Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
31 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungspraxis: Dokument
1 von 2
http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[...
zurück
§ 7 LPlG
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesplanungsgesetz (LPlG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPlG
Referenz: 230
Abschnitt: Teil 2: - Regionale Planungsträger
§ 7 LPlG - Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel durch die Vertretungen der kreisfreien
Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen. Kreisfreie Städte und Kreise, die dem
Regionalverband Ruhr angehören, wählen keine Mitglieder in den Regionalrat ihres Regierungsbezirks. Maßgeblich für
die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen
Gemeinden, die nicht dem Regionalverband Ruhr angehören.
(2) Es wählen
1.
die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;
2.
die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des
Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.
Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend. Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als
ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu
25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohner angehören. Sind für eine
kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu
wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.
(3) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen
der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um die Hälfte dieser Zahl. Bei
der Berechnung sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden.
(4) Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von
dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die
Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes zu wählende Mitglied des
Regionalrates ist derjenigen Partei oder zugelassenen Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat.
Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
(5) Eine Partei oder Wählergruppe wird zur Sitzverteilung nur zugelassen, wenn sie als solche in mehr als einer
Gemeinde vertreten ist und über eine für den Regierungsbezirk zuständige einheitliche Leitung verfügt.
(6) Wird ein Mitglied des Regionalrates auf Grund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht
an der Sitzverteilung des Regionalrates nach Absatz 7 teilnimmt, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl
entsprechend.
(7) Die Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden von der Bezirksregierung auf die Parteien
und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks mit Ausnahme der zum Regionalverband
Ruhr gehörenden kreisfreien Städte und Kreise vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien
und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Dabei
bleiben die Gemeindewahlergebnisse im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr unberücksichtigt. Die den Parteien und
Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die
einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder
Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.
(8) Entspricht die Sitzverteilung im Regionalrat auf Grund von Absatz 7 nicht dem Ergebnis, das sich bei einer
Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und
Wählergruppen bei den Gemeindewahlen erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für
die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 7 errungenen Sitze
derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl
erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder
Wählergruppe geteilt. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und
6.6.2014 11:03
Verwaltungspraxis: Dokument
2 von 2
http://www.verwaltungspraxis.jurion.de/dokument/?user_nvurlapi_pi1[...
Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Auf Grund der neuen Ausgangszahl werden für die
Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und
ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 7 ergebenden
Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 7 gewählt worden sind,
nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und
Wählergruppen außer Betracht, für die keine nach Absatz 9 bestätigte Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen
am Verhältnisausgleich nicht teil.
(9) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis
spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die
Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die Reserveliste zu bestätigen; äußert sie sich innerhalb
dieser Frist nicht, so gilt die Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit ergänzt
werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung.
(10) Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der
Gemeindevertretungen zusammen. Diese Sitzung wird vom bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates einberufen.
(11) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden
gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum
Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die
Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des
Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem
Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat
unberührt.
(12) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit
unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der
Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das
Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der das ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam gewählte Mitglied
zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder
Wählergruppe eine Listenbewerberin oder ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf der
Bestätigung durch die Bezirksregierung. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.
(13) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines Regierungsbezirks Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe
der Wahlzeit einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach Absatz 7 unter
Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen.
Neuwahlen im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr führen nicht zu einer Neuverteilung der Sitze im Regionalrat.
Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung
nach den Absätzen 2 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder
ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.
gedruckt von am 06.06.2014
6.6.2014 11:03