Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 15/2014
16.05.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Bildung des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW)
________________________________________
zum stimmberechtigten Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln.
Der Kreistag nimmt die Benennung des beratenden Mitgliedes
nebst Stellvertreter/in
gemäß § 8 Abs. 3 LPlG NRW zur
Kenntnis.
-2-
Begründung:
Nach den Kommunalwahlen am 25.05.2014 ist der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln neu zu
konstituieren.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) -siehe Anlage- i. V. m. § 2
Abs. 1 der Regionalräte-Verordnung sind die Mitglieder des Regionalrates innerhalb von 10 Wochen
nach Beginn der Wahlzeit, mithin spätestens bis zum 10.08.2014, von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählen.
Unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 3 LPlG NRW i. V. m. § 1 der Regionalräte-Verordnung hat die
Bezirksregierung Köln die sich aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl ergebende Anzahl der zu
wählenden Mitglieder des Regionalrates bekanntgegeben. Stichtag ist der 30.06.2013 (§ 1 der Regionalräte-Verordnung i. V. m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl
nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 4 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen).
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und 2 LPlG NRW.
Es wählen danach
1.
2.
die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates
die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates,
wie sich nach der Berechnung nach Ziff. 1 für die kreisfreien Städte ergeben würden.
Daraus ergeben sich für den Kreis Euskirchen folgende Zahlen:
Bevölkerungszahl am 30.06.2013
Zahl der zu wählenden Vertreter
190.193
1
Zu den (direkt) gewählten 29 Vertretern im Regierungsbezirk Köln wird gemäß § 7 Abs. 3 LPlG NRW
die Hälfte dieser Zahl - aufgerundet auf ganze Zahlen -dazu gerechnet, so dass 44 stimmberechtigte
Mitglieder dem Regionalrat angehören.
Nach der Auswertung des vorläufigen Endergebnisses der Kommunalwahl ergibt sich aus derzeitiger
Sicht folgende Sitzverteilung im Regionalrat:
CDU
SPD
DIE GRÜNEN
FDP
DIE LINKE
Freie Wähler
AfD
Pro NRW
Gesamt
17 Mitglieder
13 Mitglieder
6 Mitglieder
3 Mitglieder
2 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
1 Mitglied
44 Mitglieder
Gemäß § 7 Abs. 2 LPlG NRW gelten für die Wahl mehrerer Mitglieder des Regionalrates die Grundsätze der Verhältniswahl. Wie bereits oben dargestellt, hat der Kreis Euskirchen jedoch nur einen
Vertreter zu wählen. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich infolge dessen im Umkehrschluss, dass
hier nur das Mehrheitswahlverfahren gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW Anwendung finden kann.
Wahlvorschläge können von allen im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen gemacht
werden. Das Gesetz gibt hier keiner Partei/Wählergruppe den Vorrang. Verbundene Wahlvorschläge
sind nicht zulässig.
Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist der jeweiligen Partei oder Wählergruppe anzurechnen,
die es zur Wahl vorgeschlagen hat.
Die gewählten Regionalratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 4 LPlG NRW in der kreisfreien Stadt
oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
-3Hauptwohnung, haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW,
wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied.
In der vergangenen Wahlperiode war vom Kreistag nach den damals gültigen Bestimmungen des
Landesplanungsgesetzes Herr Günter Weber (CDU) zum stimmberechtigten Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln gewählt worden:
Gemäß § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Kreises (Behörde) mit beratender Funktion an den Sitzungen des Regionalrates teil. Auch diese/r
Vertreter/in des Kreises müsste der Bezirksregierung Köln so bald wie möglich benannt werden.
In der vergangenen Wahlperiode waren für den Kreis Euskirchen Herr Landrat Rosenke und als dessen Stellvertreter Herr AV Poth sowie Herr GBL IV Blindert benannt worden.
Der Landrat benennt in der Sitzung die beratenden Mitglieder für die neue Wahlperiode.
Anlage
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)