Daten
Kommune
Wesseling
Größe
296 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
22.02.16, 17:05
Aktualisiert
22.02.16, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
118/2014 2. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
01.02.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 118/2014 2. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
01.02.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Änderung der Zuständigkeitsordnung
Beschlussentwurf:
Artikel 1
In der Präambel der Zuständigkeitsordnung werden die bisher dort wiedergegebenen Daten über Beschlüsse zur Zuständigkeitsordnung gestrichen und durch das alleinige Datum der heutigen Ratssitzung ersetzt.
Artikel 2
§ 2 - Hauptausschuss - wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt.
Artikel 3
In § 6 wird der bestehende Text durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt.
Artikel 4
§ 7 - Bau- und Vergabeausschuss - wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „gärtnerischer Anlagen der Stadt“ ersetzt durch die Worte „städtischer Grün-,
Frei- und Verkehrsflächen“.
Als neuer Absatz 3 wird angefügt: „Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Dienstleistungen nach
VOL und VOF nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung.“
Artikel 5
§ 8 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz - wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Buchstaben a), b), c) und e) ersatzlos gestrichen. Der Text des bisherigen Buchstaben d) wird unmittelbar hinter die Worte „Der Ausschuss entscheidet über“ angefügt. Der Buchstabe d) wird
gestrichen.
Der Absatz 5 erhält die Fassung: „Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird.
Artikel 6
§ 12 - Zuständigkeiten des Bürgermeisters - wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Ziffern 17 und 18 ersatzlos gestrichen; die nachfolgenden Ziffern rücken in der
Nummerierung auf.
Artikel 7
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Der Ausschuss entscheidet über die im Haushaltsplan für schulische
Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist.“
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Ausschuss entscheidet über die Errichtung, die Änderung und die
Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der
Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung
eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.“
In § 4 wird als neuer Absatz 4 eingefügt: „Ferner entscheidet der Ausschuss über die Zustimmung zu einem/einer gewählten Bewerber/in durch die Schulkonferenz für die Leitung einer Schule. Der Schulträger
kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern.“
Artikel 8
§ 12 - Zuständigkeiten des Bürgermeisters - wird in der bisherigen Ziffer 19 wie folgt geändert:
Die Worte „die gemäß § 4 dem Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften“ werden ersetzt durch die
Worte „die gemäß § 5 dem Kultur- und Partnerschaftsausschuss“.
Sachdarstellung:
1. Vorgeschichte
Zur Sitzung des Rates am 16. Dezember 2014 stand unter TOP 15 die Änderung der Zuständigkeitsordnung
(Vorlage 118/2014 + 118/2014 1. Ergänzung) zur Beratung und Beschlussfassung an.
Eingangs zu dieser Sitzung schlug Herr Bürgermeister Esser vor, den TOP 15 von der Tagesordnung abzusetzen, da ihm aus den Fraktionen signalisiert wurde, dass noch Beratungsbedarf bestehe. Der Rat kam
diesem Vorschlag nach und setzte den TOP von der Tagesordnung ab.
2. Ergänzende Ausführungen
Auf Wunsch aus der CDU-Fraktion wurde in der Folgezeit seitens der Verwaltung auf Grund von Gesprächen mit Fraktionsangehörigen und von hierbei vorgebrachten zwei Satzungsregelungen anderer Städte in
NRW nochmals die Möglichkeit geprüft, dem Bau- und Vergabeausschuss an Stelle der jeweiligen Betriebsausschüsse die Beratungs- und Beschlusskompetenz lediglich zur Vergabe von Aufträgen gemäß der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
zu übertragen.
Das Ergebnis auch dieser verwaltungsinternen Prüfung ist negativ. Die Beteiligung des Bau- und Vergabeausschusses neben dem zuständigen Betriebsausschuss bleibt demzufolge unzulässig. Eine Regelung zu
seiner Beteiligung verstieße gegen geltendes Recht und müsste deswegen gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden.
Auf Wunsch zweier Mitglieder der CDU-Fraktion wurde im April 2015 zusätzlich die Kommunalaufsicht
(Landrat des Rhein-Erft-Kreises) zur Prüfung einer vorgeschlagenen Ergänzungsformulierung bezüglich der
(evtl.) Vergabekompetenz des Bau- und Vergabeausschusses in den Betriebssatzungen der fünf eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ersucht. Der Landrat teilte mit Zwischenbescheid vom 29.06.2015 mit, dass er
zur Thematik eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln eingeleitet habe.
Sobald diese sich geäußert habe, ergehe ein weiterer Bescheid.
Mit Verfügung vom 27.01.2016 teilte der Landrat dann das Ergebnis sowohl seiner Prüfung als auch derjenigen der Bezirksregierung Köln mit.
►
Hiernach wird aufsichtsbehördlich die von der Wesselinger Verwaltung (in der Vorlage 118/2014 und
deren 1. Ergänzung) vertretene Rechtsposition, dass ein anderer Ausschuss (hier: der Bau- und Vergabeausschuss) nicht berechtigt ist, beratend oder gar entscheidend in Angelegenheiten der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, für die ein Betriebsausschuss besteht, tätig zu werden.
Es ist rechtlich unzulässig, die Entscheidungskompetenz des jeweiligen Betriebsausschusses durch
„Verlagerung“ von Teilbereichen auf andere Ausschüsse einzuschränken.
3. Zusammenfassung
Auf Grund sowohl der wiederholten verwaltungsinternen Prüfung und deren Ergebnis als auch der Reaktion
der Kommunalaufsicht sollte nunmehr die Frage der Kompetenzen der Betriebsausschüsse eindeutig und
abschließend geklärt sein; ebenso diejenige des Bau- und Vergabeausschusses.
Der abschließenden Befassung des Rates mit der Änderung der Zuständigkeitsordnung auf der Grundlage
des Beschlussentwurfs in der Vorlage 118/2014 und deren 1. Ergänzung steht nichts mehr im Wege.
Der Übersichtlichkeit halber sind der Beschlussentwurf der Vorlage 118/2014 und dessen Ergänzung in der
Vorlage 118/2014 1. Ergänzung unverändert im Beschlussentwurf dieser Ergänzungsvorlage zusammengefasst. Im Folgenden nochmals beigefügt ist die Synopse bisherige Fassung / neue Fassung in den §§ 2, 4,6,
7, 8 und 12.
Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
(nachfolgend sind nur die Paragrafen aufgeführt, die von der Änderung betroffen sind)
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§2
Hauptausschuss
§2
Hauptausschuss
§ 2 Absatz 2
(letzter Satz)
§ 2 Absatz 2
(letzter Satz)
Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen
Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten
oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Werksausschuss oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind.
Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen
Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten
oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Betriebsausschuss oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind.
§4
Schulausschuss
§4
Schulausschuss
(2) Der Ausschuss entscheidet
a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die
Stadt nicht verpflichtet ist,
b) über die Aufstellung von Richtlinien für die
Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt
nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er
dem Bürgermeister übertragen.
(2) Der Ausschuss entscheidet
a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die
Stadt nicht verpflichtet ist.
b) über die Aufstellung von Richtlinien für die
Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt
nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er
dem Bürgermeister übertragen.
(3) Der Ausschuss entscheidet über die vom
Schulträger nach der 4. AVO zum SchOG - Antrags- und Bestimmungsrechte der Erziehungsberechtigten zur Errichtung oder Umwandlung
von Schulen - zu treffenden Entscheidungen
über das Ergebnis der einzelnen Verfahrensstufen
1. für das Einleitungsverfahren,
2. für das Abstimmungsverfahren,
3. für das Anmeldeverfahren.
(3) Der Ausschuss entscheidet über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung
einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die
Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau
bestehender Schulen, die Einführung und
Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des
Schulträgers, die Änderung der Schulform
und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Ferner entscheidet der Ausschuss über die Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 21a SchVG
für die Besetzung von Stellen der Leiterinnen und
deren ständigen Vertreter/innen an den Grundund weiterführenden Schulen.
(4) Ferner entscheidet der Ausschuss über
die Zustimmung zu einem/einer gewählten
Bewerber/in durch die Schulkonferenz für die
Leitung einer Schule. Der Schulträger kann
die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit
einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern.
§6
Personalausschuss
§6
Personalausschuss
Der Personalausschuss hat beratende Funktion
aufgehoben
in allen Personalangelegenheiten und in Fragen
wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation.
§7
Bau- und Vergabeausschuss
§7
Bau- und Vergabeausschuss
(1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die
Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der
Stadt.
(1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die
Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und städtischer Grün-, Frei- und
Verkehrsflächen.
(2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe
von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten
und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für
die Stadt Wesseling -Vergabeordnung -.
(2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe
von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten
und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für
die Stadt Wesseling -Vergabeordnung-.
(3) Der Ausschuss entscheidet über die
Vergabe von Dienstleistungen nach VOL und
VOF nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die
Stadt Wesseling - Vergabeordnung“
§8
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
§8
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
(2) Der Ausschuss entscheidet über
a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§
14 Abs. 2 BauGB),
(2) Der Ausschuss entscheidet über
a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§
14 Abs. 2 BauGB),
b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs
bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB),
b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs
bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB),
c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des
Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer
3 BauGB), sofern es sich nicht um geringfügige
Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen
sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt,
c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des
Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer
3 BauGB), sofern es sich nicht um geringfügige
Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen
sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt,
d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder
Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigender Änderungen baulicher Anlagen auf
künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen (§ 32 BauGB),
d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder
Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigernder Änderungen baulicher Anlagen auf
künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen (§ 32 BauGB),
e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art
oder des Maßes der baulichen Nutzung oder
sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das
betreffende Grundstück hinaus haben, wenn
diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§
34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB)
liegen.
e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art
oder des Maßes der baulichen Nutzung oder
sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das
betreffende Grundstück hinaus haben, wenn
diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§
34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB)
liegen.
(3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur
(3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur
Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die
öffentliche Auslegung von Bauleitplänen.
Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die
öffentliche Auslegung von Bauleitplänen.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der
Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den
Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die
Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 BauGB.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der
Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den
Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die
Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 BauGB.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung
städtischer Baumaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen, sowie das Stadtbild in erheblicher
Weise berührt wird.
§ 12
§ 12
(1) …
(1) …
(2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die
Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
übertragen:
1. ….
(2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die
Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
übertragen:
1. ….
17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB),
17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB),
18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2
Buchstabe c) dieser Zuständigkeitsordnung der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist,
18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2
Buchstabe c) dieser Zuständigkeitsordnung der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist,
19. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 4 dem
Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften zugewiesen sind,
17. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz,
mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 5 dem
Kultur und Partnerschaftsausschuss zugewiesen
sind,
20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen
von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27-41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -.
18. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen
von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27-41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -.