökologischen Abfallwirtschaft formuliert. Hierzu hat sich das Land bereits aktiv am
Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligt. Die seit vielen Jahren erfolgreich praktizierten
Projekte und Aktivitäten auf dem Gebiet der Abfallvermeidung und Wiederverwendung sollen
intensiviert und weiterentwickelt werden. Es sollen neue zukunftsorientierte Strategien zur Förderung
-3der Abfallvermeidung und Wiederverwendung entwickelt werden und konkrete
Handlungsempfehlungen und Projektvorschläge zur Förderung der Abfallvermeidung im kommunalen
Bereich abgeleitet werden.
3.
Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfällen
Das Konzept des AWP sieht weiter eine Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung
von Bio- und Grünabfällen vor und trägt damit dem §11 Abs. 1 KrWG Rechnung. Hierzu sollen die im
Hausmüll vorhandenen Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Grünabfälle getrennt erfasst werden. Es
sollen Leit- und Zielwerte der getrennt zu erfassenden Bio- und Grünabfälle vorgegeben werden.
Hierbei wurde eine Differenzierung nach der Siedlungsstruktur über die Einwohnerdichte in vier
Cluster vorgenommen. Zur Unterstützung der Kommunen werden in der Fortschreibung des AWP
Handlungsempfehlungen formuliert. Als Erfassungssystem, insbesondere für die Küchenabfälle, wird
der Einsatz der Biotonne empfohlen aber nicht vorgeschrieben. Eine Verwertung der in privaten
Haushalten anfallenden Bioabfälle alleine über die Eigenkompostierung kann aus Sicht des MKULNV
nicht umfassend gewährleistet werden. Die Eigenkompostierung von geeigneten Abfällen soll den
Einsatz der Biotonne aber auch zukünftig ergänzen. Ein Ausschluss von bestimmten Nahrungs- und
Küchenabfällen von der Biotonne soll nicht erfolgen. Die Biotonne sollte satzungsmäßig im
Anschluss- und Benutzungszwang mit Befreiungsmöglichkeit verankert sein. Die Möglichkeit der
Quersubventionierung der Biotonne über die Restmüllgebühren wird ausdrücklich erwähnt.
Grünabfälle sollten im Bringsystem mit ergänzendem Holsystem erfasst und geeignete Teilströme
energetisch verwertet werden. Weiterhin soll bei der Bioabfallverwertung die Biogasnutzung als
Mindeststandard festgeschrieben werden (auf jeden Fall beim Neubau einer Verwertungsanlage).
Zu den Ausführungen im AWP nimmt der Kreis Euskirchen wie folgt Stellung:
Der Kreis Euskirchen begrüßt ausdrücklich den Verzicht der Landesregierung auf eine direkte
Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu bestimmten Abfallbehandlungsanlagen.
Leider ist diese Entscheidung aus Sicht des Kreises Euskirchen zu spät getroffen worden. Die
Androhung einer Anlagenzuweisung, die nun wieder zurück genommen wurde, erfolgte mitten im
Vergabeverfahren zur Entsorgung der Restabfälle des Kreises Euskirchen. Es war daher erforderlich,
Regelungen im Hinblick auf eine mögliche Zuweisung in das laufende Ausschreibungsverfahren
nachträglich aufzunehmen. Dadurch wurde das Ausschreibungsverfahren erheblich belastet, was sich
dann auch auf die Angebotspreise ausgewirkt haben dürfte.
Die nun vorgeschlagene Lösung, der Bildung von Entsorgungsregionen und deren Zuschnitt, kann
der Kreis Euskirchen insoweit akzeptieren, dass sich die der Entsorgungsregion Rheinland
zugeordneten Müllverbrennungs- und Abfallbehandlungsanlagen im Rahmen der Ausschreibung als
Bestbietende herausgestellt haben. Es stellt sich aber die Frage, ob das verfolgte Ziel nicht auch über
die Gestaltung von Zuschlagskriterien, wie z.B. dem Transportkostenzuschlag, erreicht werden kann.
Die Höhe des Wertungszuschlages kann sowohl dem ökologischen Interesse des Ziels der Nähe als
auch den ökonomischen Interessen der öffentlichen Haushalte gerecht werden. Die Zuweisung auch
zu Regionen könnte dann ganz entfallen.
Der Kreis Euskirchen hat bzw. wird auf Basis des Ausschreibungsergebnisses mit den bestbietenden
Abfallbehandlungsanlagen Entsorgungsverträge über die Laufzeit von 10 Jahren ab dem 01.01.2015
abschließen. Da diese Anlagen in der Entsorgungsregion Rheinland liegen, geht der Kreis Euskirchen
davon aus, dass eine verbindliche Zuweisung zu der Region nicht geboten ist. Es wird auch erwartet,
dass die Entsorgungsverträge über ihre Laufzeit unberührt bleiben und ein Eingriff seitens des
Landes nicht erfolgt.
Das Ausschreibungsergebnis hat gezeigt, dass auch über einen vergaberechtlichen Wettbewerb die
Ziele des AWP erreicht werden konnten. Für Kooperationen im Hinblick auf die Restabfallbehandlung
besteht über die Laufzeit der Verträge kein Raum. Zudem wird die Beschränkung im AWP auf
-4-
Zweckverbandslösungen kritisch gesehen, die Vorgabe pflichtiger Zweckverbände abgelehnt. Das
Land wird aufgefordert, sich für alternative Kooperationsmöglichkeiten einzusetzen und auch künftig
die Wahl der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zwischen Kooperation und Vergabe am Markt
zu akzeptieren.
Eine Auseinandersetzung mit den Folgen der Bildung von freiwilligen Kooperationen bzw.
"Zwangskooperation" in den Entsorgungsregionen auf die Entsorgungspreise für die zugewiesenen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt im AWP nicht. Aus Sicht des Kreises Euskirchen und
seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden darf es durch die Instrumente zur Umsetzung der
Grundsätze der Autarkie und Nähe nicht zu Gebührenerhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger
kommen.
Das Ziel, dass die Siedlungsabfälle, die in NRW anfallen im Land selbst entsorgt werden sollen
(Grundsatz der Autarkie) wird hier kritisch gesehen. So kann für Kreise, die an andere Bundesländer
angrenzen, die nächstgelegene Entsorgungsanlage durchaus nicht in Nordrhein-Westfalen liegen.
Hier tritt dann der Grundsatz der Nähe in Konkurrenz zum Grundsatz der Autarkie. Bei der
Entscheidung, welche Anlage vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angefahren wird, sollte
eine Abwägung beider Interessen erfolgen und nicht der Grundsatz der Autarkie den Vorrang haben.
Die im AWP getroffenen Aussagen zur Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwertung
werden seitens des Kreises Euskirchen unterstützt.
Der Kreis Euskirchen begrüßt die Initiative des Landes, die getrennte Erfassung und Verwertung von
Bio- und Grünabfällen zu optimieren und zu intensivieren. Die Biotonne ist im Kreis Euskirchen in
allen Kommunen seit längerem im Anschluss- und Benutzungszwang mit der Befreiungsmöglichkeit
bei ordnungsgemäßer Eigenkompostierung auf einem hohen Erfassungsniveau etabliert. Dies
entspricht den Zielen des AWP und sollte so beibehalten werden. Im Abfallwirtschaftsplan sind
sogenannte Leitwerte, die bis 2015 und Zielwerte die bis 2020 erreicht werden sollen, formuliert. Für
den Kreis Euskirchen als dünn besiedeltem ländlichen Raum (< 500 Einwohner pro Quadratkilometer)
liegen die Werte konkret bei 150 Kilogramm pro Einwohner und Jahr bzw. 180 kg Einwohner und
Jahr. Die geforderten 150 kg Erfassungsmenge für das Jahr 2015 werden vom Kreis Euskirchen
derzeit schon übertroffen. Hier können Optimierungsmaßnahmen noch zu einer kleinen
Mengensteigerung führen. Im Bereich der Grünabfallerfassung wird seitens des Kreises Euskirchen
noch ein größeres Erfassungspotential gesehen, welches in der Zukunft erschlossen werden soll.
Erste Konzepte hierzu wurden bereits erarbeitet. Trotz dieser positiven Entwicklung plädiert der Kreis
Euskirchen dafür, die im AWP formulierten Leit- und Zielwerte als Orientierungswerte anzusehen und
nicht als Pflichtwerte.
Die im AWP festgeschriebene grundsätzliche Biogasnutzung als Mindeststandard der
Bioabfallverwertung wird seitens des Kreises Euskirchen abgelehnt. Allenfalls sollte im AWP eine
Prüfung der Realisierbarkeit der Biogasverwertung als Alternativmöglichkeit beim Neubau von
Bioabfallverwertungsanlagen bzw. den Umbau bereits abgeschriebener Anlagen formuliert werden.
Die endgültige Entscheidung über den Bau einer Vergärungsstufe sollte dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger vorbehalten sein, der in seiner Entscheidungsfindung ökologische und
ökonomische Aspekte zu berücksichtigen hat. Eine Verpflichtung, bestehende Kompostwerke um
eine Vergärungsstufe zu ergänzen, darf aus den Vorgaben des AWP nicht abgeleitet werden.
Die ökologisch sinnvolle Intensivierung der Bioabfall- und Grünabfallverwertung zieht unweigerlich
einen Anstieg der Produktion von Komposten und Gärsubstraten nach sich. Der Kreis Euskirchen
fordert die Landesregierung auf, sich für die Förderung der Absatzmöglichkeiten von hochwertigen
gütegesicherten Komposten einzusetzen und auf Bundesebene daran mit zu wirken, dass keine
einschränkenden gesetzlichen Regelungen (insbesondere düngemittelrechtliche) für den Einsatz von
Komposten beschlossen werden.
-5Bei der Datendarstellung für den Kreis Euskirchen bestehen weiterhin, wie bereits in der Mail vom
05.09.12 angeführt, Bedenken hinsichtlich der Eingruppierung des am Abfallwirtschaftszentrum
angelieferten Bodenaushubes als Gewerbeabfall. Dies verfälscht das wirkliche Bild, da
Gewerbeabfälle im Kreis Euskirchen kaum anfallen. Der angelieferte Bodenaushub wird auch nicht
deponiert, sondern zur Rekultivierung der Altdeponie eingesetzt bzw. für die Endabdeckung
zwischengelagert. Es wird daher nochmals gebeten, den Bodenaushub aus der Statistik
herauszunehmen oder aber die hohe durch den Bodenaushub bedingte Gewerbeabfallmenge textlich
zu erläutern.
gez.
i.V. Poth
_________________________
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)