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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
15.12.2011
Erstellt
18.11.11, 21:15
Aktualisiert
18.11.11, 21:15
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984) Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 123/2011 zur Sitzung des Ausschusses für Straßen, Plätze und Verkehr der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Barthel Telefon: 05208/991-261 Datum: 18. November 2011 Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 Beratungsfolge Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr Termin 30.11.2011 Rat 15.12.2011 Bemerkungen Sachdarstellung: Bei der Abrechnung von Straßenbaubeiträgen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes haben sich in letzter Zeit wiederholt Probleme ergeben, da von der Beitragsabrechnung auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke betroffen waren, für die die Beitragssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe keine angemessene Regelung getroffen hat. In § 4 B Abs. 5 der gemeindlichen Satzung ist festgelegt, dass Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt werden. Diese Vorschrift ist typischerweise auf Bereiche wie Sportplätze oder Friedhöfe anzuwenden. Der Faktor 0,5 wird nach herrschender Rechtsprechung allerdings der Vorteilsnahme im Rahmen einer Nutzung als landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fläche nicht gerecht, da z.B. eine Ackerfläche für die Bewirtschaftung überwiegend nur während der Aussaat oder in der Erntezeit angefahren wird. In der Kommentierung zu Erschließungs- und Ausbaubeiträgen von Prof. Driehaus wird folgende Rechnung aufgemacht: Geht man von einer typischen Inanspruchnahme eines eingeschossig bebaubaren Grundstücks durch die Bewohner und Nutzer durch An- und Abfahrten in einer Größenordnung von etwa 3.000 mal im Jahr aus und bei einer landwirtschaftlichen Fläche von etwa 100 mal, dann ergibt sich ein Verhältnis von 1:30. Das bebaubare Grundstück ist in der geltenden Satzung mit einem Faktor von 1,0 belegt. In Folge dessen gilt für das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Faktor 0,0333. Ein forstwirtschaftliches Grundstück löst noch weniger Inanspruchnahme aus, so dass in dem Fall ein Faktor von 0,0167 gerechtfertigt scheint. Da in nächster Zukunft bei weiteren Beitragsabrechnungen ähnliche Fälle zu erwarten sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, konkrete Regelungen für landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte -2- Grundstücke in die Beitragssatzung aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass mit den Bestimmungen eine angemessene Würdigung der Vorteilsnahme für diese Flächen erfolgen kann. Der Erlass einer entsprechenden Einzelfallsatzung, wie sie vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 16.12.2010 beschlossen wurde, ist damit entbehrlich. Darüber hinaus empfiehlt sich, die Satzung rückwirkend zu beschließen, um für die Abrechnung von Straßenbaubeiträgen in Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht bereits im Laufe dieses Jahres entstanden ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. Eine rückwirkende Satzungsänderung ist in diesem Fall rechtlich möglich, weil durch die Änderung keine Beitragspflicht nachträglich neu begründet wird, sondern bestehende Pflichten lediglich konkretisiert werden. Beschlussvorschlag: Dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe wird empfohlen, folgende Satzung zu beschließen: Satzung vom ____________ zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.1994, S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV.NW. 2009, S. 394) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 beschlossen: I § 4 B Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche angesetzt. Sofern diese ausschließlich für Zwecke der Landwirtschaft genutzt werden dürfen, werden sie mit 0,0333 der Grundstücksfläche angesetzt und bei ausschließlicher Nutzungsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Zwecke mit 0,0167 der Grundstücksfläche. II Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft. Schemmel