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Verwaltungsergänzung (Schwerbehindertenantragsverfahren hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
35 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
07.03.14, 04:11
Aktualisiert
07.03.14, 04:11

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / A 37/2014 Datum: 05.03.2014 Schwerbehindertenantragsverfahren hier: Antrag der SPD-Fraktion Verwaltungsseitig wird zu den im Antrag der SPD-Fraktion enthaltenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Zunächst ist aus Sicht der Verwaltung klarzustellen, dass es in den vergangenen Jahren keinen beträchtlichen Rückgang der Anzahl von Gutachten gibt. Wie sich im Zuge einer eingehenden Prüfung jetzt herausgestellt hat, ist es in den Jahren 2008 und 2009 zu einem Statistikfehler gekommen, da in diesen beiden Jahren neben der eigenen Gutachtenzahl der Abt. Gesundheit fälschlicher Weise auch die vergebenen Außengutachten in die Statistik aufgenommen wurden. Ab dem Jahr 2010 sind ausschließlich die Gutachten der Abt. Gesundheit im Haushalt abgebildet. In 2009 wurden durch Ärztinnen und Ärzte des Abt. Gesundheit 3.156 Vorgänge bearbeitet. Zu Frage 1. Wie viele externe Gutachten wurden in den Jahren 2010 ff. von externen und wie viele von ÄrztInnen des Gesundheitsamtes durchgeführt? Diese Frage wird wie folgt beantwortet: Gutachten 2010 2011 2012 2013 Extern 3.123 3.267 3.607 3.381 Abt. Gesundheit 3.137 3.251 2.691 2.966 Insgesamt: 6.260 6.518 6.298 6.347 Zu Frage 2. Hat der Kreis überprüft, ob bei externen ÄrztInnen eine ärztekammeranerkannte Fortbildung für die Erstellung von Schwerbehindertengutachten absolviert und ggf. aktualisiert wurde? Die Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag des Kreises Euskirchen die versorgungsmedizinischen Stellungnahme erstellen, sind seit vielen Jahren erfahrene ärztliche Kolleginnen und Kollegen, die auch vor 2008 für die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Gutachten erstellt haben. Diese Ärztinnen und Ärzte bearbeiten im Wesentlichen Erst- und Änderungsanträge nach Aktenlage. Bei speziellen Fragestellungen sind Fachärzte der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Kinder- und Jugendmedizin, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Augenheilkunde mit der Erstellung von Gutachten nach Aktenlage, aber auch mit dem Auftrag einer klinischen Untersuchung, beauftragt. Einmal im Jahr findet eine Fortbildungsveranstaltung der versorgungsmedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes und der Außengutachter hier in den Räumlichkeiten des Kreises Euskirchen statt. Die Gutachten der Außengutachter werden stichprobenartig vom verantwortlichen versorgungsmedizinischen Arzt der Abteilung Gesundheit supervidiert. -2Die Ärztinnen und Ärzte der Abteilung Gesundheit nehmen regelmäßig an den regionalen Qualitätszirkeln Versorgungsmedizin der umliegenden Gebietskörperschaften teil. Jährlich wird von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Kooperation mit der Bezirksregierung Münster, die für die versorgungsmedizinischen Fragen landesweit zuständig ist, eine Fortbildungsveranstaltung in Düsseldorf angeboten, die auch von den Ärztinnen und Ärzten der Abt. Gesundheit besucht wird. Auch die jährlich stattfindende bundesweite komplett kostenfreie Fortbildungsveranstaltung für Versorgungsmedizin wird von jeweils einem Arzt oder Ärztin der Abteilung Gesundheit besucht. Ein Teil der Ärztinnen und Ärzte der Abteilung Gesundheit haben die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erworben, bzw. sind dabei diese zu erwerben. Auch bei der Weiterbildung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen nimmt die Versorgungsmedizin einen beträchtlichen Teil der Ausbildung ein. Zu Frage 3. In welchem Stadium des Schwerbehindertenantragsverfahren werden externe GutachterInnen eingeschaltet? Nach Abschluss der Sachverhaltsaufklärung (Einholung von Befundberichten, Reha- und Krankenhausberichten sowie extern erstellten Gutachten) durch die MitarbeiterInnen des Teams Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 –Soziales- wird der zu begutachtende Vorgang zunächst zur Beurteilung nach Aktenlage einem Außengutachter zugewiesen. Falls bei den Außengutachtern keine freien Kapazitäten mehr vorhanden sind, wird dies an die Sachbearbeitung zurück gemeldet, so dass dann eine Zuweisung des Vorganges an den ärztlichen Dienst der Abteilung Gesundheit erfolgt. Wird durch den Außengutachter eine Untersuchung empfohlen oder sieht er sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu einer Entscheidung nach Aktenlage nicht in der Lage, wird der Vorgang dem ärztlichen Dienst der Abt. Gesundheit zur Begutachtung vorgelegt, ggf. sind, wie unter 2. bereits ausgeführt, Fachärzte zu beauftragen und in das Verfahren einzubeziehen. In Nachprüfungsfällen und Widerspruchsverfahren erfolgen die Begutachtungen grundsätzlich durch die Abteilung Gesundheit, ggf. unter Hinzuziehung fachärztlicher Stellungnahmen. Zu Frage 4. Wie erklärt die Kreisverwaltung, dass die Zahl der Menschen mit Schwerbehinderung pro Bezugsgröße im Kreis Euskirchen im Vergleich mit ähnlich strukturierten Nachbar-Kreisen deutlich unter den Vergleichszahlen liegt (Gesundheitsbericht 2013, S. 62)? Die Anzahl von schwer behinderten Menschen, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr, liegt im Kreis Euskirchen nicht deutlich unter den Vergleichszahlen benachbarter Kreise. Die Zahl der schwer behinderten Menschen im Kreis Euskirchen beträgt im Jahr 2011 8632 Personen auf 100.000 Einwohner. Zum möglichen Vergleich mit anderen Gebietskörperschaften werden diese Zahlen altersstandardisiert und als standardisierte Relation beschrieben. Die standardisierte Relation (SMR- Standardized Morbidity Ratio) von Menschen mit Schwerbehinderung nach den Zahlen des Landeszentrums für Gesundheit Nordrhein-Westfalen hat eine Range (Wertespanne) von 0,75 in Herford und 1,38 in Herne. Berücksichtigt man die Vergleichskreise aus dem neuen Sozialbericht des Kreises Euskirchen betragen die Zahlen für den Kreis Viersen 0,85, für den Kreis Kleve 0,90, für den Rhein-Erft-Kreis 0,87, für den Kreis Minden-Lübbecke 0,79 und für den Kreis Lippe 0,78. Der Kreis Euskirchen liegt bei 0,90. Die Anzahl der Personen mit Schwerbehinderung ist in großem Ausmaß davon abhängig, wie viele Personen aufgrund einer Behinderung oder schwerwiegenden Erkrankung einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen. Das Motiv einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung zu stellen, ist bei den BürgerInnen unterschiedlich. Bei den BürgerInnen, bei denen nach Feststellung der gesetzlichen oder privaten Pflegekassen, mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt wurde, ist in der Regel auch zu erwarten, da sie aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind sich ausreichend eigenständig selbst zu pflegen, dass auch die Voraussetzungen zur Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Jedoch ist nicht -3bekannt, ob all diese Bürger auch einen Antrag stellen. Pflegebedürftige Personen werden nur dann einen Antrag stellen, wenn sie in Ihrer jeweiligen Lebenssituation einen realen Benefit mit der Feststellung der Schwerbehinderung erwarten können. Auch nach den vom Landesgesundheitszentrum veröffentlichten Zahlen zur Pflegebedürftigkeit gibt es im Land Nordrhein-Westfalen deutliche Schwankungen bei den standardisierten Zahlen von Pflegebedürftigen. Beträgt die standardisierte Relation im Kreis Euskirchen 1,25 bei 3796 Pflegebedürftigen auf 100.000 Einwohner, so beträgt diese SMR für Viersen 1,1, für den Kreis Kleve 1,15, für den Rhein-Erft-Kreis 1,0, für den Kreis Heinsberg 1,33, für den Kreis Minden-Lübbecke 0,98, für den Kreis Lippe 0,78, für den Kreis Düren 1,33 und ebenfalls für den Kreis Heinsberg 1,33 (damit den höchsten relativen Anteil von Pflegebedürftigen in Relation zur Kreisbevölkerung). Den niedrigsten Anteil an Pflegebedürftigen in Relation zur Bevölkerung hat die Stadt Münster mit einer SMR von 0,76. Auch an diesen Ausführungen kann man erkennen, dass es nicht nur auf die tatsächliche Anzahl von Pflegebedürftigen in der Bevölkerung ankommt, sondern auch auf die Anzahl der Personen die bei Pflegebedürftigkeit auch einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung stellen. Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen der Abt. Gesundheit ist auf den BenchmarkingBericht der Bezirksregierung Münster vom September 2013 hinzuweisen. Danach lebten im Kreis Euskirchen im Jahr 2010 im Jahr 2011 im Jahr 2012 21.247, 21.837 und 21.663 schwerbehinderte Menschen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Quote von rd. 11,3 %. Der Durchschnitt in NRW liegt bei rd. 11,6 % Da die landesweiten Quoten zwischen rd. 4,7 % und rd. 17,6 % schwanken, lässt sich aus Sicht der Verwaltung festhalten, dass hier Auffälligkeiten, die näher zu hinterfragen wären, nicht festzustellen sind. Anmerkung: Die Zahlen aus dem Gesundheitsbericht der Abt. Gesundheit basieren auf Daten von IT NRW und weichen von den Fallzahlen aus dem Benchmarking-Bericht der Bezirksregierung Münster ab. Diese hat die Daten aus dem landesweit im Schwerbehindertenrecht eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm entnommen. Daher bilden sie für die Fachabteilung die maßgebliche Datengrundlage. Seitens der Verwaltung wurde die Bezirksregierung Münster um Aufklärung dieser Abweichungen gebeten. Die Bezirksregierung hat eine Überprüfung und Rückmeldung zugesagt. Diese lag bei der Erstellung dieser Stellungnahme noch nicht vor. Zu Frage 5. Wie bemisst sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei den einzelnen Schwerbehindertenantragsverfahren von der Antragstellung bis zur ersten Bescheidung und dann ggf. im Widerspruchsverfahren Die Bearbeitungszeiten sind bei Erst- und Änderungsanträgen abhängig von den eingereichten Unterlagen der Antragsteller und der Mitwirkung der Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser etc. bei der Sachverhaltsaufklärung. Es erfolgt nach Antragseingang zunächst die Antragserfassung und die Einleitung der Sachverhaltsaufklärung. Dies geschieht gleichzeitig mit dem Versand der Eingangsbestätigung. Verfahren verzögern sich häufig, da trotz wiederholter Erinnerung notwendige Unterlagen durch im Antrag benannte Ärzte / Krankenhäuser etc. nicht oder in nicht aussagekräftiger Form vorgelegt werden. -4- Wenn alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen, entscheidet die Abteilung Gesundheit in der Regel innerhalb von 14 Tagen, wenn sich keine weiteren Rückfragen ergeben. Nach dem NRW-weiten Benchmarking-Bericht vom Sept. 2013 ergaben sich für den Kreis Euskirchen folgende durchschnittliche Bearbeitungszeiten: bei Erstanträgen im Jahr 2010 im Jahr 2011 im Jahr 2012 2,43 Monaten 2,56 Monaten 3,33 Monaten 2,64 Monaten 3,42 Monaten 2,63 Monaten 4,42 Monaten 2,91 Monate 2,92 2,92 Monate 2,97 Monate 3,22 Monate 3,26 Monate bei Änderungsanträgen 2,56 Monaten bei Widersprüchen 2,96 Monaten NRW-Schnitt: Erstanträge 2,84 Monate Änderungsanträge 2,85 Monate Widersprüche 3,4 Monate Die mit dem Jahr 2012 eingetretene Verschlechterung der Bearbeitungszeiten im Kreis Euskirchen hat sich zwangsläufig durch den Weggang des qualifizierten Personals der früheren Versorgungsämter ergeben. Die ausgeschiedenen Kolleginnen und Kollegen wurden durch kommunales Personal ersetzt. Dieses neue Personal musste in die komplexe Materie des Schwerbehindertenrechts zunächst eingearbeitet werden. Zu Frage 6. Wie sind die entsprechenden Bearbeitungsstellen -quantitativ und qualitativ- mit Personal besetzt bzw. wie viel Personal steht zur Verfügung und wie wird dieses entsprechend geschult? In der Abteilung Gesundheit gibt es eine volle ärztliche Stelle für die Bearbeitung von Schwerbehindertenakten. Die Aufgabe, Bearbeitung von Schwerbehindertenakten, wird real sowohl von Ärztinnen und Ärzten als auch (für die nichtärztliche Tätigkeit) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung erledigt. Eine Ärztin (Fachärztin für Allgemeinmedizin) ist mit einem Stellenanteil von 19,5 Wochenstunden fast komplett nur mit Aufgaben in der Versorgungsmedizin betraut. Bis zum 28. Februar 2014 sind -5noch weitere 5 Ärzte (2 Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, ein fast fertiger Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen und Arzt für Kinderheilkunde, ein Facharzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Sozialmedizin und ein in der Sozialmedizin sehr erfahrener Arzt, der gleichzeitig Teamkoordinator ist) mit Aufgaben in der Versorgungsmedizin mit den Stundenkontingenten 4 × 4 Wochenstunden und einmal 8 Wochenstunden beschäftigt. Ab dem 1. März 2014 scheidet ein Arzt aus dem aktiven Dienst aus und die Stundenkontingente für Versorgungsmedizin werden dann anteilig von 2 Ärztinnen übernommen, die noch für diese Tätigkeit intern ausgebildet werden. Das Stundenkontingent für nichtärztliche Tätigkeiten wird auf bis zu 20 Wochenstunden geschätzt. Über die Schulungen wurde unter 2. berichtet. Im Schwerbehindertenteam in der Abt. 50 sind 6,73 Stellenanteile vorhanden. Diese verteilen sich auf 8 MitarbeiterInnen. 1 Mitarbeiterin des einfachen Verwaltungsdienstes (Landesbedienstete und ehemalige Mitarbeiterin der Versorgungsverwaltung) ist zuständig für die Erfassung von Erstanträgen, Zugängen nach Umzügen und Ausweisausstellung bzw. –verlängerungen. 2,5 Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes bearbeiten Erstanträge, Änderungsanträge und die Ausstellung von Beiblättern (davon 0,5 Stelle Landesbedienstete der ehemaligen Versorgungsverwaltung). 2 MitarbeiterInnen des gehobenen Dienstes bearbeiten Widersprüche, Nachprüfungen und Ausführungsbescheide nach Gerichtsentscheidungen oder gerichtlichen Vergleichen. 1 Mitarbeiterin mit 0,5 Stellenanteil (einfacher Dienst) ist für die Registratur, hausinterne Aktentransporte (Abt. Gesundheit, Abt. Recht und Ordnung sowie Archiv) etc. zuständig. 1 Teamkoordinatorin mit 0,73 Stellenanteil des gehobenen Dienstes ist neben dem Schwerbehindertenteam auch zuständig für das Team des Bereichs Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld und die örtliche Fürsorgestelle. Neben der Teamkoordination nimmt sie noch die Bearbeitung besonders schwieriger Fälle wahr. Die v. g. MitarbeiterInnen in der Sachbearbeitung verfügen über eine Verwaltungsausbildung und nehmen darüber hinaus an speziellen Weiterbildungsveranstaltungen der Bezirksregierung Münster zum Schwerbehindertenrecht teil. Zusätzlich erfolgt eine Teilnahme an fachspezifischen Arbeitskreisen. Zu Frage 7. Werden gesetzte Fristen hinsichtlich der Bearbeitungszeit von Anträgen, falls vorhanden, überschritten? Gesetzliche Fristen sind im SGB IX vorgesehen, wobei hier § 69 SGB IX die gesetzliche Grundlage für die Feststellung der Behinderung und Ausweise bildet. In dieser Bestimmung ist auf die Fristen des § 14 SGB IX verwiesen. Die vorgesehen Fristen (2 Wochen bzw. 3 Wochen) gelten nur dann, wenn zur Feststellung der Schwerbehinderung kein Gutachten eingeholt werden muss. Da im Schwerbehindertenrecht aber keine Feststellung des GdB ohne ein Gutachten möglich ist, sind die hier genannten Fristen nicht einzuhalten. Erst nach Vorlage des abschließenden Gutachtens ist die Entscheidung (Bescheid) innerhalb von 2 Wochen zu treffen. Diese Frist wird in aller Regel eingehalten. Zu Frage 8: Wie stellt die Kreisverwaltung bzw. die zuständige Abteilung sicher, dass ein Antrag so schnell wie möglich bearbeitet und erledigt wird? -6- Die Beantwortung dieser Frage erfolgt im Zusammenhang mit der abschließenden Schlussbetrachtung der Verwaltung am Ende dieser Stellungnahme. Zu Frage 9. Inwieweit ist der Kreis mit seiner Behörde rechtlich angreifbar, wenn er durch fehlende Arbeitsstrukturen (schleppende, oberflächliche Bearbeitung von Anträgen) Schaden für den Bürger nicht abwendet (Schadensersatz) ? Es bestehen –wie in jedem anderen Bereich der Verwaltung auch- die allgemeinen Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB. Im Zusammenhang mit dieser Frage weist die Verwaltung darauf hin, dass das Bundesssozialgericht mit Urteil vom 07.11.2001 -B 9 SB 3/01 R- entschieden hat, dass eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung" keinen Anspruch auf Erstattung der im Rückwirkungszeitraum angefallenen Fahrtkosten begründet. Für die Verwaltung stellt sich allerdings die Frage, ob es seitens des Antragstellers -aufgrund der hier gewählten Formulierung der Frage- belastbare und objektive Hinweise darauf gibt, dass die Verwaltung Anträge oberflächlich bearbeitet? Zu Frage 10. Wie viele Sozialgerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Schwerbehinderung werden pro Jahr geführt und welche Kosten entstehen dafür dem Kreis Euskirchen? Die Entwicklung der Sozialgerichtverfahren stellt sich wie folgt dar: 2009 2010 2011 2012 2013 110 167 190 165 121 Für diese Sozialgerichtsverfahren sind durchschnittlich jährlich rd. 50.000 € an Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuwenden. Dieser Aufwand wird dem Kreis durch das Land im Rahmen des Belastungsausgleiches erstattet. Hinweis: Die durchschnittliche Dauer der Sozialgerichtsverfahren hat sich seit 2009 von 7,94 Monaten auf 13,46 Monate im Jahr 2013 erhöht. Zu Frage 11. Welche Stelle / Möglichkeit ist in der Kreisverwaltung vorhanden, die die Antragsteller in ihrem Anliegen einen Schwerbehinderten(-park)ausweis zu beantragen und zu erhalten, unterstützt (z. B. Behindertenbeauftragten)? Die MitarbeiterInnen der Abt. 50 -Team Schwerbehinderte- berät jede nachfragende Person zu allen Bereichen des Schwerbehindertenrechts incl. der Möglichkeiten und Voraussetzungen, die zur Erlangung eines Parkausweises erforderlich sind. Sind Personen im Besitz eines Schwerbehindertenausweises, der zur Ausstellung eines Behinderten-Parkausweises berechtigt, ist für die Ausstellung des sog. Parkausweises die hiesige Abt. 36 –Straßenverkehr- zuständig, soweit die Berechtigten nicht in den Städten Euskirchen und Mechernich wohnen. In der Abt. 36 -Straßenverkehr- sind 2 Mitarbeiterinnen u. a. für alle Fragen eines Schwerbehindertenparkausweises zuständig. -7Für Bürgerinnen und Bürger aus dem Gebiet der Stadt Euskirchen sind die MitarbeiterInnen des dortigen Bürgerbüros für die Ausstellung der Parkausweise zuständig. Im Rahmen der Beantragung werden dort alle anfallenden Fragen zum Thema beantwortet. Gleiches gilt auch für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mechernich, die beim Bürgerservice im dortigen Rathaus vorsprechen. Zu Fragen 11.1. und 11. 2 Falls eine entsprechende Stelle besteht: Wie viele Personen nehmen die Unterstützung wahr? (Wünschenswert ist eine Auflistung der Anzahlen pro Jahr für die vergangenen vier Jahre) usw. Überblick über die in den vergangenen vier Jahren ausgestellten Schwerbehindertenparkausweise: Gebiet: Jahr 2010 Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 Kreis Euskirchen Stadt Euskirchen Stadt Mechernich 161 107 74 148 144 55 138 120 32 171 157 43 Gesamt: 342 347 290 371 Schwerbehindertenparkausweise werden von allen 3 v. g. Dienststellen dann ausgestellt, wenn die Merkzeichen "aG oder Bl" auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Eine Statistik über abgelehnte Anträge wird bei den v. g. Dienststellen nicht geführt. Nach Information der bearbeitenden Stelle in der Abt. 36 wurden im letzten Jahr ca. 40 Anträge abgelehnt. Die Ablehnungsgründe liegen ausschließlich im Nichtvorhandensein eines der beiden erforderlichen Merkmale. Die Antragsteller werden persönlich im Gespräch über die Ablehnungsgründe informiert. Darüber hinaus werden die Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, die für den Schwerbehindertenausweis zuständige Stelle bzw. den behandelnden Arzt zwecks Abgabe eines Änderungsantrages (Feststellung der für den Parkausweis erforderlichen Merkzeichen) aufzusuchen. Untersuchungen durch Ärzte des Gesundheitsamtes werden nicht veranlasst. Wartezeiten bei der Bearbeitung der Parkausweise bestehen nicht. Bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Vorhandensein des erforderlichen Merkmals können die Parkausweise in der Regel direkt mitgenommen werden oder werden, wie in der Stadt Mechernich praktiziert, innerhalb eines Zeitraumes von 3 - 4 Tagen zugesandt. Durch das Team Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 erfolgt keine Anhörung im Rahmen des Feststellungsverfahrens. Nach § 24 SGB X ist eine Anhörung erforderlich, wenn in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Ein Eingriff liegt bei erstmaliger Feststellung eines GdB oder Ablehnung der Erhöhung bzw. Versagung von (weiteren) Merkzeichen nicht vor. Sofern sich im Rahmen eines Änderungsantrages oder einer Nachprüfung eine Herabsetzung des GdB oder der Wegfall eines Merkzeichens ergibt, erfolgt vor Erlass eines entsprechenden Bescheides eine Anhörung. In der Abteilung Gesundheit werden durch Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes ca. 50 Untersuchungen im Jahr speziell im Hinblick auf diese beantragten Merkzeichen durchgeführt. Die Feststellungen zum Grad der Behinderung erfolgen in der Regel nach Aktenlage. -8Eine regelmäßige Untersuchung von Antragstellern bei Ablehnung des gewünschten Grades der Behinderung oder bei der Verwehrung der Feststellung von beantragten Merkzeichen ist aus Kapazitätsgründen unmöglich und auch nicht sinnvoll. Erläuternd wird zum Abschluss dieser Frage auf folgendes hingewiesen: In den Anträgen machen die Antragsteller Angaben zu ihren Beschwerden und geben auch an, welche Merkzeichen (zum Beispiel aG für außergewöhnliche Gehbehinderung) sie beantragen. Aus den angeforderten und vorgelegten ärztlichen Befundberichten wird dann der jeweilige Einzelgrad der Behinderung für die einzelnen Funktionsbereiche bestimmt. Wesentliche Grundlage für die Feststellungen ist die Versorgungsmedizin Verordnung. Entscheidend für den Einzelgrad der Behinderung ist nicht eine Diagnose, sondern inwieweit Auswirkungen einer Erkrankung oder Behinderung zu Funktionseinschränkungen führen. Zum Beispiel kann eine Person nach einem Herzinfarkt nach 14 Tagen durchaus wieder fast völlig genesen sein und ohne relevante Beeinträchtigung sein Leben fortführen oder aufgrund der eingeschränkten Herzfunktion bettlägerig krank sein. Bei der gleichen Diagnose kann je nach Beeinträchtigung ein Einzelgrad der Behinderung von 10 oder 100 Prozent festgestellt werden. Besteht eine große Diskrepanz zwischen den Befundberichten und den geschilderten Beschwerden, kann im Einzelfall eine fachärztliche Untersuchung erfolgen. Abschließende Schlussbetrachtung unter Einbeziehung der Beantwortung der Frage 8 durch die Verwaltung. Jährlich sind im Team Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 im Schnitt 11.000 Vorgänge (Erst- und Änderungsanträge, Nachprüfungen, Widersprüche, Ausweisverlängerungen etc.) zu bearbeiten. Bedingt durch die Ortsnähe herrscht täglich ein enormer Publikumsverkehr (Antragstellung und Beratung). Diesen hat es bei der früheren Versorgungsverwaltung mit Sitz in Aachen nicht gegeben. Hinzu kommen ständige telefonische Anfragen, die neben dem Publikumsverkehr eine eigentliche notwendige Fallbearbeitung nicht mehr zulassen. Zusätzlich ist täglich ein außerordentlich hoher Posteingang (Erstanträge, Änderungsanträge, Befundberichte von Ärzten und Kliniken etc.) zu verzeichnen. Die zuständige Abteilungsleitung hat festgestellt, dass die MitarbeiterInnen seit längerer Zeit an ihrer äußersten Belastungsgrenze und zum Teil darüber hinaus arbeiten und in Abstimmung mit der Verwaltungsleitung im Jahr 2012 als Gegensteuerungsmaßnahmen den täglichen Publikumsverkehr auf die Zeit von 8.30 bis 12.30 Uhr begrenzt. Zusätzlich wurde die telefonische Erreichbarkeit ebenfalls auf diese Vormittagsstunden begrenzt und die nachmittags eingehenden Anrufe auf Anrufbeantworter umgeleitet. Darüber hinaus hat das vorhandene Personal Überstunden geleistet. Diese Maßnahmen entlasten allerdings nur zum Teil, da die Anrufer am nächsten Tag zurückgerufen werden müssen und diese Zeit dann erneut für die Sachbearbeitung fehlt. Das Land NRW legt das nach seiner Auffassung zur Bearbeitung der Schwerbehindertenangelegenheit erforderliche Stellensoll fest und erstattet dementsprechend dem Kreis die Personal- oder Sachkosten. Entsprechend dieser Stellenbemessung sind auch beim Kreis die Stellen besetzt. Leider wird hierbei der z. B. durch die ortsnähe veränderten Situation (insbesondere persönliche Vorsprachen der Antragsteller) nicht ausreichend Rechnung getragen. Das hiesige Bearbeitungsteam ist ein relativ kleines Team, so dass sich krankheitsbedingte Ausfälle sofort in Bearbeitungsrückständen niederschlagen. -9- Ein Benchmarking-Bericht für 2013 liegt bisher noch nicht vor. Es deutet sich allerdings, bedingt durch einen krankheitsbedingten Langzeitausfall eines Mitarbeiters von mehreren Monaten in 2013, eine weitere Verschlechterung in den statistischen Bearbeitungszeiten für 2013 an. Mittlerweile ist die Stelle des krankheitsbedingt ausgefallenen Mitarbeiters nachbesetzt und eine neue Kraft nunmehr eingearbeitet, so dass z. Zt. seitens der Abteilungsleitung davon ausgegangen wird, dass sich die Situation in 2014 voraussichtlich stabilisieren wird und aufgelaufene Rückstände sukzessive abgearbeitet werden können. Dies kann allerdings nur gelingen, wenn es nicht zu weiteren -u. U. auch durch die hohe Arbeitsbelastung verursachten- Krankheitsausfällen kommt. Weitere Optimierungsmöglichkeiten bei den Arbeitsabläufen etc. sieht die Verwaltung nicht. Aufgrund der landesweit einheitlich vorgegebenen Verfahrensabläufe und der ebenfalls vorgegebenen elektronischen Datenverarbeitung sind die Möglichkeiten des Kreises ausgeschöpft. Falls es tatsächlich im Laufe des Jahres 2014 nicht gelingt, im Team Schwerbehindertenrecht der Abt. 50 vertretbare Bearbeitungszeiten und damit eine verbesserte Kundenzufriedenheit zu erreichen, wird verwaltungsseitig die Notwendigkeit gesehen, sich spätestens bei der Aufstellung des Stellenplanes 2015 mit dem Thema einer personellen Aufstockung zu befassen. Diese dargestellten Probleme bestehen nicht nur im Kreis Euskirchen. Auch in andere Kreisen und kreisfreien Städten stellt sich die Situation ähnlich dar. Teilweise waren Kreise und kreisfreie Städte bereit durch -nicht refinanzierte- Stellenaufstockungen Entlastungen und damit verbesserte Bearbeitungszeiten und mehr Kundenzufriedenheit zu schaffen. gez. i. V. Poth