Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
108 kB
Datum
24.11.2011
Erstellt
11.11.11, 11:45
Aktualisiert
17.11.11, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 08/11 „Biogasanlage Gut Eckendorf“
Gemeinde Leopoldshöhe
Entscheidungsvorschläge zu den vorgebrachten Anregungen
und Hinweisen
•
Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB / Scoping)
Beteiligung der Behörden (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB)
(Stand:10.11.2011)
Anregungen und Hinweise
Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung
KEINE ANREGUNGEN UND HINWEISE
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Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
Gemeinde Leopoldshöhe (inkl. betroffener Fachbereiche)
Unitymedia NRW GmbH
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Tennet TSO GmbH
ANREGUNGEN UND HINWEISE
TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
1.
Landkreis Lippe
(Stellungnahme vom 03.11.2011)
Die Entwürfe zur Aufstellung / Änderung der o. g. Bauleitpläne sind in
der Planungskonferenz der Kreisverwaltung Lippe am 03. November
2011 erörtert worden, in der die Stabsstelle Planen und Bauen zugleich
als untere staatliche Verwaltungsbehörde für den Bereich Bauleitplanung und als untere Bauaufsichtsbehörde, sowie die Abteilungen
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Ordnung,
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Jugend, Soziales und Gesundheit,
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als untere Landschafts-, Wasser- und Abfallbehörde
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Vermessung und Kataster
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als Kreispolizeibehörde
Kenntnisnahme.
sowie der RB Straßenbau vertreten waren.
Gegen die Planungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Allerdings ist eine abschließende Stellungnahme auf Grund der fehlenden Aussagen einerseits zum Umweltbericht und andererseits zum
Immissionsschutz (Schall und Gerüche) nicht möglich.
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Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Landkreises Lippe
keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung
bestehen.
Der Entwurf der Planunterlagen wird einen Umweltbericht und Aussagen zum Immissionsschutz beinhalten. Die Aussagen zum Immissionsschutz werden auf der Basis von gutachterlichen Untersuchungen
Anregungen und Hinweise
Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung
getroffen.
Der Entwurf zur vorliegenden Bauleitplanung wird dem Landkreis im
Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme
vorgelegt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
die im Rahmen der Genehmigung der Erweiterung der bestehenden
Biogasanlage notwendige wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abzuarbeiten ist. Das gilt im Besonderen für den
Nachweis der ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung.
2.
3.
Der nebenstehende Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung im Zuge des nachgeordenten Genehmigungsverfahrens
wird zur Kenntnis genommen und in den Entwurf der Begründung einbezogen.
Bezirksregierung Detmold
(Stellungnahme vom 28.10.2011)
Die vorliegenden Unterlagen wurden als Träger öffentlicher Belange im
Hinblick auf Grundwasserschutz, Hochwasserschutz, Abwasser/ VAwS
sowie Agrarstruktur und allgemeine Landeskultur geprüft. Vorbehaltlich
eines positiven Bescheides zur Iandespianerischen Anfrage nach § 34
Landesplanungsgesetz werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Bezirksregierung vorbehaltlich eines positiven Bescheides zur Landesplanerischen Anfrage nach
§ 34 Landesplanungsgesetz keine Bedenken oder Anregungen hervorbringt.
Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
gern. § 2 (4) BauGB können von hier keine Angaben gemacht werden.
Kenntnisnahme.
Die Abstimmung der landesplanerischen Anfrage erfolgt zur Zeit.
Straßen NRW (Regionalniederlassung Ostwestfalen Lippe)
(Stellungnahme vom 25.10.2011)
Das in den beiden Bauleitplanungen dargestellte Vorhaben soll ausschließlich über eine vorhandene private Zufahrt zur Landesstraße 968
erschlossen werden.
Dieses Erschließungskonzept wurde mit uns - dem zuständigen Straßenbaulastträger - jedoch nicht abgestimmt.
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Der Vorentwurf der vorliegenden Bauleitplanung sieht die Erschließung
wie nebenstehend beschrieben vor.
Diese Erschließungsvariante wurde im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Oktober
2011) vom Planungsbüro instara GmbH mit NRW-Straßen besprochen. Diese erste Abstimmung erfolgte bereits im Juli 2011 telefonisch.
Seitens NRW-Straßen wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen
die vorgestellte Erschließungsvariante geäußert. Zur genauen Beurteilung wurde um die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit einer de-
Anregungen und Hinweise
Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung
taillierten Darstellung der vorgesehene Erschließung gebeten.
Der nebenstehende Hinweis wird zurückgewiesen.
Die Erschließung der ausgewiesenen Flächen ist nur mit zwei Varianten möglich :
Kenntnisnahme.
a) zur L 805 – Bielefelder Straße
und
b) zur L 968 - Eckendorfer Straße
Bei einer Abwägung der Belange des Straßenverkehrs sprechen die
Punkte :
Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache mit Straßen-NRW gab
der Träger folgende ergänzende Erläuterungen:
- Verkehrsbedeutung im Landesstraßennetz
Die Landesstraße L 968 ist auf Grund des guten Ausbauzustandes
bestens für die Abwicklung des regionalen und überregionalen Verkehrs geeignet. Daher sollen Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des
Verkehrs auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Gegen die
Anbindung des Plangebietes an die Eckendorfer Straße (L 968) sprechen zudem die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die erschwerten
Sichtverhältnisse durch die kurvige Streckenführung. Eine Anbindung
an die Landesstraße L 968 wäre voraussichtlich mit baulichen Maßnahmen, wie z.B. einer Linksabbiegerspur, verbunden. Im Vergleich sei
die Landesstraße L 805 auf Grund der reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und der geraden Streckenführung deutlich besser zur Erschließung des Plangebietes geeignet. Vor diesem
Hintergrund wird seitens Straßen-NRW eine Erschließung des Plangebietes von der Bielefelder Straße (L 805) aus empfohlen.
- zukünftige Entwicklung des Landesstraßennetzes
- Streckencharakteristik
-zulässige Geschwindigkeiten
- Sichtverhältnisse im Zufahrtsbereich
- Anforderungen an den Ausbau der Zufahrt einschließlich weitergehender baulicher Maßnahmen auf den Landesstraßen und
- Kosten dieses Ausbaus einschließlich weiterer Folgekosten
eindeutig für eine Erschließung zur L 805.
Der Anregung, die Erschließung des Plangebietes auf der Grundlage
der geäußerten Bedenken und Empfehlungen zu ändern, wird im
Rahmen des Bebauungsplanes teilweise gefolgt.
Die im Rahmen der privilegierten Biogasanlage im Bestand bereits zulässigen Verkehre werden weiterhin über vorhandene Erschließung zur
Eckendorfer Straße (L 968) abgewickelt. Für alle mit der Erweiterung
der Biogasanlage verbundenen Verkehre werden auf der nachgeordneten Genehmigungsebene organisatorische und bauliche Maßnahmen
geprüft.
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Anregungen und Hinweise
Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung
Durch die Festsetzung einer zusätzlichen Erschließungsmöglichkeit zur
Bielefelder Straße (L 805) im Rahmen des Bebauungsplanes, ist die
Erschließung in jedem Fall gesichert.
Dementsprechend kann der vorgesehenen Erschließung zur L 968
derzeit nicht zugestimmt werden. Somit ist die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.
Die nebenstehenden Bedenken werden auf der Grundlage der o. g.
geänderten und damit gesicherten Erschließung nicht geteilt.
Aufgrund dieser ungesicherten Erschließung sind erhebliche Bedenken gegen dieses Vorhaben vorzubringen.
4.
LWL – Archäologie für Westfahlen
(Stellungnahme vom 25.10.2011)
Gegen die o.g. Planung bestehen seitens der LWL-Archäologie für
Westfalen keine Bedenken. Bodendenkmäler werden nach heutigem
Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Die Mittelalter- und
Neuzeitarchäologie macht jedoch darauf aufmerksam, dass aufgrund
der Lage im mittelalterlich/frühneuzeitlichen Siedlungsbereich Bodenfunde bei Erdarbeiten entdeckt werden können.
Die nebenstehenden Ausführungen werden im Rahmen der Bauleitplanung zur Kenntnis genommen.
Wir bitten daher, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden Hinweis aufzunehmen.
Der Anregung, die nebenstehend benannten Hinweise in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird gefolgt.
1. "Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen
und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt
werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und
der LWL-Archäologie für Westfalen, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231
9925-25, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und
16 DSchG)."
2. Um eine baubegleitende Beobachtung organisieren zu können, ist
der Beginn der Erdarbeiten dem Lippischen Landesmuseum, Ameide
4, 32756 Detmold, 05231 9925-0; Fax: 05231 9925-25 schriftlich, mindestens 2 Wochen im Voraus anzuzeigen.
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Anregungen und Hinweise
5.
Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung
WINGAS TRANSPORT GmbH
(Stellungnahme vom 14.10.2011)
Wir antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH & Co. KG sowie OPAL NEL
TRANSPORT GmbH.
Kenntnisnahme.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung
unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Sollten die erforderlichen externen Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs bekannt sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen.
Zur Kompensation der im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung
ermöglichten Eingriffe wird eine externe Kompensationsmaßnahme
durchgeführt. Es ist vorgesehen eine bisher intensiv landwirtschaftlich
genutzte Fläche aus der intensiven Nutzung zu nehmen.
Der nebenstehenden Anregung wird gefolgt, indem die Wingas Transport GmbH im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung weiter beteiligt wird.
6.
Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in die sem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von Ihnen zur Ermittlung der genauen Lage der
Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die WINGAS
TRANSPORT kann für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für
die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche WINGAS TRANSPORT mit
der Beauskunftung beauftragt haben (s.o.).
Kenntnisnahme.
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Der nebenstehenden Anregung wird gefolgt.
RWE – Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH
(Stellungnahme vom 15.10.2011)
Mit Ihrem Schreiben vom 30. September 2011 unterrichten Sie uns
über die o. g. Planungsmaßnahme.
Kenntnisnahme.
Innerhalb des Planungsbereiches befinden sich die im Betreff aufgeführte Leitung und die Korrosionsschutzanlage der RWE.
Anliegend übersenden wir Ihnen eine Planunterlage, aus der Sie den
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Dem der Stellungnahme beigefügten Bestandsplan ist die genaue Lage
Anregungen und Hinweise
Verlauf der Erdgasleitung und der Korrosionsschutzanlage ersehen
können (1 x Bestandsplan).
Entscheidungsvorschlag einschl. Begründung
der nebenstehend benannten Anlagen nicht zu entnehmen. Nach telefonischer Rücksprache wurde ein aussagekräftiger Planausschnitt zur
Verfügung gestellt, aus dem hervorgeht, dass die benannten Anlagen
außerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden Bauleitplanung liegen.
Der nebenstehende Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Sofern neue Anlagen oder Änderungen von Straßen und Wegen, wasserwirt- schaftliehen Anlagen, Grundstücken (Eigentumsverhältnissen),
Geländehöhen, Grünanlagen und Bepflanzungen im Bereich der Versorgungsanlagen zu erwarten sind, müssen anhand von Detailplanungen rechtzeitig Abstimmungen mit uns erfolgen.
Kenntnisnahme. Eine Betroffenheit liegt nicht vor (s.o.).
Bezüglich der erforderlichen Abstände zwischen Versorgungsleitungen
und Baumstandorten verweisen wir auf das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgemeinschaft für Straßenwesen, Arbeitsausschuss kommunaler Straßenbau". Entsprechend dem o. g. Regelwerk sind bestimmte
Mindestabstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen erforderlich. Bei Unterschreitung der Mindestabstände können in
bestimmten Fällen Schutzmaßnahmen an den Leitungen ergriffen werden. Um kostenaufwendige Umlegungs- oder Schutzmaßnahmen infolge der vorgesehenen Baumpflanzungen zu vermeiden, halten wir
eine detaillierte Abstimmung für erforderlich.
Kenntnisnahme. Eine Betroffenheit liegt nicht vor (s.o.).
Wir bitten Sie, dass die Ihnen überlassenen Planunterlagen unseres
Hauses nur zu Planungszwecken verwandt werden und keine Weitergabe an eine Baufirma erfolgt.
Den nebenstehenden Anregungen wird gefolgt.
Abschließend bitten wir um weitere Beteiligung an Ihren Planungen.
Ausgearbeitet: Bremen, den 10.11.2011
Institut für Stadt- und Raumplanung
Prof. Dr. Hautau & Renneke GmbH
Vahrer Straße 180
Seite 7
28309 Bremen