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Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden hier:Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bürgerinitiative „Dichtheitsprü-fung – nein danke!“ vom 19.01.2012)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
23.02.2012
Erstellt
10.02.12, 21:18
Aktualisiert
10.02.12, 21:18
Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden
hier:Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bürgerinitiative „Dichtheitsprü-fung – nein danke!“ vom 19.01.2012) Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden
hier:Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bürgerinitiative „Dichtheitsprü-fung – nein danke!“ vom 19.01.2012)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache zur Sitzung des Rates 13/2012 der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Herr Oortman Telefon: 05208/991-260 Datum: 10. Februar 2012 Anregungen und Beschwerden hier: Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bürgerinitiative „Dichtheitsprüfung – nein danke!“ vom 19.01.2012 Beratungsfolge Rat Termin 23.02.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Stellungnahme der Verwaltung Der Umweltausschuss des NRW-Landtages hat am 14.12.2011 mehrheitlich beschlossen, die Landesregierung solle die Regelung zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) aussetzen. Umweltminister Remmel kündigte darüber hinaus an, dass im Januar 2012 ein Gesetzentwurf zur Änderung des § 61 a LWG NRW vorgelegt werden soll. In dem Gesetzentwurf solle auch der Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen werden. Mit dieser Rechtsverordnung soll in allen Punkten Klarheit geschaffen werden. Die Rechtsverordnung soll mit Zustimmung des Landtages erlassen werden. Die kommunalen Spitzenverbände hatten den Städten und Gemeinden vor diesem Hintergrund zunächst empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung im Januar 2012 abzuwarten. Erlassene und bestehende Satzungen zu § 61 a LWG NRW sollten aufrecht erhalten bleiben, weil § 61 a LWG NRW nach wie vor gültiges Landesrecht ist und er auch durch den Beschluss des Umweltausschusses des Landtages am 14.12.2011 keine Änderung erfahren hat. Die Landesregierung hat zwischenzeitlich den Entwurf für eine Rechtsverordnung für die Funktionsprüfung von Abwasserleitungen vorgelegt. Dabei wird eingeräumt, dass die bisherigen Regelungen der Dichtheitsprüfung nicht praktikabel und bürgerfreundlich umzusetzen sind. Darüber hinaus hält das Land aber an der grundsätzlichen Pflicht zur Sicherstellung eines funktionsfähigen und betriebssicheren Zustands der Abwasserkanäle fest. Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung sind: 1. In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffentlichen wie der privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt. 2. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauschalierter Form abhängig sein. Insoweit wird vorgeschlagen, auf die Anzahl der Wohneinheiten als generalisierendes Kriterium abzustellen. -2- 3. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten ist: o Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre. o Variante 2: eine Prüfung nur notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen. Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parlamentarischen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwarten. 4. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre. 5. Wer vor dem Fristende (2020 / bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt oder bereits durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung. 6. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen. Unter Würdigung der vg. Ausführungen ist nunmehr davon auszugehen, dass die örtlichen Satzungen sowohl im Hinblick auf die jeweiligen Fristen, als auch auf den grundsätzlichen Geltungsbereich (alle Grundstücke) zukünftig keinen Bestand mehr haben. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde hebt die vorliegenden Satzungen zur Abänderung bei Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen zunächst auf, um die Rechtskraft des Gesetzentwurfes bzw. der Rechtsverordnung abzuwarten und sodann auf rechtssicherer Grundlage neu zu entscheiden. Schemmel Anlage: Schreiben der Bürgerinitiative vom 19.01.2012