Daten
Kommune
Wesseling
Größe
111 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
26.10.15, 13:01
Aktualisiert
26.10.15, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
197/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Dezernat II
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
14.10.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 197/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
14.10.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH (WfG mbH)
Beschlussentwurf:
Der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft mbH in der Fassung der der
Vorlage-Nr. 197/2015 beigefügten Anlage wird zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landrat des Rhein-Erft-Kreises die Entscheidung zu übermitteln.
Sachdarstellung:
1. Problem
In der Sitzung des Kreisausschusses vom 20.09.2012 ist die Kreisverwaltung beauftragt worden, alle Gesellschaftsverträge der kreiseigenen Gesellschaften zu prüfen und die Änderungsbedarfe, z.B. aufgrund neuer
gesetzlicher Regelungen, festzustellen.
In der Folgezeit hat die Kreisverwaltung einen Mustergesellschaftsvertrag entworfen, in dem u.a. die notwendigen Regelungen aus dem Transparenzgesetz, dem Landesgleichstellungsgesetz, dem Gesetz zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und dem Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts enthalten waren und in den auch Rechtsentwicklungen eingeflossen sind. Zusätzlich wurden für die
gemeinnützigen Gesellschaften die Regelungen der Abgabenordnung beachtet.
Der auf die beschriebene Weise erarbeitete Mustergesellschaftsvertrag bildete auch die Basis für die Anpassung des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsförderung Rhein-Erft mbH. In seiner Sitzung vom 25.06.2015
hat der Kreistag der Änderung/Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WfG GmbH in der Fassung, die
dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist - einstimmig, ohne Enthaltungen - zugestimmt und die Kreisverwaltung gebeten, die kommunalen Mitgesellschafter um zustimmende Beschlüsse ihrer Stadträte zu ersuchen.
Die Stadt Wesseling ist mit einem Betrag von nominal 10.232 €, das sind rd. 1,3%, am Stammkapital von
insgesamt 777.632 € der WfG GmbH beteiligt. Der Anteil des Kreises beträgt rd. 85,5% (665.080 €)
2. Lösung
Die Verwaltung hat die vorgenommen Änderungen am Gesellschaftsvertrag geprüft. Die Änderungen waren
aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen erforderlich oder wurden mit dem Ziel der Vereinheitlichung
der Gesellschaftsverträge der Kreisgesellschaften vorgenommen.
Besonders diskutiert wurde in den Abstimmungsgesprächen der Kreisverwaltung, dass es dem (Geschäfts-)
Anteil des Rhein-Erft-Kreises entsprechende Veränderungen in der Besetzung des Aufsichtsrats und der
Gesellschafterversammlung geben sollte. Einen angemessenen Einfluss in einem Überwachungsorgan
schreibt § 108 Absatz 1 Ziffer 6 GO NRW vor. Intention des Kreises bei der Veränderung war, für jeden Gesellschafter mindestens einen Sitz je Gremium vorzusehen. Aufgrund der deutlichen Anteilsmehrheit des
Kreises von rd. 85% an der Gesellschaft hätte eine rein personell ausgerichtete Gremiumsbesetzung allerdings zu einer nicht handbaren Größe der Gremien geführt.
Während bei der Gesellschafterversammlung auf das bei Aktiengesellschaften bekannte Verfahren der
Stimmgewichtung nach Anteilen zurückgegriffen werden konnte, ist ein solches Verfahren für den Aufsichtsrat in der gesellschaftsrechtlichen Literatur nicht bekannt.
Gleichwohl wurde ein entsprechendes Verfahren (doppeltes Stimmrecht der Vertreter des Rhein-ErftKreises) entwickelt und in den Entwurf des Gesellschaftsvertrags eingearbeitet. Die Bezirksregierung hat in
ihrer Stellungnahme allerdings der Normierung eines doppelten Stimmrechts mangels rechtlicher Grundlage
widersprochen.
Aufgrund dessen wurde unter Berücksichtigung des Anteils des Rhein-Erft-Kreises von rd. 85,5% an der
Gesellschaft und der notwendigen Größenbegrenzung des Aufsichtsrats folgende Sitzverteilung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen:
Rhein-Erft-Kreis
Kreisangehörig Kommunen
KSK
zusammen
18 Personen (incl. Landrat)
2 gemeinschaftliche Vertreter
1 Person
21 Personen
Die gemeinschaftlichen Vertreter/Vertreterinnen werden der Gesellschafterversammlung von der Bürgermeisterkonferenz vorgeschlagen.
Die Verwaltung ist im Zuge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Änderungen am Gesellschaftsvertrag nachvollziehbar und zulässig sind. Auch die Bürgermeisterkonferenz hat die Änderung des
Gesellschaftsvertrages akzeptiert.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.