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Beschlussvorlage GB (Bildung des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 15/2014 16.05.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 25.06.2014 Bildung des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW) ________________________________________ zum stimmberechtigten Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln. Der Kreistag nimmt die Benennung des beratenden Mitgliedes nebst Stellvertreter/in gemäß § 8 Abs. 3 LPlG NRW zur Kenntnis. -2- Begründung: Nach den Kommunalwahlen am 25.05.2014 ist der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln neu zu konstituieren. Gemäß § 7 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) -siehe Anlage- i. V. m. § 2 Abs. 1 der Regionalräte-Verordnung sind die Mitglieder des Regionalrates innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit, mithin spätestens bis zum 10.08.2014, von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählen. Unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 3 LPlG NRW i. V. m. § 1 der Regionalräte-Verordnung hat die Bezirksregierung Köln die sich aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl ergebende Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekanntgegeben. Stichtag ist der 30.06.2013 (§ 1 der Regionalräte-Verordnung i. V. m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 4 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Regionalrates ergibt sich aus § 7 Abs. 1 und 2 LPlG NRW. Es wählen danach 1. 2. die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Ziff. 1 für die kreisfreien Städte ergeben würden. Daraus ergeben sich für den Kreis Euskirchen folgende Zahlen: Bevölkerungszahl am 30.06.2013 Zahl der zu wählenden Vertreter 190.193 1 Zu den (direkt) gewählten 29 Vertretern im Regierungsbezirk Köln wird gemäß § 7 Abs. 3 LPlG NRW die Hälfte dieser Zahl - aufgerundet auf ganze Zahlen -dazu gerechnet, so dass 44 stimmberechtigte Mitglieder dem Regionalrat angehören. Nach der Auswertung des vorläufigen Endergebnisses der Kommunalwahl ergibt sich aus derzeitiger Sicht folgende Sitzverteilung im Regionalrat: CDU SPD DIE GRÜNEN FDP DIE LINKE Freie Wähler AfD Pro NRW Gesamt 17 Mitglieder 13 Mitglieder 6 Mitglieder 3 Mitglieder 2 Mitglied 1 Mitglied 1 Mitglied 1 Mitglied 44 Mitglieder Gemäß § 7 Abs. 2 LPlG NRW gelten für die Wahl mehrerer Mitglieder des Regionalrates die Grundsätze der Verhältniswahl. Wie bereits oben dargestellt, hat der Kreis Euskirchen jedoch nur einen Vertreter zu wählen. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich infolge dessen im Umkehrschluss, dass hier nur das Mehrheitswahlverfahren gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW Anwendung finden kann. Wahlvorschläge können von allen im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen gemacht werden. Das Gesetz gibt hier keiner Partei/Wählergruppe den Vorrang. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Jedes gewählte Mitglied des Regionalrates ist der jeweiligen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Die gewählten Regionalratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 4 LPlG NRW in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre -3Hauptwohnung, haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied. In der vergangenen Wahlperiode war vom Kreistag nach den damals gültigen Bestimmungen des Landesplanungsgesetzes Herr Günter Weber (CDU) zum stimmberechtigten Mitglied des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln gewählt worden: Gemäß § 8 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreises (Behörde) mit beratender Funktion an den Sitzungen des Regionalrates teil. Auch diese/r Vertreter/in des Kreises müsste der Bezirksregierung Köln so bald wie möglich benannt werden. In der vergangenen Wahlperiode waren für den Kreis Euskirchen Herr Landrat Rosenke und als dessen Stellvertreter Herr AV Poth sowie Herr GBL IV Blindert benannt worden. Der Landrat benennt in der Sitzung die beratenden Mitglieder für die neue Wahlperiode. Anlage gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)