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Dringlichkeitsentscheidung GB (Z 1 / D 17/2014 (PlanA 12.03.2014))

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
304 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
18.03.14, 15:36
Aktualisiert
18.03.14, 15:36

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z.: 1/D 17/2014 Datum: 13.03.2014 Vorabauszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr vom 12.03.2014 A) TOP 4 Öffentliche Sitzung Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN bittet um Streichung des Absatzes auf Seite 3 „Energiewende“, da nach ihrer Auffassung, die Darstellung über die Windparks sehr negativ sei. Der Ausschussvorsitzende lässt über den Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN abstimmen. Abstimmungsergebnis: bei 2 Ja-Stimmen, mit Mehrheit abgelehnt Des weiteren spricht sich die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN gegen den Lückenschluss der A 1 aus. Der Ausschussvorsitzende lässt über die Befürwortung des Lückenschlusses A 1 abstimmen. Abstimmungsergebnis: bei 2 Gegenstimmen , 1 Enthaltung, mit Mehrheit dafür Die Änderungen und Ergänzungen seitens der CDU-Fraktion werden mehrheitlich unterstützt. Die Verwaltung erhält den Auftrag, diese in die Stellungnahme aufzunehmen. Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr empfiehlt folgende Beschlussfassung: Der Kreistag des Kreises Euskirchen beschließt auf dem Wege der Dringlichkeit die beigefügte aktualisierte Stellungnahme zum LEP (siehe Anlage). Abstimmungsergebnis: bei 3 Gegenstimmen, mit Mehrheit dafür D 17/2014 Der Landrat Postanschrift: Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf Abt. 60 Umwelt und Planung bearbeitet von: Sabine Conrad Durchwahl: 02251/15-964 Telefax: 02251/15-654 E-Mail: sabine.conrad@kreis-euskirchen.de Dienstgebäude: Jülicher Ring 32 Zimmer: A 209 Datum: 13. März 2014 Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen Beteiligung der öffentlichen Stellen Stellungnahme des Kreises Euskirchen Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend übersende ich Ihnen die nunmehr durch den Kreistag auf dem Wege der Dringlichkeit beschlossene Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf des Landesentwicklungsplan (LEP) vom 25.06.2013. Ich möchte Sie bitten, die bereits übersandte Stellungnahme auszutauschen. Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen beginnt mit allgemeinen Anmerkungen zum Landesentwicklungsplan NRW (LEP). Daneben sind allgemeine Anmerkungen zum Tourismus voran gestellt, da dieser Belang im LEP nicht ausreichend thematisiert wird. Die Stellungnahmen zu den inhaltlichen Festlegungen orientieren sich an der Gliederung des LEPs und werden den jeweiligen Kapiteln zugeordnet. Hierzu erfolgt zunächst eine Darstellung der wesentlichen Inhalte zu denen Stellung genommen wird sowie ggf. die Darstellung der Betroffenheit im Kreis Euskirchen bevor die Stellungnahme, in einem Kasten dargestellt, folgt. Allgemeine Anmerkungen zum Entwurf des LEP Mit der höheren Zahl an Zielen und Grundsätzen werden im Vergleich zum vergangenen LEP deutlich mehr Forderungen an Kommunen und Kreise gerichtet. Es ist jedoch erforderlich, seitens des Landes nicht nur Forderungen zu stellen, sondern das Erreichen der formulierten Ziele und Grundsätze auch durch geeignete Maßnahmen und Förderungen zu unterstützen! Dies gilt grundsätzlich. Wo im Kreis Euskirchen ein besonderer Bedarf an Förderung und Unterstützung seitens des Landes gesehen wird, ist dies bei den entsprechenden Zielen und Grundsätzen aufgeführt. Telefon: (02251) 15-0 Telefax: (02251) 15-666 mailbox@kreis-euskirchen.de www.kreis-euskirchen.de USt-Id Nr. DE 122393798 Gläubiger-ID: DE4020200000003614 Konten der Kreiskasse: Kreissparkasse Euskirchen IBAN: DE20 3825 0110 0001 0000 17 SWIFT-BIC: WELADE D1 EUS VR-Bank Nordeifel eG IBAN: DE56 3706 9720 0100 1750 29 SWIFT-BIC: GENO DE D1 SLE ab Bahnhof Euskirchen Stadtbus-Linie 872: Kreishaus/DRK -2Die hohe Zahl an raumordnerischen Festlegungen schränkt den Planungsspielraum der Kommunen deutlich ein. Die Planungshoheit der Kommunen muss gewahrt und den Kommunen eigenverantwortlich überlassen bleiben. Aktuelle Entwicklungen im ländlichen Raum zeigen, dass es in einzelnen, alten und gewachsenen Dorfkernen in der Eifel zunehmend Leerstände gibt. Es ist dringend erforderlich Maßnahmen und Fördermittel zu mobilisieren, um die Attraktivität gewachsener Dorfkerne zu erhalten bzw. wiederherzustellen und im ländlichen Raum eine Innen- vor Außenentwicklung aktiv zu unterstützen! Fördermittel für Umnutzung, Umbau und Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände müssen zur Verfügung gestellt werden. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen weiter zu überarbeiten. Die Städtebauförderung muss um entsprechende und ausreichende Möglichkeiten ergänzt werden. Es sind ausreichend Denkmalschutzmittel bereitzustellen. Außerdem muss das Land sich dafür einsetzen, dass die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten verbessert werden. Um die Attraktivität kleinerer Orte im ländlichen Raum zu erhalten und die Distanzen für die Bürgerinnen und Bürger zu Infrastruktureinrichtungen nicht noch weiter zu vergrößern, sind die Infrastruktureinrichtungen insbesondere, aber nicht nur, in den zentralen Orten zu erhalten. Auch nicht zentrale Orte verfügen über wichtige Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit denen auch umliegende Ortschaften versorgt werden. Die Dörfer müssen die Möglichkeit behalten, sich (in angemessenem Maße) als Wohnstandort und Standort für Dienstleistungen weiter zu entwickeln um ihre Attraktivität, ihre Funktionen und Bedeutungen für die eigene Bevölkerung und das nahe Umland zu erhalten. Hierzu ist im LEP ein landesplanerisches Ziel aufzunehmen, welches mit angemessenen Förderungen seitens des Landes zu begleiten ist (vgl. hierzu Stellungnahme zu 6.1-1 und 6.2-3). Hinsichtlich der Sicherung von bezahlbarem Wohnraum wird der ländliche Raum als potenzieller Standort und hier insbesondere die an die Bahn angebundenen Orte außer Acht gelassen. Eine Chance für den ländlichen Raum (Zuzug von Bevölkerung und somit Nutzung und Sicherung der vorhandenen Infrastruktur) und das Land (Schaffung von günstigem Wohnraums, wo es tatsächlich günstig ist, günstiger als in den Ballungsräumen) wird somit nicht genutzt. Im Rahmen des Bündnisses für Wohnen sollten die Möglichkeiten die der ländliche Raum bietet, aufgegriffen werden. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass im ländlichen Raum ebenso gleiche Lebensverhältnisse wie in den Ballungsräumen gewährleistet werden können und dass der ländliche Raum weiterhin die Möglichkeit für Entwicklungen erhält. Die Aussagen im Entwurf des LEP zu diesem Belang sind deutlich auszubauen und zu verbessern. Hinweise zur Berücksichtigung des Tourismus im Entwurf des LEP Aus Sicht des Kreises Euskirchen wird im Entwurf zum LEP den touristischen Belangen nur unzureichend Rechnung getragen (Festlegungen in Kapitel 6.6) Es wird daher empfohlen, die Festlegungen in den Kapiteln 1, 3, 6 - 8 und 10 um Inhalte der touristischen Entwicklung zu ergänzen. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte und Inhalte aus Sicht des Kreises Euskirchen dargestellt: Kulturlandschaften sollen in ihrer Vielfalt erhalten und zur Stärkung der touristischen Wirtschaftskraft weiterentwickelt werden. Dabei sollen vorhandene Stärken und Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume (hier: Voreifel, Eifel und Börde) genutzt und ausgebaut, Schwächen und Hemmnisse überwunden und beseitigt werden. Kulturlandschaften prägen nicht -3nur das Selbstverständnis der Bewohner, sondern stellen eine elementare Grundlage für die touristische Entwicklung im ländlichen Raum dar. Daher werden Kulturlandschaften zunehmend nicht nur als Schutzgut, sondern als regionales Entwicklungspotenzial aufgefasst. Positive Kulturlandschaftsbilder stärken als weiche Standortfaktoren die Attraktivität einer Tourismusregion. Die Etablierung von touristischen Netzwerken (Eifelsteig, Römerkanalwanderweg, Wasserburgenroute, Eifel zu Pferd, Naturlaub bei Freunden; Streuobstwiesen), die Vermarktung regionaler Produkte, z.B. über die Regionalmarke Eifel GmbH sowie regionale handwerkliche und gewerbliche Traditionen, verbessern die Möglichkeiten der Wertschöpfung und führen zugleich zu Wettbewerbsvorteilen. Daher dürfen Kulturlandschaften, die durch ihre natürliche Attraktivität, Landschaftsstruktur und Benutzbarkeit der Landschaft (Erschließung, Infrastruktur etc.) vorrangig durch eine Tourismusfunktion geprägt sind, in ihrer touristischen Bedeutung nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für großflächige Planungen. Die Chancen, die sich aus dem Kapital einer intakten Natur und Landschaft (Kulturlandschaft) für einen naturverträglichen Tourismus eröffnen, müssen gewahrt werden. Die Energiewende ist für alle Beteiligten eine Herausforderung. Dabei hat der Ausbau der Windenergie sowie von großflächigen Solaranlagen eine erhebliche Bedeutung. Die Ballung von Windparks bestimmt auch in Urlaubs- und Erholungsregionen immer häufiger das Landschaftsbild. Bei der Umsetzung sind daher unterschiedlichste Belange zu berücksichtigen. Hierzu zählen ein behutsamer Umgang mit unwiederbringlichen Landschaften sowie der Schutz von tourismusrelevanten – bisher unbeeinträchtigten – Kulturlandschaften. Windenergieanlagen beeinträchtigen – insbesondere durch ihre bauliche Dominanz aufgrund von Höhe, Gestalt und Rotorbewegung – die touristischen Potenziale und den hohen Erholungswert vieler gewachsener Kulturlandschaften. Den touristischen Aspekten des Kulturlandschaftsschutzes sollte bei der Planung von Windkraftanlagen insofern eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Dies schließt die optische Entwertung des Landschaftsbildes mit ein. Die Errichtung von Windenergiebzw. großflächigen Solaranlagen in Kulturlandschaften sollte somit nur möglich sein, wenn die touristische Funktion der Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt wird. Sie sollten grundsätzlich möglichst „landschafts- und tourismusverträglich“ gestaltet werden. Für die Stärkung der Tourismuswirtschaft müssen die strukturellen und räumlichen Voraussetzungen verbessert werden. Hierbei sind Schwerpunkte auf eine Qualitätssteigerung und auf wettbewerbsfähige Tourismusangebote zu legen. Dabei sollen sich alle tourismusrelevanten Vorhaben und Projekte in die jeweilige Destinationsstrategie einfügen. (Eifelstrategie) Neben der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Schönheit und Vielfalt der Landschaft und der Bausubstanz ist eine stete Ergänzung und qualitative Verbesserung der für eine gesicherte Tourismuswirtschaft benötigten Infrastruktur unerlässlich. Um die Nachhaltigkeit zu unterstützen, bedarf es einer regional abgestimmten gesamtkonzeptionellen Unterstützung touristischer Entwicklungen. Bei der weiteren touristischen Entwicklung Nordrhein-Westfalens sollen die Schwerpunkte „Kultur“, „Natur“, „Aktiv“, „Stadt“, „Event“, „Business“ sowie „Wellness / Gesundheit“ im Vordergrund stehen. Die Eifelstrategie ist in ihrer Konzeption daran ausgerichtet. Eine besondere Stärke des Tourismusangebots in NRW ist, dass Kultur, Natur, Business sowie Wellness / Gesundheit und Städte räumlich in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander erlebbar sind. Im Masterplan Tourismus NRW sind die Themensäulen Business, Aktiv, Natur, Gesundheit, Kultur, Stadt und Event zur landesweiten Vermarktung definiert und werden daher auf der Produkt- und Marketingebene zukünftig verstärkt miteinander verbunden. Dabei spielen die Themen Natur und Aktiv gerade für den ländlich geprägten Kreis Euskirchen eine große Rolle. Die Themen sind konsequent an den Werten und Bedürfnissen der Zielgruppen auszurichten. -4Der Masterplan Tourismus NRW setzt einen Orientierungsrahmen für die touristische Entwicklung des Landes. In den Tourismusregionen ist die für den Ausbau des Tourismus notwendige Infrastruktur vorzuhalten und qualitativ weiter zu entwickeln. Grenzübergreifende Anforderungen sind in die Entwicklung einzubeziehen, dies gilt im Kreis Euskirchen sowohl in Richtung der rheinland-pfälzischen Nachbarn wie auch zur Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgien. Zur touristischen Infrastruktur zählen neben allgemeinen Infrastruktureinrichtungen (öffentliche Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen) insbesondere die Einrichtungen von touristischen Leistungsträgern (Hotel- und Gastronomiebetriebe, Verkehrsträger, Freizeiteinrichtungen etc.). Zur Attraktivitätssteigerung sind wieder Betriebsförderungen (Gastronomie und Hotels) zu ermöglichen. Vor allem im Bereich der länderübergreifenden Naturund Kulturlandschaften haben sich mittlerweile verfestigte Beziehungen und projektbezogene Kooperationen ergeben, die bei der Weiterentwicklung der Infrastruktur entsprechend zu beachten sind (hier: Deutsch-Belgischer Naturpark). Das Netz der touristischen Wege (unter anderem Wander-, Rad- und Reitwege) bildet eine wesentliche Komponente für die Entwicklung des Aktivtourismus in Nordrhein-Westfalen und den Erhalt seiner Attraktivität. Es soll qualitativ verbessert und in seiner Nutzbarkeit gesichert werden. Investitionen sollen vorrangig dem Lückenschluss, aber auch der kontinuierlichen Weiterentwicklung im bestehenden Netz dienen. Bei der Weiterentwicklung des touristischen Wegenetzes sind die länderübergreifenden Aspekte hinsichtlich der Wegegestaltung zu berücksichtigen. Tourismus und Erholung sind in den Teilräumen, die über die naturräumlichen und raumstrukturellen Voraussetzungen verfügen, von hoher Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung und sind weiter zu stärken, um den Tourismus als Wirtschaftsfaktor nachhaltig zu entwickeln. Die Stärkung des Übernachtungs- und Tagestourismus als Wirtschaftsfaktor ist Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung der Destinationen, insbesondere für die Regionen im ländlichen Raum. Urlaub im ländlichen Raum, naturverträgliche Erholungsnutzungen, Natur- und Aktivtourismus sollen in den dafür geeigneten Regionen als attraktive Angebote des Tourismus zielgruppenspezifisch ausgebaut und weiter entwickelt werden. In den Tourismusregionen sollen, in Abhängigkeit von ihrer natürlichen Ausstattung und ihrer Lage, neben den allgemeinen touristischen Angeboten in Teilgebieten weitere besondere Angebote für spezielle Nutzergruppen geschaffen werden, um so die Bekanntheit und Anziehungskraft des jeweiligen Gebietes auch für einen Zuzug insgesamt zu erhöhen. Im Interesse der Nachhaltigkeit dieser Attraktivitätssteigerung ist auf den Erhalt der naturräumlichen Eigenheiten und auf einen funktionsfähigen Biotopverbund besonderer Wert zu legen. Im Kreis Euskirchen dienen die Naturparke Nordeifel (als Teil des Naturpark Hohes Venn Eifel), der Naturpark Rheinland sowie der Nationalpark Eifel dabei in besonderem Maße einer naturbetonten und naturverträglichen Erholung. -5- Stellungnahme zu den inhaltlichen Festlegungen des LEP-Entwurfs 1. Einleitung 1.1 Rahmenbedingungen Demographischer Wandel Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird, wobei die Teilräume des Landes sehr unterschiedlich betroffen sein werden und in einzelnen Regionen noch mit einem Bevölkerungszuwachs zu rechnen ist. Der LEP-Entwurf geht davon aus, dass sich durch Singlehaushalte und kleine Haushalte älterer Menschen die Zahl der Ein- und Zwei-Personen-Haushalte bis 2025 erhöhen wird und damit korrespondierend bis 2020 auch die durchschnittliche Wohnfläche pro Kopf. Nicht nur die Entwicklungen innerhalb des Landes, auch die Bevölkerungsentwicklungen innerhalb der Kreise und innerhalb der Kommunen zwischen einzelnen Ortsteilen können sich stark unterscheiden. Dies ist insbesondere bei den Regelungen zum Siedlungs- und Freiraum zu berücksichtigen. Das Land nimmt an, dass sich in Zukunft die Nachfrage von Bauflächen aus dem Bestand von Wohnungen befriedigen lässt. Es ist aber fraglich, ob gerade ältere Wohngebäude den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich der Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entsprechen. Insbesondere im ländlichen Raum gibt es vermehrt Leerstände, die nicht bzw. nicht ohne große bauliche Modifikation zu vermarkten sind. Hier sind Maßnahmen des Landes (z.B. Förderung von Sanierung und im Einzelfall von Abriss) dringend erforderlich! Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellungen und strategische Ausrichtung der Landesplanung Freirauminanspruchnahme verringern Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs soll der LEP auf eine flächensparende, kompakte Siedlungsstruktur bei gleichzeitig geringstmöglicher Inanspruchnahme des Freiraums hinwirken. Dazu soll das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf Netto-Null reduziert werden. Das Ziel der Flächenreduzierung darf die Chancen der Städte und Gemeinden auf eine nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen. Dabei muss den in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfen und unterschiedlichen Potenzialen Rechnung getragen werden. Auch innerhalb eines Kreises und innerhalb einer Kommune unterschiedliche Flächenbedarfe müssen berücksichtigt werden. Kommunen, in denen der strukturelle und demographische Wandel besonders deutlich wirkt, müssen Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit sich ihre Problematik nicht verschärft. Dies ist auch durch eine nachhaltige finanzielle Förderung sicher zu stellen. Zudem liegt eine nachhaltige Innen- vor Außenentwicklung im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der Verantwortung der Kommunen. Aus diesem Grund wird die Vorgabe exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt. -6Klimaschutzziele umsetzen Die Energieerzeugung soll auf einen stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien umgestellt werden. Dabei soll die Windenergie eine tragende Rolle einnehmen, ohne deren Ausbau die nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele nicht zu erreichen sein könnten. Die Aufgabe der Raumordnung besteht in erster Linie in der Lösung von Konflikten, die sich aus unterschiedlichen Raumnutzungsansprüchen ergeben. Die Vorgabe von strikt zu beachtenden flächenbezogenen Mengenzielen, die die kommunalen Steuerungsmöglichkeiten erheblich einschränkt, wird abgelehnt, zumal diese fachlich nicht haltbar sind. 2. Räumliche Struktur des Landes 2.1 Ziel Zentralörtliche Gliederung Die räumliche Entwicklung im Landesgebiet ist auf das bestehende, funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW `95 zugrunde lag, als Grundlage für die weitere räumliche Entwicklung. Jeder Gemeinde in NRW ist mindestens die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugewiesen. Die zentralörtliche Gliederung soll in der Laufzeit des neuen LEP überprüft werden. Insbesondere der Fortbestand der Mittelzentren wird in Frage gestellt. Hintergrund ist der prognostizierte Bevölkerungsrückgang. Mittelzentren im Kreis Euskirchen sind die Städte Euskirchen, Mechernich und Schleiden. Der langfristige Erhalt der Grund- und Mittelzentren im ländlichen Raum ist von großer Bedeutung, um Kommunen und Unternehmen, Entwicklungsperspektiven und Planungssicherheit zu bieten und um die Erreichbarkeit der Einrichtungen der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung gewährleisten zu können sowie noch weitere Wege zu verhindern. Im Falle einer Überarbeitung der zentralörtlichen Gliederung sind die Städte und Gemeinden sowie die Kreise intensiv einzubinden. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung der zentralörtlichen Funktionszuweisung ergibt sich aus Sicht des Kreises auch eine Pflicht des Landes zur Erhaltung dieser zugewiesenen Funktionen. 2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge Zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilen des Landes sind Erreichbarkeiten und Qualitäten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung, der Sicherung wirtschaftlicher Entwicklungschancen und guter Umweltbedingungen auf das funktional gegliederte System Zentraler Orte auszurichten. Dieser Grundausrichtung ist zuzustimmen. Sie ist aber keineswegs nur an die kommunalen Gebietskörperschaften adressiert. Auch das Land ist im Bereich seiner eigenen Aufgabenträgerschaft, seiner investiven Tätigkeit und seinen legislativen Entscheidungen (z.B. Straßenausbau, Modernisierung Bahnhöfe) mit direkten Auswirkungen auf kommunale Strukturen (wie z.B. im Bildungsbereich) für eine finanziell und strukturell auskömmliche Ausstattung der Kommunen mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge verantwortlich. Diese Aufgabenzuständigkeit ist im Festlegungstext ebenfalls zum Ausdruck zu bringen. -7Das Land muss einen aktiven (investiven und über Fördermittel) Beitrag zum Erhalt der Einrichtungen der Daseinsvorsorge leisten. Zu nennen sind hier ergänzend die Bereiche technische Infrastruktur (Straßen und Kanal), Mobilität, ärztliche Versorgung, Breitbandausbau, Nahversorgung, ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement und Brandschutz sowie auch das Thema Siedlungsentwicklung und Leerstand, die von großer Bedeutung für die Attraktivität der Dörfer im ländlichen Raum sind. 2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum Als Grundlage für eine nachhaltige, umweltgerechte und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung wird das Land im Entwurf des LEP in Gebiete unterteilt, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. Um einem verstärkten Rückgang der Bevölkerung entgegenzuwirken, müssen auch den ländlichen Regionen weitere Entwicklungsmöglichkeiten erhalten bleiben bzw. gewährt werden. Eine verstärkte Förderung der ländlichen Räume ist erforderlich. Die Beschränkung der Entwicklung auf den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung ist jedenfalls für Orte, die kaum Leerstände aufweisen und Zuzug von außerhalb verzeichnen, zu eng gefasst. Vergleiche auch Grundsätzliche Anmerkungen und Stellungnahme zu 6.1-1 und 6.2-3. 3. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Kapitel 3 widmet sich mit einem Ziel und drei Grundsätzen der Entwicklung und Erhaltung von Kulturlandschaften, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen, historischen Stadtkernen, Denkmälern sowie der Gestaltung von beeinträchtigen Landschaftsbereichen zu neuen Kulturlandschaftsbereichen. Gemäß Abb. 2 gliedert sich der Kreis Euskirchen in die beiden Kulturlandschaften Rheinische Börde (25) (im Norden) und Eifel (28). Als landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche sind "Erft mit Swist und Rotbach - Euskirchener Börde und Voreifel" (24) und "Nordeifel - Römische Straße Köln-Trier" (26) definiert. Die Unterscheidung zwischen `Kulturlandschaften´, `bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ und `landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen´ ist weder dem Ziel noch dem Grundsatz zu entnehmen. Es ist wenig zielführend und fachlich nicht nachvollziehbar, dass zwei bzw. drei unterschiedliche Kulturlandschaftskategorien mit ggf. ungleichen Rechtsfolgen in den Raumordnungsplänen festzulegen sind. In den Erläuterungen zu Ziel 3-1 und Grundsatz 3-2 sind daher der Kulturlandschaftsbegriff eindeutig zu definieren und gegebenenfalls verschiedene Kulturlandschaftskategorien eindeutig zu differenzieren. -83-1 Ziel 32 Kulturlandschaft Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. Dabei ist die in Abbildung 2 dargestellte Gliederung des Landes in 32 historisch gewachsene Kulturlandschaften zu Grunde zu legen. In den Regionalplänen sind für die Kulturlandschaften jeweils kulturlandschaftliche Leitbilder zur Erhaltung und Entwicklung ihrer prägenden Merkmale festzulegen. Bei der Festlegung der kulturlandschaftlichen Leitbilder in den Regionalplänen, sind regionale Konzepte zu berücksichtigen. Die Erarbeitung ist in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen vorzunehmen. 3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche Die in Abbildung 2 gekennzeichneten 29 "landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sollen unter Wahrung ihres besonderen kulturlandschaftlichen Wertes entwickelt werden. Ihre wertgebenden Elemente und Strukturen sollen als Zeugnisse des nordrheinwestfälischen landschafts- und baukulturellen Erbes erhalten werden. Ihre landesbedeutsamen archäologischen Denkmäler und Fundbereiche sollen gesichert oder vor notwendigen Eingriffen erkundet und dokumentiert werden. In der Regionalplanung sollen ergänzend weitere "bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche" mit ihren wertgebenden Elementen und Strukturen berücksichtigt werden. Die in der Regionalplanung zu berücksichtigenden weiteren "bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche" sind in enger Abstimmung mit Kommunen und Kreisen zu definieren. Bei der Definition sind regionale Konzepte zu berücksichtigen. Auch neuere Erkenntnisse sind bei der Definition der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche zu berücksichtigen, beispielsweise die archäologischen Untersuchungen in Nettersheim. Der Grundsatz ist in ländlichen Regionen nur bei einer gleichzeitig aufgewerteten und verstärkten Förderung zu erreichen. Diese ist sicher zu stellen. 3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich wertvolle Gegebenheiten Bei der weiteren Siedlungsentwicklung sollen Struktur und Erscheinungsbild historischer Stadtund Ortskerne gewahrt werden. Denkmäler und Denkmalbereiche einschließlich ihrer Umgebung und der kulturlandschaftlichen Raumbezüge sowie kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Landschaftselemente, Ortsund Landschaftsbilder sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung berücksichtigt werden. Dabei sollen angemessene Nutzungen ermöglicht werden. Es wird nicht ausgeführt, welche Stadt- und Ortskerne als historisch gewertet werden und welche "kulturlandschaftlich wertvollen Gegebenheiten" gemeint sind. Dies ist zu erläutern und mit dem LVR (den Inhalten der Studie) und den Städten und Gemeinden abzustimmen. Vorliegende, regionale Konzepte sind zu berücksichtigen. Den Städten, Gemeinden und privaten Eigentümern ist es mit eigenen finanziellen Mitteln oft nicht möglich, den Erhalt der Historischen Stadtkerne, Denkmäler und anderer kulturlandschaftlich wertvoller Gegebenheiten sicherzustellen. Es ist dringend erforderlich, die gekürzten Förderungen für den Denkmalschutz wieder anzuheben und Mittel für den Erhalt der historischen Stadtkerne und Denkmäler zu aktivieren. Insbesondere, da den historischen Stadt- -9und Ortskernen für die Entwicklung der Kulturlandschaften und der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche eine besondere Bedeutung zukommt. Das Land sollte bei seinen eigenen Projekten als Vorbild agieren und Nachnutzungen in Denkmälern realisieren. Hierzu bietet die Standortentwicklung in Vogelsang beste Voraussetzungen. Zur Sicherung einer Nutzung von Denkmälern ist neben den Kompromissen zwischen konservierendem Schutz und zukünftigen Nutzungsansprüchen (vgl. Erläuterungen) auch die Wirtschaftlichkeit der Umnutzung zu gewährleisten. Der Kreis Euskirchen möchte an dieser Stelle auf das Projekt Baukultur Eifel (www.baukultureifel.de) hinweisen. Es wird darum gebeten, dass dieses Projekt vom Städtebauministerium aufgegriffen und übernommen wird. 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 4-3 Ziel Klimaschutzplan Das Ziel bezieht sich auf die Umsetzung des Klimaschutzplans. Dieser liegt jedoch derzeit noch nicht vor. Die Anforderungen und Ansprüche an die Raumnutzung und mögliche Vorgaben der Landesraumordnung an die Regionalplanung sind noch nicht bekannt und konnten somit bisher nicht mit weiteren Anforderungen und Ansprüchen an die Raumnutzung abgewogen werden. Dies wird verfahrensrechtlich kritisch gesehen. Das Ziel ist daher zu streichen. Zumal die Staatskanzlei äußerte, dass aus ihrer Sicht keine raumund somit LEP-relevanten Ziele im Klimaschutzplan denkbar sind. 4-4 Grundsatz Klimaschutzkonzepte Vorliegende regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte sind in der Regionalplanung zu berücksichtigen. Zu begrüßen ist, dass die raumrelevanten Aussagen in kommunalen Klimaschutzkonzepten in die Regionalplanung einfließen sollen. 5. Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit Grundsätze: 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung 5-2 Europäische Metropolregion NRW 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit Die Aufwertung regionaler Konzepte (Grundsatz 5-1) soll einen verstärkten Anreiz zur Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften geben. Die Aufwertung regionaler Konzepte (Grundsatz 5-1) als Anreiz zur verstärkten Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ebene der Kreise bietet sich bereits für solche konzeptionellen Überlegungen an. Um wirksame Impulse setzen zu können, ist die regionale Zusammenarbeit allerdings durch eine entsprechende Förderung zu unterstützen. Dies muss auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Grundsatz 5-3 gelten. - 10 Ergänzend ist ein Grundsatz 5-4 zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit in ländlichen Räumen aufzunehmen. Entsprechende Zusammenschlüsse sind z.B. in der Eifel länderübergreifend (Zukunftsinitiative Eifel) und kreisübergreifend (LEADER-Region Eifel) seit vielen Jahren aktiv und erfolgreich. Dies zeigt sich insbesondere auch an der Vielzahl der konkret vor Ort umgesetzten Projekte, die zur Verbesserung der Strukturen im ländlichen Raum beitragen. In Grundsatz 5-2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen wird eine Metropolregion NRW propagiert. Der Kreis Euskirchen spricht sich dafür aus, ergänzend zur bereits verfassten "Metropole Ruhr" eine "Metropolregion Rheinland" sowie die grenzüberschreitende "Euregio Maas-Rhein" in den LEP aufzunehmen. Das Land wird aufgefordert die Verstetigung der Kooperationsstruktur der "Metropolregion Rheinland" und der "Euregio Maas-Rhein" aktiv zu unterstützen. Der Kreis Euskirchen ist der Auffassung, dass Metropolregionen als freiwillige Verbünde interessierte Schlüsselakteure benötigen, die ausgehend von einem gemeinsamen Interesse und einem gewachsenen regionalen Zusammengehörigkeitsgefühl die Region positionieren wollen. Diese Faktoren sind sowohl im Rheinland als auch in der "Euregio Maas-Rhein" gegeben, fehlen jedoch auf Landesebene. Zu den Grundsätzen 5-2 und 5-3: Bei der Konzeption von regionalen Zusammenschlüssen sind die besonderen Belange des ländlichen Raums zu berücksichtigen und gleichberechtigt neben den Ansprüchen und Zielen der Ballungsräume zu sehen! Die Verbesserung der Standortvorteile und Standortvoraussetzungen darf nicht zum Nachteil der Entwicklung im ländlichen Raum führen. Gerade die Bereiche Kultur, Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus sind maßgebliche und unverzichtbare „Standbeine“ der ländlichen Region und sind vorrangig zu fördern. 6. Siedlungsraum Die Absicht, den Flächenverbrauch zu reduzieren kann unterstützt werden. Allerdings, muss dies ausgewogen erfolgen und darf nicht einseitig zu Lasten des ländlichen Raumes geschehen. Im ländlichen Raum, insbesondere bei enger Verflechtung mit Oberzentren, sind angemessene Entwicklungsmöglichkeiten zu erhalten. Dies muss in den Formulierungen zum Siedlungsraum und Freiraum seitens des Landes zum Ausdruck gebracht werden. Der Kreis Euskirchen beschäftigt sich seit einigen Jahren mit dem Thema „Demographischer Wandel“. In einigen Ortsteilen und Gemeinden ist z.T. eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung festzustellen. Es gibt jedoch ebenso Ortsteile und Gemeinden, die einen Zuwachs verzeichnen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse, tragen die Kommunen den jeweiligen Entwicklungen mit ihren Planungen Rechnung. Soweit es in einzelnen alten, gewachsenen Dorfkernen Leerstände gibt, sind die Kommunen bemüht, dieser Entwicklung zu begegnen. Für die Stärkung und den Erhalt der Dorfkerne und ihrer Angebote sowie für die Behebung von Leerständen ist es allerdings dringend erforderlich, dass seitens des Landes Maßnahmen und Fördermittel bereitgestellt werden. So sind zum Beispiel Fördermittel für Umnutzung, Umbau und - 11 Sanierung sowie an geeigneten Stellen auch für den Abriss nicht mehr vermarktbarer Leerstände zur Verfügung zu stellen. Um die Handlungsmöglichkeit der Kommune zu verbessern bzw. eine Aktivität der Kommune bei "Problemimmobilien" zu ermöglichen, ist der rechtliche Rahmen zu überarbeiten. Vergleiche hierzu die Erläuterungen zu 6.2-3 Grundsatz Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile: "Gleichwohl sind in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" Diese Formulierung ist als Ziel in den LEP aufzunehmen. Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur Verfügung zu stellen sind. Aus dem Demographieprozess des Kreises Euskirchen ist außerdem erkennbar, dass die Innenentwicklung hier im Fokus steht. Dennoch wird auch die Notwendigkeit einer Siedlungsflächenerweiterung deutlich. Auch kleineren Orten muss es ermöglicht werden, sich angemessen über eine ausschließliche Eigenentwicklung hinaus zu entwickeln. Kommunen können diese Aufgabe eigenverantwortlich lösen. Die Festlegungen zu Siedlungsraum (Kap 6) und zum Freiraumschutz (Kap 7) schränken die kommunale Planungshoheit zu stark ein und erschweren eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung. Die landesplanerischen Vorgaben lassen befürchten, dass dem ländlichen Raum Entwicklungspotenziale zugunsten des urbanen Raumes genommen werden. Dies kann nicht hingenommen werden. Gerade die umgekehrte Entwicklung ist zu befördern. 6.1 Festlegungen für den gesamten Sieldungsraum 6.1-1 Ziel Ausrichtung der Sieldungsentwicklung Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten. In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung („bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Korrespondierend zu den Feststellungen zum demographischen Wandel in der Einleitung (1.1 Rahmenbedingungen) verlagert sich der Schwerpunkt der Planung nach Ansicht der Landesplanungsbehörde im Vergleich zum LEP `95 von Siedlungsflächenneuausweisungen hin zur Erhaltung und qualitativen Entwicklung gewachsener Siedlungsstrukturen sowie an geeigneten Stellen zum Rückbau von Siedlung und Infrastruktur. Die Regionalplanungsbehörden sollen den Siedlungsflächenbedarf nach einer „landeseinheitlichen Methode“ ermitteln (Seite 31 und 36). Bisher wurde eine landeseinheitliche und akzeptierte Methode, die den unterschiedlichen Belangen der verschiedenen Teilräume in NRW gerecht wird, nicht gefunden. Daher wird das Abstellen zentraler Festlegungen des LEP auf eine derzeit noch unbekannte Flächenbedarfsbrechnungsmethode, die maßgeblichen Einfluss auf die Kommunalentwicklung nehmen wird, als unzulässig erachtet. Eine einheitliche Methode zur Ermittlung des Bedarfs an Siedlungsfläche und das Monitoring der Siedlungsflächenreserven müssten die gegenüber den städtischen Gebieten unterschiedlichen Belange und Rahmenbedingungen der ländlichen Räume berücksichtigen. - 12 Ob eine landeseinheitliche Methode aber die sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen von städtischen zu ländlichen Gebieten abbilden kann ist zu hinterfragen. Die Methode ist mit den Städten, Gemeinden und Kreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen und muss den ländlichen Raum gleichberechtigt mit den Ballungsräumen betrachten. 6.1-2 Ziel Rücknahme von Siedlungsflächenreserven Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Der Begriff "Bedarf" ist näher zu definieren (vgl. auch 7.1-1). Formulierungsvorschlag: "Bisher für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein ortspezifischer Bedarf mehr besteht, … , sofern sie noch nicht in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen umgesetzt sind". Eine Rücknahme von Flächen, die bereits in Flächennutzungsplänen überplant sind, würde die die kommunale Planungshoheit verletzten. Das Ziel steht im Widerspruch zu Ziel 6.1-10 Flächentausch und ist in einen Grundsatz umzuwandeln! 6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen Eine bandartige Siedlungsentwicklung entlang von Verkehrswegen ist zu vermeiden. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung von Splittersiedlungen ist zu verhindern. Dem Ziel einer kompakten Siedlungsentwicklung ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es unter bestimmten topografischen Rahmenbedingungen erforderlich sein kann, Siedlungen entlang von Verkehrswegen ("bandartig") zu entwickeln. Sind diese natürlichen Gegebenheiten vorhanden, muss eine Siedlungsentwicklung weiterhin möglich sein, zumal wenn dort bereits Erschließungseinrichtungen vorhanden sind. 6.1-6 Ziel Vorrang der Innenentwicklung Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen. Gerade in den Dörfern gibt es zwar noch Baulücken, diese sind jedoch z.T. nicht verfügbar und tragen außerdem zur Lebensqualität und Attraktivität der Dörfer bei. Daher hat die Innenentwicklung hier ihre Grenzen. Wie in der Einleitung zu Kap 6 dargestellt sind die Kommunen dennoch bemüht, eine Innen- vor Außenentwicklung herbeizuführen. Hier muss den Kommunen im Rahmen der kommunalen Planungshoheit, die abschließende Entscheidung zustehen. Um eine Entwicklung und Stärkung der Dorfkerne im ländlichen Raum und somit eine Innen- vor Außenentwicklung insbesondere in den ländlichen Gebieten zu ermöglichen, sind seitens des Landes Fördermittel und unterstützende Maßnahmen bereit zu stellen. - 13 6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen die städtebaulichen Voraussetzungen für energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie für die passive und aktive Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien schaffen. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen – insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern. Auch hier ist es notwendig, die Forderung durch geeignete Fördermaßnahmen des Landes zur CO2-Gebäudesanierung zu untermauern! 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Eine Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen soll nur erfolgen, wenn auf der Grundlage des Siedlungsflächenmonitorings nachgewiesen wird, dass keine geeigneten Brachflächen zur Verfügung stehen. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden. In der Formulierung des Grundsatzes ist zu ergänzen, dass tatsächlich nicht zur Verfügung stehende oder zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Bedingungen zu sanierende Flächen vom Wiedernutzungsvorrang ausgenommen sind. Das Siedlungsflächenmonitoring hat sich an den speziellen Belangen und Bedürfnissen der ländlichen Gemeinden zu orientieren und ist im Einvernehmen mit diesen zu konzipieren und durchzuführen, in einem einfachen und unkompliziert zu handhabenden Verfahren. 6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten Wenn beabsichtigt ist, Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch zu nehmen, sollen von den Kommunen zuvor auch die Infrastrukturfolgekosten dem Stand der Planung entsprechend ermittelt und bewertet werden. Die Aufnahme der Thematik in den LEP wird grundsätzlich begrüßt. Bereits heute werden seitens der Kommunen angesichts der angespannten Haushaltslage Ermittlungen und Bewertungen von Infrastrukturfolgekosten angestellt. Es ist jedoch in geeigneter Form sicherzustellen, dass, nicht zuletzt in Hinblick auf die kommunale Planungshoheit, hieraus kein „Prüfkriterium“ im Rahmen der Landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPlG NRW folgt. 6.1-10 Ziel Flächentausch Freiraum darf für die regionalplanerische Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum festgelegt oder im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Freifläche umgewandelt wird (Flächentausch). Der Flächentausch hat quantitativ und qualitativ bezüglich der Freiraumfunktionen mindestens gleichwertig zu erfolgen. - 14 Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit effektiv Gebrauch zu machen, ist der Flächentausch als Grundsatz festzulegen, der eine Abwägung mit den konkreten örtlichen Belangen ermöglicht. Das Ziel steht in Konkurrenz zu Ziel 6.1-2 (siehe Anmerkungen zu 6.1-2). 6.1-11 Ziel Flächensparende Sieldungsentwicklung Die flächensparende Siedlungsentwicklung folgt dem Leitbild, in Nordrhein-Westfalen das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren. Im Regionalplan kann der Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums nur erweitert werden wenn - aufgrund der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ein Bedarf an zusätzlichen Bauflächen nachgewiesen wird und - andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden und - im bisher festgelegten Siedlungsraum keine andere für die Planung geeignete Fläche der Innenentwicklung vorhanden ist und - ein Flächentausch nicht möglich ist. Ausnahmsweise ist im Einzelfall die bedarfsgerechte Erweiterung vorhandener Betriebe möglich, soweit nicht andere spezifische freiraumschützende Festlegungen entgegenstehen. Diese Anforderungen gehen deutlich über die Voraussetzungen im bisher geltenden LEP NRW `95 hinaus und schränken daher die gemeindliche Planungshoheit deutlich ein. Die Vorgaben für eine mögliche Entwicklung von Siedlungsraum zu Lasten des Freiraums sollten nicht kumulativ gelten. Auch muss gewährleistet sein, dass "andere für die Planung geeignete Flächen" tatsächlich verfügbar sind. Die Staatskanzlei erläuterte, dass der angestrebte Flächenverbrauch von 5 ha kein Ziel, sondern ein Leitbild ist. Dies muss in der Formulierung des Ziels deutlich werden. Aus diesen Gründen ist das Ziel in einen Grundsatz umzuwandeln. Die Planungshoheit der Kommunen ist zu gewährleisten. 6.2 Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche 6.2-2 Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs Bei der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche sollen Haltepunkte des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden. Der Grundsatz darf nicht dazu führen, dass Kommunen in denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen benachteiligt werden. 6.2-3 Grundsatz Eigentwicklung untergeortneter Ortsteile Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche und kleinere Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, sollen auf eine Eigenentwicklung beschränkt bleiben. Auch kleineren Orten muss die Möglichkeit zur Entwicklung, zu einer angemessenen Erweiterung, die über eine Eigenentwicklung hinausgeht, gegeben werden. - 15 Sowohl für ASB als auch für kleinere Orte gilt, dass diese, trotz des allgemeinen Trends der Bevölkerungsabnahme, aufgrund z.B. ihrer günstigen Lage, wachsen und z.T. weitere Wachstumspotenziale haben können, die über die bloße Eigenentwicklung hinaus gehen. Um die interessierte Bevölkerung im ländlichen Raum zu halten und so eine Verstärkung des Effektes der Bevölkerungsabnahme entgegen zu wirken, müssen Dörfer ihre Entwicklungsmöglichkeiten behalten! Die Formulierungen der Erläuterungen zu 6.2-3 Grundsatz "Gleichwohl sind in ländlich strukturierten Räumen durch eine aktive, integrierte Dorfentwicklung eine angemessene Daseinsvorsorge und eine Attraktivierung der Dorfkerne anzustreben, um diese nachhaltig zu sichern!" sollte als Ziel in den LEP aufgenommen werden. Insbesondere wird jedoch darauf hingewiesen, dass ergänzend zum Engagement der Kommunen und der Bürgerinnen und Bürger, die erforderlichen finanziellen Mittel und Maßnahmen seitens des Landes zur Verfügung zu stellen sind. Vergleiche auch Grundsätzliche Anmerkungen und Stellungnahme zu 6.1-1 und 6.2-3. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 6.3-1 Ziel Flächenangebot Für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe ist in Regionalplänen auf der Basis regionaler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleitplänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern. In den Erläuterungen wird ergänzt, dass der Bedarf auf Basis einer landeseinheitlichen Methode zu ermitteln ist. Grundsätzlich wird eine landeseinheitliche Methode für die Ermittlung des Bedarfs an GIB aufgrund der sehr unterschiedlichen Gegebenheiten und Entwicklungen von städtischen zu ländlichen Gebieten kritisch gesehen. Auch ist es fraglich, ob eine einheitliche Methode diese Unterschiede berücksichtigen kann (vgl. 6.1-1). Eine einheitliche Methode zur Ermittlung des Bedarfs an GIB müsste die gegenüber den Ballungsräumen unterschiedlichen Belange und Rahmenbedingungen der ländlichen Räume berücksichtigen. Die Methode ist mit den Städten, Gemeinden und Kreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmen. Auf die Ausführungen zu 6.1-1 und 6.1-11 wird verwiesen. 6.4 Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben 6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Als Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben werden festgelegt: 1. Datteln/Waltrop, 2. Euskirchen/Weilerswist, 3. Geilenkirchen-Lindern, 4. GrevenbroichNeurath. Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben sind zu sichern. 6.4-2 Ziel Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die landesbedeutsamen Standorte für flächenintensive Großvorhaben sind für raumbedeutsame Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes NordrheinWestfalen vorbehalten, die industriell geprägt sind und einen Flächenbedarf von mindestens 80 ha haben. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens. Ausnahmsweise kann für Vorhabenverbünde mehrerer Betriebe ein Standort in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der Landesregierung. - 16 Der Kreis Euskirchen schließt sich der beigefügten Stellungnahme der LEP-AöR an. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine großflächige Ansiedlung möglich wird, die Fläche Euskirchen/Weilerswist nicht als GIB-Fläche den anderen Kommunen im Kreis Euskirchen angerechnet werden darf. 6.5 Großflächiger Einzelhandel Es wird insgesamt auf die bereits eingereichte gemeinsame Stellungnahme des Kreises Euskirchen im vorgezogenen Verfahren „Großflächiger Einzelhandel“ verwiesen (Stellungnahme Kreis EU vom 4. Oktober 2012 zum „sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel“). Diese ist im Rahmen der erneuten Abwägung zu berücksichtigen. 6.5-4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. Vorschlag, Ergänzung zum Grundsatz: In Ausnahmefällen kann eine Kommune für ein bestimmtes Sortiment einen größeren Einzugsbereich abdecken. Hierfür sollte ein Konsens mit den Kommunen im räumlichen Zusammenhang herbeizuführen. Die zentralörtliche Funktion soll im Einzelfall berücksichtigt werden. [aus Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel vom 4. Oktober 2012]. 6.6 Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus 6.6-2 Ziel Standortanforderungen Raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeitund Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete bzw. -bereiche sind dabei unmittelbar anschließend an Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Andere raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächenpotenziale in Frage kommen, wenn: - es sich um Brachflächen (z. B. militärische Konversionsflächen) handelt – sofern sie sich für eine solche bauliche Nachfolgenutzung eignen - oder um geeignete Ortsteile und - vorrangige Freiraumfunktionen beachtet werden und - Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- und Grundwasserschutzes, des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft einschließlich des Orts- und Landschaftsbildes sowie ihr Erholungswert berücksichtigt werden und - eine leistungsfähige, kurzwegige Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr) vorhanden oder geplant ist. - 17 Es sollte gewährleistet sein, dass ein neuer Standort im Bezug zu einer vorhandenen Siedlung steht. Die Umgebung (z.B. nahe gelegene Ortschaften) kann direkt von Freizeiteinrichtungen profitieren. Doch im Falle des unmittelbaren Anschlusses der Freizeiteinrichtung an einen Ort, können sich verschiedene Konflikte ergeben. Genannt sei hier explizit die deutliche, zusätzliche Verkehrsbelastung für die Ortsbevölkerung bei Standorten in unmittelbarer Ortsnähe. Dies gilt es zu verhindern. Auch sollte für die Standortsuche das touristische Potenzial des Standorts und nicht die unmittelbare Ortsnähe im Vordergrund stehen. Das Ziel sollte in einen Grundsatz umgewandelt werden. 7. Freiraum 7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 7.1-1 Grundsatz Schutz der natürlichen Lebensgrundlage Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen außerhalb des Siedlungsraumes keine zusätzlichen Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern. In Hinblick auf die Korrespondenz zwischen den Kapiteln 6 Siedlungsentwicklung und 7 Freiraumschutz wird hier noch einmal auf die Stellungnahme zu Kapitel 6 verwiesen. Der Begriff "Bedarf" ist zu konkretisieren (vgl. 6.1-2). Formulierungsvorschlag: "Für die Siedlungszwecke vorgehaltene Fläche für die kein ortspezifischer Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern." Die Bestimmung des Bedarfs ist im Einvernehmen mit der Kommune zu klären. 7.2 Natur und Landschaft Die zeichnerische Festlegung der Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) erfasst entsprechend dem Text des LEP-Entwurfs unter anderem Kernflächen der Vogelschutzgebiete sowie auch Gebiete, die derzeit noch nicht naturschutzrechtlich gesichert sind, sich aber für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds besonders eignen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Kyllquellgebiet (FFH-Gebiet) in Abb. 4 offensichtlich vergessen wurde. 7.3 Wald und Forstwirtschaft 7.3-3 Ziel Waldinanspruchnahme Wald darf für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. - 18 Es ist zu klären und zu erläutern, wann die "wesentlichen Funktionen" des Waldes erheblich beeinträchtigt sind. Wälder sind für eine Reihe von „windenergiesensiblen“ Vogel- und Fledermausarten unverzichtbarer Lebensraum. Windenergieanlagen im Wald können daher auch zu artenschutzrechtlich relevanten Konflikten mit diesen Arten führen. Insofern ist zu klären, ob jeder Verstoß gegen artenschutzrechtliche Schutzbestimmungen, wie z.B. § 44 BNatSchG, eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Dies gilt auch für die Frage, wann die mit der Aufstellung von Windrädern verbundenen Umweltauswirkungen die biologische Vielfalt, das Landschaftsbild oder die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erheblich belasten. Darüber hinaus benötigen Kommunen für ihre Planungsvorhaben konkrete Auslegungshilfen für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen. 7.4 Wasser 7.4-1 Grundsatz Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes Bei der Nutzung von Gewässern soll die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ohne nachteilige Veränderungen auf Dauer erhalten werden. Grundwasser und Oberflächengewässer sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden und in einem guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union gehalten oder zu diesem Zustand hin entwickelt werden. Es ist hier auf Dauer sicher zu stellen, dass den Kommunen zur Umsetzung der Maßnahmen aus der Wasserrahmenrichtlinie ausreichend Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann ein guter Gewässerzustand gehalten oder ggf. sogar verbessert werden. 7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer, die für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden oder für eine künftige Nutzung erhalten werden sollen, sind so zu schützen und zu entwickeln, dass die Wassergewinnung und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser dauerhaft gesichert werden kann. Sie sind in ihren für die Trinkwassergewinnung besonders zu schützenden Bereichen und Abschnitten in den Regionalplänen als Bereiche für den Grundwasserschutz und Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftlichen Funktionen zu sichern. In der Erläuterung, die sich auf die im LEP zeichnerisch festgelegten Gebiete zum Schutz des Wassers bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Gebieten zum Schutz des Wassers nicht um per Verordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete handelt. 7.4-4 Ziel Talsperrenstandorte Die im LEP zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren sind in den Regionalplänen einschließlich der bei geplanten Trinkwassertalsperren schutzbedürftigen Einzugsbereiche zeichnerisch festzulegen und als langfristige Option für ggf. künftig notwendig werdende Talsperren zu sichern. Die Räume sind vor Nutzungen, die Talsperrenplanung entgegenstehen können zu sichern. Über die Zulässigkeit wird in Planfeststellungsverfahren entschieden. Im Kreis Euskirchen ist die Prether-/Platißbachtalsperre in Hellenthal dargestellt. Die Prether-/Platißbachtalsperre in Hellenthal ist nicht mehr darzustellen, da für diese Talsperre keine Notwendigkeit mehr besteht. Eine Talsperre würde zu erheblichen Konflikten mit der bestehenden Festsetzung als Naturschutzgebiet führen. - 19 7.4-6 Ziel Überschwemmungsbereiche Die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer sind für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Die Überschwemmungsbereiche sind von hochwasserempfindlichen oder den Abfluss behindernden Nutzungen, insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen und Bauflächen, freizuhalten. Ausnahmen sind nur nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes möglich. Die innerhalb von Überschwemmungsbereichen in Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retentionsraum zu sichern. Standorte von raumbedeutsamen Hochwasserrückhaltebecken sind in den Regionalplänen als Überschwemmungsbereiche zu sichern und vorsorglich von Nutzungen, welche die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden können, freizuhalten. Als Überschwemmungsbereiche sind Bereiche sehr unterschiedlicher Qualität und mit sehr unterschiedlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gekennzeichnet. Daher können diese Flächen nicht insgesamt gleich betrachtet werden. Formulierungsvorschlag: Die innerhalb von Überschwemmungsgebieten in FNP dargestellten Bauflächen, die noch nicht realisiert oder in verbindlichen Bauleitplänen umgesetzt wurden, sind zurückzunehmen und vorrangig als natürlicher Retetionsraum zu sichern, wenn diese Fläche eine erhebliche Funktion für den Hochwasserschutz einnehmen. Sollten sich hieraus Entschädigungspflichten ergeben, sind diese durch das Land auszugleichen. 8. Verkehr und technische Infrastruktur 8.1 Verkehr und Transport 8.1-2 Ziel Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum Für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Davon ausgenommen sind die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität sowie neue Schieneninfrastruktur, die der Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen dient. Der Lückenschluss der A1 in Richtung Rheinland-Pfalz darf durch dieses Ziel nicht in Frage gestellt werden und ist zeitnah umzusetzen. 8.1-11 Ziel Schienennetz Die Mittel- und Oberzentren des Landes sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Das Schienennetz ist so leistungsfähig zu entwickeln, dass es die Funktion des Grundnetzes für den Öffentlichen Personennahverkehr wahrnehmen kann. Zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr ist der Rhein-Ruhr Express (RRX) zu verwirklichen. Nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege sind von der Regionalplanung als Trassen zu sichern. Formulierungsvorschlag (Ergänzung): Die bestehenden Anbindungen der Grundzentren an den Schienenverkehr sind zu erhalten und bedarfsgerecht zu ergänzen. Dabei ist auch eine Ausstattung mit barrierefreien Haltepunkten zu gewährleisten. - 20 In den Erläuterungen ist aufzunehmen, dass Reaktivierungsbemühungen der Kommunen z.B. Reaktivierung Bördebahn zu unterstützen sind und sich nach deren Belangen richten. Begründung: Der Kreis Euskirchen ist regionalplanerisch der Region Aachen zugeordnet. Die Bördebahn würde nach der Reaktivierung die einzige direkte SPNV-Verbindung in die Region Aachen darstellen. Außerdem bietet die Reaktivierung der Bördebahn die Möglichkeit die zwei Mittelzentren Euskirchen und Düren miteinander zu verbinden und darüber hinaus das Grundzentrum Zülpich anzubinden. Derzeit wird der barrierefreie Ausbau der Haltepunkte im ländlichen Raum durch die Deutsche Bahn eher nachrangig behandelt. Für die Aufnahme der Pendler Richtung Oberzentren, aber auch in umgekehrter Richtung, ist eine angemessene Ausstattung notwendig. Es ist nicht akzeptabel, dass die Kommunen hier Aufgaben der Bahn übernehmen. Das Land ist aufgefordert, auskömmliche Mittel für einen bedarfsgerechten Ausbau des Schienennetzes und der Haltepunkte bereitzustellen, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere für den Erhalt und die Reaktivierung vorhandener Trassen und der Bahnhöfe zu gewährleisten. Darüber hinaus sind bei der Ausstattung der Verkehrsverbünde zur Finanzierung der Schienenverkehrsleistungen auch zu reaktivierende Strecken zu berücksichtigen. 8.1-12 Ziel Erreichbarkeit In allen Teilräumen des Landes ist von den Kommunen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Verkehrs die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren von den Wohnstandorten ihres Einzugsbereiches mit dem Öffentlichen Personennahverkehr in angemessener Zeit zu gewährleisten. Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund-, Mittelund Oberzentren ist eine angemessene finanzielle Unterstützung des Landes erforderlich. Die bisher ausgereichte ÖPNV-Pauschale deckt den notwendigen Bedarf nur zu einem geringen Anteil. Auch wird der Faktor "Fläche" in der bisherigen Schlüsselung nur unzureichend berücksichtigt. Mit der Zuweisung einer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum ist zugleich die Pflicht des Landes verbunden, die Gemeinde so auszustatten, dass sie diese Funktion erfüllen kann. Der Verweis auf die Einrichtung von Bürgerbussen oder Anrufsammeltaxen allein genügt nicht. Dies gilt umso mehr, da schon jetzt sogar die finanzschwachen Kommunen in großem Umfang Infrastruktureinrichtungen der DB ausbauen und hierfür die DB erheblich, z.T. sogar vollständig, von Aufwendungen für diese Maßnahmen freistellen. Fördermittel für diese Kommunen sind daher langfristig sicherzustellen. Gleichzeitig hat der Aufgabenträger langfristig die Erreichbarkeit dieser Kommunen, auch zu Nachtzeiten und am Wochenende, sicher zu stellen. 8.3 Entsorgung 8.3-3 Ziel Verkehrliche Anbindung von Standorten Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass bereits bei der Standortsuche die Realisierbarkeit einer umweltfreundlichen und kurzwegigen Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz ein entscheidendes Kriterium darstellen muss. Die aktuellen Entwicklungen in der Abfallwirtschaft führen zu einem verzweigten Netz an Abgabeund Annahmestellen. Es ist nicht möglich diese umfassend über die Schiene anzubinden. Der - 21 Transport über die Bahn darf nicht alleiniges Maß für die Auswahl eines Standortes sein (falls dies mit dem Ziel erreicht werden soll). Die Struktur der Abfallwirtschaft macht flexible Lösungen erforderlich. Die Bahn kann und muss hier eine neben anderen möglichen Lösungen sein. 10. Energieversorgung 10.1 Energiestruktur und 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Kapitel 10.1 betont den Vorrang erneuerbarer Energieträger und deren Bedeutung für den Klimaschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele des Landes. Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, die Erhöhung der Energieeffizienz und für eine sparsame Energienutzung sind zu schaffen. Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. Außerdem sollen die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme zum Zweck einer möglichst effizienten Energienutzung in der Regional- und Bauleitplanung genutzt werden. Kapitel 10.2 formuliert Rahmenbedingungen für Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien. Deponien und Halden sind als Standorte zu sichern. Zu Vorranggebieten für die Windenergienutzung siehe unten. Repowering von älteren Windenergieanlagen soll unterstützt und die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung von Solarenergie soll vermieden werden. In Erläuterungen zu den Zielen und Grundsätzen ist auch zu würdigen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien auch Nachteile mit sich bringt (zu Vorranggebieten Windenergie siehe Stellungnahme zu 10.2-2). So ist zum Beispiel die Nutzung von Biogas auch mit verschiedenen Problematiken verbunden: Ausbringung von Gärresten, verändertes Anbauverhalten, steigende Pachtpreise, Verdrängung Lebensmittelproduktion u.a.m. 10.2-2 Ziel Vorrangebiete für die Windenergienutzung Entsprechend der Zielsetzung, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken, sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Die in dem Zieltext niedergelegten Flächenumfänge von insgesamt ca. 54.000 ha (Planungsgebiet Köln: 14.500 ha) sind der Potenzialstudie Windenergie des LANUV entnommen (Tabl. 28: Ergebnisse der Potenzialberechnungen (NRW-Leitszenario) in den Planungsregionen für das Windparkpotenzial (≥ 3 Windenergieanlagen) bezogen auf das Ziel der Landesregierung, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf 30% auszubauen). Auf dieser Fläche (1,6 % der Landesfläche), können nach den Erläuterungen die Ausbauziele des Landes (bis zum Jahr 2025 30 % bzw. 41 TWh/a der nordrhein-westfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken), mit dem hierfür vorgesehenen Anteil von 28 TWh/a aus Windparks erreicht werden. Die für den Regierungsbezirk Köln vorgesehene Fläche von 14.500 ha entspricht 47,7 % der im Leitszenario der Potenzialstudie dargestellten Fläche. Auch für die Städte und Gemeinden sind in der Potenzialstudie Flächen zum Leitszenario angegeben, sodass sich das LEP-Ziel auf die Kommunen herunter rechnen lässt: - 22 - Diese 3.670 ha entsprechen 25% des im Zieltext des LEP für den Regierungsbezirk Köln festgesetzten Flächenumfangs. Der Flächenanteil des Kreises Euskirchen (1.250ha) insgesamt am Regierungsbezirk Köln (7.365ha) liegt bei ca. 17%. Im Rahmen der landesweiten Potenzialstudie Windenergie sind eine Vielzahl von für die Planung relevante Kriterien nicht geprüft worden. Z.B.: • Militärische Flächen, • Sendeanlagen (wie z.B. auch Radioteleskope), • Bauschutzbereiche, • Bau-, Boden- und Naturdenkmale, • Artenschutzrechtliche Restriktionen, • Auswirkungen auf das Landschaftsbild, • Prozessschutzflächen im Wald Zudem machen aktuelle Planungen deutlich, dass aufgrund verschiedener Restriktionen, die Flächenziele des Landes nicht erreichbar sind. So stellt zum Beispiel der Artenschutz bei den kommunalen Planungen von Windkraftkonzentrationszonen in Hellenthal und Blankenheim eine große Hürde dar. Für den Erhalt und die weitere Verbesserung der Wirkung des landesweiten Biotopverbundes muss eine Vernetzung des Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" aus FFH- und Vogelschutzgebieten sicher gestellt und verbessert werden (vgl. Ziel 7.2-1 Landesweiter Biotopverbund). Es ist zu beachten, dass der Ausbau der Windenergie dem gesetzlich vorgeschriebenen Verschlechterungsgebot nicht entgegenstehen darf. In den Kommunen im Kreis Euskirchen gibt es hochwertige Landschaftsbereiche, die auch mit Blick auf die potenzielle weitere touristische Entwicklung der Eifel weiterhin von Beeinträchtigungen frei gehalten werden sollten, auch da diese besonders hochwertig und bisher nicht oder kaum durch Vorbelastungen beeinträchtigt sind. Aus Sicht des Kreises Euskirchen ist es nicht sinnvoll das Ziel zum Ausbau des Anteils der erneuerbaren Energien aus Windenergie an eine definierte Flächengröße zu binden. So führt z.B. die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie allein noch nicht zum Bau von Anlagen, auch steht die Größe der Zone nicht im Verhältnis zur möglichen Stromproduktion. Die Kommunen im Kreis Euskirchen sind bereits aktiv im Prozess der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie und streben eine Ausweitung der Flächen an. Dies macht deutlich, dass die Kommunen sich einerseits ihrer Verantwortung für einen Beitrag an der Energiewende sowie andererseits der möglichen positiven wirtschaftlichen Effekte der Nutzung - 23 der Windenergie bewusst sind und es einer weiteren, starren Zielvorgabe für die Kommunen nicht bedarf! Durch die Festlegung als Ziel wird der Windenergie ein klarer Vorrang vor anderen Belangen (Lärm, Gesundheit, Artenschutz, Landschaftsbild) eingeräumt. Die Aufgabe der Planung ist jedoch die ausgewogene Abwägung zwischen den verschiedenen Belangen. Durch die Festlegung als Ziel wird der Vorrang der Windenergie einer Abwägungsentscheidung vor Ort entzogen. Eine Konzentration der Flächeziele auf ländliche Gebiete zu Gunsten der Ballungsräume ist zu vermeiden. Die weitere bauliche Entwicklung darf durch die Konzentrationszonen für Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt werden. Das ermittelte Flächenziel wird als unrealistisch und nicht sinnvoll angesehen. Die Festlegung der Fläche für den Regierungsbezirk Köln sowie das Ziel insgesamt werden daher abgelehnt. Die Potenzialanalyse macht deutlich, dass die neuen Standorte für Windparks weder innerhalb des Landes, noch innerhalb der Regierungsbezirke gleichmäßig auf Städte, Gemeinden und Kreise verteilt sein werden (Kreis Euskirchen 25% der Fläche des LEP-Zieles des Regierungsbezirks Köln). Hier hat das Land für die zusätzliche Beeinträchtigung einen Ausgleich zwischen den Regionen vorzusehen. Da die Potenziale überwiegend in ländlichen Regionen liegen, muss im Gegenzug zur Entwicklung von Windenergiestandorten, Maßnahmen und Förderungen zur Stärkung der Struktur in den ländlichen Regionen (Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Förderung des ländlichen Tourismus, von Dorferneuerungsmaßnahmen, des Denkmalschutzes und der Straßeninfrastruktur) aufgebaut werden. Denkbar wäre auch ein Verfahren wie es in Dänemark praktiziert wird. Dort sind die Windenergieanlagenbetreiber gesetzlich verpflichtet, Anwohnern Entschädigungen zu zahlen oder diese an den Windenergieanlagen zu beteiligen. Bei der Festlegung von Vorranggebieten für die WEA durch die Regionalplanung sind kommunale Potenzial- und ergänzende Studien (z.B. zu Naturräumen), soweit vorhanden zu berücksichtigen, bzw. als Grundlage zu verwenden. Die Ausweisung der Vorranggebiete im Regionalplan ist in enger Abstimmung mit den Kommunen und dem Kreis durchzuführen. Die Ausweisung der Vorranggebiete muss in grenzüberschreitender Abstimmung (mit Belgien und Rheinland-Pfalz) erfolgen. Grundsätzlich ist bei der Ausweisung von Vorranggebieten zu prüfen und zu gewährleisten, dass eine Netzanbindung mit landschafts- und umweltverträglichem Aufwand möglich ist. Auch die Auswirkungen der Netzanbindung sind bei den Planungen zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen (Rosenke)