Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
18.11.11, 21:15
Aktualisiert
18.11.11, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
123/2011
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
18. November 2011
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
30.11.2011
Rat
15.12.2011
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Bei der Abrechnung von Straßenbaubeiträgen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
haben sich in letzter Zeit wiederholt Probleme ergeben, da von der Beitragsabrechnung auch
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke betroffen waren, für die die Beitragssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe keine angemessene Regelung getroffen hat.
In § 4 B Abs. 5 der gemeindlichen Satzung ist festgelegt, dass Grundstücke, die nicht baulich oder
gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, mit 0,5 der
Grundstücksflächen angesetzt werden.
Diese Vorschrift ist typischerweise auf Bereiche wie Sportplätze oder Friedhöfe anzuwenden. Der Faktor 0,5
wird nach herrschender Rechtsprechung allerdings der Vorteilsnahme im Rahmen einer Nutzung als
landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fläche nicht gerecht, da z.B. eine Ackerfläche für die
Bewirtschaftung überwiegend nur während der Aussaat oder in der Erntezeit angefahren wird.
In der Kommentierung zu Erschließungs- und Ausbaubeiträgen von Prof. Driehaus wird folgende Rechnung
aufgemacht: Geht man von einer typischen Inanspruchnahme eines eingeschossig bebaubaren
Grundstücks durch die Bewohner und Nutzer durch An- und Abfahrten in einer Größenordnung von etwa
3.000 mal im Jahr aus und bei einer landwirtschaftlichen Fläche von etwa 100 mal, dann ergibt sich ein
Verhältnis von 1:30. Das bebaubare Grundstück ist in der geltenden Satzung mit einem Faktor von 1,0
belegt. In Folge dessen gilt für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Faktor 0,0333. Ein
forstwirtschaftliches Grundstück löst noch weniger Inanspruchnahme aus, so dass in dem Fall ein Faktor
von 0,0167 gerechtfertigt scheint.
Da in nächster Zukunft bei weiteren Beitragsabrechnungen ähnliche Fälle zu erwarten sind, wird seitens der
Verwaltung vorgeschlagen, konkrete Regelungen für landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte
-2-
Grundstücke in die Beitragssatzung aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass mit den Bestimmungen
eine angemessene Würdigung der Vorteilsnahme für diese Flächen erfolgen kann. Der Erlass einer
entsprechenden Einzelfallsatzung, wie sie vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.12.2010 beschlossen
wurde, ist damit entbehrlich.
Darüber hinaus empfiehlt sich, die Satzung rückwirkend zu beschließen, um für die Abrechnung von
Straßenbaubeiträgen in Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht bereits im Laufe dieses Jahres
entstanden ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Eine rückwirkende Satzungsänderung ist
in diesem Fall rechtlich möglich, weil durch die Änderung keine Beitragspflicht nachträglich neu begründet
wird, sondern bestehende Pflichten lediglich konkretisiert werden.
Beschlussvorschlag:
Dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe wird empfohlen, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung
vom ____________
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das
Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) in der zur Zeit gültigen
Fassung und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV.NW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NW. 2009, S. 394) hat der Rat
der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land
Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984
beschlossen:
I
§ 4 B Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden und auch nicht baulich oder gewerblich
genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche angesetzt.
Sofern diese ausschließlich für Zwecke der Landwirtschaft genutzt werden dürfen, werden sie mit 0,0333
der Grundstücksfläche angesetzt und bei ausschließlicher Nutzungsmöglichkeit für forstwirtschaftliche
Zwecke mit 0,0167 der Grundstücksfläche.
II
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
Schemmel