Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
35 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
07.03.14, 04:11
Aktualisiert
07.03.14, 04:11
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / A 37/2014
Datum: 05.03.2014
Schwerbehindertenantragsverfahren
hier: Antrag der SPD-Fraktion
Verwaltungsseitig wird zu den im Antrag der SPD-Fraktion enthaltenen Fragen wie folgt Stellung genommen:
Zunächst ist aus Sicht der Verwaltung klarzustellen, dass es in den vergangenen Jahren keinen beträchtlichen Rückgang der Anzahl von Gutachten gibt.
Wie sich im Zuge einer eingehenden Prüfung jetzt herausgestellt hat, ist es in den Jahren 2008 und
2009 zu einem Statistikfehler gekommen, da in diesen beiden Jahren neben der eigenen Gutachtenzahl der Abt. Gesundheit fälschlicher Weise auch die vergebenen Außengutachten in die Statistik
aufgenommen wurden.
Ab dem Jahr 2010 sind ausschließlich die Gutachten der Abt. Gesundheit im Haushalt abgebildet. In
2009 wurden durch Ärztinnen und Ärzte des Abt. Gesundheit 3.156 Vorgänge bearbeitet.
Zu Frage 1.
Wie viele externe Gutachten wurden in den Jahren 2010 ff. von externen und wie
viele von ÄrztInnen des Gesundheitsamtes durchgeführt?
Diese Frage wird wie folgt beantwortet:
Gutachten
2010
2011
2012
2013
Extern
3.123
3.267
3.607
3.381
Abt. Gesundheit
3.137
3.251
2.691
2.966
Insgesamt:
6.260
6.518
6.298
6.347
Zu Frage 2.
Hat der Kreis überprüft, ob bei externen ÄrztInnen eine ärztekammeranerkannte
Fortbildung für die Erstellung von Schwerbehindertengutachten absolviert und
ggf. aktualisiert wurde?
Die Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag des Kreises Euskirchen die versorgungsmedizinischen Stellungnahme erstellen, sind seit vielen Jahren erfahrene ärztliche Kolleginnen und Kollegen, die auch
vor 2008 für die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Gutachten erstellt haben.
Diese Ärztinnen und Ärzte bearbeiten im Wesentlichen Erst- und Änderungsanträge nach Aktenlage.
Bei speziellen Fragestellungen sind Fachärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Kinder- und Jugendmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Augenheilkunde mit der Erstellung
von Gutachten nach Aktenlage, aber auch mit dem Auftrag einer klinischen Untersuchung, beauftragt.
Einmal im Jahr findet eine Fortbildungsveranstaltung der versorgungsmedizinisch tätigen Ärztinnen
und Ärzte des Gesundheitsamtes und der Außengutachter hier in den Räumlichkeiten des Kreises
Euskirchen statt. Die Gutachten der Außengutachter werden stichprobenartig vom verantwortlichen
versorgungsmedizinischen Arzt der Abteilung Gesundheit supervidiert.
-2Die Ärztinnen und Ärzte der Abteilung Gesundheit nehmen regelmäßig an den regionalen Qualitätszirkeln Versorgungsmedizin der umliegenden Gebietskörperschaften teil.
Jährlich wird von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Kooperation mit der Bezirksregierung Münster, die für die versorgungsmedizinischen Fragen landesweit zuständig ist, eine Fortbildungsveranstaltung in Düsseldorf angeboten, die auch von den Ärztinnen und Ärzten der Abt. Gesundheit besucht wird.
Auch die jährlich stattfindende bundesweite komplett kostenfreie Fortbildungsveranstaltung für Versorgungsmedizin wird von jeweils einem Arzt oder Ärztin der Abteilung Gesundheit besucht. Ein Teil
der Ärztinnen und Ärzte der Abteilung Gesundheit haben die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erworben, bzw. sind dabei diese zu erwerben.
Auch bei der Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen nimmt die Versorgungsmedizin einen beträchtlichen Teil der Ausbildung ein.
Zu Frage 3.
In welchem Stadium des Schwerbehindertenantragsverfahren werden externe
GutachterInnen eingeschaltet?
Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung (Einholung von Befundberichten, Reha- und Krankenhausberichten sowie extern erstellten Gutachten) durch die MitarbeiterInnen des Teams Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 –Soziales- wird der zu begutachtende Vorgang zunächst zur Beurteilung
nach Aktenlage einem Außengutachter zugewiesen.
Falls bei den Außengutachtern keine freien Kapazitäten mehr vorhanden sind, wird dies an die Sachbearbeitung zurück gemeldet, so dass dann eine Zuweisung des Vorganges an den ärztlichen Dienst
der Abteilung Gesundheit erfolgt.
Wird durch den Außengutachter eine Untersuchung empfohlen oder sieht er sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu einer Entscheidung nach Aktenlage nicht in der Lage, wird der Vorgang dem
ärztlichen Dienst der Abt. Gesundheit zur Begutachtung vorgelegt, ggf. sind, wie unter 2. bereits ausgeführt, Fachärzte zu beauftragen und in das Verfahren einzubeziehen.
In Nachprüfungsfällen und Widerspruchsverfahren erfolgen die Begutachtungen grundsätzlich durch
die Abteilung Gesundheit, ggf. unter Hinzuziehung fachärztlicher Stellungnahmen.
Zu Frage 4.
Wie erklärt die Kreisverwaltung, dass die Zahl der Menschen mit Schwerbehinderung pro Bezugsgröße im Kreis Euskirchen im Vergleich mit ähnlich strukturierten Nachbar-Kreisen deutlich unter den Vergleichszahlen liegt (Gesundheitsbericht 2013, S. 62)?
Die Anzahl von schwer behinderten Menschen, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und
mehr, liegt im Kreis Euskirchen nicht deutlich unter den Vergleichszahlen benachbarter Kreise. Die
Zahl der schwer behinderten Menschen im Kreis Euskirchen beträgt im Jahr 2011 8632 Personen auf
100.000 Einwohner. Zum möglichen Vergleich mit anderen Gebietskörperschaften werden diese Zahlen altersstandardisiert und als standardisierte Relation beschrieben. Die standardisierte Relation
(SMR- Standardized Morbidity Ratio) von Menschen mit Schwerbehinderung nach den Zahlen des
Landeszentrums für Gesundheit Nordrhein-Westfalen hat eine Range (Wertespanne) von 0,75 in Herford und 1,38 in Herne. Berücksichtigt man die Vergleichskreise aus dem neuen Sozialbericht des
Kreises Euskirchen betragen die Zahlen für den Kreis Viersen 0,85, für den Kreis Kleve 0,90, für den
Rhein-Erft-Kreis 0,87, für den Kreis Minden-Lübbecke 0,79 und für den Kreis Lippe 0,78. Der Kreis
Euskirchen liegt bei 0,90.
Die Anzahl der Personen mit Schwerbehinderung ist in großem Ausmaß davon abhängig, wie viele
Personen aufgrund einer Behinderung oder schwerwiegenden Erkrankung einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Das Motiv einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu stellen, ist
bei den BürgerInnen unterschiedlich. Bei den BürgerInnen, bei denen nach Feststellung der gesetzlichen oder privaten Pflegekassen, mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt wurde, ist in der Regel
auch zu erwarten, da sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behinderung nicht mehr
in der Lage sind sich ausreichend eigenständig selbst zu pflegen, dass auch die Voraussetzungen
zur Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Jedoch ist nicht
-3bekannt, ob all diese Bürger auch einen Antrag stellen. Pflegebedürftige Personen werden nur dann
einen Antrag stellen, wenn sie in Ihrer jeweiligen Lebenssituation einen realen Benefit mit der Feststellung der Schwerbehinderung erwarten können.
Auch nach den vom Landesgesundheitszentrum veröffentlichten Zahlen zur Pflegebedürftigkeit gibt
es im Land Nordrhein-Westfalen deutliche Schwankungen bei den standardisierten Zahlen von Pflegebedürftigen. Beträgt die standardisierte Relation im Kreis Euskirchen 1,25 bei 3796 Pflegebedürftigen auf 100.000 Einwohner, so beträgt diese SMR für Viersen 1,1, für den Kreis Kleve 1,15, für den
Rhein-Erft-Kreis 1,0, für den Kreis Heinsberg 1,33, für den Kreis Minden-Lübbecke 0,98, für den Kreis
Lippe 0,78, für den Kreis Düren 1,33 und ebenfalls für den Kreis Heinsberg 1,33 (damit den höchsten
relativen Anteil von Pflegebedürftigen in Relation zur Kreisbevölkerung). Den niedrigsten Anteil an
Pflegebedürftigen in Relation zur Bevölkerung hat die Stadt Münster mit einer SMR von 0,76. Auch
an diesen Ausführungen kann man erkennen, dass es nicht nur auf die tatsächliche Anzahl von Pflegebedürftigen in der Bevölkerung ankommt, sondern auch auf die Anzahl der Personen die bei Pflegebedürftigkeit auch einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung stellen.
Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen der Abt. Gesundheit ist auf den BenchmarkingBericht der Bezirksregierung Münster vom September 2013 hinzuweisen.
Danach lebten im Kreis Euskirchen
im Jahr 2010
im Jahr 2011
im Jahr 2012
21.247,
21.837 und
21.663 schwerbehinderte Menschen.
Dies entspricht einer durchschnittlichen Quote von rd. 11,3 %.
Der Durchschnitt in NRW liegt bei rd. 11,6 %
Da die landesweiten Quoten zwischen rd. 4,7 % und rd. 17,6 % schwanken, lässt sich aus Sicht der
Verwaltung festhalten, dass hier Auffälligkeiten, die näher zu hinterfragen wären, nicht festzustellen
sind.
Anmerkung:
Die Zahlen aus dem Gesundheitsbericht der Abt. Gesundheit basieren auf Daten von IT NRW und
weichen von den Fallzahlen aus dem Benchmarking-Bericht der Bezirksregierung Münster ab. Diese
hat die Daten aus dem landesweit im Schwerbehindertenrecht eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm entnommen. Daher bilden sie für die Fachabteilung die maßgebliche Datengrundlage.
Seitens der Verwaltung wurde die Bezirksregierung Münster um Aufklärung dieser Abweichungen
gebeten. Die Bezirksregierung hat eine Überprüfung und Rückmeldung zugesagt. Diese lag bei der
Erstellung dieser Stellungnahme noch nicht vor.
Zu Frage 5. Wie bemisst sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei den einzelnen
Schwerbehindertenantragsverfahren von der Antragstellung bis zur ersten Bescheidung und dann ggf. im Widerspruchsverfahren
Die Bearbeitungszeiten sind bei Erst- und Änderungsanträgen abhängig von den
eingereichten Unterlagen der Antragsteller und der Mitwirkung der Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser etc. bei der Sachverhaltsaufklärung.
Es erfolgt nach Antragseingang zunächst die Antragserfassung und die Einleitung
der Sachverhaltsaufklärung. Dies geschieht gleichzeitig mit dem Versand der
Eingangsbestätigung.
Verfahren verzögern sich häufig, da trotz wiederholter Erinnerung
notwendige Unterlagen durch im Antrag benannte Ärzte / Krankenhäuser etc. nicht
oder in nicht aussagekräftiger Form vorgelegt werden.
-4-
Wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen, entscheidet die Abteilung
Gesundheit in der Regel innerhalb von 14 Tagen, wenn sich keine weiteren Rückfragen ergeben.
Nach dem NRW-weiten Benchmarking-Bericht vom Sept. 2013 ergaben sich für den
Kreis Euskirchen folgende durchschnittliche Bearbeitungszeiten:
bei Erstanträgen
im Jahr 2010
im Jahr 2011
im Jahr 2012
2,43 Monaten
2,56 Monaten
3,33 Monaten
2,64 Monaten
3,42 Monaten
2,63 Monaten
4,42 Monaten
2,91 Monate
2,92
2,92 Monate
2,97 Monate
3,22 Monate
3,26 Monate
bei Änderungsanträgen
2,56 Monaten
bei Widersprüchen
2,96 Monaten
NRW-Schnitt:
Erstanträge
2,84 Monate
Änderungsanträge
2,85 Monate
Widersprüche
3,4 Monate
Die mit dem Jahr 2012 eingetretene Verschlechterung der Bearbeitungszeiten im
Kreis Euskirchen hat sich zwangsläufig durch den Weggang des qualifizierten Personals der früheren Versorgungsämter ergeben. Die ausgeschiedenen Kolleginnen und
Kollegen wurden durch kommunales Personal ersetzt. Dieses neue Personal musste
in die komplexe Materie des Schwerbehindertenrechts zunächst eingearbeitet werden.
Zu Frage 6.
Wie sind die entsprechenden Bearbeitungsstellen -quantitativ und qualitativ- mit
Personal besetzt bzw. wie viel Personal steht zur Verfügung und wie wird dieses
entsprechend geschult?
In der Abteilung Gesundheit gibt es eine volle ärztliche Stelle für die Bearbeitung von Schwerbehindertenakten.
Die Aufgabe, Bearbeitung von Schwerbehindertenakten, wird real sowohl von Ärztinnen und Ärzten
als auch (für die nichtärztliche Tätigkeit) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung erledigt.
Eine Ärztin (Fachärztin für Allgemeinmedizin) ist mit einem Stellenanteil von 19,5 Wochenstunden
fast komplett nur mit Aufgaben in der Versorgungsmedizin betraut. Bis zum 28. Februar 2014 sind
-5noch weitere 5 Ärzte (2 Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, ein fast fertiger Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen und Arzt für Kinderheilkunde,
ein Facharzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin und ein in der Sozialmedizin
sehr erfahrener Arzt, der gleichzeitig Teamkoordinator ist) mit Aufgaben in der Versorgungsmedizin
mit den Stundenkontingenten 4 × 4 Wochenstunden und einmal 8 Wochenstunden beschäftigt.
Ab dem 1. März 2014 scheidet ein Arzt aus dem aktiven Dienst aus und die Stundenkontingente für
Versorgungsmedizin werden dann anteilig von 2 Ärztinnen übernommen, die noch für diese Tätigkeit
intern ausgebildet werden.
Das Stundenkontingent für nichtärztliche Tätigkeiten wird auf bis zu 20 Wochenstunden geschätzt.
Über die Schulungen wurde unter 2. berichtet.
Im Schwerbehindertenteam in der Abt. 50 sind 6,73 Stellenanteile vorhanden. Diese verteilen sich
auf 8 MitarbeiterInnen.
1 Mitarbeiterin des einfachen Verwaltungsdienstes (Landesbedienstete und ehemalige Mitarbeiterin
der Versorgungsverwaltung) ist zuständig für die Erfassung von Erstanträgen, Zugängen nach Umzügen und Ausweisausstellung bzw. –verlängerungen.
2,5 Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes bearbeiten Erstanträge, Änderungsanträge und die Ausstellung von Beiblättern (davon 0,5 Stelle Landesbedienstete der ehemaligen Versorgungsverwaltung).
2 MitarbeiterInnen des gehobenen Dienstes bearbeiten Widersprüche, Nachprüfungen und Ausführungsbescheide nach Gerichtsentscheidungen oder gerichtlichen Vergleichen.
1 Mitarbeiterin mit 0,5 Stellenanteil (einfacher Dienst) ist für die Registratur, hausinterne Aktentransporte (Abt. Gesundheit, Abt. Recht und Ordnung sowie Archiv) etc. zuständig.
1 Teamkoordinatorin mit 0,73 Stellenanteil des gehobenen Dienstes ist neben dem Schwerbehindertenteam auch zuständig für das Team des Bereichs Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld und die
örtliche Fürsorgestelle. Neben der Teamkoordination nimmt sie noch die Bearbeitung besonders
schwieriger Fälle wahr.
Die v. g. MitarbeiterInnen in der Sachbearbeitung verfügen über eine Verwaltungsausbildung und
nehmen darüber hinaus an speziellen Weiterbildungsveranstaltungen der Bezirksregierung Münster
zum Schwerbehindertenrecht teil.
Zusätzlich erfolgt eine Teilnahme an fachspezifischen Arbeitskreisen.
Zu Frage 7.
Werden gesetzte Fristen hinsichtlich der Bearbeitungszeit von Anträgen, falls
vorhanden, überschritten?
Gesetzliche Fristen sind im SGB IX vorgesehen, wobei hier § 69 SGB IX die gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Behinderung und Ausweise bildet. In dieser
Bestimmung ist auf die Fristen des § 14 SGB IX verwiesen.
Die vorgesehen Fristen (2 Wochen bzw. 3 Wochen) gelten nur dann, wenn zur Feststellung der
Schwerbehinderung kein Gutachten eingeholt werden muss. Da im Schwerbehindertenrecht aber
keine Feststellung des GdB ohne ein Gutachten möglich ist, sind die hier genannten Fristen nicht
einzuhalten. Erst nach Vorlage des abschließenden Gutachtens ist die Entscheidung (Bescheid) innerhalb von 2 Wochen zu treffen. Diese Frist wird in aller Regel eingehalten.
Zu Frage 8: Wie stellt die Kreisverwaltung bzw. die zuständige Abteilung sicher, dass ein Antrag so schnell wie möglich bearbeitet und erledigt wird?
-6-
Die Beantwortung dieser Frage erfolgt im Zusammenhang mit der abschließenden
Schlussbetrachtung der Verwaltung am Ende dieser Stellungnahme.
Zu Frage 9.
Inwieweit ist der Kreis mit seiner Behörde rechtlich angreifbar, wenn er durch
fehlende Arbeitsstrukturen (schleppende, oberflächliche Bearbeitung von Anträgen) Schaden für den Bürger nicht abwendet (Schadensersatz) ?
Es bestehen –wie in jedem anderen Bereich der Verwaltung auch- die allgemeinen
Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB.
Im Zusammenhang mit dieser Frage weist die Verwaltung darauf hin, dass das
Bundesssozialgericht mit Urteil vom 07.11.2001 -B 9 SB 3/01 R- entschieden hat,
dass eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung" keinen Anspruch auf Erstattung der im
Rückwirkungszeitraum angefallenen Fahrtkosten begründet.
Für die Verwaltung stellt sich allerdings die Frage, ob es seitens des Antragstellers
-aufgrund der hier gewählten Formulierung der Frage- belastbare und objektive Hinweise darauf gibt, dass die Verwaltung Anträge oberflächlich bearbeitet?
Zu Frage 10. Wie viele Sozialgerichtsverfahren im Zusammenhang mit der
Anerkennung einer Schwerbehinderung werden pro Jahr geführt
und welche Kosten entstehen dafür dem Kreis Euskirchen?
Die Entwicklung der Sozialgerichtverfahren stellt sich wie folgt dar:
2009
2010
2011
2012
2013
110
167
190
165
121
Für diese Sozialgerichtsverfahren sind durchschnittlich jährlich rd. 50.000 € an Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuwenden. Dieser Aufwand wird dem Kreis durch das Land im Rahmen des Belastungsausgleiches erstattet.
Hinweis: Die durchschnittliche Dauer der Sozialgerichtsverfahren hat sich seit 2009 von 7,94 Monaten auf 13,46 Monate im Jahr 2013 erhöht.
Zu Frage 11. Welche Stelle / Möglichkeit ist in der Kreisverwaltung vorhanden, die die Antragsteller in ihrem Anliegen einen Schwerbehinderten(-park)ausweis zu beantragen und zu erhalten, unterstützt (z. B. Behindertenbeauftragten)?
Die MitarbeiterInnen der Abt. 50 -Team Schwerbehinderte- berät jede nachfragende
Person zu allen Bereichen des Schwerbehindertenrechts incl. der Möglichkeiten und
Voraussetzungen, die zur Erlangung eines Parkausweises erforderlich sind.
Sind Personen im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der zur Ausstellung
eines Behinderten-Parkausweises berechtigt, ist für die Ausstellung des sog.
Parkausweises die hiesige Abt. 36 –Straßenverkehr- zuständig, soweit die Berechtigten nicht in den
Städten Euskirchen und Mechernich wohnen.
In der Abt. 36 -Straßenverkehr- sind 2 Mitarbeiterinnen u. a. für alle Fragen eines Schwerbehindertenparkausweises zuständig.
-7Für Bürgerinnen und Bürger aus dem Gebiet der Stadt Euskirchen sind die MitarbeiterInnen des dortigen Bürgerbüros für die Ausstellung der Parkausweise zuständig. Im Rahmen der Beantragung
werden dort alle anfallenden Fragen zum Thema beantwortet.
Gleiches gilt auch für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mechernich, die beim Bürgerservice im
dortigen Rathaus vorsprechen.
Zu Fragen 11.1.
und 11. 2
Falls eine entsprechende Stelle besteht: Wie viele Personen nehmen die
Unterstützung wahr? (Wünschenswert ist eine Auflistung der Anzahlen pro Jahr für die vergangenen vier Jahre) usw.
Überblick über die in den vergangenen vier Jahren ausgestellten Schwerbehindertenparkausweise:
Gebiet:
Jahr 2010
Jahr 2011
Jahr 2012
Jahr 2013
Kreis Euskirchen
Stadt Euskirchen
Stadt Mechernich
161
107
74
148
144
55
138
120
32
171
157
43
Gesamt:
342
347
290
371
Schwerbehindertenparkausweise werden von allen 3 v. g. Dienststellen dann ausgestellt, wenn die Merkzeichen "aG oder Bl" auf dem Schwerbehindertenausweis
eingetragen sind.
Eine Statistik über abgelehnte Anträge wird bei den v. g. Dienststellen nicht geführt.
Nach Information der bearbeitenden Stelle in der Abt. 36 wurden im letzten Jahr ca. 40 Anträge abgelehnt. Die Ablehnungsgründe liegen ausschließlich im Nichtvorhandensein eines der beiden erforderlichen Merkmale. Die Antragsteller werden persönlich im Gespräch über die Ablehnungsgründe informiert.
Darüber hinaus werden die Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, die für den Schwerbehindertenausweis zuständige Stelle bzw. den behandelnden Arzt zwecks Abgabe eines Änderungsantrages (Feststellung der für den Parkausweis erforderlichen Merkzeichen) aufzusuchen.
Untersuchungen durch Ärzte des Gesundheitsamtes werden nicht veranlasst.
Wartezeiten bei der Bearbeitung der Parkausweise bestehen nicht. Bei Vorlage der entsprechenden
Unterlagen und Vorhandensein des erforderlichen Merkmals können die Parkausweise in der Regel
direkt mitgenommen werden oder werden, wie in der
Stadt Mechernich praktiziert, innerhalb eines Zeitraumes von 3 - 4 Tagen zugesandt.
Durch das Team Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 erfolgt keine Anhörung im Rahmen des Feststellungsverfahrens. Nach § 24 SGB X ist eine Anhörung erforderlich, wenn in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Ein Eingriff liegt bei erstmaliger Feststellung eines GdB oder Ablehnung
der Erhöhung bzw. Versagung von (weiteren) Merkzeichen nicht vor.
Sofern sich im Rahmen eines Änderungsantrages oder einer Nachprüfung eine Herabsetzung des
GdB oder der Wegfall eines Merkzeichens ergibt, erfolgt vor Erlass eines entsprechenden Bescheides eine Anhörung.
In der Abteilung Gesundheit werden durch Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes ca. 50 Untersuchungen im Jahr speziell im Hinblick auf diese beantragten Merkzeichen durchgeführt. Die Feststellungen zum Grad der Behinderung erfolgen in der Regel nach Aktenlage.
-8Eine regelmäßige Untersuchung von Antragstellern bei Ablehnung des gewünschten Grades der Behinderung oder bei der Verwehrung der Feststellung von beantragten Merkzeichen ist aus Kapazitätsgründen unmöglich und auch nicht sinnvoll.
Erläuternd wird zum Abschluss dieser Frage auf folgendes hingewiesen:
In den Anträgen machen die Antragsteller Angaben zu ihren Beschwerden und geben auch an, welche Merkzeichen (zum Beispiel aG für außergewöhnliche Gehbehinderung) sie beantragen. Aus den
angeforderten und vorgelegten ärztlichen Befundberichten wird dann der jeweilige Einzelgrad der
Behinderung für die einzelnen Funktionsbereiche bestimmt. Wesentliche Grundlage für die Feststellungen ist die Versorgungsmedizin Verordnung. Entscheidend für den Einzelgrad der Behinderung ist
nicht eine Diagnose, sondern inwieweit Auswirkungen einer Erkrankung oder Behinderung zu Funktionseinschränkungen führen. Zum Beispiel kann eine Person nach einem Herzinfarkt nach 14 Tagen
durchaus wieder fast völlig genesen sein und ohne relevante Beeinträchtigung sein Leben fortführen
oder aufgrund der eingeschränkten Herzfunktion bettlägerig krank sein. Bei der gleichen Diagnose
kann je nach Beeinträchtigung ein Einzelgrad der Behinderung von 10 oder 100 Prozent festgestellt
werden. Besteht eine große Diskrepanz zwischen den Befundberichten und den geschilderten Beschwerden, kann im Einzelfall eine fachärztliche Untersuchung erfolgen.
Abschließende Schlussbetrachtung unter Einbeziehung der Beantwortung der
Frage 8 durch die Verwaltung.
Jährlich sind im Team Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 im Schnitt 11.000 Vorgänge (Erst- und Änderungsanträge, Nachprüfungen, Widersprüche, Ausweisverlängerungen etc.) zu bearbeiten.
Bedingt durch die Ortsnähe herrscht täglich ein enormer Publikumsverkehr (Antragstellung und Beratung). Diesen hat es bei der früheren Versorgungsverwaltung mit Sitz in Aachen nicht gegeben. Hinzu kommen ständige telefonische Anfragen, die neben dem Publikumsverkehr eine eigentliche notwendige Fallbearbeitung nicht mehr zulassen.
Zusätzlich ist täglich ein außerordentlich hoher Posteingang (Erstanträge, Änderungsanträge,
Befundberichte von Ärzten und Kliniken etc.) zu verzeichnen.
Die zuständige Abteilungsleitung hat festgestellt, dass die MitarbeiterInnen seit längerer Zeit
an ihrer äußersten Belastungsgrenze und zum Teil darüber hinaus arbeiten und in Abstimmung mit der Verwaltungsleitung im Jahr 2012 als Gegensteuerungsmaßnahmen den täglichen Publikumsverkehr auf die Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr begrenzt. Zusätzlich wurde die
telefonische Erreichbarkeit ebenfalls auf diese Vormittagsstunden begrenzt und die nachmittags eingehenden Anrufe auf Anrufbeantworter umgeleitet. Darüber hinaus hat das vorhandene Personal Überstunden geleistet.
Diese Maßnahmen entlasten allerdings nur zum Teil, da die Anrufer am nächsten Tag zurückgerufen werden müssen und diese Zeit dann erneut für die Sachbearbeitung fehlt.
Das Land NRW legt das nach seiner Auffassung zur Bearbeitung der Schwerbehindertenangelegenheit erforderliche Stellensoll fest und erstattet dementsprechend dem Kreis die Personal- oder Sachkosten. Entsprechend dieser Stellenbemessung sind auch beim Kreis die
Stellen besetzt.
Leider wird hierbei der z. B. durch die ortsnähe veränderten Situation (insbesondere persönliche Vorsprachen der Antragsteller) nicht ausreichend Rechnung getragen.
Das hiesige Bearbeitungsteam ist ein relativ kleines Team, so dass sich krankheitsbedingte
Ausfälle sofort in Bearbeitungsrückständen niederschlagen.
-9-
Ein Benchmarking-Bericht für 2013 liegt bisher noch nicht vor. Es deutet sich allerdings, bedingt durch einen krankheitsbedingten Langzeitausfall eines Mitarbeiters von mehreren Monaten in 2013, eine weitere Verschlechterung in den statistischen Bearbeitungszeiten für
2013 an.
Mittlerweile ist die Stelle des krankheitsbedingt ausgefallenen Mitarbeiters nachbesetzt und
eine neue Kraft nunmehr eingearbeitet, so dass z. Zt. seitens der Abteilungsleitung davon
ausgegangen wird, dass sich die Situation in 2014 voraussichtlich stabilisieren wird und aufgelaufene Rückstände sukzessive abgearbeitet werden können. Dies kann allerdings nur
gelingen, wenn es nicht zu weiteren -u. U. auch durch die hohe Arbeitsbelastung verursachten- Krankheitsausfällen kommt.
Weitere Optimierungsmöglichkeiten bei den Arbeitsabläufen etc. sieht die Verwaltung nicht.
Aufgrund der landesweit einheitlich vorgegebenen Verfahrensabläufe und der ebenfalls vorgegebenen elektronischen Datenverarbeitung sind die Möglichkeiten des Kreises ausgeschöpft.
Falls es tatsächlich im Laufe des Jahres 2014 nicht gelingt, im Team Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 vertretbare Bearbeitungszeiten und damit eine verbesserte Kundenzufriedenheit zu erreichen, wird verwaltungsseitig die Notwendigkeit gesehen, sich spätestens bei
der Aufstellung des Stellenplanes 2015 mit dem Thema einer personellen Aufstockung zu
befassen.
Diese dargestellten Probleme bestehen nicht nur im Kreis Euskirchen. Auch in andere Kreisen und kreisfreien Städten stellt sich die Situation ähnlich dar. Teilweise waren Kreise und
kreisfreie Städte bereit durch -nicht refinanzierte- Stellenaufstockungen Entlastungen und
damit verbesserte Bearbeitungszeiten und mehr Kundenzufriedenheit zu schaffen.
gez. i. V. Poth