Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
111 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
26.10.15, 13:01
Aktualisiert
26.10.15, 13:01
Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH)) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH)) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH)) Beschlussvorlage (Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH))

öffnen download melden Dateigröße: 111 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 197/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Dezernat II Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 14.10.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 197/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 14.10.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH) Beschlussentwurf: Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft mbH in der Fassung der der Vorlage-Nr. 197/2015 beigefügten Anlage wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises die Entscheidung zu übermitteln. Sachdarstellung: 1. Problem In der Sitzung des Kreisausschusses vom 20.09.2012 ist die Kreisverwaltung beauftragt worden, alle Gesellschaftsverträge der kreiseigenen Gesellschaften zu prüfen und die Änderungsbedarfe, z.B. aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen, festzustellen. In der Folgezeit hat die Kreisverwaltung einen Mustergesellschaftsvertrag entworfen, in dem u.a. die notwendigen Regelungen aus dem Transparenzgesetz, dem Landesgleichstellungsgesetz, dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts enthalten waren und in den auch Rechtsentwicklungen eingeflossen sind. Zusätzlich wurden für die gemeinnützigen Gesellschaften die Regelungen der Abgabenordnung beachtet. Der auf die beschriebene Weise erarbeitete Mustergesellschaftsvertrag bildete auch die Basis für die Anpassung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft mbH. In seiner Sitzung vom 25.06.2015 hat der Kreistag der Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WfG GmbH in der Fassung, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist - einstimmig, ohne Enthaltungen - zugestimmt und die Kreisverwaltung gebeten, die kommunalen Mitgesellschafter um zustimmende Beschlüsse ihrer Stadträte zu ersuchen. Die Stadt Wesseling ist mit einem Betrag von nominal 10.232 €, das sind rd. 1,3%, am Stammkapital von insgesamt 777.632 € der WfG GmbH beteiligt. Der Anteil des Kreises beträgt rd. 85,5% (665.080 €) 2. Lösung Die Verwaltung hat die vorgenommen Änderungen am Gesellschaftsvertrag geprüft. Die Änderungen waren aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen erforderlich oder wurden mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Gesellschaftsverträge der Kreisgesellschaften vorgenommen. Besonders diskutiert wurde in den Abstimmungsgesprächen der Kreisverwaltung, dass es dem (Geschäfts-) Anteil des Rhein-Erft-Kreises entsprechende Veränderungen in der Besetzung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung geben sollte. Einen angemessenen Einfluss in einem Überwachungsorgan schreibt § 108 Absatz 1 Ziffer 6 GO NRW vor. Intention des Kreises bei der Veränderung war, für jeden Gesellschafter mindestens einen Sitz je Gremium vorzusehen. Aufgrund der deutlichen Anteilsmehrheit des Kreises von rd. 85% an der Gesellschaft hätte eine rein personell ausgerichtete Gremiumsbesetzung allerdings zu einer nicht handbaren Größe der Gremien geführt. Während bei der Gesellschafterversammlung auf das bei Aktiengesellschaften bekannte Verfahren der Stimmgewichtung nach Anteilen zurückgegriffen werden konnte, ist ein solches Verfahren für den Aufsichtsrat in der gesellschaftsrechtlichen Literatur nicht bekannt. Gleichwohl wurde ein entsprechendes Verfahren (doppeltes Stimmrecht der Vertreter des Rhein-ErftKreises) entwickelt und in den Entwurf des Gesellschaftsvertrags eingearbeitet. Die Bezirksregierung hat in ihrer Stellungnahme allerdings der Normierung eines doppelten Stimmrechts mangels rechtlicher Grundlage widersprochen. Aufgrund dessen wurde unter Berücksichtigung des Anteils des Rhein-Erft-Kreises von rd. 85,5% an der Gesellschaft und der notwendigen Größenbegrenzung des Aufsichtsrats folgende Sitzverteilung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen: Rhein-Erft-Kreis Kreisangehörig Kommunen KSK zusammen 18 Personen (incl. Landrat) 2 gemeinschaftliche Vertreter 1 Person 21 Personen Die gemeinschaftlichen Vertreter/Vertreterinnen werden der Gesellschafterversammlung von der Bürgermeisterkonferenz vorgeschlagen. Die Verwaltung ist im Zuge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Änderungen am Gesellschaftsvertrag nachvollziehbar und zulässig sind. Auch die Bürgermeisterkonferenz hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages akzeptiert. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine.