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Beschlussvorlage GB (Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Beschlussvorlage GB (Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen) Beschlussvorlage GB (Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 14/2014 16.05.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 25.06.2014 Anspruchsanmeldung für die Bestimmung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter/innen für die Ausschüsse, die dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag nimmt die Anspruchsanmeldungen der im Kreistag vertretenen Fraktionen auf den Vorsitz in den Ausschüssen, die dem sog. "Zugreifverfahren" gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW unterliegen, zustimmend zur Kenntnis. Damit werden die Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden wie folgt benannt: -2- Ausschuss: Vorsitzende/r: stellv. Vorsitzende/r: Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang Wahlprüfungsausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Begründung: § 41 Abs. 7 KrO NRW regelt die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Ausschüsse, für die kein spezielles Verfahren über die Vorsitzbestellung durch die Kreisordnung oder andere Gesetze vorgeschrieben ist und die demnach dem sog. "Zugreifverfahren" unterliegen. Dabei handelt es sich um alle freiwilligen Ausschüsse (Fachausschüsse) des Kreistages zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss. Ausgenommen vom Zugreifverfahren sind der Kreisausschuss und die anderen (gesetzlich vorgeschriebenen) Pflichtausschüsse und Beiräte, da hier in den sondergesetzlichen Bestimmungen die Bestellung der/des Vorsitzenden geregelt ist. Haben sich gemäß § 41 Abs. 7 KrO NRW die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel (12) der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Die vorstehenden Regelungen gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend. Der Landrat hat in diesem Fall kein Stimmrecht (§ 25 Abs. 2 KrO NRW). gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)