Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,1 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 28 zur Vorlage V 4/2014
28
IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier GmbH
Nach § 16 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ist jeder Gesellschafter berechtigt, bis zu drei
Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Jeder Gesellschafter kann, auch
wenn er mehrere Vertreter entsendet, seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Bei Entsendung von mehr als einem Vertreter muss ein Stimmführer bestellt werden.
Für die Bestellung jeweils eines Vertreters / einer Vertreterin gelten die Grundsätze der
Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu bestellende/n Vertreter/in ebenfalls nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu verfahren. Sofern drei oder mehr Vertreter/innen in
die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und
3 KrO).
Bisherige Vertreter des Kreises:
Ordentliches Mitglied:
1.
2.
3.
LR Rosenke, Günter
Kolvenbach, Bernd
Schmitz, Hans
Stellvertreter/innen:
(gebundene Vertretung)
CDU
SPD
AV Poth, Manfred
Weber, Günter
Ramers, Markus
CDU
SPD
Zum Stimmführer wurde Herr Bernd Kolvenbach (CDU) gewählt.
Beschlussentwurf:
Der Kreistag beschließt, dass der Kreis in der Gesellschafterversammlung durch _____ Person(en) vertreten werden soll.
Der Kreistag wählt folgende Vertreter/innen des Kreises Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode in die Gesellschafterversammlung der IRR – Innovationsregion Rheinisches Revier
GmbH:
Ordentliches Mitglied:
Stellvertreter/innen:
(gebundene Vertretung)
1.
___________________________
(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
___________________________
(Zugriff LR § 26 Abs. 5 KrO)
2.
___________________________
___________________________
3.
___________________________
___________________________
Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
ggf.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird _________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt.
Für den Fall der Verhinderung des/der Stimmführers/Stimmführerin wird aus dem Kreise der
ordentlichen Mitglieder _________________ zum/zur stellvertretenden Stimmführer/in gewählt.