Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 32 zur Vorlage V 4/2014
32
Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH
a) Gesellschafterversammlung
Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages üben die Gesellschafter die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte gemeinschaftlich in der Gesellschafterversammlung durch Beschlussfassung aus. Dabei gewähren je 10 € eines Geschäftsanteils eine
Stimme. Die Anzahl der Mitglieder ist im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt.
Bisher wurde zur Vertretung des Kreises vom Kreistag nur eine Person und dessen Stellvertreter bestimmt.
Da im Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Stimmabgabe getroffen wurde, gilt hier die
Vorgabe des GmbH-Rechts. Hiernach ergibt sich ein sog. Verbot der Stimmabspaltung. Das
bedeutet, dass das Stimmrecht für den einzelnen Gesellschaftsanteil nur einheitlich ausgeübt werden kann. Das gilt auch, wenn dieser Anteil mehrere Stimmen ergibt.
Sofern der Kreistag die Entsendung von mehr als einem Vertreter in die Gesellschafterversammlung bestimmt, ist die Bestellung eines Stimmführers erforderlich.
Für die Bestellung jeweils eines Vertreters / einer Vertreterin gelten die Grundsätze der
Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu bestellende/n Vertreter/in ebenfalls nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu verfahren. Sofern drei oder mehr Vertreter/innen in
die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und
3 KrO).
b) Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 10 des Gesellschaftsvertrags aus mindestens 3 und höchstens 12 Mitgliedern. Die Gesellschafterversammlung bestimmt jeweils die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder.
Der Landrat des Kreises Euskirchen, in Verhinderungsfällen sein Allgemeiner Vertreter, ist
gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geborenes Mitglied des Aufsichtsrates.
Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von den Gesellschaftern für die Dauer der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen entsandt, und zwar im Verhältnis ihres Geschäftsanteils zum festgestellten Stammkapital. Maßgebender Zeitpunkt hierfür ist der Wahltag der
kommunalen Vertretungen.
Der Kreis Euskirchen ist mit 41,37 % an der EUGEBAU GmbH beteiligt. Bisher bestand der
Aufsichtsrat aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung aus der Höchstzahl von 12 Mitgliedern. Vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ist davon auszugehen, dass der
Kreis Euskirchen auch zukünftig von 12 Mitgliedern 4 Mitglieder plus Landrat zu bestellen
hat.
Für den Landrat ist die Stellvertretung im Verhinderungsfall ausdrücklich geregelt, während
für die übrigen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine solche Regelung im Vertrag nicht
enthalten ist. § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Mitglieder des Auf-
sichtsrates die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen können;
eine Wahl/Bestimmung von Stellvertretern ist somit ausgeschlossen.
Die Wahl der vier zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO).
Bisherige Vertreter des Kreises:
a) Gesellschafterversammlung
Ordentliches Mitglied:
Berners, Ingrid
Stellvertreter:
CDU
Hettmer, Heinrich
SPD
b) Aufsichtsrat
Geborenes Mitglied:
Stellvertreter:
Landrat Rosenke, Günter
AV Poth, Manfred
Gewählte Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
Kolvenbach, Bernd
Engels, Hans-Josef
Häger, Norbert
Groß, Franz Albert
CDU
CDU
SPD
FDP
Beschlussentwurf:
Der Kreistag beschließt, dass der Kreis in der Gesellschafterversammlung durch _____ Person(en) vertreten werden soll.
a) Gesellschafterversammlung
Der Kreistag wählt als Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode
in die Gesellschafterversammlung der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/in:
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_________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
ggf.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird _________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt.
Für den Fall der Verhinderung des/der Stimmführers/Stimmführerin wird aus dem Kreise der
ordentlichen Mitglieder _________________ zum/zur stellvertretenden Stimmführer/in gewählt.
b) Aufsichtsrat
Der Kreistag wählt als Vertreter/in des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in
den Aufsichtsrat der Euskirchener Gemeinnützigen Baugesellschaft mbH zu ordentlichen
Mitgliedern:
1.
________________________________
2.
________________________________
3.
________________________________
4.
________________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.