Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
19 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 13/2014
16.05.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Bildung und Zusammensetzung der freiwilligen Ausschüsse
1. Anzahl und Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse
2. Stärke und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse
3. Grundsatzregelung über die Stellvertretung in den zu bildenden Ausschüssen
4. Besetzung der Ausschüsse
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Anzahl und Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse
Der Kreistag beschließt, über die in § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse hinaus keine weiteren freiwilligen Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages
und des Kreisausschusses zu bilden. Zurzeit sind folgende Ausschüsse gebildet:
1. Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur,
-22. Ausschuss für Soziales und Gesundheit
3. Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
4. Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang
Alternativ:
Der Kreistag beschließt über die in § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse hinaus
folgenden weiteren freiwilligen Ausschuss zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und
des Kreisausschusses zu bilden:
1. ___________________________________
2. ___________________________________
2.
Stärke und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse
Ausschuss
Mitglieder
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang
3.
Grundsatzregelung über die Stellvertretung in den zu bildenden Ausschüssen
Im Verhinderungsfall eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt die Stellvertretung innerhalb der
Fraktionen in der Reihenfolge der namentlichen Benennung auf der Stellvertreterliste. Dies gilt
auch für die sachkundigen Bürger/innen. Ist diese Liste ausgeschöpft, greift die Stellvertretung
in alphabetischer Reihenfolge durch alle übrigen bisher nicht namentlich genannten Fraktionsmitglieder.
4.
Besetzung der Ausschüsse
Ausschuss
a) Mitglied:
b) Stellvertretende Mitglieder:
etc.
Soweit im Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur Angelegenheiten nach dem Schulgesetz
zu beraten sind, bestellt der Kreistag nach § 85 des Schulgesetzes folgende beratende Mitglieder:
a) Vertreter der Kirchen als ordentliche Mitglieder mit beratender Funktion (gebundene Vertretung nach Konfession):
Mitglied:
Stellvertreter/in:
2
-3-
________________________ (kath.)
________________________ (kath.)
________________________ (evgl.)
________________________ (evgl.)
b) Vertreter der Lehrerschaft als ordentliche Mitglieder zur ständigen Beratung (schulgebundene Vertretung):
Mitglied:
Stellvertreter/in:
____________________________
(Thomas-Eßer-Berufskolleg)
_____________________________
(Thomas-Eßer-Berufskolleg)
____________________________
(Berufskolleg Eifel)
_____________________________
(Berufskolleg Eifel)
____________________________
(Hans-Verbeek-Schule)
_____________________________
(Hans-Verbeek-Schule)
____________________________
(St. Nikolaus-Schule)
_____________________________
(St. Nikolaus-Schule)
____________________________
(Don-Bosco-Schule)
_____________________________
(Don-Bosco-Schule)
Begründung:
Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 KrO NRW kann der Kreistag zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur
Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten Ausschüsse bilden und für deren Arbeit allgemeine Richtlinien aufstellen.
Zu 1.: Anzahl und Bezeichnung der zu bildenden Ausschüsse
Nach § 7 Abs. 1 der zurzeit gültigen Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 17.07.2013 hat der
Kreistag außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebildet:
1.
Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur
(bisher 17 stimmberechtigte Mitglieder/17 Stellvertreter/innen)
2.
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
(bisher 23 Mitglieder/23 Stellvertreter/innen)
3.
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
(bisher 23 Mitglieder/23 Stellvertreter/innen)
4.
Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Konversion Vogelsang
(bisher 23 Mitglieder/23 Stellvertreter/innen)
3
-4§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung sieht vor, dass darüber hinaus weitere Ausschüsse gebildet werden können, ohne dass es einer Aufnahme in die Hauptsatzung bedarf. Unterausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, setzt der Kreistag ein.
Zu 2.: Stärke und Zusammensetzung der zu bildenden Ausschüsse
Zu 3.: Grundsatzregelung über die Stellvertretung der zu bildenden Ausschüsse
Gemäß § 41 Abs. 3 KrO NRW regelt der Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre
Befugnisse.
Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
Die Reihenfolge der Stellvertretung kann so geschehen, dass jeweils persönliche Stellvertreter/innen
bestellt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung können aber auch Stellvertretungslisten (Festlegung einer bestimmten Stellvertretungsreihenfolge) nach § 35 Abs. 3 KrO NRW gewählt werden.
Bisher wurde wie im Beschlussentwurf vorgeschlagen verfahren.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können gemäß § 41 Abs. 5 KrO NRW neben Kreistagsmitgliedern
auch sachkundige Bürger/innen der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundige/r Bürger/in ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen
Ausschüssen nicht erreichen.
Sachkundige Bürger/innen müssen nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für den Kreistag wählbar sein, d. h., es darf kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung bestehen.
Gemäß § 41 Abs. 6 KrO NRW können zusätzlich als Mitglieder mit beratender Stimme den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner/innen angehören, die in entsprechender Anwendung
des § 35 Abs. 3 der Kreisordnung zu wählen sind.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 41 Abs. 3 Satz 7 ff KrO NRW
berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder eine/n sachkundige/n Bürger/in, die/der
dem Kreistag angehörigen kann, zu benennen. Das benannte Kreistagsmitglied oder der/die benannte sachkundige Bürger/in wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken im
Ausschuss mit beratender Stimme mit.
Zu 4.: Besetzung der Ausschüsse
Für die Besetzung der Ausschüsse gilt § 41 i. V. m. § 35 Abs. 3 KrO NRW.
Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Kreistages über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Hinsichtlich der Besetzung der Ausschüsse wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) verwiesen ("Widerspiegelung der Zusammensetzung
des Plenums (= Kreistages) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum in den
Ausschüssen").
-4-
-5Der Landrat hat in den Fällen des § 35 Abs. 3 sowie § 41 Abs. 3 und 5 kein Stimmrecht.
Soweit der bislang gebildete Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur Aufgaben nach dem Schulgesetz wahrnimmt, ist gemäß § 85 des Schulgesetzes je ein/e von der kath. und evgl. Kirche benannte/r
Geistliche/r oder ein/e andere/r Vertreter/in als ständiges Mitglied zu berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
-5-