Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
27.02.14, 12:02
Aktualisiert
27.03.14, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 17/2014
24.02.2014
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
12.03.2014
Kreisausschuss
26.03.2014
Kreistag
09.04.2014
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes
Sachbearbeiter/in: Frau Conrad
Tel.: 15 964
Abt.: 60
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen beschließt auf dem Wege der Dringlichkeit die beigefügte Stellungnahme zum LEP.
Begründung:
-2-
In der Anlage zu dieser Vorlage ist die Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des LEP
vom 25.06.2013 beigefügt.
Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen wurde in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen
Kommunen erarbeitet. In zwei Planerkonferenzen in 2013 diskutierten Vertreter der Kommunen mit
den Vertretern des Kreises und der Bezirksregierung die kritischen Punkte. Zur Verwertung erhielt der
Kreis die Stellungnahmen der Kommunen Bad Münstereifel, Blankenheim, Euskirchen, Hellenthal,
Mechernich, Nettersheim und Schleiden. Darüber hinaus wurden die Stellungnahmen verschiedener
Nachbarkreise (Rhein-Sieg-Kreis, Oberbergischer Kreis), des Städte- und Gemeindebundes, des
Landkreistages NRW sowie der Bezirksregierung Köln ausgewertet. Die vorläufige Stellungnahme
der LEP-AöR ist der Stellungnahme des Kreises als Anlage beigefügt.
Erläuterung zum Landesentwicklungsplan
Verfahren zur Aufstellung:
Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplanes
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.
Vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 können Bürgerinnen und Bürger sowie die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen zum Entwurf des neuen LEP NRW Stellung nehmen.
An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen anschließen. Sollte die Landesplanungsbehörde bei der Überarbeitung des Entwurfs wesentliche Änderungen vornehmen, ist rechtlich eine erneute, verkürzte Beteiligung geboten.
Nach dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Landesregierung leitet diese den Planentwurf
mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag zu. Der LEP
wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen (§
17 Ab. 2 LPLG). Danach wird der neue LEP im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und damit rechtswirksam.
Mit seinem Inkrafttreten ist frühestens Anfang 2015 zu rechnen.
LEP als neues einheitliches Planwerk:
Bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW gelten die Ziele des LEP NRW (1995), ebenso die Ziele
aus dem LEP IV `Schutz vor Fluglärm´ (1998) und die Ziele aus dem Sachlichen Teilplan `Großflächiger Einzelhandel´ (2013) weiter. Der LEP soll diese Planwerke ersetzen. Der "Sachliche Teilplan
Großflächiger Einzelhandel" wird in den LEP integriert.
Die im Planentwurf formulierten Ziele sind bereits jetzt (§ 3 Absatz 1 Nr. 4 ROG) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Der Entwurf des neuen LEP NRW berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung - insbesondere den demographischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft,
den Klimawandel und die Entwicklungen im Einzelhandel - sowie die von der Ministerkonferenz für
Raumordnung aufgestellten Leitbilder für die Raumentwicklung in Deutschland. Er enthält dementsprechend u.a. neue Festlegungen zur flächensparenden Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz,
zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kulturlandschaftsentwicklung. Außerdem muss der neue
LEP NRW geänderten Rechtsgrundlagen und Anforderungen der neueren Rechtsprechung gerecht
werden.
Wirkung des LEP NRW:
-3Der LEP NRW legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des
Landes Nordrhein-Westfalen fest.
Seine Festlegungen sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten
bzw. zu berücksichtigen.
Inhalt:
Der LEP NRW besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen, zeichnerische, nachrichtliche
Darstellungen sowie Erläuterungen zu den textlichen Festlegungen.
Die textlichen Festlegungen werden in Zielen und Grundsätzen der Raumordnung getroffen. Zeichnerische Festlegungen und nachrichtliche Darstellungen sind in der Anlage enthalten.
Ziele der Raumordnung sind verbindliche textliche oder zeichnerische, abschließend abgewogene
Vorgaben, die von den nachfolgenden Planungsebenen zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindungswirkung aus. Die nachgeordneten Planungsebenen müssen ihre Pläne den Zielen der Raumordnung anpassen.
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raums, die bei Abwägungs- und Ermessensentscheidungen auf den nachfolgenden Planungsebenen
zu berücksichtigen sind.
Der LEP-Entwurf enthält insgesamt 125 raumordnerische Festlegungen (60 Ziele der Raumordnung
und 65 Grundsätze der Raumordnung), darunter auch neue Zielsetzungen u. a. zur flächensparenden
Siedlungsentwicklung, zum Klimaschutz und zur Umstellung der Energieversorgung auf Erneuerbare
Energien.
Der LEP`95 enthält 89 raumordnerische Festlegungen. Die Zielsetzung einer Deregulierung und
Kommunalisierung wird mit dieser Fülle an Regelungen nicht erreicht.
Nachrichtliche Darstellungen sind rechtlich nicht bindend. Ebenfalls rechtlich nicht bindend sind die
Erläuterungen. Sie dienen dem besseren Verständnis und geben Hinweise zur sachgerechten und
rechtssicheren Anwendung der Festlegungen.
Zeichnerische, nachrichtliche Darstellungen verdeutlichen die Aufteilungen des Landes in Siedlungsraum und Freiraum.
Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans erfolgen im Maßstab 1:300.000
und sind damit vergleichsweise grob. In der Regel werden nur Bereiche mit einer Größe von über 150
ha dargestellt. Dadurch haben die nachgeordneten Planungsebenen Gestaltungsmöglichkeiten, die
zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans eigenverantwortlich zu konkretisieren
und zu ergänzen.
Für den Kreis Euskirchen sind zeichnerisch festgelegt die Mittelzentren Euskirchen, Mechernich
und Schleiden sowie die Grundzentren Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Nettersheim, Weilerswist, Zülpich, das landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben in Euskirchen/Weilerswist, Gebiete zum Schutz der Natur (FFH-, Vogelschutz- und Naturschutzgebiete),
Überschwemmungsbereiche an Ahr, Erft, Rotbach, Swistbach, Urft, Gebiete zum Schutz des Wassers (großräumige Gebiete in den Kommunen des Kreises) sowie als geplante Talsperre die Prether/Platißbachtalsperre.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
-4Begründung der Dringlichkeit:
Die Verwaltung hat die beigefügte Stellungnahme unter dem Vorbehalt der politischen Beschlussfassung fristwahrend zum 28. Februar 2014 bei der Staatskanzlei abgegeben. Eine Fristverlängerung
wurde seitens der Staatskanzlei nicht gewährt. Um die politische Beschlussfassung kurzfristig nachreichen zu können, soll nach der Beratung im Fachausschuss eine Dringlichkeitsentscheidung gefasst werden.
gez. Kolvenbach
gez. Ramers
gez. Reiff
gez. Troschke
gez. i. V. Poth
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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