Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 21/2014
11.06.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Entsendung von Vertretern des Kreises Euskirchen in die Erweiterte Schulkonferenz
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, dass der Kreis Euskirchen bei den Wahlen des Schulleiters/der Schulleiterin
durch ____ Person(en) als beratende Mitglieder in der jeweiligen Schulkonferenz vertreten werden
soll.
Der Kreistag entsendet für den Kreis Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode als stimmberechtigtes
Mitglied in die jeweilige Schulkonferenz bei Wahlen des Schulleiters/der Schulleiterin:
Stimmberechtigtes Mitglied:
Stellvertreter/in:
____________________________
______________________________
-2Der Kreistag entsendet für den Kreis Euskirchen für die Dauer der Wahlperiode als beratende Mitglieder in die jeweilige Schulkonferenz bei Wahlen des Schulleiters/der Schulleiterin:
1.
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2.
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3.
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Sofern in der neuen Wahlperiode noch keine neuen Vertreter bestellt sind, üben die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertreter weiter aus.
Begründung:
Die Wahl von Schulleitern/innen erfolgt gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) durch die
Schulkonferenz. Hierfür wird diese um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, welches der Schulträger entsendet. Darüber hinaus können bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der
Schule angehören.
Auch wenn zurzeit keine Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin ansteht, sollte aufgrund der vorgegebenen engen Fristen des Schulgesetzes das stimmberechtigte Mitglied und ggf. bis zu drei weitere beratende Vertreter/innen bereits jetzt benannt werden, damit im Bedarfsfalle der Kreis Euskirchen als Schulträger der kreiseigenen Schulen
Thomas-Eßer-Berufskolleg
Berufskolleg Eifel
Hans-Verbeek-Schule
St.-Nikolaus-Schule
Don-Bosco-Schule
diese in die jeweilige Schulkonferenz für die Wahl eines Schulleiters/einer Schulleiterin entsenden
kann.
Die Entsendung der Vertreter/innen und Stellvertreter/innen in die erweiterte Schulkonferenz erfolgt
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, somit entsprechend den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 GO bzw. § 35 Abs. 3 KrO). Da § 35 Abs. 3 KrO NRW lediglich analog angewendet wird,
hat der Landrat hier Stimmrecht.
Da es sich gemäß § 6 Abs. 3 SchulG bei Öffentlichen Schulen um nichtrechtsfähige Anstalten des
Schulträgers handelt, liegt kein Fall des § 26 Abs. 5 KrO NRW vor (Entsendung in Organe Dritter), so
dass ein Zugriffsrecht des Landrates nicht besteht.
Bisherige Vertreter des Kreises in der erweiterten Schulkonferenz:
Stimmberechtigtes Mitglied:
Mertens, Johannes
Beratende Mitglieder:
Stellvertreter/in:
CDU
Rhiem, Margret
Stellvertreter/innen:
SPD
-3-
1.
2.
3.
Grau, Christian
Urfey, Marianne
Fischer, Klaus
FDP
skB/UWV
skB/SPD
Kindler, Volker
Königsfeld, Anita
Mende, Elisabeth
FDP
skB/UWV
B 90/Grüne
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)