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Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2012)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
25.11.11, 21:16
Aktualisiert
25.11.11, 21:16
Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2012)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 147/2011 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Lange Telefon: 05208/991-100 Datum: 25. November 2011 Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2012 Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 08.12.2011 Rat 15.12.2011 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. Nach gegenwärtiger Einschätzung werden Politik und Verwaltung über weitere Konsolidierungsmaßnahmen nachdenken müssen. Ein wichtiger Schritt hierzu ist aber in jedem Fall die Umsetzung der in der Finanzplanung vorgesehenen Hebesatzanpassungen im Realsteuerbereich, nicht zuletzt als Folge der vom Land NRW beschlossenen Anhebungen der fiktiven Steuerhebesätze. Diese liegen jetzt für die Grundsteuer A bei 209 v. H., für die Grundsteuer B bei 413 v. H. und für die Gewerbesteuer bei 411 v. H.. Eine Anpassung der Hebesätze ist nicht zuletzt vor den bereits jetzt bekanntgewordenen Haushaltsverschlechterungen aus der 1. Modellrechnung zum GFG 2012 unabdingbar. Hiernach werden die Schlüsselzuweisungen des Landes NRW für 2012 in etwa die Höhe wie 2011 erreichen, allerdings 400.000 € unter dem in der Finanzplanung für 2012 ausgewiesenen Wert liegen. Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 erst am 23.02.2012 im Rat eingebracht wird (auf die diesbezügliche Bekanntgabe des Sitzungskalenders für 2012 in der Ratssitzung am 15.12.2011 wird verwiesen), ist es erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu Beginn des Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2012 zugrunde gelegt werden können. Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2012 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand entstehen. Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung muss noch in diesem Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sofort nach der Ratssitzung am 15.12.2011. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, für das Haushaltsjahr 2012 die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 204 v. H., für die Grundsteuer B auf 406 v. H. und für die Gewerbesteuer auf 420 v. H. zu erhöhen. -2Schemmel