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Beschlussvorlage GB (16 - Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,3 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
17.06.14, 12:01
Aktualisiert
17.06.14, 12:01
Beschlussvorlage GB (16 - Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH) Beschlussvorlage GB (16 - Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH)

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Inhalt der Datei

Anlage 16 zur Vorlage V 4/2014 16 Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH Im Rahmen der Beschlussfassungen zur Zukunft der Energieversorgung im Kreis Euskirchen gem. den Beschlussvorlagen D 36/2011, D 62/2012 und V 30/2013 ist es vorgesehen, zum Zwecke der Beteiligung der Kommunen im Versorgungsgebiet der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG (ene) an der ene gemeinsam mit der RWE Deutschland AG eine kommunale Vorschaltgesellschaft (Energie Rur-Erft GmbH & Co. KG) zu gründen und gleichzeitig Anteile an der ene in diese Gesellschaft einzubringen. In einem nächsten Schritt werden diese Anteile an interessierte Kommunen veräußert. Gleiches gilt für die Komplementärgesellschaft „Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH“. Im Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist die Zahl der in die Gesellschafterversammlung zu entsendenden Mitglieder nicht bestimmt. Bisher wurde Herr Ingo Hessenius (Kreiskämmerer) zur Vertretung des Kreises Euskirchen in der Gesellschafterversammlung der Energie RurErft Verwaltungs-GmbH benannt. Zum Stellvertreter wurde Herr Johannes Adams (GBL I) bestellt. Sofern der Kreistag die Entsendung von mehr als einem Vertreter in die Gesellschafterversammlung bestimmt, ist die Bestellung eines Stimmführers erforderlich. Für die Bestellung des ordentlichen Mitglieds sowie dessen Stellvertreters/in gelten jeweils die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO). Sollte der Kreistag beschließen, zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden, ist § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO zu beachten und im Hinblick auf den/die vom Kreistag zu bestellende/n Vertreter/in ebenfalls nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 35 Abs. 2 KrO) zu verfahren. Sofern drei oder mehr Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 5 Satz 3 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 35 Abs. 4 und 3 KrO). Beschlussentwurf: Der Kreistag beschließt, dass der Kreis in der Gesellschafterversammlung durch ___ Person(en) vertreten werden soll. Der Kreistag entsendet für die Dauer der Wahlperiode in die Gesellschafterversammlung der Energie Rur-Erft Verwaltungs-GmbH: Ordentliches Mitglied: Stellvertreter/in: (gebundene Vertretung) 1. ___________________________ ___________________________ Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus. ggf. Von den ordentlichen Mitgliedern wird _________________ zum/zur Stimmführer/in gewählt. Für den Fall der Verhinderung des/der Stimmführers/Stimmführerin wird aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder _________________ zum/zur stellvertretenden Stimmführer/in gewählt.