Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Dringlichkeitsentscheidung GB (Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
27.02.14, 12:02
Aktualisiert
27.03.14, 12:04
Dringlichkeitsentscheidung GB (Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes) Dringlichkeitsentscheidung GB (Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes) Dringlichkeitsentscheidung GB (Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes) Dringlichkeitsentscheidung GB (Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat D 17/2014 24.02.2014 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 12.03.2014 Kreisausschuss 26.03.2014 Kreistag 09.04.2014 Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Sachbearbeiter/in: Frau Conrad Tel.: 15 964 Abt.: 60 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag des Kreises Euskirchen beschließt auf dem Wege der Dringlichkeit die beigefügte Stellungnahme zum LEP. Begründung: -2- In der Anlage zu dieser Vorlage ist die Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des LEP vom 25.06.2013 beigefügt. Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen wurde in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen erarbeitet. In zwei Planerkonferenzen in 2013 diskutierten Vertreter der Kommunen mit den Vertretern des Kreises und der Bezirksregierung die kritischen Punkte. Zur Verwertung erhielt der Kreis die Stellungnahmen der Kommunen Bad Münstereifel, Blankenheim, Euskirchen, Hellenthal, Mechernich, Nettersheim und Schleiden. Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen verschiedener Nachbarkreise (Rhein-Sieg-Kreis, Oberbergischer Kreis), des Städte- und Gemeindebundes, des Landkreistages NRW sowie der Bezirksregierung Köln ausgewertet. Die vorläufige Stellungnahme der LEP-AöR ist der Stellungnahme des Kreises als Anlage beigefügt. Erläuterung zum Landesentwicklungsplan Verfahren zur Aufstellung: Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 können Bürgerinnen und Bürger sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zum Entwurf des neuen LEP NRW Stellung nehmen. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Sollte die Landesplanungsbehörde bei der Überarbeitung des Entwurfs wesentliche Änderungen vornehmen, ist rechtlich eine erneute, verkürzte Beteiligung geboten. Nach dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Landesregierung leitet diese den Planentwurf mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag zu. Der LEP wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§ 17 Ab. 2 LPLG). Danach wird der neue LEP im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam. Mit seinem Inkrafttreten ist frühestens Anfang 2015 zu rechnen. LEP als neues einheitliches Planwerk: Bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW gelten die Ziele des LEP NRW (1995), ebenso die Ziele aus dem LEP IV `Schutz vor Fluglärm´ (1998) und die Ziele aus dem Sachlichen Teilplan `Großflächiger Einzelhandel´ (2013) weiter. Der LEP soll diese Planwerke ersetzen. Der "Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel" wird in den LEP integriert. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind bereits jetzt (§ 3 Absatz 1 Nr. 4 ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft, den Klimawandel und die Entwicklungen im Einzelhandel - sowie die von der Ministerkonferenz für Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung. Außerdem muss der neue LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht werden. Wirkung des LEP NRW: -3Der LEP NRW legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Seine Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Inhalt: Der LEP NRW besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen, zeichnerische, nachrichtliche Darstellungen sowie Erläuterungen zu den textlichen Festlegungen. Die textlichen Festlegungen werden in Zielen und Grundsätzen der Raumordnung getroffen. Zeichnerische Festlegungen und nachrichtliche Darstellungen sind in der Anlage enthalten. Ziele der Raumordnung sind verbindliche textliche oder zeichnerische, abschließend abgewogene Vorgaben, die von den nachfolgenden Planungsebenen zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindungswirkung aus. Die nachgeordneten Planungsebenen müssen ihre Pläne den Zielen der Raumordnung anpassen. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen auf den nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen sind. Der LEP-Entwurf enthält insgesamt 125 raumordnerische Festlegungen (60 Ziele der Raumordnung und 65 Grundsätze der Raumordnung), darunter auch neue Zielsetzungen u. a. zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz und zur Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare Energien. Der LEP`95 enthält 89 raumordnerische Festlegungen. Die Zielsetzung einer Deregulierung und Kommunalisierung wird mit dieser Fülle an Regelungen nicht erreicht. Nachrichtliche Darstellungen sind rechtlich nicht bindend. Ebenfalls rechtlich nicht bindend sind die Erläuterungen. Sie dienen dem besseren Verständnis und geben Hinweise zur sachgerechten und rechtssicheren Anwendung der Festlegungen. Zeichnerische, nachrichtliche Darstellungen verdeutlichen die Aufteilungen des Landes in Siedlungsraum und Freiraum. Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans erfolgen im Maßstab 1:300.000 und sind damit vergleichsweise grob. In der Regel werden nur Bereiche mit einer Größe von über 150 ha dargestellt. Dadurch haben die nachgeordneten Planungsebenen Gestaltungsmöglichkeiten, die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans eigenverantwortlich zu konkretisieren und zu ergänzen. Für den Kreis Euskirchen sind zeichnerisch festgelegt die Mittelzentren Euskirchen, Mechernich und Schleiden sowie die Grundzentren Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Nettersheim, Weilerswist, Zülpich, das landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben in Euskirchen/Weilerswist, Gebiete zum Schutz der Natur (FFH-, Vogelschutz- und Naturschutzgebiete), Überschwemmungsbereiche an Ahr, Erft, Rotbach, Swistbach, Urft, Gebiete zum Schutz des Wassers (großräumige Gebiete in den Kommunen des Kreises) sowie als geplante Talsperre die Prether/Platißbachtalsperre. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. -4Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung hat die beigefügte Stellungnahme unter dem Vorbehalt der politischen Beschlussfassung fristwahrend zum 28. Februar 2014 bei der Staatskanzlei abgegeben. Eine Fristverlängerung wurde seitens der Staatskanzlei nicht gewährt. Um die politische Beschlussfassung kurzfristig nachreichen zu können, soll nach der Beratung im Fachausschuss eine Dringlichkeitsentscheidung gefasst werden. gez. Kolvenbach gez. Ramers gez. Reiff gez. Troschke gez. i. V. Poth Landrat (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)