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Beschlussvorlage GB (Z 2 / V 108/2014 (KA 26.03.2014))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
04.04.14, 10:43
Aktualisiert
04.04.14, 10:43
Beschlussvorlage GB (Z 2 / V 108/2014 (KA 26.03.2014)) Beschlussvorlage GB (Z 2 / V 108/2014 (KA 26.03.2014))

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 2 / V 108 /2014 Datum: 04.04.2014 Vorabauszug aus der Niederschrift über die 17. Sitzung des Kreisausschusses vom 26.03.2014 A) TOP 14 Öffentliche Sitzung Übernahme der Schulträgeraufgaben für die Förderschule Matthias-Hagen durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2015 V 108/2014 Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur Z1 18.03.2014 Der Kreisausschuss empfiehlt folgende Beschlussfassung: 1. Der Kreistag beschließt die Übernahme der Schulträgerschaft der Matthias-Hagen-Schule (Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen (LE), Sprache (SQ) und Emotionale und Soziale Entwicklung (ES)) von der Kreisstadt Euskirchen gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW mit Wirkung vom 01.08.2015. Die Verwaltung wird beauftragt, • die erforderliche Genehmigung der Oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW zum Wechsel der Schulträgerschaft zu beantragen. • in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Kreisstadt Euskirchen die Rahmenbedingungen zur Übernahme des Trägerwechsels verbindlich zu vereinbaren. • den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Bildung von Schuleinzugsbereichen gemäß § 84 Abs. 1 SchulG NRW beschlussreif vorzubereiten. • die entsprechenden Haushaltsmittel bei der Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2015 einzuplanen. 2. Der Kreistag beschließt, die Bildung der Schuleinrichtungen im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO ab dem 01.08.2015 wie folgt neu zu ordnen: 2.1. Wie bisher bilden die beiden Berufskollegs eine Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO. 2.2. Eine eigene Einrichtung bilden die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (Hans-Verbeek-Schule und St.-Nikolaus-Schule). 2.3. Förderschulen mit sonstigen Förderschwerpunkten (Emotionale und Soziale Entwicklung, Lernen, Sprache) bilden eine weitere eigene Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO. Abstimmungsergebnis: Einstimmig