Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 14/2014
16.05.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen
für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt die Anspruchsanmeldungen der im Kreistag vertretenen Fraktionen auf den Vorsitz in den Ausschüssen, die dem sog. "Zugreifverfahren" gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW unterliegen,
zustimmend zur Kenntnis.
Damit werden die Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden wie folgt benannt:
-2-
Ausschuss:
Vorsitzende/r:
stellv. Vorsitzende/r:
Ausschuss für Bildung, Sport
und Kultur
Ausschuss für Soziales
und Gesundheit
Ausschuss für Planung, Umwelt und
Verkehr
Ausschuss für Wirtschaftsförderung,
Tourismus und Konversion Vogelsang
Wahlprüfungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Begründung:
§ 41 Abs. 7 KrO NRW regelt die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Ausschüsse, für die kein
spezielles Verfahren über die Vorsitzbestellung durch die Kreisordnung oder andere Gesetze vorgeschrieben ist und die demnach dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen.
Dabei handelt es sich um alle freiwilligen Ausschüsse (Fachausschüsse) des Kreistages zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss. Ausgenommen vom Zugreifverfahren sind der Kreisausschuss und die anderen (gesetzlich vorgeschriebenen) Pflichtausschüsse und Beiräte, da hier in den
sondergesetzlichen Bestimmungen die Bestellung der/des Vorsitzenden geregelt ist.
Haben sich gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel (12) der Kreistagsmitglieder widersprochen,
so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der
Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen
durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der
Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Die vorstehenden Regelungen gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. Der Landrat hat in diesem Fall kein Stimmrecht (§ 25 Abs. 2 KrO
NRW).
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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