Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
10.02.12, 21:18
Aktualisiert
10.02.12, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
13/2012
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Oortman
Telefon:
05208/991-260
Datum:
10. Februar 2012
Anregungen und Beschwerden
hier: Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bürgerinitiative „Dichtheitsprüfung – nein danke!“ vom 19.01.2012
Beratungsfolge
Rat
Termin
23.02.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Stellungnahme der Verwaltung
Der Umweltausschuss des NRW-Landtages hat am 14.12.2011 mehrheitlich beschlossen, die Landesregierung solle die Regelung zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG
NRW) aussetzen.
Umweltminister Remmel kündigte darüber hinaus an, dass im Januar 2012 ein Gesetzentwurf zur Änderung
des § 61 a LWG NRW vorgelegt werden soll. In dem Gesetzentwurf solle auch der Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen werden. Mit dieser Rechtsverordnung soll in allen Punkten Klarheit geschaffen werden.
Die Rechtsverordnung soll mit Zustimmung des Landtages erlassen werden.
Die kommunalen Spitzenverbände hatten den Städten und Gemeinden vor diesem Hintergrund zunächst
empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung im Januar 2012 abzuwarten. Erlassene und bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW sollten aufrecht erhalten bleiben, weil § 61 a LWG NRW nach wie vor
gültiges Landesrecht ist und er auch durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am
14.12.2011 keine Änderung erfahren hat.
Die Landesregierung hat zwischenzeitlich den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung
von Abwasserleitungen vorgelegt. Dabei wird eingeräumt, dass die bisherigen Regelungen der Dichtheitsprüfung nicht praktikabel und bürgerfreundlich umzusetzen sind. Darüber hinaus hält das Land aber an der
grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung eines funktionsfähigen und betriebssicheren Zustands der Abwasserkanäle fest.
Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung sind:
1. In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffentlichen wie der
privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt.
2. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und wann bestehende
Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauschalierter Form
abhängig sein. Insoweit wird vorgeschlagen, auf die Anzahl der Wohneinheiten als generalisierendes Kriterium abzustellen.
-2-
3. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten ist:
o Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre.
o Variante 2: eine Prüfung nur notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere
Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen.
Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parlamentarischen Beratungen mit den
Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwarten.
4. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb von
Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre.
5. Wer vor dem Fristende (2020 / bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt oder bereits
durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung.
6. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit
gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen.
Unter Würdigung der vg. Ausführungen ist nunmehr davon auszugehen, dass die örtlichen Satzungen sowohl im Hinblick auf die jeweiligen Fristen, als auch auf den grundsätzlichen Geltungsbereich (alle
Grundstücke) zukünftig keinen Bestand mehr haben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde hebt die vorliegenden Satzungen zur Abänderung bei Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen zunächst auf, um die Rechtskraft des Gesetzentwurfes bzw. der
Rechtsverordnung abzuwarten und sodann auf rechtssicherer Grundlage neu zu entscheiden.
Schemmel
Anlage:
Schreiben der Bürgerinitiative vom 19.01.2012