Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Beschlussvorlage GB (Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland
hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften) Beschlussvorlage GB (Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland
hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften) Beschlussvorlage GB (Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland
hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften) Beschlussvorlage GB (Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland
hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 5/2014 24.04.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 25.06.2014 Bildung der 14. Landschaftsversammlung Rheinland hier: Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften Sachbearbeiter/in: Herr Klein Tel.: 15 319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: a) Der Kreistag wählt folgende Mitglieder und Ersatzmitglieder der 14. Landschaftsversammlung Rheinland in geheimer Wahl: Mitglieder: Ersatzmitglieder: 1. 2. b) Der Kreistag wählt mit den Zweitstimmen eine Reserveliste bzw. einzelne Reservelistenbewerber/innen in geheimer Wahl (Muster siehe Anlage 2). -2Begründung: Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der derzeit gültigen Fassung geregelt. Ein auszugsweiser Abdruck der Bestimmungen ist als Anlage 1 beigefügt. Der Landschaftsverband Rheinland gibt folgende ergänzende Erläuterungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlverfahrens, die nachstehend auszugsweise zur Kenntnis gebracht werden: 1. Wahltermin (-zeitraum) Die Wahl in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften kann frühestens am 23.06.2014 und muss spätestens bis zum 09.08.2014 durchgeführt werden. 2. Wählbarkeit zur Landschaftsversammlung 2.1 Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind wählbar: - die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden, - die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden. Auch dieser Personenkreis muss die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erfüllen 2.2 Über die Reservelisten sind wählbar: - der in Ziff. 2.1 genannte Personenkreis und - auch solche Bewerber/innen, die bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (hier: Kommunalwahl am 25.05.2014) auf deren Reservelisten benannt wurden; die Benennung auf einer Reserveliste in einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt erfüllt nicht die Voraussetzungen 3. Zahl der Mitglieder 3.1 Die Zahl der nach § 7b Abs. 2 LVerbO mit den Erststimmen zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder ergibt sich für jede Mitgliedskörperschaft auf der Grundlage der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fortgeschriebenen, für die Wahl maßgeblichen Bevölkerungszahl nach dem Stichtag 30.06.2012. Für die Mitgliedskörperschaft „Kreis Euskirchen“ betrug die fortgeschriebene Bevölkerungszahl am 30.06.2012 insgesamt 190.585, so dass vom Kreis Euskirchen 2 Direktmitglieder und 2 Ersatzmitglieder in die Landschaftsversammlung zu wählen sind. 3.2 Die Zahl der im Rahmen des Verhältnisausgleichs aus den Reservelisten zu berufenden Mitglieder wird vom Landschaftsverband ermittelt (vgl. § 7b Abs. 4 LVerbO). -34. Wahlverfahren Für die Wahl der Landschaftsversammlung gelten die Bestimmungen des § 7b LVerbO als lex specialis (siehe Anlage 1). Sowohl die Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung, als auch die Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung bzw. § 35 der Kreisordnung, die das Verfahren bei Abstimmungen regeln, finden bei der Wahl der Landschaftsversammlung ausdrücklich keine Anwendung. Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden durch das in § 7b LVerbO festgeschriebene Wahlverfahren gewählt. Zu diesem Zweck hat jedes Kreistagsmitglied zwei Stimmen: Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt. Die Zweitstimme ist für die Wahl einer Reserveliste bzw. eines Reservelistenbewerbers bestimmt. Gemäß einem Runderlass des Innenministeriums vom 25.06.2009 zur Bildung der Landschaftsversammlung sind die Mitglieder der Landschaftsversammlung in geheimer Abstimmung zu wählen. Dies entspricht dem Grundsatz der geheimen Wahl für Volksvertretungen sowie dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip. Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in geheimer Abstimmung im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang gewählt. Dazu werden die Stimmen für einen Wahlvorschlag durch die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen dividiert und mit der Anzahl der zu vergebenden Sitze für die Landschaftsversammlung multipliziert. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt, das beim Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitglieds nachrückt. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Beamte und tariflich Beschäftigte als Mitglieder der Vertretung gewählt werden. Diese Vorgaben gelten nicht für die zu wählenden Ersatzmitglieder. Das Innenministerium des Landes NRW hat hierzu mitgeteilt, dass es der jeweiligen Mitgliedskörperschaft freisteht, die Liste der Ersatzmitglieder zu gestalten. Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Reserveliste abgegeben werden. Ein Musterabdruck dieses Wahlzettels ist dieser Vorlage beigefügt (siehe Anlage 2). Wer einer Reserveliste als Ganze seine Stimme geben will, kreuzt das oberste Kästchen der Liste hinter der Bezeichnung "Liste" an; wer seine Stimme nur einem einzelnen Bewerber aus der Reserveliste geben will, macht dies durch ein Kreuz in dem Kästchen hinter dem entsprechenden Namen deutlich. -4Durch das Änderungsgesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW, S. 380) wurden die Landrätinnen /die Landräte zu "Mitgliedern kraft Gesetzes" im Kreistag. Damit werden sie von der Formulierung des § 7b Abs. 1 Satz 2 LVerbO erfasst und haben bei der Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung Stimmrecht. § 26 Abs. 5 der Kreisordnung („Zugriffsrecht“ des Landrats) findet keine Anwendung. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)