Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
6,8 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 25 zur Vorlage V 4/2014
25
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
Verbandsversammlung
Gemäß § 6 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung aus den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer
Mitte oder aus dem Kreise ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher
Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin für den Fall der Verhinderung zu wählen (gebundene Vertretung).
Jedes Verbandsmitglied entsendet nach § 6 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter/eine Vertreterin in die Verbandsversammlung.
Maßgebend ist der letzte Stand der Wohnbevölkerung in der von Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) - Geschäftsbereich Statistik - fortgeschriebenen amtlichen
Bevölkerungsstatistik. Eine Überprüfung (und damit ggf. eine Anpassung der Sitze) erfolgt
jeweils zum Ende des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem eine Kommunalwahl stattfindet.
Nach den vorliegenden Bevölkerungszahlen entsendet der Kreis Euskirchen 2 Mitglieder in
die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS).
Für die Bestellung der/des vom Kreistag zu benennenden Vertreters/Vertreterin sowie deren/dessen Stellvertreters/in gelten jeweils die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2
KrO).
In der letzten Wahlperiode des Kreistages waren als Mitglieder der Verbandsversammlung
benannt:
Ordentliche Mitglieder:
Stellvertreter/innen:
(gebundene Vertretung)
1.
LR Rosenke, Günter
2.
Kolvenbach, Bernd
Blindert, Achim
(GBL IV/Kreisverwaltung)
Schmitz, Hans
CDU
SPD
Beschlussentwurf:
Der Kreistag benennt die Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Sieg wie folgt:
Ordentliche Mitglieder:
Stellvertreter/innen:
(gebundene Vertretung):
1.
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(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
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(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
2.
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