Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
89 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
13.03.14, 09:28
Aktualisiert
13.03.14, 09:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Anlage 1 zu V 119/2014
ENTWURF
Regelung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen
gem. § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 22 Abs.1 GemHVO NRW
Aufgrund von § 22 Abs. 1 GemHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der Landrat regelt mit Zustimmung des Kreistages die Grundsätze über
Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Der Haushaltsplan enthält Ermächtigungen, Aufwendungen einzugehen und Auszahlungen
zu leisten. Sollten am Jahresende noch Mittel verfügbar sein, können diese Ermächtigungen
nach folgenden Grundsätzen übertragen werden:
1. Grundsatz
Ermächtigungsübertragungen stellen den Ausnahmefall der Haushaltswirtschaft dar. Sofern
möglich, sind Neuveranschlagungen im folgenden Haushalt vorzunehmen, um Ermächtigungsübertragungen zu vermeiden. Gleichwohl sollen Ermächtigungsübertragungen generell
dem sogenannten „Dezemberfieber“ vorbeugen.
2. Übertragungen für konsumtive Aufwendungen
Ermächtigungsübertragungen für konsumtive Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen sind in der Regel nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme bereits begonnen
wurde, insbesondere
der Auftrag für die Lieferung/Leistung bereits erteilt wurde,
das Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde,
eine Zusage an Dritte bereits erteilt wurde, oder
Verträge abgeschlossen wurden.
Sie bleiben nach Übertragung bis zum Abschluss der Maßnahme verfügbar. Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen
bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3. Übertragungen für Investitionen
Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Ermächtigungsübertragungen für Investitionsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn die
Maßnahme bereits begonnen wurde bzw. das Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde.
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Davon abweichend sind Ermächtigungsübertragungen für Investitionsmaßnahmen dann zulässig, wenn sie im Haushalt als „budgetierter Ansatz“ veranschlagt wurden.
4. Übertragungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung
§ 22 Absatz 3 GemHVO bleibt unberührt.
5. Verfahren
Ermächtigungsübertragungen sind schriftlich bei Abt. 20 zu beantragen und zwingend zu begründen. Es ist dabei auch anzugeben, wann die Mittel voraussichtlich in Anspruch genommen werden. Die Frist der Beantragung regelt die jeweilige Verfügung zum Jahresabschluss.
Die Ermächtigungsübertragungen stellen eine Vorbelastung kommender Haushaltsjahre dar.
Daher ist vor Beantragung der Mittelübertragung eine detaillierte Prüfung unerlässlich.
Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragungen einschließlich etwaiger Ausnahmen zu den Ziffern 2 und 3 entscheidet der Kämmerer.
Die genehmigten Ermächtigungsübertragungen sind dem Kreistag mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis zu geben.
Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Euskirchen, xx.xx.2014
(Rosenke)