Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
6,9 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 10 zur Vorlage V 4/2014
10
Eifel-Touristik Agentur NRW e. V.
Die Anzahl der Vertreter in der Mitgliederversammlung ist in der Satzung des Vereins EifelTouristik Agentur NRW e. V. nicht geregelt. Gem. § 5 Abs. 2 der Satzung kann jedes Mitglied
sein Stimmrecht mit den ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich ausüben.
Bisher erfolgte die Vertretung des Kreises Euskirchen durch eine Person und deren Stellvertreter/in.
Sofern der Kreistag die Entsendung von mehr als einem Vertreter in die Gesellschafterversammlung bestimmt, ist die Bestellung eines Stimmführers erforderlich.
Für die Bestellung jeweils eines Vertreters / einer Vertreterin gelten die Grundsätze der
Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu bestellende/n Vertreter/in ebenfalls nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu verfahren. Sofern drei oder mehr Vertreter/innen in
die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und
3 KrO).
Bisherige Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung waren:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/in:
(gebundene Vertretung)
AV Poth, Manfred
Waasem, Thilo
CDU
Beschlussentwurf:
Der Kreistag beschließt, dass der Kreis in der Mitgliederversammlung durch ___ Person(en)
vertreten wird.
Der Kreistag wählt als Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode
in die Mitgliederversammlung des Vereins „Eifel-Touristik Agentur NRW e. V.“:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/in:
(gebundene Vertretung)
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_______________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
ggf.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird _________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt.
Für den Fall der Verhinderung des/der Stimmführers/Stimmführerin wird aus dem Kreise der
ordentlichen Mitglieder _________________ zum/zur stellvertretenden Stimmführer/in gewählt.