Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
25.06.2014
Erstellt
20.06.14, 12:06
Aktualisiert
20.06.14, 12:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 8/2014
16.05.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
25.06.2014
Bildung und Zusammensetzung des Kreisausschusses
1. Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses
2. Regelung über die Reihenfolge der Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander
3. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und deren Stellvertreter/innen
Sachbearbeiter/in: Herr Klein
Tel.: 15 319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
1.
Der Kreistag beschließt, den Kreisausschuss mit ___ Mitgliedern (ohne Landrat) zu besetzen.
2.
Die Vertretung der Stellvertreter/innen untereinander wird gemäß § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung in
der Weise geregelt, dass bei Verhinderung des/der zunächst gebundenen Vertreters bzw. Vertreterin sich die Stellvertreter/innen der gleichen Fraktion, Gruppe oder Listenverbindung untereinander in alphabetischer Reihenfolge vertreten können.
-23.
Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Kreistagsmitglieder zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Kreisausschusses:
a) Mitglied:
b) Stellvertreter/in:
_____________________________
__________________________
_____________________________
__________________________
etc.
Begründung:
Nach § 51 Abs. 1 KrO NRW besteht der Kreisausschuss aus mindestens 8 und höchstens 16
Kreistagsmitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Die Stellvertreter/innen
können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat.
Die Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter/innen werden gemäß § 51 Abs. 2 KrO
NRW vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt.
§ 6 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 17.07.2013 bestimmt ergänzend, dass die
Anzahl der Mitglieder des Kreisausschusses zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt wird. Bei der Zahl der Mitglieder zählt der Landrat nicht mit. Gemäß § 6 Abs. der
Hauptsatzung ist für jedes Mitglied ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu
wählen. Bei dessen/deren Verhinderung vertreten sich die anderen Stellvertreter/innen einer Fraktion
untereinander in alphabetischer Reihenfolge.
Den Vorsitz im Kreisausschuss führt gemäß § 51 Abs. 3 KrO NRW der Landrat. Er hat Stimmrecht
im Kreisausschuss.
Der Kreisausschuss wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen oder mehrere
Vertreter/innen des Vorsitzenden. Ergänzend dazu bestimmt § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung, dass der
Kreisausschuss durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte zu wählenden Vertreter/innen des
Vorsitzenden festlegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 i. V. m. § 35 Abs. 3 KrO NRW ist der einstimmige Beschluss des Kreistages
über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages, auf den sich die Kreistagsmitglieder zur
Besetzung der Ausschüsse geeinigt haben, ausreichend. Diese Vorschrift gilt auch für den Kreisausschuss.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der
Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 (Aktenzeichen: 8 C 18.03) verwiesen ("Widerspiegelung der Zusammensetzung des Plenums (= Kreistages) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum in
den Ausschüssen").
-3Der in der letzten Wahlperiode gebildete Kreisausschuss bestand aus 16 ordentlichen und 16 stellvertretenden Mitgliedern zuzüglich Landrat.
Bei der Besetzung dieses Gremiums gilt der allgemeine Grundsatz des § 25 Abs. 2 Satz 3 KrO
NRW, wonach dem Landrat das gleiche Stimmrecht zusteht, wie einem Kreistagsmitglied.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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