Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
07.03.14, 04:11
Aktualisiert
07.03.14, 04:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele
der Frauenberatungsstelle Euskirchen einschließlich der
integrierten Fachstelle „Information und Beratung
bei sexualisierter Gewalt“
Der Kreis Euskirchen – Abt. 50
und der Verein Frauen helfen Frauen e. V. , Geschäftsstelle Gerberstr. 49, 53879 Euskirchen, für den Bereich der Frauenberatungsstelle schließen auf der Grundlage der
Vereinbarung vom 05.05.1999
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zwei Leistungsvereinbarungen (Anl. 1)
zwei Qualitätsentwicklungsvereinbarungen (Anl. 2)
eine gemeinsame Zielvereinbarung – Kennzahlen/Controlling/Berichtswesen (Anl. 3)
ab.
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Die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen basieren auf dem jeweiligen Anforderungsprofil der Aufgabe durch die Fachabteilung sowie dem Leistungs- und Qualitätsangebot durch den Träger. Die Zielvereinbarung mit den entsprechenden
Kennzahlen wird gemeinsam festgelegt.
Der Träger verpflichtet sich, einen Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
Die Vereinbarungen gelten ab dem 01.01.2015 für den Zeitraum von drei Jahren.
Der Zuschuss des Kreises Euskirchen als freiwillige Leistung erfolgt in Höhe von
zur Zeit 42.000,00 EURO jährlich. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) in Höhe von 90 %. Die Restzahlung erfolgt jeweils im darauffolgenden Jahr nach Vorlage des Verwendungsnachweises
(siehe Punkt 8).
Es ist ein ständiger Wirksamkeitsdialog zu führen.
Bei wesentlichen Änderungen, die die bestehenden Vereinbarungen betreffen, ist
auf Verlangen einer Vereinbarungspartei neu zu verhandeln. Der Kreistag entscheidet nach Vorberatung in den Fachausschüssen über die geänderte Vereinbarung.
Die Verhandlungen über eine Weiterführung des in Ziffer 3 vereinbarten Zeitraumes sind bis spätestens 6 Monate vor Ablauf abzuschließen. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Kreistag nach vorheriger Entscheidung durch den Fachausschuss.
Die Nachweisung der Kreisförderung erfolgt in Form eines Verwendungsnachweises. Eine sich nach Prüfung des Verwendungsnachweises ergebende Überzahlung ist unverzüglich zurückzuzahlen oder wird mit der nächsten Zahlung des
Kreises Euskirchen verrechnet. Der Kreis behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung insbesondere durch Einsichtnahme in die Buchführung und Belege zu überprüfen.
Euskirchen,
Für den Kreis Euskirchen
Für den Verein Frauen helfen Frauen e.V.
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Rosenke
(Landrat)
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Poth
(Allgemeiner Vertreter und GBL III)
Anlagen 1 - 3