Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
19.03.14, 14:47
Aktualisiert
19.03.14, 14:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / V 108/2014
Datum: 19.03.2014
Vorabauszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Bildung, Sport und
Kultur vom 18.03.2014
A)
TOP 4
Öffentliche Sitzung
Übernahme der Schulträgeraufgaben für die Förderschule
Matthias-Hagen durch den Kreis Euskirchen zum 01.08.2015
Herr Poth teilt mit, dass die Vorlage in dieser Form mit der Stadt
Euskirchen abgestimmt ist.
Weiterhin teilt er mit, dass die Bezirksregierung Köln Vertretern
der Stadt Euskirchen sowie des Kreises Euskirchen in einem
gemeinsamen Gespräch am 10.03.2014 mitgeteilt hat, dass die
Vorgehensweise von Stadt und Kreis eine Problemlösung mit
Vorbildcharakter darstellt. Diese Vorgehensweise wird von der
Bezirksregierung befürwortet.
Der Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur empfiehlt folgende
Beschlussfassung:
1. Der Kreistag beschließt die Übernahme der
Schulträgerschaft der Matthias-Hagen-Schule
(Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen (LE),
Sprache (SQ) und Emotionale und Soziale Entwicklung
(ES)) von der Kreisstadt Euskirchen gemäß § 81 Abs. 2
Schulgesetz NRW mit Wirkung vom 01.08.2015.
Die Verwaltung wird beauftragt,
•
die
erforderliche
Genehmigung
der
Oberen
Schulaufsichtsbehörde gemäß § 81 Abs. 3 SchulG
NRW zum Wechsel der Schulträgerschaft zu
beantragen.
•
in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der
Kreisstadt Euskirchen die Rahmenbedingungen zur
Übernahme des Trägerwechsels verbindlich zu
vereinbaren.
•
den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Bildung von
Schuleinzugsbereichen gemäß § 84 Abs. 1 SchulG
NRW beschlussreif vorzubereiten.
•
die
entsprechenden
Haushaltsmittel
bei
der
Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr
2015 einzuplanen.
V 108/2014
2. Der
Kreistag
beschließt,
die
Bildung
der
Schuleinrichtungen im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO ab dem
01.08.2015 wie folgt neu zu ordnen:
2.1.
Wie bisher bilden die beiden Berufskollegs eine
Einrichtung im Sinne des § 56 Abs. 4 KrO.
2.2.
Eine eigene Einrichtung bilden die Förderschulen
mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
(Hans-Verbeek-Schule und St.-Nikolaus-Schule).
2.3.
Förderschulen mit sonstigen Förderschwerpunkten
(Emotionale und Soziale Entwicklung, Lernen,
Sprache) bilden eine weitere eigene Einrichtung im
Sinne des § 56 Abs. 4 KrO.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen