Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,5 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 12 zur Vorlage V 4/2014
12
Radio Euskirchen GmbH & Co. KG
a) Veranstaltergemeinschaft
Der Verein „Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.“ ist
verantwortlich für die Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk im Kreis Euskirchen.
Gemäß § 4 der Satzung entsendet der Kreistag zwei Mitglieder in die Mitgliederversammlung
der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.
Stellen, die - wie der Kreistag - mehrere Mitglieder entsenden, müssen gemäß § 3 der Satzung mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen.
Die Mitglieder müssen dem Kreistag nicht angehören (§ 4 der Satzung); sie sind an die Beschlüsse des Kreistages nicht gebunden (§ 7 der Satzung).
Für die Bestellung des vom Kreistag zu benennenden Mitglieds der Veranstaltergemeinschaft gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO).
b) Gesellschafterversammlung
Nach dem Landesrundfunkgesetz NRW setzt die Zulassung einer Veranstaltergemeinschaft
zur Ausstrahlung lokaler Hörfunkprogramme eine vertragliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft voraus. Zu diesem Zweck ist als Betriebsgesellschaft die Radio Euskirchen
GmbH & Co. KG gegründet worden.
Der Kreis Euskirchen ist als Gesellschafter/Kommanditist mit 25 % an der Radio Euskirchen
GmbH & Co. KG beteiligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in der Gesellschafterversammlung
ist ein Vertreter/eine Vertreterin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin zu benennen.
Für die Bestellung des ordentlichen Mitglieds sowie dessen Stellvertreters/in gelten jeweils
die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO).
Bisherige Vertreter des Kreises waren:
a) Veranstaltergemeinschaft
Mitglieder:
1.
2.
AV Poth, Manfred
Zibell, Maria
CDU
b) Gesellschafterversammlung
Ordentliches Mitglied:
Ramers, Markus
Stellvertreter/in:
SPD
Schneider Hans-Erhard
CDU
Beschlussentwurf:
a) Veranstaltergemeinschaft
Der Kreistag entsendet für den Kreis Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode als Mitglieder in die Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im Kreis Euskirchen e. V.:
Mitglieder:
1.
_______________________________
(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
2.
_______________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
b) Gesellschafterversammlung
Der Kreistag entsendet für den Kreis Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode
____________________________________
zum Mitglied und
____________________________________
zum/zur Stellvertreter/in
in die Gesellschafterversammlung der Radio Euskirchen GmbH & Co. KG.
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.