Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
25.11.11, 21:16
Aktualisiert
25.11.11, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
147/2011
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB I Innerer Service / Personal /
Finanzen
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Lange
Telefon:
05208/991-100
Datum:
25. November 2011
Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2012
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
08.12.2011
Rat
15.12.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den
Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht ist.
Nach gegenwärtiger Einschätzung werden Politik und Verwaltung über weitere Konsolidierungsmaßnahmen
nachdenken müssen. Ein wichtiger Schritt hierzu ist aber in jedem Fall die Umsetzung der in der
Finanzplanung vorgesehenen Hebesatzanpassungen im Realsteuerbereich, nicht zuletzt als Folge der vom
Land NRW beschlossenen Anhebungen der fiktiven Steuerhebesätze. Diese liegen jetzt für die Grundsteuer
A bei 209 v. H., für die Grundsteuer B bei 413 v. H. und für die Gewerbesteuer bei 411 v. H..
Eine Anpassung der Hebesätze ist nicht zuletzt vor den bereits jetzt bekanntgewordenen
Haushaltsverschlechterungen aus der 1. Modellrechnung zum GFG 2012 unabdingbar. Hiernach werden die
Schlüsselzuweisungen des Landes NRW für 2012 in etwa die Höhe wie 2011 erreichen, allerdings 400.000
€ unter dem in der Finanzplanung für 2012 ausgewiesenen Wert liegen.
Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 erst am 23.02.2012 im Rat eingebracht wird (auf die
diesbezügliche Bekanntgabe des Sitzungskalenders für 2012 in der Ratssitzung am 15.12.2011 wird
verwiesen), ist es erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die
Steuersätze zu Beginn des Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2012 zugrunde gelegt werden
können.
Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die
Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach
Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2012 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde
Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand entstehen.
Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung muss noch in
diesem Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt sofort nach der Ratssitzung am 15.12.2011.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, für das Haushaltsjahr
2012 die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 204 v. H., für die Grundsteuer B auf 406 v. H. und für die
Gewerbesteuer auf 420 v. H. zu erhöhen.
-2Schemmel