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Beschlussvorlage GB (32 - Euskirchener gemeinnützige Baugesellschaft mbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
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Inhalt der Datei

Anlage 32 zur Vorlage V 4/2014 32 Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH a) Gesellschafterversammlung Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages üben die Gesellschafter die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Dabei gewähren je 10 € eines Geschäftsanteils eine Stimme. Die Anzahl der Mitglieder ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt. Bisher wurde zur Vertretung des Kreises vom Kreistag nur eine Person und dessen Stellvertreter bestimmt. Da im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Stimmabgabe getroffen wurde, gilt hier die Vorgabe des GmbH-Rechts. Hiernach ergibt sich ein sog. Verbot der Stimmabspaltung. Das bedeutet, dass das Stimmrecht für den einzelnen Gesellschaftsanteil nur einheitlich ausgeübt werden kann. Das gilt auch, wenn dieser Anteil mehrere Stimmen ergibt. Sofern der Kreistag die Entsendung von mehr als einem Vertreter in die Gesellschafterversammlung bestimmt, ist die Bestellung eines Stimmführers erforderlich. Für die Bestellung jeweils eines Vertreters / einer Vertreterin gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu bestellende/n Vertreter/in ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu verfahren. Sofern drei oder mehr Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). b) Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 10 des Gesellschaftsvertrags aus mindestens 3 und höchstens 12 Mitgliedern. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Der Landrat des Kreises Euskirchen, in Verhinderungsfällen sein Allgemeiner Vertreter, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geborenes Mitglied des Aufsichtsrates. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen entsandt, und zwar im Verhältnis ihres Geschäftsanteils zum festgestellten Stammkapital. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist der Wahltag der kommunalen Vertretungen. Der Kreis Euskirchen ist mit 41,37 % an der EUGEBAU GmbH beteiligt. Bisher bestand der Aufsichtsrat aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aus der Höchstzahl von 12 Mitgliedern. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist davon auszugehen, dass der Kreis Euskirchen auch zukünftig von 12 Mitgliedern 4 Mitglieder plus Landrat zu bestellen hat. Für den Landrat ist die Stellvertretung im Verhinderungsfall ausdrücklich geregelt, während für die übrigen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine solche Regelung im Vertrag nicht enthalten ist. § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Mitglieder des Auf- sichtsrates die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen können; eine Wahl/Bestimmung von Stellvertretern ist somit ausgeschlossen. Die Wahl der vier zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Bisherige Vertreter des Kreises: a) Gesellschafterversammlung Ordentliches Mitglied: Berners, Ingrid Stellvertreter: CDU Hettmer, Heinrich SPD b) Aufsichtsrat Geborenes Mitglied: Stellvertreter: Landrat Rosenke, Günter AV Poth, Manfred Gewählte Mitglieder: 1. 2. 3. 4. Kolvenbach, Bernd Engels, Hans-Josef Häger, Norbert Groß, Franz Albert CDU CDU SPD FDP Beschlussentwurf: Der Kreistag beschließt, dass der Kreis in der Gesellschafterversammlung durch _____ Person(en) vertreten werden soll. a) Gesellschafterversammlung Der Kreistag wählt als Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in die Gesellschafterversammlung der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH: Ordentliches Mitglied: Stellvertreter/in: _____________________________ _________________________ Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus. ggf. Von den ordentlichen Mitgliedern wird _________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt. Für den Fall der Verhinderung des/der Stimmführers/Stimmführerin wird aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder _________________ zum/zur stellvertretenden Stimmführer/in gewählt. b) Aufsichtsrat Der Kreistag wählt als Vertreter/in des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in den Aufsichtsrat der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH zu ordentlichen Mitgliedern: 1. ________________________________ 2. ________________________________ 3. ________________________________ 4. ________________________________ Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.