Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
304 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
18.03.14, 15:36
Aktualisiert
18.03.14, 15:36
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z.: 1/D 17/2014
Datum:
13.03.2014
Vorabauszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt
und Verkehr vom 12.03.2014
A)
TOP 4
Öffentliche Sitzung
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des
Landesentwicklungsplanes
Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN bittet um Streichung des
Absatzes auf Seite 3 „Energiewende“, da nach ihrer Auffassung,
die Darstellung über die Windparks sehr negativ sei.
Der Ausschussvorsitzende lässt über den Vorschlag der Fraktion
Bündnis 90/DIE GRÜNEN abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
bei 2 Ja-Stimmen, mit Mehrheit
abgelehnt
Des weiteren spricht sich die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
gegen den Lückenschluss der A 1 aus.
Der Ausschussvorsitzende lässt über die Befürwortung des
Lückenschlusses A 1 abstimmen.
Abstimmungsergebnis:
bei 2 Gegenstimmen , 1 Enthaltung, mit Mehrheit dafür
Die Änderungen und Ergänzungen seitens der CDU-Fraktion
werden mehrheitlich unterstützt. Die Verwaltung erhält den
Auftrag, diese in die Stellungnahme aufzunehmen.
Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr empfiehlt
folgende Beschlussfassung:
Der Kreistag des Kreises Euskirchen beschließt auf dem Wege
der Dringlichkeit die beigefügte aktualisierte Stellungnahme zum
LEP (siehe Anlage).
Abstimmungsergebnis:
bei 3 Gegenstimmen, mit
Mehrheit dafür
D 17/2014
Der Landrat
Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen
Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsbehörde
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Abt.
60
Umwelt und Planung
bearbeitet von:
Sabine Conrad
Durchwahl:
02251/15-964
Telefax:
02251/15-654
E-Mail:
sabine.conrad@kreis-euskirchen.de
Dienstgebäude:
Jülicher Ring 32
Zimmer:
A 209
Datum:
13. März 2014
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Beteiligung der öffentlichen Stellen
Stellungnahme des Kreises Euskirchen
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend übersende ich Ihnen die nunmehr durch den Kreistag auf dem Wege der
Dringlichkeit beschlossene Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des
Landesentwicklungsplan (LEP) vom 25.06.2013. Ich möchte Sie bitten, die bereits übersandte
Stellungnahme auszutauschen.
Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen beginnt mit allgemeinen Anmerkungen zum
Landesentwicklungsplan NRW (LEP). Daneben sind allgemeine Anmerkungen zum Tourismus
voran gestellt, da dieser Belang im LEP nicht ausreichend thematisiert wird.
Die Stellungnahmen zu den inhaltlichen Festlegungen orientieren sich an der Gliederung des
LEPs und werden den jeweiligen Kapiteln zugeordnet. Hierzu erfolgt zunächst eine Darstellung
der wesentlichen Inhalte zu denen Stellung genommen wird sowie ggf. die Darstellung der
Betroffenheit im Kreis Euskirchen bevor die Stellungnahme, in einem Kasten dargestellt, folgt.
Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf des LEP
Mit der höheren Zahl an Zielen und Grundsätzen werden im Vergleich zum vergangenen LEP
deutlich mehr Forderungen an Kommunen und Kreise gerichtet.
Es ist jedoch erforderlich, seitens des Landes nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das
Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und
Förderungen zu unterstützen! Dies gilt grundsätzlich. Wo im Kreis Euskirchen ein besonderer
Bedarf an Förderung und Unterstützung seitens des Landes gesehen wird, ist dies bei den
entsprechenden Zielen und Grundsätzen aufgeführt.
Telefon: (02251) 15-0
Telefax: (02251) 15-666
mailbox@kreis-euskirchen.de
www.kreis-euskirchen.de
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Gläubiger-ID: DE4020200000003614
Konten der Kreiskasse:
Kreissparkasse Euskirchen
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SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS
VR-Bank Nordeifel eG
IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29
SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE
ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK
-2Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen schränkt den Planungsspielraum der
Kommunen deutlich ein. Die Planungshoheit der Kommunen muss gewahrt und den
Kommunen eigenverantwortlich überlassen bleiben.
Aktuelle Entwicklungen im ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und
gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend erforderlich
Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu
erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum eine Innen- vor Außenentwicklung
aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten
Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt
werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der
Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen weiter zu
überarbeiten. Die Städtebauförderung muss um entsprechende und ausreichende Möglichkeiten
ergänzt werden. Es sind ausreichend Denkmalschutzmittel bereitzustellen. Außerdem muss das
Land sich dafür einsetzen, dass die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten verbessert werden.
Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die
Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die
Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch
nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen auch
umliegende Ortschaften versorgt werden.
Die Dörfer müssen die Möglichkeit behalten, sich (in angemessenem Maße) als Wohnstandort
und Standort für Dienstleistungen weiter zu entwickeln um ihre Attraktivität, ihre Funktionen und
Bedeutungen für die eigene Bevölkerung und das nahe Umland zu erhalten. Hierzu ist im LEP ein
landesplanerisches Ziel aufzunehmen, welches mit angemessenen Förderungen seitens des
Landes zu begleiten ist (vgl. hierzu Stellungnahme zu 6.1-1 und 6.2-3).
Hinsichtlich der Sicherung von bezahlbarem Wohnraum wird der ländliche Raum als potenzieller
Standort und hier insbesondere die an die Bahn angebundenen Orte außer Acht gelassen. Eine
Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und somit Nutzung und Sicherung der
vorhandenen Infrastruktur) und das Land (Schaffung von günstigem Wohnraums, wo es
tatsächlich günstig ist, günstiger als in den Ballungsräumen) wird somit nicht genutzt. Im Rahmen
des Bündnisses für Wohnen sollten die Möglichkeiten die der ländliche Raum bietet, aufgegriffen
werden.
Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche
Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der
ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des
LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern.
Hinweise zur Berücksichtigung des Tourismus im Entwurf des LEP
Aus Sicht des Kreises Euskirchen wird im Entwurf zum LEP den touristischen Belangen nur
unzureichend Rechnung getragen (Festlegungen in Kapitel 6.6)
Es wird daher empfohlen, die Festlegungen in den Kapiteln 1, 3, 6 - 8 und 10 um Inhalte der
touristischen Entwicklung zu ergänzen. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte und
Inhalte aus Sicht des Kreises Euskirchen dargestellt:
Kulturlandschaften sollen in ihrer Vielfalt erhalten und zur Stärkung der touristischen
Wirtschaftskraft weiterentwickelt werden. Dabei sollen vorhandene Stärken und Potenziale der
unterschiedlich geprägten Teilräume (hier: Voreifel, Eifel und Börde) genutzt und ausgebaut,
Schwächen und Hemmnisse überwunden und beseitigt werden. Kulturlandschaften prägen nicht
-3nur das Selbstverständnis der Bewohner, sondern stellen eine elementare Grundlage für die
touristische Entwicklung im ländlichen Raum dar. Daher werden Kulturlandschaften zunehmend
nicht nur als Schutzgut, sondern als regionales Entwicklungspotenzial aufgefasst. Positive
Kulturlandschaftsbilder stärken als weiche Standortfaktoren die Attraktivität einer
Tourismusregion. Die Etablierung von touristischen Netzwerken (Eifelsteig,
Römerkanalwanderweg, Wasserburgenroute, Eifel zu Pferd, Naturlaub bei Freunden;
Streuobstwiesen), die Vermarktung regionaler Produkte, z.B. über die Regionalmarke Eifel GmbH
sowie regionale handwerkliche und gewerbliche Traditionen, verbessern die Möglichkeiten der
Wertschöpfung und führen zugleich zu Wettbewerbsvorteilen. Daher dürfen Kulturlandschaften,
die durch ihre natürliche Attraktivität, Landschaftsstruktur und Benutzbarkeit der Landschaft
(Erschließung, Infrastruktur etc.) vorrangig durch eine Tourismusfunktion geprägt sind, in ihrer
touristischen Bedeutung nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für großflächige
Planungen. Die Chancen, die sich aus dem Kapital einer intakten Natur und Landschaft
(Kulturlandschaft) für einen naturverträglichen Tourismus eröffnen, müssen gewahrt werden.
Die Energiewende ist für alle Beteiligten eine Herausforderung. Dabei hat der Ausbau der
Windenergie sowie von großflächigen Solaranlagen eine erhebliche Bedeutung. Die Ballung von
Windparks bestimmt auch in Urlaubs- und Erholungsregionen immer häufiger das
Landschaftsbild. Bei der Umsetzung sind daher unterschiedlichste Belange zu berücksichtigen.
Hierzu zählen ein behutsamer Umgang mit unwiederbringlichen Landschaften sowie der Schutz
von tourismusrelevanten – bisher unbeeinträchtigten – Kulturlandschaften. Windenergieanlagen
beeinträchtigen – insbesondere durch ihre bauliche Dominanz aufgrund von Höhe, Gestalt und
Rotorbewegung – die touristischen Potenziale und den hohen Erholungswert vieler gewachsener
Kulturlandschaften. Den touristischen Aspekten des Kulturlandschaftsschutzes sollte bei der
Planung von Windkraftanlagen insofern eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Dies
schließt die optische Entwertung des Landschaftsbildes mit ein. Die Errichtung von Windenergiebzw. großflächigen Solaranlagen in Kulturlandschaften sollte somit nur möglich sein, wenn die
touristische Funktion der Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie sollten grundsätzlich
möglichst „landschafts- und tourismusverträglich“ gestaltet werden.
Für die Stärkung der Tourismuswirtschaft müssen die strukturellen und räumlichen
Voraussetzungen verbessert werden. Hierbei sind Schwerpunkte auf eine Qualitätssteigerung
und auf wettbewerbsfähige Tourismusangebote zu legen. Dabei sollen sich alle
tourismusrelevanten Vorhaben und Projekte in die jeweilige Destinationsstrategie einfügen.
(Eifelstrategie)
Neben der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der
Schönheit und Vielfalt der Landschaft und der Bausubstanz ist eine stete Ergänzung und
qualitative Verbesserung der für eine gesicherte Tourismuswirtschaft benötigten Infrastruktur
unerlässlich. Um die Nachhaltigkeit zu unterstützen, bedarf es einer regional abgestimmten
gesamtkonzeptionellen Unterstützung touristischer Entwicklungen.
Bei der weiteren touristischen Entwicklung Nordrhein-Westfalens sollen die Schwerpunkte
„Kultur“, „Natur“, „Aktiv“, „Stadt“, „Event“, „Business“ sowie „Wellness / Gesundheit“ im
Vordergrund stehen. Die Eifelstrategie ist in ihrer Konzeption daran ausgerichtet. Eine
besondere Stärke des Tourismusangebots in NRW ist, dass Kultur, Natur, Business sowie
Wellness / Gesundheit und Städte räumlich in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander erlebbar
sind. Im Masterplan Tourismus NRW sind die Themensäulen Business, Aktiv, Natur, Gesundheit,
Kultur, Stadt und Event zur landesweiten Vermarktung definiert und werden daher auf der
Produkt- und Marketingebene zukünftig verstärkt miteinander verbunden. Dabei spielen die
Themen Natur und Aktiv gerade für den ländlich geprägten Kreis Euskirchen eine große Rolle.
Die Themen sind konsequent an den Werten und Bedürfnissen der Zielgruppen auszurichten.
-4Der Masterplan Tourismus NRW setzt einen Orientierungsrahmen für die touristische Entwicklung
des Landes. In den Tourismusregionen ist die für den Ausbau des Tourismus notwendige
Infrastruktur vorzuhalten und qualitativ weiter zu entwickeln. Grenzübergreifende Anforderungen
sind in die Entwicklung einzubeziehen, dies gilt im Kreis Euskirchen sowohl in Richtung der
rheinland-pfälzischen Nachbarn wie auch zur Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgien.
Zur touristischen Infrastruktur zählen neben allgemeinen Infrastruktureinrichtungen (öffentliche
Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen) insbesondere die Einrichtungen von
touristischen Leistungsträgern (Hotel- und Gastronomiebetriebe, Verkehrsträger,
Freizeiteinrichtungen etc.). Zur Attraktivitätssteigerung sind wieder Betriebsförderungen
(Gastronomie und Hotels) zu ermöglichen. Vor allem im Bereich der länderübergreifenden Naturund Kulturlandschaften haben sich mittlerweile verfestigte Beziehungen und projektbezogene
Kooperationen ergeben, die bei der Weiterentwicklung der Infrastruktur entsprechend zu
beachten sind (hier: Deutsch-Belgischer Naturpark).
Das Netz der touristischen Wege (unter anderem Wander-, Rad- und Reitwege) bildet eine
wesentliche Komponente für die Entwicklung des Aktivtourismus in Nordrhein-Westfalen und den
Erhalt seiner Attraktivität. Es soll qualitativ verbessert und in seiner Nutzbarkeit gesichert werden.
Investitionen sollen vorrangig dem Lückenschluss, aber auch der kontinuierlichen
Weiterentwicklung im bestehenden Netz dienen. Bei der Weiterentwicklung des touristischen
Wegenetzes sind die länderübergreifenden Aspekte hinsichtlich der Wegegestaltung zu
berücksichtigen.
Tourismus und Erholung sind in den Teilräumen, die über die naturräumlichen und
raumstrukturellen Voraussetzungen verfügen, von hoher Bedeutung für die wirtschaftliche
Entwicklung und sind weiter zu stärken, um den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig
zu entwickeln. Die Stärkung des Übernachtungs- und Tagestourismus als Wirtschaftsfaktor ist
Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung der Destinationen, insbesondere für die
Regionen im ländlichen Raum.
Urlaub im ländlichen Raum, naturverträgliche Erholungsnutzungen, Natur- und Aktivtourismus
sollen in den dafür geeigneten Regionen als attraktive Angebote des Tourismus
zielgruppenspezifisch ausgebaut und weiter entwickelt werden.
In den Tourismusregionen sollen, in Abhängigkeit von ihrer natürlichen Ausstattung und ihrer
Lage, neben den allgemeinen touristischen Angeboten in Teilgebieten weitere besondere
Angebote für spezielle Nutzergruppen geschaffen werden, um so die Bekanntheit und
Anziehungskraft des jeweiligen Gebietes auch für einen Zuzug insgesamt zu erhöhen. Im
Interesse der Nachhaltigkeit dieser Attraktivitätssteigerung ist auf den Erhalt der naturräumlichen
Eigenheiten und auf einen funktionsfähigen Biotopverbund besonderer Wert zu legen. Im Kreis
Euskirchen dienen die Naturparke Nordeifel (als Teil des Naturpark Hohes Venn Eifel), der
Naturpark Rheinland sowie der Nationalpark Eifel dabei in besonderem Maße einer naturbetonten
und naturverträglichen Erholung.
-5-
Stellungnahme zu den inhaltlichen Festlegungen des LEP-Entwurfs
1. Einleitung
1.1 Rahmenbedingungen
Demographischer Wandel
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Landes
Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird, wobei die Teilräume
des Landes sehr unterschiedlich betroffen sein werden und in einzelnen Regionen noch mit
einem Bevölkerungszuwachs zu rechnen ist.
Der LEP-Entwurf geht davon aus, dass sich durch Singlehaushalte und kleine Haushalte älterer
Menschen die Zahl der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte bis 2025 erhöhen wird und damit
korrespondierend bis 2020 auch die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf.
Nicht nur die Entwicklungen innerhalb des Landes, auch die Bevölkerungsentwicklungen
innerhalb der Kreise und innerhalb der Kommunen zwischen einzelnen Ortsteilen können sich
stark unterscheiden. Dies ist insbesondere bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu
berücksichtigen.
Das Land nimmt an, dass sich in Zukunft die Nachfrage von Bauflächen aus dem Bestand von
Wohnungen befriedigen lässt. Es ist aber fraglich, ob gerade ältere Wohngebäude den heutigen
Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich
der Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entsprechen.
Insbesondere im ländlichen Raum gibt es vermehrt Leerstände, die nicht bzw. nicht ohne große
bauliche Modifikation zu vermarkten sind. Hier sind Maßnahmen des Landes (z.B. Förderung von
Sanierung und im Einzelfall von Abriss) dringend erforderlich! Um die Handlungsmöglichkeit der
Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu
ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten.
1.2 Aufgabe, Leitvorstellungen und strategische Ausrichtung der Landesplanung
Freirauminanspruchnahme verringern
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs soll der LEP auf eine
flächensparende, kompakte Siedlungsstruktur bei gleichzeitig geringstmöglicher
Inanspruchnahme des Freiraums hinwirken. Dazu soll das tägliche Wachstum der Siedlungs- und
Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden.
Das Ziel der Flächenreduzierung darf die Chancen der Städte und Gemeinden auf eine
nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Dabei muss den in den jeweiligen Teilräumen des
Landes unterschiedlichen Flächenbedarfen und unterschiedlichen Potenzialen Rechnung
getragen werden. Auch innerhalb eines Kreises und innerhalb einer Kommune unterschiedliche
Flächenbedarfe müssen berücksichtigt werden. Kommunen, in denen der strukturelle und
demographische Wandel besonders deutlich wirkt, müssen Entwicklungsperspektiven geboten
werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft. Dies ist auch durch eine nachhaltige
finanzielle Förderung sicher zu stellen.
Zudem liegt eine nachhaltige Innen- vor Außenentwicklung im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit in der Verantwortung der Kommunen.
Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die
Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt.
-6Klimaschutzziele umsetzen
Die Energieerzeugung soll auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt
werden. Dabei soll die Windenergie eine tragende Rolle einnehmen, ohne deren Ausbau die
nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht zu erreichen sein könnten.
Die Aufgabe der Raumordnung besteht in erster Linie in der Lösung von Konflikten, die sich aus
unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen ergeben. Die Vorgabe von strikt zu beachtenden
flächenbezogenen Mengenzielen, die die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich
einschränkt, wird abgelehnt, zumal diese fachlich nicht haltbar sind.
2. Räumliche Struktur des Landes
2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte
System Zentraler Orte auszurichten.
Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP
NRW `95 zugrunde lag, als Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Jeder Gemeinde in
NRW ist mindestens die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugewiesen.
Die zentralörtliche Gliederung soll in der Laufzeit des neuen LEP überprüft werden. Insbesondere
der Fortbestand der Mittelzentren wird in Frage gestellt. Hintergrund ist der prognostizierte
Bevölkerungsrückgang.
Mittelzentren im Kreis Euskirchen sind die Städte Euskirchen, Mechernich und Schleiden.
Der langfristige Erhalt der Grund- und Mittelzentren im ländlichen Raum ist von großer
Bedeutung, um Kommunen und Unternehmen, Entwicklungsperspektiven und Planungssicherheit
zu bieten und um die Erreichbarkeit der Einrichtungen der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung
gewährleisten zu können sowie noch weitere Wege zu verhindern.
Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind die Städte und Gemeinden
sowie die Kreise intensiv einzubinden.
Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung der zentralörtlichen Funktionszuweisung
ergibt sich aus Sicht des Kreises auch eine Pflicht des Landes zur Erhaltung dieser
zugewiesenen Funktionen.
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten
und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der
Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter
Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten.
Dieser Grundausrichtung ist zuzustimmen.
Sie ist aber keineswegs nur an die kommunalen Gebietskörperschaften adressiert. Auch das
Land ist im Bereich seiner eigenen Aufgabenträgerschaft, seiner investiven Tätigkeit und seinen
legislativen Entscheidungen (z.B. Straßenausbau, Modernisierung Bahnhöfe) mit direkten
Auswirkungen auf kommunale Strukturen (wie z.B. im Bildungsbereich) für eine finanziell und
strukturell auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge
verantwortlich. Diese Aufgabenzuständigkeit ist im Festlegungstext ebenfalls zum Ausdruck zu
bringen.
-7Das Land muss einen aktiven (investiven und über Fördermittel) Beitrag zum Erhalt der
Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen sind hier ergänzend die Bereiche
technische Infrastruktur (Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung, Breitbandausbau,
Nahversorgung, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz sowie
auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die von großer Bedeutung für die
Attraktivität der Dörfer im ländlichen Raum sind.
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen
Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung wird das Land im Entwurf des
LEP in Gebiete unterteilt, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig
Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden.
Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch
festgelegten Siedlungsbereiche.
Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen
Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung
und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen
Bevölkerung auszurichten.
Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den
ländlichen Regionen weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. gewährt werden.
Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich. Die Beschränkung der
Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die kaum
Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb verzeichnen, zu eng gefasst.
Vergleiche auch Grundsätzliche Anmerkungen und Stellungnahme zu 6.1-1 und 6.2-3.
3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Kapitel 3 widmet sich mit einem Ziel und drei Grundsätzen der Entwicklung und Erhaltung von
Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen, historischen Stadtkernen,
Denkmälern sowie der Gestaltung von beeinträchtigen Landschaftsbereichen zu neuen
Kulturlandschaftsbereichen.
Gemäß Abb. 2 gliedert sich der Kreis Euskirchen in die beiden Kulturlandschaften Rheinische
Börde (25) (im Norden) und Eifel (28). Als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind "Erft
mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel" (24) und "Nordeifel - Römische Straße
Köln-Trier" (26) definiert.
Die Unterscheidung zwischen `Kulturlandschaften´, `bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´
und `landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ ist weder dem Ziel noch dem Grundsatz zu
entnehmen. Es ist wenig zielführend und fachlich nicht nachvollziehbar, dass zwei bzw. drei
unterschiedliche Kulturlandschaftskategorien mit ggf. ungleichen Rechtsfolgen in den
Raumordnungsplänen festzulegen sind.
In den Erläuterungen zu Ziel 3-1 und Grundsatz 3-2 sind daher der Kulturlandschaftsbegriff
eindeutig zu definieren und gegebenenfalls verschiedene Kulturlandschaftskategorien eindeutig
zu differenzieren.
-83-1 Ziel 32 Kulturlandschaft
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten
und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen
und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte
Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen.
In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur
Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen.
Bei der Festlegung der kulturlandschaftlichen Leitbilder in den Regionalplänen, sind regionale
Konzepte zu berücksichtigen. Die Erarbeitung ist in enger Abstimmung mit Kommunen und
Kreisen vorzunehmen.
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen
unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre
wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrheinwestfälischen
landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden.
Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor
notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden.
In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit
ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden.
Die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden weiteren "bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche" sind in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen zu definieren.
Bei der Definition sind regionale Konzepte zu berücksichtigen.
Auch neuere Erkenntnisse sind bei der Definition der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zu
berücksichtigen, beispielsweise die archäologischen Untersuchungen in Nettersheim. Der
Grundsatz ist in ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und verstärkten
Förderung zu erreichen. Diese ist sicher zu stellen.
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten
Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden.
Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen
Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Ortsund Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der
erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene
Nutzungen ermöglicht werden.
Es wird nicht ausgeführt, welche Stadt- und Ortskerne als historisch gewertet werden und welche
"kulturlandschaftlich wertvollen Gegebenheiten" gemeint sind. Dies ist zu erläutern und mit dem
LVR (den Inhalten der Studie) und den Städten und Gemeinden abzustimmen. Vorliegende,
regionale Konzepte sind zu berücksichtigen.
Den Städten, Gemeinden und privaten Eigentümern ist es mit eigenen finanziellen Mitteln oft
nicht möglich, den Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer
kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. Es ist dringend erforderlich, die
gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der
historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. Insbesondere, da den historischen Stadt-
-9und Ortskernen für die Entwicklung der Kulturlandschaften und der bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiche eine besondere Bedeutung zukommt.
Das Land sollte bei seinen eigenen Projekten als Vorbild agieren und Nachnutzungen in
Denkmälern realisieren. Hierzu bietet die Standortentwicklung in Vogelsang beste
Voraussetzungen.
Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den Kompromissen zwischen
konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die
Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten.
Der Kreis Euskirchen möchte an dieser Stelle auf das Projekt Baukultur Eifel (www.baukultureifel.de) hinweisen. Es wird darum gebeten, dass dieses Projekt vom Städtebauministerium
aufgegriffen und übernommen wird.
4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-3 Ziel Klimaschutzplan
Das Ziel bezieht sich auf die Umsetzung des Klimaschutzplans.
Dieser liegt jedoch derzeit noch nicht vor. Die Anforderungen und Ansprüche an die
Raumnutzung und mögliche Vorgaben der Landesraumordnung an die Regionalplanung sind
noch nicht bekannt und konnten somit bisher nicht mit weiteren Anforderungen und Ansprüchen
an die Raumnutzung abgewogen werden. Dies wird verfahrensrechtlich kritisch gesehen.
Das Ziel ist daher zu streichen. Zumal die Staatskanzlei äußerte, dass aus ihrer Sicht keine raumund somit LEP-relevanten Ziele im Klimaschutzplan denkbar sind.
4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte
Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu
berücksichtigen.
Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen Klimaschutzkonzepten in die
Regionalplanung einfließen sollen.
5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Grundsätze: 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung
5-2 Europäische Metropolregion NRW
5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit
Die Aufwertung regionaler Konzepte (Grundsatz 5-1) soll einen verstärkten Anreiz zur
Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften geben.
Die Aufwertung regionaler Konzepte (Grundsatz 5-1) als Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit
von Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ebene der Kreise bietet sich
bereits für solche konzeptionellen Überlegungen an.
Um wirksame Impulse setzen zu können, ist die regionale Zusammenarbeit allerdings durch eine
entsprechende Förderung zu unterstützen. Dies muss auch für die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit nach dem Grundsatz 5-3 gelten.
- 10 Ergänzend ist ein Grundsatz 5-4 zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in ländlichen
Räumen aufzunehmen.
Entsprechende Zusammenschlüsse sind z.B. in der Eifel länderübergreifend (Zukunftsinitiative
Eifel) und kreisübergreifend (LEADER-Region Eifel) seit vielen Jahren aktiv und erfolgreich. Dies
zeigt sich insbesondere auch an der Vielzahl der konkret vor Ort umgesetzten Projekte, die zur
Verbesserung der Strukturen im ländlichen Raum beitragen.
In Grundsatz 5-2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen wird eine Metropolregion
NRW propagiert.
Der Kreis Euskirchen spricht sich dafür aus, ergänzend zur bereits verfassten "Metropole Ruhr"
eine "Metropolregion Rheinland" sowie die grenzüberschreitende "Euregio Maas-Rhein" in den
LEP aufzunehmen.
Das Land wird aufgefordert die Verstetigung der Kooperationsstruktur der "Metropolregion
Rheinland" und der "Euregio Maas-Rhein" aktiv zu unterstützen.
Der Kreis Euskirchen ist der Auffassung, dass Metropolregionen als freiwillige Verbünde
interessierte Schlüsselakteure benötigen, die ausgehend von einem gemeinsamen Interesse und
einem gewachsenen regionalen Zusammengehörigkeitsgefühl die Region positionieren wollen.
Diese Faktoren sind sowohl im Rheinland als auch in der "Euregio Maas-Rhein" gegeben, fehlen
jedoch auf Landesebene.
Zu den Grundsätzen 5-2 und 5-3:
Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des
ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der
Ballungsräume zu sehen!
Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der
Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit
und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und
sind vorrangig zu fördern.
6. Siedlungsraum
Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann unterstützt werden. Allerdings, muss dies
ausgewogen erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des ländlichen Raumes geschehen. Im
ländlichen Raum, insbesondere bei enger Verflechtung mit Oberzentren, sind angemessene
Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten. Dies muss in den Formulierungen zum Siedlungsraum
und Freiraum seitens des Landes zum Ausdruck gebracht werden.
Der Kreis Euskirchen beschäftigt sich seit einigen Jahren mit dem Thema „Demographischer
Wandel“. In einigen Ortsteilen und Gemeinden ist z.T. eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung
festzustellen. Es gibt jedoch ebenso Ortsteile und Gemeinden, die einen Zuwachs verzeichnen.
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse, tragen die Kommunen den jeweiligen Entwicklungen mit
ihren Planungen Rechnung.
Soweit es in einzelnen alten, gewachsenen Dorfkernen Leerstände gibt, sind die Kommunen
bemüht, dieser Entwicklung zu begegnen.
Für die Stärkung und den Erhalt der Dorfkerne und ihrer Angebote sowie für die Behebung von
Leerständen ist es allerdings dringend erforderlich, dass seitens des Landes Maßnahmen und
Fördermittel bereitgestellt werden. So sind zum Beispiel Fördermittel für Umnutzung, Umbau und
- 11 Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände
zur Verfügung zu stellen. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine
Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen, ist der rechtliche Rahmen zu
überarbeiten.
Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter
Ortsteile: "Gleichwohl sind in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte
Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der
Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!"
Diese Formulierung ist als Ziel in den LEP aufzunehmen. Insbesondere wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur
Verfügung zu stellen sind.
Aus dem Demographieprozess des Kreises Euskirchen ist außerdem erkennbar, dass die
Innenentwicklung hier im Fokus steht. Dennoch wird auch die Notwendigkeit einer
Siedlungsflächenerweiterung deutlich. Auch kleineren Orten muss es ermöglicht werden, sich
angemessen über eine ausschließliche Eigenentwicklung hinaus zu entwickeln. Kommunen
können diese Aufgabe eigenverantwortlich lösen.
Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum Freiraumschutz (Kap 7) schränken die
kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren eigenverantwortliche und
selbstbestimmte Entwicklung.
Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass dem ländlichen Raum
Entwicklungspotenziale zugunsten des urbanen Raumes genommen werden. Dies kann nicht
hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu befördern.
6.1 Festlegungen für den gesamten Sieldungsraum
6.1-1 Ziel Ausrichtung der Sieldungsentwicklung
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie
den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten.
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
(„bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Korrespondierend zu den Feststellungen zum
demographischen Wandel in der Einleitung (1.1 Rahmenbedingungen) verlagert sich der
Schwerpunkt der Planung nach Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum LEP `95
von Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung
gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum Rückbau von Siedlung und
Infrastruktur.
Die Regionalplanungsbehörden sollen den Siedlungsflächenbedarf nach einer
„landeseinheitlichen Methode“ ermitteln (Seite 31 und 36).
Bisher wurde eine landeseinheitliche und akzeptierte Methode, die den unterschiedlichen
Belangen der verschiedenen Teilräume in NRW gerecht wird, nicht gefunden. Daher wird das
Abstellen zentraler Festlegungen des LEP auf eine derzeit noch unbekannte
Flächenbedarfsbrechnungsmethode, die maßgeblichen Einfluss auf die Kommunalentwicklung
nehmen wird, als unzulässig erachtet.
Eine einheitliche Methode zur Ermittlung des Bedarfs an Siedlungsfläche und das Monitoring der
Siedlungsflächenreserven müssten die gegenüber den städtischen Gebieten unterschiedlichen
Belange und Rahmenbedingungen der ländlichen Räume berücksichtigen.
- 12 Ob eine landeseinheitliche Methode aber die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und
Entwicklungen von städtischen zu ländlichen Gebieten abbilden kann ist zu hinterfragen.
Die Methode ist mit den Städten, Gemeinden und Kreisen sowie den kommunalen
Spitzenverbänden abzustimmen und muss den ländlichen Raum gleichberechtigt mit den
Ballungsräumen betrachten.
6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder
dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Der Begriff "Bedarf" ist näher zu definieren (vgl. auch 7.1-1).
Formulierungsvorschlag:
"Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein ortspezifischer Bedarf mehr
besteht, … , sofern sie noch nicht in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen umgesetzt
sind".
Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, würde die
die kommunale Planungshoheit verletzten.
Das Ziel steht im Widerspruch zu Ziel 6.1-10 Flächentausch und ist in einen Grundsatz
umzuwandeln!
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern.
Dem Ziel einer kompakten Siedlungsentwicklung ist grundsätzlich zuzustimmen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es unter bestimmten topografischen
Rahmenbedingungen erforderlich sein kann, Siedlungen entlang von Verkehrswegen
("bandartig") zu entwickeln. Sind diese natürlichen Gegebenheiten vorhanden, muss eine
Siedlungsentwicklung weiterhin möglich sein, zumal wenn dort bereits Erschließungseinrichtungen vorhanden sind.
6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung
Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im
Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.
Gerade in den Dörfern gibt es zwar noch Baulücken, diese sind jedoch z.T. nicht verfügbar und
tragen außerdem zur Lebensqualität und Attraktivität der Dörfer bei. Daher hat die
Innenentwicklung hier ihre Grenzen. Wie in der Einleitung zu Kap 6 dargestellt sind die
Kommunen dennoch bemüht, eine Innen- vor Außenentwicklung herbeizuführen. Hier muss den
Kommunen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, die abschließende Entscheidung
zustehen.
Um eine Entwicklung und Stärkung der Dorfkerne im ländlichen Raum und somit eine Innen- vor
Außenentwicklung insbesondere in den ländlichen Gebieten zu ermöglichen, sind seitens des
Landes Fördermittel und unterstützende Maßnahmen bereit zu stellen.
- 13 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von
Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen,
den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von
Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen.
Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber
Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen,
die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.
Auch hier ist es notwendig, die Forderung durch geeignete Fördermaßnahmen des Landes zur
CO2-Gebäudesanierung zu untermauern!
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden.
Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der
Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten
Brachflächen zur Verfügung stehen.
Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales
Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer
Freiraumnutzung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter
Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.
In der Formulierung des Grundsatzes ist zu ergänzen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung
stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom
Wiedernutzungsvorrang ausgenommen sind.
Das Siedlungsflächenmonitoring hat sich an den speziellen Belangen und Bedürfnissen der
ländlichen Gemeinden zu orientieren und ist im Einvernehmen mit diesen zu konzipieren und
durchzuführen, in einem einfachen und unkompliziert zu handhabenden Verfahren.
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den
Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend
ermittelt und bewertet werden.
Die Aufnahme der Thematik in den LEP wird grundsätzlich begrüßt. Bereits heute werden seitens
der Kommunen angesichts der angespannten Haushaltslage Ermittlungen und Bewertungen von
Infrastrukturfolgekosten angestellt. Es ist jedoch in geeigneter Form sicherzustellen, dass, nicht
zuletzt in Hinblick auf die kommunale Planungshoheit, hieraus kein „Prüfkriterium“ im Rahmen
der Landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPlG NRW folgt.
6.1-10 Ziel Flächentausch
Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch
genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im
Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische
Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ
bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen.
- 14 Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch zu
machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der eine Abwägung mit den konkreten
örtlichen Belangen ermöglicht.
Das Ziel steht in Konkurrenz zu Ziel 6.1-2 (siehe Anmerkungen zu 6.1-2).
6.1-11 Ziel Flächensparende Sieldungsentwicklung
Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das
tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig
auf "Netto-Null" zu reduzieren. Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des
Freiraums nur erweitert werden wenn
- aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen
Bauflächen nachgewiesen wird und
- andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2
wieder dem Freiraum zugeführt wurden und
- im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der
Innenentwicklung vorhanden ist und
- ein Flächentausch nicht möglich ist.
Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich,
soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen.
Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden LEP NRW
`95 hinaus und schränken daher die gemeindliche Planungshoheit deutlich ein. Die Vorgaben für
eine mögliche Entwicklung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums sollten nicht kumulativ
gelten. Auch muss gewährleistet sein, dass "andere für die Planung geeignete Flächen"
tatsächlich verfügbar sind.
Die Staatskanzlei erläuterte, dass der angestrebte Flächenverbrauch von 5 ha kein Ziel, sondern
ein Leitbild ist. Dies muss in der Formulierung des Ziels deutlich werden.
Aus diesen Gründen ist das Ziel in einen Grundsatz umzuwandeln. Die Planungshoheit der
Kommunen ist zu gewährleisten.
6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche
6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine
Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs
besonders berücksichtigt werden.
Der Grundsatz darf nicht dazu führen, dass Kommunen in denen diese Voraussetzungen nicht
vorliegen benachteiligt werden.
6.2-3 Grundsatz Eigentwicklung untergeortneter Ortsteile
Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein
räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und
Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben.
Auch kleineren Orten muss die Möglichkeit zur Entwicklung, zu einer angemessenen
Erweiterung, die über eine Eigenentwicklung hinausgeht, gegeben werden.
- 15 Sowohl für ASB als auch für kleinere Orte gilt, dass diese, trotz des allgemeinen Trends der
Bevölkerungsabnahme, aufgrund z.B. ihrer günstigen Lage, wachsen und z.T. weitere
Wachstumspotenziale haben können, die über die bloße Eigenentwicklung hinaus gehen.
Um die interessierte Bevölkerung im ländlichen Raum zu halten und so eine Verstärkung des
Effektes der Bevölkerungsabnahme entgegen zu wirken, müssen Dörfer ihre
Entwicklungsmöglichkeiten behalten!
Die Formulierungen der Erläuterungen zu 6.2-3 Grundsatz "Gleichwohl sind in ländlich
strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene
Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese
nachhaltig zu sichern!" sollte als Ziel in den LEP aufgenommen werden. Insbesondere wird
jedoch darauf hingewiesen, dass ergänzend zum Engagement der Kommunen und der
Bürgerinnen und Bürger, die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des
Landes zur Verfügung zu stellen sind.
Vergleiche auch Grundsätzliche Anmerkungen und Stellungnahme zu 6.1-1 und 6.2-3.
6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler
Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein
geeignetes Flächenangebot zu sichern.
In den Erläuterungen wird ergänzt, dass der Bedarf auf Basis einer landeseinheitlichen Methode
zu ermitteln ist.
Grundsätzlich wird eine landeseinheitliche Methode für die Ermittlung des Bedarfs an GIB
aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen von städtischen zu
ländlichen Gebieten kritisch gesehen. Auch ist es fraglich, ob eine einheitliche Methode diese
Unterschiede berücksichtigen kann (vgl. 6.1-1).
Eine einheitliche Methode zur Ermittlung des Bedarfs an GIB müsste die gegenüber den
Ballungsräumen unterschiedlichen Belange und Rahmenbedingungen der ländlichen Räume
berücksichtigen. Die Methode ist mit den Städten, Gemeinden und Kreisen sowie den
kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen.
Auf die Ausführungen zu 6.1-1 und 6.1-11 wird verwiesen.
6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben
Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt:
1. Datteln/Waltrop, 2. Euskirchen/Weilerswist, 3. Geilenkirchen-Lindern, 4. GrevenbroichNeurath. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind zu sichern.
6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben
Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame
Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80
ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens.
Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch
genommen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung.
- 16 Der Kreis Euskirchen schließt sich der beigefügten Stellungnahme der LEP-AöR an.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine großflächige Ansiedlung möglich wird,
die Fläche Euskirchen/Weilerswist nicht als GIB-Fläche den anderen Kommunen im Kreis
Euskirchen angerechnet werden darf.
6.5 Großflächiger Einzelhandel
Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte gemeinsame Stellungnahme des Kreises
Euskirchen im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen (Stellungnahme
Kreis EU vom 4. Oktober 2012 zum „sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“). Diese ist
im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen.
6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz
3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende
Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die
Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht
überschreiten.
Vorschlag, Ergänzung zum Grundsatz:
In Ausnahmefällen kann eine Kommune für ein bestimmtes Sortiment einen größeren
Einzugsbereich abdecken. Hierfür sollte ein Konsens mit den Kommunen im räumlichen
Zusammenhang herbeizuführen. Die zentralörtliche Funktion soll im Einzelfall berücksichtigt
werden. [aus Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum sachlichen Teilplan Großflächiger
Einzelhandel vom 4. Oktober 2012].
6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus
6.6-2 Ziel Standortanforderungen
Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind
umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen.
Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend
an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Andere raumbedeutsame, überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der
Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine
Siedlungsbereiche festzulegen.
Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in
Frage kommen, wenn:
- es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt – sofern sie sich für
eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen - oder um geeignete Ortsteile und
- vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und
Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche
Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr
Erholungswert berücksichtigt werden und
- eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an
Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher
Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist.
- 17 Es sollte gewährleistet sein, dass ein neuer Standort im Bezug zu einer vorhandenen Siedlung
steht. Die Umgebung (z.B. nahe gelegene Ortschaften) kann direkt von Freizeiteinrichtungen
profitieren.
Doch im Falle des unmittelbaren Anschlusses der Freizeiteinrichtung an einen Ort, können sich
verschiedene Konflikte ergeben. Genannt sei hier explizit die deutliche, zusätzliche
Verkehrsbelastung für die Ortsbevölkerung bei Standorten in unmittelbarer Ortsnähe. Dies gilt es
zu verhindern.
Auch sollte für die Standortsuche das touristische Potenzial des Standorts und nicht die
unmittelbare Ortsnähe im Vordergrund stehen.
Das Ziel sollte in einen Grundsatz umgewandelt werden.
7. Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlage
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine
zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke
vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.
In Hinblick auf die Korrespondenz zwischen den Kapiteln 6 Siedlungsentwicklung und 7
Freiraumschutz wird hier noch einmal auf die Stellungnahme zu Kapitel 6 verwiesen.
Der Begriff "Bedarf" ist zu konkretisieren (vgl. 6.1-2).
Formulierungsvorschlag: "Für die Siedlungszwecke vorgehaltene Fläche für die kein
ortspezifischer Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern."
Die Bestimmung des Bedarfs ist im Einvernehmen mit der Kommune zu klären.
7.2 Natur und Landschaft
Die zeichnerische Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) erfasst entsprechend
dem Text des LEP-Entwurfs unter anderem Kernflächen der Vogelschutzgebiete sowie auch
Gebiete, die derzeit noch nicht naturschutzrechtlich gesichert sind, sich aber für den Aufbau eines
landesweiten Biotopverbunds besonders eignen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Kyllquellgebiet (FFH-Gebiet) in Abb. 4 offensichtlich
vergessen wurde.
7.3 Wald und Forstwirtschaft
7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme
Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht
außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt wird.
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern
wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
- 18 Es ist zu klären und zu erläutern, wann die "wesentlichen Funktionen" des Waldes erheblich
beeinträchtigt sind.
Wälder sind für eine Reihe von „windenergiesensiblen“ Vogel- und Fledermausarten
unverzichtbarer Lebensraum. Windenergieanlagen im Wald können daher auch zu
artenschutzrechtlich relevanten Konflikten mit diesen Arten führen. Insofern ist zu klären, ob jeder
Verstoß gegen artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen, wie z.B. § 44 BNatSchG, eine
erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Dies gilt auch für die Frage, wann die mit der Aufstellung
von Windrädern verbundenen Umweltauswirkungen die biologische Vielfalt, das Landschaftsbild
oder die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erheblich belasten.
Darüber hinaus benötigen Kommunen für ihre Planungsvorhaben konkrete Auslegungshilfen für
die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
7.4 Wasser
7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes
Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
ohne nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und
Oberflächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in
einem guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union gehalten
oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden.
Es ist hier auf Dauer sicher zu stellen, dass den Kommunen zur Umsetzung der Maßnahmen aus
der Wasserrahmenrichtlinie ausreichend Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. Nur so
kann ein guter Gewässerzustand gehalten oder ggf. sogar verbessert werden.
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung
genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und
zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem
Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung
besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für
den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen
Funktionen zu sichern.
In der Erläuterung, die sich auf die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete zum Schutz des
Wassers bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gebieten zum Schutz des
Wassers nicht um per Verordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete handelt.
7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte
Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen
einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereiche
zeichnerisch festzulegen und als langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende
Talsperren zu sichern. Die Räume sind vor Nutzungen, die Talsperrenplanung entgegenstehen
können zu sichern. Über die Zulässigkeit wird in Planfeststellungsverfahren entschieden.
Im Kreis Euskirchen ist die Prether-/Platißbachtalsperre in Hellenthal dargestellt.
Die Prether-/Platißbachtalsperre in Hellenthal ist nicht mehr darzustellen, da für diese Talsperre
keine Notwendigkeit mehr besteht.
Eine Talsperre würde zu erheblichen Konflikten mit der bestehenden Festsetzung als
Naturschutzgebiet führen.
- 19 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche
Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von
Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche sind von
hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von
zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Ausnahmen sind nur nach den
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Die
innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen,
die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind
zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Standorte von
raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als
Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die
wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten.
Als Überschwemmungsbereiche sind Bereiche sehr unterschiedlicher Qualität und mit sehr
unterschiedlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gekennzeichnet. Daher können diese
Flächen nicht insgesamt gleich betrachtet werden.
Formulierungsvorschlag:
Die innerhalb von Überschwemmungsgebieten in FNP dargestellten Bauflächen, die noch nicht
realisiert oder in verbindlichen Bauleitplänen umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und
vorrangig als natürlicher Retetionsraum zu sichern, wenn diese Fläche eine erhebliche
Funktion für den Hochwasserschutz einnehmen. Sollten sich hieraus Entschädigungspflichten
ergeben, sind diese durch das Land auszugleichen.
8. Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen
werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden
kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue
Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient.
Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz darf durch dieses Ziel nicht in Frage
gestellt werden und ist zeitnah umzusetzen.
8.1-11 Ziel Schienennetz
Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr
anzubinden.
Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für
den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der
Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen.
Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der
Regionalplanung als Trassen zu sichern.
Formulierungsvorschlag (Ergänzung):
Die bestehenden Anbindungen der Grundzentren an den Schienenverkehr sind zu erhalten und
bedarfsgerecht zu ergänzen. Dabei ist auch eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten zu
gewährleisten.
- 20 In den Erläuterungen ist aufzunehmen, dass Reaktivierungsbemühungen der Kommunen z.B.
Reaktivierung Bördebahn zu unterstützen sind und sich nach deren Belangen richten.
Begründung:
Der Kreis Euskirchen ist regionalplanerisch der Region Aachen zugeordnet. Die Bördebahn
würde nach der Reaktivierung die einzige direkte SPNV-Verbindung in die Region Aachen
darstellen. Außerdem bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei
Mittelzentren Euskirchen und Düren miteinander zu verbinden und darüber hinaus das
Grundzentrum Zülpich anzubinden.
Derzeit wird der barrierefreie Ausbau der Haltepunkte im ländlichen Raum durch die Deutsche
Bahn eher nachrangig behandelt. Für die Aufnahme der Pendler Richtung Oberzentren, aber
auch in umgekehrter Richtung, ist eine angemessene Ausstattung notwendig. Es ist nicht
akzeptabel, dass die Kommunen hier Aufgaben der Bahn übernehmen.
Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des
Schienennetzes und der Haltepunkte bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in
allen Teilräumen des Landes zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere für den Erhalt und die
Reaktivierung vorhandener Trassen und der Bahnhöfe zu gewährleisten.
Darüber hinaus sind bei der Ausstattung der Verkehrsverbünde zur Finanzierung der
Schienenverkehrsleistungen auch zu reaktivierende Strecken zu berücksichtigen.
8.1-12 Ziel Erreichbarkeit
In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des
öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten.
Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich.
Die bisher ausgereichte ÖPNV-Pauschale deckt den notwendigen Bedarf nur zu einem geringen
Anteil. Auch wird der Faktor "Fläche" in der bisherigen Schlüsselung nur unzureichend
berücksichtigt.
Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des
Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der
Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht.
Dies gilt umso mehr, da schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in großem Umfang
Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB erheblich, z.T. sogar vollständig,
von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen. Fördermittel für diese Kommunen sind
daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit
dieser Kommunen, auch zu Nachtzeiten und am Wochenende, sicher zu stellen.
8.3 Entsorgung
8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich
anzubinden.
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit
einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ein
entscheidendes Kriterium darstellen muss.
Die aktuellen Entwicklungen in der Abfallwirtschaft führen zu einem verzweigten Netz an Abgabeund Annahmestellen. Es ist nicht möglich diese umfassend über die Schiene anzubinden. Der
- 21 Transport über die Bahn darf nicht alleiniges Maß für die Auswahl eines Standortes sein (falls
dies mit dem Ziel erreicht werden soll). Die Struktur der Abfallwirtschaft macht flexible Lösungen
erforderlich. Die Bahn kann und muss hier eine neben anderen möglichen Lösungen sein.
10. Energieversorgung
10.1 Energiestruktur und 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Kapitel 10.1 betont den Vorrang erneuerbarer Energieträger und deren Bedeutung für den
Klimaschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele des Landes. Die räumlichen
Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz
und für eine sparsame Energienutzung sind zu schaffen. Standorte für die Erzeugung und
Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden.
Außerdem sollen die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung
von Abwärme zum Zweck einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und
Bauleitplanung genutzt werden.
Kapitel 10.2 formuliert Rahmenbedingungen für Standorte für die Nutzung erneuerbarer
Energien. Deponien und Halden sind als Standorte zu sichern. Zu Vorranggebieten für die
Windenergienutzung siehe unten. Repowering von älteren Windenergieanlagen soll unterstützt
und die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung von Solarenergie
soll vermieden werden.
In Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen ist auch zu würdigen, dass der Ausbau der
erneuerbaren Energien auch Nachteile mit sich bringt (zu Vorranggebieten Windenergie siehe
Stellungnahme zu 10.2-2).
So ist zum Beispiel die Nutzung von Biogas auch mit verschiedenen Problematiken verbunden:
Ausbringung von Gärresten, verändertes Anbauverhalten, steigende Pachtpreise, Verdrängung
Lebensmittelproduktion u.a.m.
10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung
Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen
Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen
regionalen Potenzial ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen.
Die in dem Zieltext niedergelegten Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha
(Planungsgebiet Köln: 14.500 ha) sind der Potenzialstudie Windenergie des LANUV
entnommen (Tabl. 28: Ergebnisse der Potenzialberechnungen (NRW-Leitszenario) in den
Planungsregionen für das Windparkpotenzial (≥ 3 Windenergieanlagen) bezogen auf das Ziel der
Landesregierung, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 30%
auszubauen).
Auf dieser Fläche (1,6 % der Landesfläche), können nach den Erläuterungen die Ausbauziele des
Landes (bis zum Jahr 2025 30 % bzw. 41 TWh/a der nordrhein-westfälischen Stromversorgung
durch erneuerbare Energien zu decken), mit dem hierfür vorgesehenen Anteil von 28 TWh/a aus
Windparks erreicht werden.
Die für den Regierungsbezirk Köln vorgesehene Fläche von 14.500 ha entspricht 47,7 % der im
Leitszenario der Potenzialstudie dargestellten Fläche. Auch für die Städte und Gemeinden sind in
der Potenzialstudie Flächen zum Leitszenario angegeben, sodass sich das LEP-Ziel auf die
Kommunen herunter rechnen lässt:
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Diese 3.670 ha entsprechen 25% des im Zieltext des LEP für den Regierungsbezirk Köln
festgesetzten Flächenumfangs. Der Flächenanteil des Kreises Euskirchen (1.250ha) insgesamt
am Regierungsbezirk Köln (7.365ha) liegt bei ca. 17%.
Im Rahmen der landesweiten Potenzialstudie Windenergie sind eine Vielzahl von für die Planung
relevante Kriterien nicht geprüft worden. Z.B.:
• Militärische Flächen,
• Sendeanlagen (wie z.B. auch Radioteleskope),
• Bauschutzbereiche,
• Bau-, Boden- und Naturdenkmale,
• Artenschutzrechtliche Restriktionen,
• Auswirkungen auf das Landschaftsbild,
• Prozessschutzflächen im Wald
Zudem machen aktuelle Planungen deutlich, dass aufgrund verschiedener Restriktionen, die
Flächenziele des Landes nicht erreichbar sind. So stellt zum Beispiel der Artenschutz bei den
kommunalen Planungen von Windkraftkonzentrationszonen in Hellenthal und Blankenheim eine
große Hürde dar.
Für den Erhalt und die weitere Verbesserung der Wirkung des landesweiten Biotopverbundes
muss eine Vernetzung des Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" aus FFH- und
Vogelschutzgebieten sicher gestellt und verbessert werden (vgl. Ziel 7.2-1 Landesweiter
Biotopverbund). Es ist zu beachten, dass der Ausbau der Windenergie dem gesetzlich
vorgeschriebenen Verschlechterungsgebot nicht entgegenstehen darf.
In den Kommunen im Kreis Euskirchen gibt es hochwertige Landschaftsbereiche, die auch mit
Blick auf die potenzielle weitere touristische Entwicklung der Eifel weiterhin von
Beeinträchtigungen frei gehalten werden sollten, auch da diese besonders hochwertig und bisher
nicht oder kaum durch Vorbelastungen beeinträchtigt sind.
Aus Sicht des Kreises Euskirchen ist es nicht sinnvoll das Ziel zum Ausbau des Anteils der
erneuerbaren Energien aus Windenergie an eine definierte Flächengröße zu binden. So führt
z.B. die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie allein noch nicht zum Bau von
Anlagen, auch steht die Größe der Zone nicht im Verhältnis zur möglichen Stromproduktion. Die
Kommunen im Kreis Euskirchen sind bereits aktiv im Prozess der Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie und streben eine Ausweitung der Flächen an. Dies
macht deutlich, dass die Kommunen sich einerseits ihrer Verantwortung für einen Beitrag an der
Energiewende sowie andererseits der möglichen positiven wirtschaftlichen Effekte der Nutzung
- 23 der Windenergie bewusst sind und es einer weiteren, starren Zielvorgabe für die Kommunen nicht
bedarf!
Durch die Festlegung als Ziel wird der Windenergie ein klarer Vorrang vor anderen Belangen
(Lärm, Gesundheit, Artenschutz, Landschaftsbild) eingeräumt. Die Aufgabe der Planung ist
jedoch die ausgewogene Abwägung zwischen den verschiedenen Belangen. Durch die
Festlegung als Ziel wird der Vorrang der Windenergie einer Abwägungsentscheidung vor Ort
entzogen. Eine Konzentration der Flächeziele auf ländliche Gebiete zu Gunsten der
Ballungsräume ist zu vermeiden. Die weitere bauliche Entwicklung darf durch die
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden.
Das ermittelte Flächenziel wird als unrealistisch und nicht sinnvoll angesehen. Die
Festlegung der Fläche für den Regierungsbezirk Köln sowie das Ziel insgesamt werden
daher abgelehnt.
Die Potenzialanalyse macht deutlich, dass die neuen Standorte für Windparks weder innerhalb
des Landes, noch innerhalb der Regierungsbezirke gleichmäßig auf Städte, Gemeinden und
Kreise verteilt sein werden (Kreis Euskirchen 25% der Fläche des LEP-Zieles des
Regierungsbezirks Köln). Hier hat das Land für die zusätzliche Beeinträchtigung einen
Ausgleich zwischen den Regionen vorzusehen. Da die Potenziale überwiegend in ländlichen
Regionen liegen, muss im Gegenzug zur Entwicklung von Windenergiestandorten, Maßnahmen
und Förderungen zur Stärkung der Struktur in den ländlichen Regionen (Einrichtungen der
Daseinsvorsorge sowie Förderung des ländlichen Tourismus, von Dorferneuerungsmaßnahmen,
des Denkmalschutzes und der Straßeninfrastruktur) aufgebaut werden. Denkbar wäre auch ein
Verfahren wie es in Dänemark praktiziert wird. Dort sind die Windenergieanlagenbetreiber
gesetzlich verpflichtet, Anwohnern Entschädigungen zu zahlen oder diese an den
Windenergieanlagen zu beteiligen.
Bei der Festlegung von Vorranggebieten für die WEA durch die Regionalplanung sind
kommunale Potenzial- und ergänzende Studien (z.B. zu Naturräumen), soweit vorhanden zu
berücksichtigen, bzw. als Grundlage zu verwenden. Die Ausweisung der Vorranggebiete im
Regionalplan ist in enger Abstimmung mit den Kommunen und dem Kreis durchzuführen. Die
Ausweisung der Vorranggebiete muss in grenzüberschreitender Abstimmung (mit Belgien und
Rheinland-Pfalz) erfolgen.
Grundsätzlich ist bei der Ausweisung von Vorranggebieten zu prüfen und zu gewährleisten, dass
eine Netzanbindung mit landschafts- und umweltverträglichem Aufwand möglich ist. Auch die
Auswirkungen der Netzanbindung sind bei den Planungen zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rosenke)