Daten
Kommune
Wesseling
Größe
244 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
01.02.16, 17:06
Aktualisiert
01.02.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
4/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
- 30 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
13.01.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 4/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
13.01.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Beschlussentwurf:
Satzung der Stadt Wesseling über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/
SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden
wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Wesseling Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Das Gleiche
gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Stadt bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze
(insbesondere Wirtschaftswege).
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung
und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
2. den Wert der von der Stadt Wesseling aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des
Beginns der Maßnahme,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke
sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
Radwegen,
Gehwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Entwässerungseinrichtungen,
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen,
unselbständige Grünanlagen,
Mischflächen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt Wesseling trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt.
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt Wesseling den durch
die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen
sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite
nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der
Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
Anteil der Beitragspflichtigen
Anrechenbare Breiten
in Kern-, Gewerbeund Industriegebieten
im übrigen
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
8,50 m
5,50 m
80 v. H.
je 2,40 m
Nicht vorgesehen
80 v. H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
8,50 m
6,50 m
60 v. H.
je 2,40 m
je 2,40 m
60 v. H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
8,50 m
8,50 m
40 v. H.
je 2,40 m
je 2,40 m
40 v. H.
je 5,00 m
je 2,50 m
je 5,00 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
7,50 m
7,50 m
70 v. H.
je 2,40 m
je 2,40 m
70 v. H.
je 5,00 m
je 6,00 m
je 5,00 m
je 6,00 m
80 v. H.
80 v. H.
-
-
80 v. H.
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v. H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
f) unselbständige Grünanlagen
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 60 v. H., die anrechenbare Breite wird mit
3,00 m festgesetzt.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn
um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und
soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden
die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im
Einzelfall durch Satzung festgesetzt.
(6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und daneben auch dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt.
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch
wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.
6. verkehrsberuhigte Bereiche:
Als Mischfläche gestaltete Straßen nach § 42 Abs. 4 a) StVO.
7. sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch
wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare
Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen.
Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit
2/3 zu berücksichtigen.
(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die
gesamte Straße die größte Breite.
(9) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
§5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen
verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind,
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung
zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so fällt
die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
§6
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
(1) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
1,00
1,30
1,50
1,60
1,70
1,85
1,95
2,00
2,05
bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit acht Vollgeschossen,
bei einer Bebaubarkeit mit neun und mehr Vollgeschossen.
(2) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt
durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige
Höhe geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
d) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen,
so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
(3) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die
ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt,
sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die
Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der
Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen aufoder abgerundet werden.
b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein
Vollgeschoss zugrunde gelegt.
§7
Berücksichtigung der Nutzungsart
Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
(1) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
a) 0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen.
b) 0, xx bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
(2) Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Faktoren (oder Verteilungseinheiten) werden
a) um 0,5 erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet;
b) um 0, 5 erhöht bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
c) um 0, 5 erhöht bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach
Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
d) um 0,5 ermäßigt bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Grundstücke mit dem Kultgebäude einer anerkannten
Religionsgemeinschaft, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen),
§8
Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben
werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach
§ 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
§9
Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Grunderwerb,
Freilegung,
Fahrbahn,
Radweg,
Gehweg,
Parkflächen,
Beleuchtung,
Oberflächenentwässerung,
unselbständige Grünanlagen.
§ 10
Vorausleistungen und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Wesseling Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.
§ 11
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Anlage,
b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8,
c) Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass
die Grundstücke in das Eigentum der Stadt Wesseling übergegangen sind.
§ 12
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
§ 13
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14
Entscheidung durch den Bürgermeister
Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Fassung vom 28. Oktober 1985 sowie deren 1. und 2. Ergänzungssatzung
vom außer Kraft.
*****
Anmerkung:
Die Verwaltung ist ermächtigt, vor der öffentlichen Bekanntmachung redaktionell im oben aufgeführten Satzungstext die gestrichenen Textteile zu entfernen sowie die fett wiedergegebenen Textteile in Mager zu ändern.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes
(KAG NRW) berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu
erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
Die Gemeindeordnung (GO NRW) präzisiert in § 77 Abs. 2: „Sie (die Gemeinde) hat die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.“
Hieraus folgt, dass zur (Re)Finanzierung von Maßnahmen primär Entgelte (Gebühren und Beiträge) erhoben
werden, ehe, wenn diese Möglichkeit objektiv nicht besteht, Steuern verwendet werden.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und
Plätzen Beiträge - sog. Straßenbaubeiträge - erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden
ist. Dies bedeutet, dass nur im objektiv begründeten Fall einer Einzelmaßnahme als Ausnahme von der Sollvorschrift auf die Beitragserhebung verzichtet werden darf.
Nach § 8 Abs. 2 Sätze 1+2 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1, bei
Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern (bzw. Erbbauberechtigten) dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche
Vorteile geboten werden.
Die Stadt Wesseling hat letztmalig im Dezember 1977 auf der Basis der damaligen Mustersatzung des Innenministeriums NRW aus dem Jahr 1971 eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen beschlossen. Sie wurde bis jetzt lediglich zweimal, Anfang und Mitte der 1980er Jahre, modifiziert.
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) hat im Jahr 2014 die Stadt Wesseling auf der Grundlage des §
105 GO NRW überörtlich geprüft. In ihrem Prüfbericht hat sie im Kapitel „Finanzen“ zum Thema „Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz“ folgende Empfehlungen gegeben:
a)
Die Stadt Wesseling sollte die Beitragssätze im Rahmen der Mustersatzung nach pflichtgemäßem Ermessen anheben. Zudem sollte die Satzung inhaltlich an die Mustersatzung angepasst werden. Die
Beitragsfähigkeit des Aufwands für Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Wirtschaftswegen
sollte explizit aufgenommen werden.
b)
Die Stadt Wesseling sollte alle Möglichkeiten zur Sanierung und Beitragserhebung ausschöpfen. Spätere erforderliche Ersatzinvestitionen können ansonsten vermeidbare Haushaltsbelastungen darstellen.
2. Lösung
Die Verwaltung hat zu den o. g. Empfehlungen dem Rat bereits folgendes mitgeteilt: „Der Empfehlung zur
Erhöhung der Beitragssätze wird gefolgt, da hierdurch Konsolidierungspotenzial für den städt. Haushalt ausgeschöpft wird. Der Empfehlung zur inhaltlichen Anpassung der Beitragssatzung an die Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes wird gefolgt und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt“. Der Rat hat, nach
vorheriger Beratung des GPA-Berichts und der Stellungnahme der Verwaltung hierzu im Rechnungsprüfungsausschuss, den Bericht, die Stellungnahme der Verwaltung und die Empfehlungen des Rechnungsprüfungsausschusses in seiner Sitzung am 23. Juni 2015 zur Kenntnis genommen.
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW stammt in der jetzigen Fassung aus dem Jahr
2003. Sie wurde von der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes in Abstimmung mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium des Landes NRW erarbeitet.
Auf der Basis dieser Mustersatzung wurde der Entwurf für die künftige Satzung der Stadt Wesseling erstellt
(s. Beschlussentwurf). Notwendige wesselingspezifische Einfügungen, Ergänzungen und Änderungen
in den Absätzen der einzelnen Paragrafen sind zur besseren Kenntlichmachung in fett gedruckt.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat umfangreiche Erläuterungen zum Inhalt der Mustersatzung herausgegeben, die als Anlage 1 beigefügt sind.
Im Folgenden sind Erläuterungen zu einzelnen Textpassagen des neuen Satzungsentwurfs für die Stadt
Wesseling - unter ausdrücklicher Einbeziehung der Erläuterungen in der Anlage 1:
Zu § 4
Die Mustersatzung schlägt, wie vorher auch schon die nicht mehr existente Mustersatzung des Innenministeriums NRW, u. a. Mindest- und Höchstsätze für den Anteil der Beitragspflichtigen an den Kosten für Straßenbaumaßnahmen vor. Zur Vorbereitung der jetzigen Beschlussvorlage wurde bezüglich der Höhe des
Anteils der Beitragspflichtigen der Wesseling benachbarten Städte Brühl, Bornheim, Erftstadt, Hürth, Niederkassel, Bonn und Köln recherchiert (Anlage 2). Aus ihr ergeben sich Einzelheiten.
Feststellbar ist folgendes:
Wesseling rangiert immer am unteren Ende des Prozent-Anteils der Beitragspflichtigen. Lediglich
noch die Stadt Brühl tut es Wesseling gleich.
Das andere Extrem ist die ebenfalls direkt benachbarte Stadt Bornheim, die durchgängig den
Höchstsatz in ihrer Satzung festgelegt hat. Die Stadt Bornheim hat ein bis zum Jahr 2022 fortgeschriebenes genehmigtes Haushaltssicherungskonzept.
Auch die Stadt Bonn, ebenfalls von starken finanziellen Nöten geplagt, erhebt in Teilbereichen den
Höchstsatz und bleibt ansonsten überwiegend nur 10 v. H. darunter.
Die übrigen aufgeführten Städte bleiben in der Regel unterhalb des Höchstsatzes, tendieren jedoch
eher in Richtung Höchstsatz.
Die Stadt Wesseling hat derzeit ein durch die Aufsichtsbehörde genehmigtes Haushaltssicherungskonzept
bis zum Jahr 2024. Hiernach muss die Stadt unter allen Umständen bemüht sein, durch entsprechende weitere Konsolidierungsmaßnahmen das derzeitige große Haushaltsdefizit kontinuierlich zu verringern und die
Aufwendungen und die Erträge des städtischen Haushalts bis dahin wenigstens in Gleichklang zu bringen.
Ein hierfür bislang nicht angegangener Schritt ist die Anhebung des Anteils der Beitragspflichtigen an den
Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen. Während in der Vergangenheit die Wesselinger
Beitragssätze immer niedrig - am unteren Ende - waren, bleibt in der derzeitigen Situation, prognostiziert bis
zum Jahr 2024, keine andere guten Gewissens vertretbare Möglichkeit, als die Beitragssätze auf den
Höchstsatz anzuheben; analog dem Vorbild der Stadt Bornheim, die ebenfalls die Festlegungen eines genehmigten Haushaltssicherungskonzepts abarbeiten muss.
Wirtschaftswege im Stadtgebiet werden allgemein als Hauptwirtschaftswege angesehen, so dass der Beitragssatz von 60 v. H. angebracht ist.
Zu § 5
Die in Abs. 2 Buchst. a) und b) genannten Abstände von je 50 m (sog. Tiefenbegrenzung) sind unverändert
zur Regelung in § 4 Abs. 5 Ziff. 2 a) und b) der bisherigen Satzung der Stadt Wesseling für Straßenbaubeiträge.
Zu § 6 Abs. 1
Die bisherige Regelung des Maßes der Nutzung in § 4 Abs. 2 ist differenzierter als diejenige in der Mustersatzung. Deswegen wurde die bisherige Wesselinger Differenzierung in den Entwurf übernommen.
Zu § 6 Abs. 2 lit. c) und Abs. 3 lit. a)
Die in den Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes zu § 6 Abs. 2 und 3 des Entwurfs erwähnte
Kommentierung Driehaus, Rdnr. 456a, führt aus, dass sich der Ortsrechtsgeber grundsätzlich zu orientieren
habe an der durchschnittlichen Höhe der Vollgeschosse in seinem Hoheitsgebiet und ein gedankenloses
Abstellen auf die in Industriegebieten typische „Geschosshöhe“ von 3,5 m in diesem Zusammenhang als
sachlich unvertretbar und deshalb willkürlich zu werten sei mit der Folge, dass eine entsprechende Regelung
unwirksam sei. Betrage beispielsweise die durchschnittliche Geschosshöhe in einer Gemeinde zwischen
2,50 und 2,60 m, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Ortsrechtsgeber bestimme, sofern im Bebauungsplan weder Geschosszahl noch Baumassenzahl ausgewiesen ist, dass als anrechenbare Geschosszahl die
im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen geteilt durch 2,5 gelte, wobei
Bruchzahlen auf die nächstfolgende Zahl aufzurunden seien.
Die durchschnittliche Geschosshöhe im Stadtgebiet Wesseling beträgt weit überwiegend 2,5 m.
Zu § 7 Abs. 1
Der Faktor für landwirtschaftlich genutzte Flächen sollte lediglich 0,1 betragen, da die Vorteilssituation dieser
im Außenbereich gelegenen Grundstücke gegenüber den Innenbereichsgrundstücken als sehr gering erachtet wird.
Im Stadtgebiet sind keine forstwirtschaftlichen Flächen vorhanden und auch nicht künftig vorgesehen. Daher
sollte diese Textpassage gestrichen werden. Die Aufzählung mit den Buchstaben a) und b) entfällt deswegen.
Zu § 7 Abs. 2 lit. d)
Der im Entwurf des Städte- und Gemeindebundes an dieser Stelle verwendete Begriff „Kirchengrundstücke“
wurde als nicht konkret genug erachtet und durch die konkretere Formulierung, die auch dem religiösen Kult
anderer Glaubensgemeinschaften als der der christlichen Kirchen Rechnung trägt, ersetzt.
Zu § 15 Abs. 2
Die 1. und die 2. Ergänzungssatzung sind seinerzeit erlassen worden für die Umwandlung der Bahnhofstraße zwischen Kreuzstraße und Konrad-Adenauer-Straße und der Flach-Fengler-Straße zwischen den beiden
Kreuzungsbereichen des Westrings bzw. der Umwandlung der Römerstraße zwischen Kreuzstraße und
Pontivystraße/Am Neuen Garten in Fußgängergeschäftsstraßen. Da diese Umwandlungen längst abgeschlossen und abgerechnet sind, haben die beiden Ergänzungssatzungen ihren Sinn verloren und sollten
deshalb aufgehoben werden.
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Vor allem durch die Anhebung wegen der Erhöhung der Beitragssätze werden Mehreinnahmen erwartet.
Diese können jedoch nicht näher beziffert werden.
Anlagen
Erläuterungen des Städte- und Gemeindebundes NRW
Höhe (aktuell) Anteil der Beitragspflichtigen für Straßenbaubeiträge