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Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
296 kB
Datum
08.03.2016
Erstellt
22.02.16, 17:05
Aktualisiert
22.02.16, 17:05

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 118/2014 2. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Zuständigkeitsordnung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 01.02.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 118/2014 2. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 01.02.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Änderung der Zuständigkeitsordnung Beschlussentwurf: Artikel 1 In der Präambel der Zuständigkeitsordnung werden die bisher dort wiedergegebenen Daten über Beschlüsse zur Zuständigkeitsordnung gestrichen und durch das alleinige Datum der heutigen Ratssitzung ersetzt. Artikel 2 § 2 - Hauptausschuss - wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt. Artikel 3 In § 6 wird der bestehende Text durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt. Artikel 4 § 7 - Bau- und Vergabeausschuss - wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „gärtnerischer Anlagen der Stadt“ ersetzt durch die Worte „städtischer Grün-, Frei- und Verkehrsflächen“. Als neuer Absatz 3 wird angefügt: „Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Dienstleistungen nach VOL und VOF nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung.“ Artikel 5 § 8 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz - wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Buchstaben a), b), c) und e) ersatzlos gestrichen. Der Text des bisherigen Buchstaben d) wird unmittelbar hinter die Worte „Der Ausschuss entscheidet über“ angefügt. Der Buchstabe d) wird gestrichen. Der Absatz 5 erhält die Fassung: „Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird. Artikel 6 § 12 - Zuständigkeiten des Bürgermeisters - wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Ziffern 17 und 18 ersatzlos gestrichen; die nachfolgenden Ziffern rücken in der Nummerierung auf. Artikel 7 § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Der Ausschuss entscheidet über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist.“ § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Ausschuss entscheidet über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.“ In § 4 wird als neuer Absatz 4 eingefügt: „Ferner entscheidet der Ausschuss über die Zustimmung zu einem/einer gewählten Bewerber/in durch die Schulkonferenz für die Leitung einer Schule. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern.“ Artikel 8 § 12 - Zuständigkeiten des Bürgermeisters - wird in der bisherigen Ziffer 19 wie folgt geändert: Die Worte „die gemäß § 4 dem Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften“ werden ersetzt durch die Worte „die gemäß § 5 dem Kultur- und Partnerschaftsausschuss“. Sachdarstellung: 1. Vorgeschichte Zur Sitzung des Rates am 16. Dezember 2014 stand unter TOP 15 die Änderung der Zuständigkeitsordnung (Vorlage 118/2014 + 118/2014 1. Ergänzung) zur Beratung und Beschlussfassung an. Eingangs zu dieser Sitzung schlug Herr Bürgermeister Esser vor, den TOP 15 von der Tagesordnung abzusetzen, da ihm aus den Fraktionen signalisiert wurde, dass noch Beratungsbedarf bestehe. Der Rat kam diesem Vorschlag nach und setzte den TOP von der Tagesordnung ab. 2. Ergänzende Ausführungen Auf Wunsch aus der CDU-Fraktion wurde in der Folgezeit seitens der Verwaltung auf Grund von Gesprächen mit Fraktionsangehörigen und von hierbei vorgebrachten zwei Satzungsregelungen anderer Städte in NRW nochmals die Möglichkeit geprüft, dem Bau- und Vergabeausschuss an Stelle der jeweiligen Betriebsausschüsse die Beratungs- und Beschlusskompetenz lediglich zur Vergabe von Aufträgen gemäß der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu übertragen. Das Ergebnis auch dieser verwaltungsinternen Prüfung ist negativ. Die Beteiligung des Bau- und Vergabeausschusses neben dem zuständigen Betriebsausschuss bleibt demzufolge unzulässig. Eine Regelung zu seiner Beteiligung verstieße gegen geltendes Recht und müsste deswegen gem. § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandet werden. Auf Wunsch zweier Mitglieder der CDU-Fraktion wurde im April 2015 zusätzlich die Kommunalaufsicht (Landrat des Rhein-Erft-Kreises) zur Prüfung einer vorgeschlagenen Ergänzungsformulierung bezüglich der (evtl.) Vergabekompetenz des Bau- und Vergabeausschusses in den Betriebssatzungen der fünf eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ersucht. Der Landrat teilte mit Zwischenbescheid vom 29.06.2015 mit, dass er zur Thematik eine Abstimmung mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln eingeleitet habe. Sobald diese sich geäußert habe, ergehe ein weiterer Bescheid. Mit Verfügung vom 27.01.2016 teilte der Landrat dann das Ergebnis sowohl seiner Prüfung als auch derjenigen der Bezirksregierung Köln mit. ► Hiernach wird aufsichtsbehördlich die von der Wesselinger Verwaltung (in der Vorlage 118/2014 und deren 1. Ergänzung) vertretene Rechtsposition, dass ein anderer Ausschuss (hier: der Bau- und Vergabeausschuss) nicht berechtigt ist, beratend oder gar entscheidend in Angelegenheiten der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, für die ein Betriebsausschuss besteht, tätig zu werden. Es ist rechtlich unzulässig, die Entscheidungskompetenz des jeweiligen Betriebsausschusses durch „Verlagerung“ von Teilbereichen auf andere Ausschüsse einzuschränken. 3. Zusammenfassung Auf Grund sowohl der wiederholten verwaltungsinternen Prüfung und deren Ergebnis als auch der Reaktion der Kommunalaufsicht sollte nunmehr die Frage der Kompetenzen der Betriebsausschüsse eindeutig und abschließend geklärt sein; ebenso diejenige des Bau- und Vergabeausschusses. Der abschließenden Befassung des Rates mit der Änderung der Zuständigkeitsordnung auf der Grundlage des Beschlussentwurfs in der Vorlage 118/2014 und deren 1. Ergänzung steht nichts mehr im Wege. Der Übersichtlichkeit halber sind der Beschlussentwurf der Vorlage 118/2014 und dessen Ergänzung in der Vorlage 118/2014 1. Ergänzung unverändert im Beschlussentwurf dieser Ergänzungsvorlage zusammengefasst. Im Folgenden nochmals beigefügt ist die Synopse bisherige Fassung / neue Fassung in den §§ 2, 4,6, 7, 8 und 12. Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling (nachfolgend sind nur die Paragrafen aufgeführt, die von der Änderung betroffen sind) Bisherige Fassung Neue Fassung §2 Hauptausschuss §2 Hauptausschuss § 2 Absatz 2 (letzter Satz) § 2 Absatz 2 (letzter Satz) Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Werksausschuss oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind. Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Betriebsausschuss oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind. §4 Schulausschuss §4 Schulausschuss (2) Der Ausschuss entscheidet a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist, b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen. (2) Der Ausschuss entscheidet a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist. b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen. (3) Der Ausschuss entscheidet über die vom Schulträger nach der 4. AVO zum SchOG - Antrags- und Bestimmungsrechte der Erziehungsberechtigten zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen - zu treffenden Entscheidungen über das Ergebnis der einzelnen Verfahrensstufen 1. für das Einleitungsverfahren, 2. für das Abstimmungsverfahren, 3. für das Anmeldeverfahren. (3) Der Ausschuss entscheidet über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen, als Änderung sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen, die Einführung und Aufhebung des Ganztagsbetriebes, die Bildung eines Teilstandortes, der Wechsel des Schulträgers, die Änderung der Schulform und der Schulart zu behandeln. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Ferner entscheidet der Ausschuss über die Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 21a SchVG für die Besetzung von Stellen der Leiterinnen und deren ständigen Vertreter/innen an den Grundund weiterführenden Schulen. (4) Ferner entscheidet der Ausschuss über die Zustimmung zu einem/einer gewählten Bewerber/in durch die Schulkonferenz für die Leitung einer Schule. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Schulausschusses verweigern. §6 Personalausschuss §6 Personalausschuss Der Personalausschuss hat beratende Funktion aufgehoben in allen Personalangelegenheiten und in Fragen wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation. §7 Bau- und Vergabeausschuss §7 Bau- und Vergabeausschuss (1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der Stadt. (1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und städtischer Grün-, Frei- und Verkehrsflächen. (2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling -Vergabeordnung -. (2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling -Vergabeordnung-. (3) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Dienstleistungen nach VOL und VOF nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung“ §8 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz §8 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (2) Der Ausschuss entscheidet über a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), (2) Der Ausschuss entscheidet über a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB), b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB), c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB), sofern es sich nicht um geringfügige Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt, c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB), sofern es sich nicht um geringfügige Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt, d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigender Änderungen baulicher Anlagen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen (§ 32 BauGB), d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigernder Änderungen baulicher Anlagen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen (§ 32 BauGB), e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück hinaus haben, wenn diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück hinaus haben, wenn diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. (3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur (3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die öffentliche Auslegung von Bauleitplänen. Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die öffentliche Auslegung von Bauleitplänen. (4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB. (4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB. (5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Baumaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird. (5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen, sowie das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird. § 12 § 12 (1) … (1) … (2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. …. (2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. …. 17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB), 17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB), 18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c) dieser Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist, 18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c) dieser Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist, 19. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 4 dem Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften zugewiesen sind, 17. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 5 dem Kultur und Partnerschaftsausschuss zugewiesen sind, 20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27-41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -. 18. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27-41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -.