Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 12/2014
16.05.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Bildung und Zusammensetzung des Polizeibeirates
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt folgende 11 Mitglieder und deren Stellvertreter/innen (gebundene Vertretung) in
den Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde Euskirchen:
Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
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___________________
___________________
___________________
etc.
-2Begründung:
Nach § 15 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (POG NRW) in
der zurzeit geltenden Fassung bestehen bei den Kreispolizeibehörden Polizeibeiräte.
Der Polizeibeirat bei der Kreispolizeibehörde Euskirchen besteht nach § 15 Abs. 2 POG NRW aus 11
Mitgliedern.
Gemäß § 17 Abs. 1 POG NRW wählen die Vertretungen der Kreise für die Dauer ihrer Wahlzeit aus
ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Wege
der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem Hare-Niemeyer.
In den Polizeibeirat können auch andere Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die einem kommunalen Ausschuss angehören können, als Mitglieder, Stellvertreterinnen und
Stellvertreter gewählt werden; ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.
Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglieder, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in einem Polizeibeirat sein.
Nach § 18 Abs. 1 POG NRW wählt der Polizeibeirat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n
Stellvertreter/Stellvertreterin.
Aus vorstehender Regelung folgt, dass wegen der spezialgesetzlichen Vorschrift über die Wahl der
oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Polizeibeirat hinsichtlich der Vorsitzbestellung nicht dem sog. "Zugreifverfahren" nach § 41 Abs. 7 der KrO NRW unterliegt.
Bei der Neuwahl des Polizeibeirates gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW,
wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)