Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
195 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
29.02.12, 08:55
Aktualisiert
29.02.12, 08:55
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“
im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB)
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: Satzung März 2012
Änderungen gegenüber dem Entwurf November 2011 sind in kursiv.
Seite: 1
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
Inhaltsverzeichnis
A
B
C
D
E
F
G
H
Seite
Übersichtskarte Maßstab: 1:5000
Präambel
Planzeichnung Maßstab: 1:1000
Planzeichenerklärung / Festsetzungen
Textliche Festsetzungen
Hinweise
Örtliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
Verfahrensvermerke
003
004
005
006
007
009
010
011
Begründung
I
Änderung des Bebauungsplanes
12
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
12
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung
12
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
12
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
12
II
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
12
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund u. Bodenverhältnisse
12
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
13
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
13
II.◌۫ 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13 a BauGB
13
III
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
III.˚2 Art und Maß
Grundstücksfläche
der
14
14
baulichen
Nutzung,
Bauweise
und
überbaubare
14
III. 3 Öffentliche Grünflächen / Spielplatzfläche
15
III. 4 Einfriedung, Beschränkung der Ein- und Ausfahrten
15
III.˚5 Verkehrsflächen, Leistungsrechte
16
III. 6 Ver- und Entsorgung
16
III. 7 ÖPNV
17
III. 8 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung, Umweltbericht, Artenschutz
17
III. 9 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
18
IV.
Sonstiges
19
Anlage: Skizze zur Lage / Höhe der Einfriedungen
Seite: 2
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Übersichtskarte, siehe Anlage
© Geobasisdaten DGK 5
Kreis Lippe, 10-NZR-942
Seite: 3
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
B
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde Leopoldshöhe die 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/01 “Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem.
§ 13 a BauGB), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, ________________
________________________
Bürgermeister
Hinweis zur Begründung
Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum
Satzungsbeschluss vor.
Leopoldshöhe, den__________________
__________________________
Bürgermeister
Seite: 4
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Planzeichnung, siehe Anlage
Seite: 5
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D
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
Reines Wohngebiet
WR
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
max. GRZ 0,3
Grundflächenzahl
max. GFZ 0,3
Geschoßflächenzahl
I
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Höhe baulicher Anlagen
TH
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bezugspunkt 124,00 m ü.NN (§18 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
o
offene Bauweise
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
nur Einzelhaus zulässig
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
2 WE
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Baugrenze
(§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Bereich ohne Ein- und Ausfahrten
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Flächen für Versorgungsanlagen
Unterirdisches Mittel- / Niederspannungskabel
(§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
Sonstige Planzeichen
mit Leitungsrecht belastete Fläche
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplans
(§9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von
Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes
FD / SD
FD = Flachdach
SD = Satteldach
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E
Textliche Festsetzungen
Teilbereich 1
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Für die Grundstücksgrenze entlang der Waldstraße gelten folgende
Einzelregelungen:
1.
Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen
gehören auch Eingangstore.
2.
Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, sind
mindestens 1,50 m von der Grundstücksgrenze abzusetzen.
Ausnahme:
Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm,
können einmalig an der Grenze zu dieser Straße auf einer Länge von
2,55 m bis zu einer Höhe von 2,00 m errichtet werden, wenn diese
mindestens 65 cm von der Grenze zur Waldstraße abgesetzt werden.
3.
Soweit ein Zwischenraum von der Einfriedung zum Verkehrsraum der
Waldstraße entsteht, ist dieser mit einheimischen Sträuchern,
Bodendeckern und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen.
4.
Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer,
Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke
auszuführen.
5.
Ein- und Ausfahrten entlang der Waldstraße sind unzulässig. Zu- und
Ausgänge für Personen, in einer Breite bis zu 2,0 m, sind zulässig.
2) Für alle übrigen Einfriedungen gilt:
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an
der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die
Einfriedung ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder
lebende Hecke auszuführen.
Zu den Einfriedungen gehören Eingangs- oder Einfahrtstore.
Alle übrigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes
rechtskräftigen Änderungen gelten für den Teilbereich 1 weiterhin.
bzw.
der
Teilbereich 2 (Flurstück 804, Flur 8 ,Gemarkung Greste)
1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO)
Reines Wohngebiet: WR – I – offene Bauweise, GRZ 0,3; GFZ 0,3
Es ist ein Einzelhaus zulässig.
2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Es sind maximal 2 Wohnungen zulässig.
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
a) Bodenbefestigungen, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie
Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein
Betonunterbau nicht zulässig.
b) Garagen, Carports und Stellplätze
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen.
Zwischen Garagen / Carports und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zuund Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein.
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c) Nebenanlagen
Gemäß § 23 (5) BauNVO können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen in Sinne des § 14 BauNVO zugelassen
werden.
d) Bauliche Anlagen auf den mit Leitungsrechten belasteten Flächen
Aufgrund des öffentlichen Abwasserkanals sind bauliche Anlagen (z.B.
Garagen, Carports, Nebenanlagen) nicht zulässig.
4. Äußere Gestaltung des Baukörpers
(§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. §86 BauO NW)
a) Traufhöhe (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr.4 und § 18 Abs. 1 BauNVO):
Bei Satteldach TH = 4,50 m
Bei Flachdach TH = 3,80 m
Der untere Bezugspunkt für die Traufhöhe wird mit 124 m ü. NN
festgeschrieben. Der Bezugspunkt ist in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Beim Satteldach ist der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe der
Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der
Dachhaut.
Beim Flachdach ist der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe die Oberkante
der Attika.
b) Dachformen (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Zulässige Dachformen sind Satteldächer und Flachdächer.
Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für Anbauten, Garagen und
Carports.
c) Dachneigung (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Satteldach bis 40˚.
e) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten
(insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel, Nebengiebel) und Dacheinschnitte
(§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)
Dachaufbauten sind ab 30˚ Dachneigung flach abgedeckt zulässig.
Dachaufbauten sind ab 35˚ Dachneigung wahlweise als Schlepp- oder
Giebelgaube zulässig.
Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitt müssen einen seitlichen Abstand
einhalten. Bei Satteldächern ist dies –gemessen von der
Gaubenoberkante– mind. 1,50 m vom Ortgang.
Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der
Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen
vorzusehen.
Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind
mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben
bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer
konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
1) Für das Flurstück 804 gelten folgende Einzelregelungen:
1.
Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen
gehören Eingangs- oder Einfahrtstore.
2.
Einfriedungen parallel zur Waldstraße bzw. Heinestraße, die höher
sind als 80 cm, sind mindestens 1,50 m von der Grundstücksgrenze
abzusetzen.
3.
Soweit ein Zwischenraum von der Einfriedung zum Verkehrsraum der
Waldstraße bzw. Heinestraße entsteht, ist dieser mit einheimischen
Sträuchern, Bodendeckern und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen.
4.
Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer,
Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke
auszuführen.
5. Leitungsrecht
Zur Sicherung des vorhandenen Abwasserkanals auf dem Flurstück 804 wird
ein Leitungsrecht festgesetzt.
6. Ein- und Ausfahrten für das Flurstück 804
Die Ein- und Ausfahrt zu dem Flurstück 804 hat von der Waldstraße zu erfolgen.
Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen. Die Pflanzbuchten in der Waldstraße sind zu
beachten.
F
Hinweise
1. Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
2. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde
(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenfärbungen, Knochen, Fossilien)
entdeckt werden, §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmale, hier Lippisches
Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0, Fax: 05231 /
9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unveränderten
Zustand zu belassen.
3. Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993)
soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies
technisch möglich ist. Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden kann, ist nach § 4 Krw/AbfG in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im
Sinne des § 4 Krw/AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden.
4. Frischwasserversorgung
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an die Frischwasserleitung in der
„Heinestraße“.
Somit
sind
ggf.
private
Leitungsrechte
bis
zur
Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Die Details sind mit dem Fachbereich IV Gemeindebetrieb - Wasserwerk abzustimmen
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
5. Versorgungsanlagen
Westlich angrenzend an den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
befindet sich auf dem Flurstück 606 eine Versorgungsanlage, hier
Umspannstelle der Firma E-On Westfalen Weser GmbH.
6. Schmutzwasserableitung / Niederschlagsableitung / Nutzung des
Niederschlagswassers
Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Mischwasserkanal in der
„Heinestraße“ bzw. an den über das Flurstück 804 verlaufenden Kanalabschnitt.
Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen.
Die Nutzung des Niederschlagswassers wird empfohlen, z.B. durch
Regenwassernutzungsanlagen. Die Details sind mit dem Fachbereich IV Gemeindebetrieb - Abwasserwerk abzustimmen.
7. Deutsche Telekom
Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden.
8. Stromversorgung
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma E-On
Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen
ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen
zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Servicestelle Regional Lage,
Tel: 05232 / 9536-3522. E-On Westfalen Weser GmbH weist auf die
Bestimmungen der VDE und DVGW in der jeweils gültigen Fassung hin. U.a.
sind die Schutzstreifen der Leitungen nicht zu überbauen und mit Tiefwurzlern
zu bepflanzen. Rückfragen hierzu sind an die Servicestelle Regional Lage zu
stellen.
G
Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen
1. Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes.
Verstöße
gegen
die
gestalterischen
Festsetzungen
gelten
als
Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW.
2. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) in der
aktuellen Fassung
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H.
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
17.03.2011
aufgestellt
worden.
Die Planungsunterlagen
für den Geltungsbereich
des Planes auf der
Grundlage der Flurkarte
M. 1:1000 entsprechen
dem Stand v.
__________________
Detmold,
Kreis Lippe
Im Auftrag
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung
und
Kataster
© Kreis Lippe, Vermessung
und Kataster, 10-NZR-958
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
17.03.2011 dem Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt und seine
öffentliche
Auslegung
gem. §3 Abs. 2 und §13
BauGB beschlossen.
Der
Aufstellungs- Ort und Dauer der
beschluss wurde am
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
30.05.2011
30.05.2011
Detmold,
ortsüblich
bekannt bekannt gemacht.
gemacht.
Der Entwurf des BebauKreis Lippe
ungsplanes und der
Im Auftrag
Leopoldshöhe,
Begründung haben vom
07.06 bis 08.07.2011
Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 3 Abs. 2 und
Vermessung
und
§ 13 BauGB öffentlich
Kataster
ausgelegen.
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan
ist gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe
am _________________
als Satzung beschlossen
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Fachbereich
III
Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Leopoldshöhe,
Auslegung
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß § 10 (3)
BauGB
am
_____________
im
Bekanntmachungskasten
am
Rathaus
der
Gemeinde Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am____________
rechtverbindlich
geworden.
Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Seite: 11
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
I
Änderung des Bebauungsplanes
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bildet der Raum AsemissenGreste einen Siedlungsschwerpunkt im südlichen Gemeindegebiet. Insofern leiten sich
hieraus auch Aufgaben für die zukünftige städtebauliche Entwicklung ab.
Die unverändert anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen lässt verfügbare Baugebiete
ständig kleiner werden. Bisher unausgenutzte Flächen innerhalb der bebauten Ortsteile
sind daher in Anspruch zu nehmen, somit wird hier eine Nachverdichtung und gleichzeitig
eine Steigerung des Angebots an Wohnbaufläche im südlichen Gemeindgebiet vorgenommen. Auf dem Flurstück 804 wird erstmalig ein Baufenster festgesetzt. Für die
bisherige öffentliche Grünfläche als Spielplatzfläche und ihre Nutzungen wird aufgrund der
Realisierung des Mehrgenerationenspielplatzes im Bebauungsplangebiet 04/10
„Waldstraße“ kein direkter Bedarf mehr gesehen.
In Zusammenhang mit dem vorgenannten Neubaugebiet Waldstraße entstand bei
Anwohnern an der Straße „Waldstraße“ das Bedürfnis, ihre Gärten und somit sich selber
vor den Belastungen aus dem veränderten Verkehrsaufkommen zu schützen. Dem
möchte die Gemeinde entsprechen, weshalb die Festsetzungen für Einfriedungen in
diesem Bereich der Situation angepasst wurden.
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt
geändert mit der 18. Änderung vom 26.03.2007, stellt den Änderungsbereich bereits als
Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WR – stimmt
daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein.
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Greste, Flur 8.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch das Feuerwehrgebäude an der Waldstraße und dem Garagenhof
zwischen Heinestr. und Waldstraße
• im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung der Kantstraße
• im Süden durch einen Grünzug entlang des Eselsbach mit Fußweg
• im Westen durch die angrenzende Wohnbebauung der Heinestr. / Stormstr.
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 5.200 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite -Anlage- beigefügt.
II.
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse
Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Greste in einem Wohngebiet mit
überwiegend Reihen- und Einfamilienhäusern. In mittelbarer Nähe befinden sich ein
Grünzug, der als Naherholungsgebiet dient.
Südlich des Plangebietes befindet sich das Neubaugebiet Waldstraße.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägt. Im
Norden des Änderungsbereiches schließen sich vereinzelte größere Gebäude an, hier
Feuerwehrhaus oder Gaststätte. Die Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer
aus. Vorherrschend ist hier die Ausprägung als Satteldach. Der nördlich angrenzende
Garagenhof ist mit einem Flachdach versehen worden.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte
Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley-Parabraunerde an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden
geprägt.
Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf dem
selben Bodentyp gründet.
Das neu entstehende Baugrundstück an der Heinestraße fällt von Norden in Richtung
Süden ab. Es wird eine Grundstücksvermessung empfohlen.
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
Die Flurstücke 468 und 1228 (beide Öffentliche Verkehrsflächen), befinden sich im
Eigentum der Gemeinde. Ebenso das neu entstehende Baugrundstück auf dem Flurstück
804. Alle übrigen Grundstücke befinden sich in Privateigentum.
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Änderungsbereich ein WR (Teilbereich 2)
fest. Diese Baugebietsart wird übernommen bzw. nicht verändert. An die bestehende
Bebauung schließt ein Naherholungsbereich an.
Gegenüber der Entstehung der Wohnsiedlung in den 1960ger Jahren hat sich das
Verkehrsaufkommen verändert. Einerseits durch die allgemeine gesellschaftliche
Veränderung, andererseits auch durch das Neubaugebiet im Bereich Waldstraße / Grester
Straße. Die dort geschaffenen Wohnhäuser wie auch die Gemeindebedarfseinrichtungen
für Jugend, Kultur und Sport bringen zusätzlichen Verkehr in den Bereich. Diese
Veränderung wird als absolut vertretbar hinsichtlich der rechtlichen Immissionssituation
beurteilt. Es wird jedoch ohne weiteres anerkannt, dass für die Anwohner sich die
grundsätzliche Lärmsituation verändert hat. Dem entsprechend folgt die Gemeinde
Leopoldshöhe einem Antrag zur Änderung der Festsetzung bzgl. Einfriedungen innerhalb
des vorliegenden Geltungsbereiches.
II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem.
§ 13 a BauGB
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 04/01 „Mackenbrede“
(Rechtskraft 1964) als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Teilbereich 1 und als öffentliche
Grünfläche im Teilbereich 2 festgesetzt. Des Weiteren ist die 9. Änderung des
Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1995 heranzuziehen.
Mit Rechtskraft des o.g. Gesetzes sollen notwendige Anpassungsmaßnahmen u.a. von
bestehenden B-Plänen, bei Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen, erleichtert
bzw. beschleunigt werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht davon aus, dass die angestrebte B-Planänderung die Rahmenbedingungen erfüllt.
Mit der vorliegenden Planung wird eine Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen angestrebt, verbunden mit einem schonenden Umgang mit Grund und Boden, weshalb das o.g.
Gesetzt zur Anwendung kommt. Des weiteren unterschreitet die Planung den vorgegebenen Schwellenwert für die GRZ von 20.000 qm. Eine Pflicht zur UmweltverträglichkeitsSeite: 13
10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
prüfung ist nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b
genannten Schutzgüter ersichtlich.
Für die Aufstellung eines B-Planes bzw. dessen Änderung, die diese Vorgaben berücksichtigt, ist das „beschleunigte Verfahren“ gem. § 13 a (2) BauGB anwendbar. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht daher von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden ab. Für die Verfahrensabwicklung wird auf § 13 BauGB verwiesen. Die BPlanänderung entspricht weiterhin dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum wird mit der Planung in angemessener Weise
Rechnung getragen. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB bestimmt für bestandsorientierte Bebauungspläne keine Erforderlichkeit eines Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft. Da die
Vorschriften auch für die Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wird diese Möglichkeit
auf die vorliegende Planung angewandt. Für die bisherige öffentliche Grünfläche, welche
umgewandelt wird in Baufläche, erfolgt gem. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB kein Ausgleich.
III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die Nachhaltigkeit an
Grund und Boden für zukünftige Generationen bewahrt.
Die gestalterischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben durch die
vorliegende Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und vertieft.
Maßgebend für die gestalterische Entwicklung im Geltungsbereich ist die 9. Änderung des
Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1995. Die dortigen Vorgaben werden für das
Flurstück 804 übernommen und der Umgebungssituation angepasst. Hierdurch fügt sich
die neue Bebauung in die bestehende Bebauung schonend ein.
Die Festsetzung bzgl. der Einfriedung trägt dem Bedürfnis Rechnung, eine städtebaulich
verträgliche Abgrenzung des privaten Freiraumes zeitgemäß umzusetzen.
III. 2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche, Baugestaltung (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§1, 4, 16,
22, 23 BauNVO)
Für Teilbereich 2
Die GRZ von 0,3 bleibt unter dem vorgegebenen Höchstwert laut § 17 BauNVO. Die GFZ
wird dem angepasst. Es wird ein „Reines Wohngebiet“ in eingeschossiger, offener
Bauweise festgesetzt. Darüber hinaus wird nur ein Einzelhaus zugelassen. Die
festgesetzte Traufhöhe von 4,50 m (gemessen von 124 m ü.NN) ist im vollen Maße
anwendbar. Neben der Festsetzung Satteldach wird ebenfalls die Dachform Flachdach
zugelassen. Für diese Dachform wird eine Traufhöhe von 3,80 m festgesetzt. Die künftige
Bebauung fügt sich in den gewachsenen Bestand an den Straßen „Heinestr. / Stormstr.“
und „Waldstraße“ ein. Mit der Festsetzung Flachdach wird kein neuer Dachtyp eingeführt,
sondern sich an dem nördlich des Flurstück 804 angrenzenden Garagenhof mit Flachdach
orientiert. Die Umsetzung eines Wohnhauses mit Flachdach als städtebaulich markanter
Punkt ist erwünscht, jedoch soll dadurch keine räumliche Dominanz entstehen. Aufgrund
dieser Überlegung bleibt die Traufhöhe des Flachdaches unter dem des Satteldaches.
Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für Anbauten, Carports und Garagen.
Die Gliederung des Satteldachs mit Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften
vorgegeben. Es werden die bestehenden Festsetzungen der 9. Änderung übernommen,
um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in den Bestand
sicherzustellen.
Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine schonende
Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhaus mit max. einer zweiten Wohneinheit entstehen wird, aber kein Mehrfamilienhaus.
Dieser Gebäudetyp würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
wird, überschreiten. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung der verkehrlichen und
räumlichen Situation der öffentlichen Straßen „Heinestraße / Waldstraße“ vermieden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen und Carports sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben Garagen /
Carports einen Abstand von mind. 5 m, als Stau- und Rangierraum für ggf. ein weiteres
Fahrzeug, einzuhalten.
Der untere Bezugspunkt für die Traufhöhe bezieht sich auf die Kanaldeckelhöhe in der
Heinestraße mit entsprechendem Symbol in der Planzeichnung und wird mit 124 m ü.NN
festgelegt. Damit orientiert sich die Höhe des Neubaues an den vorhandenen
Reihenhäusern entlang der Heinestraße.
III. 3 Öffentliche Grünfläche / Spielplatzfläche
Der Teilbereich 2 ist bisher als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz
festgesetzt. Die Spielplatzfläche ist mit einem Boule-Platz sowie einem Schachbrett mit
Bänken und Truhen für Schachspielfiguren ausgestattet. Diese Einrichtungen wurden
bevorzugt von Senioren genutzt.
In dem südlich an den hiesigen B-Planänderungsbereich (ca. 300 m Luftlinie)
angrenzenden B-Plan „Waldstraße“ ist eine ca. 5.000 qm große Spielplatzfläche
festgesetzt und z.Z. in der Realisierung. Auf diesem im Bau befindlichen
Mehrgenerationenspielplatz wird eine Dreifach-Boulebahn entstehen.
Das Schachbrett wird verlegt auf den Spielplatz Grabbestraße, dieser liegt ca. 100 m
nördlich vom Flurstück 804.
Die Funktionen der öffentlichen Spielplatzfläche werden somit nicht unterbunden sondern
räumlich verlagert. Die neue Zuordnung der Nutzungen auf zwei Flächen sowie die damit
verbundene räumliche Veränderung bzgl. Erreichbarkeit wird als vertretbar eingestuft.
Die Umnutzung der Spielplatzfläche zu Bauland entspricht auch den Vorstellungen der
Gemeinde Leopoldshöhe, fortlaufende Unterhaltungskosten möglichst gering zu halten.
Bei Veräußerung bzw. Nutzung als Bauland entfällt der gemeindliche Pflegeaufwand.
III. 4 Einfriedung, Beschränkung der Ein- und Ausfahrten
(gem. §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Für Teilbereich 1 und 2
Der Ursprungsbebauungsplan ist 1964 rechtskräftig geworden. Die getroffene Festsetzung
zu Einfriedungen war damals allgemein üblich. Eine entsprechende Satzung von der
Gemeinde Greste ist jedoch nicht rechtskräftig geworden.
Der B-Plan von 1964 enthält keine Vorgaben zu Höhen von Einfriedungen. Die
Bauordnung NRW ist daher ohne B-Planänderung maßgebend. Diese gibt als maximale
Höhe an Grundstücksgrenzen 2,00 m vor. Einfriedungen zu öffentlichen Straßen in einem
Abstand von 3,00 m zu diesen haben jedoch eine Höhe von 1,00 m nicht zu überschreiten.
Einfriedungen,
die
Höher
sind
als
diese
beiden
Maßvorgaben,
sind
baugenehmigungspflichtig.
Einfriedungen haben gestalterischen Einfluss auf das Ortsbild. Soweit der Bedarf besteht,
Vorgaben hierzu zu machen, ist dieses als planerische Aufgabe der Kommune zu
bewerten. Hinzu kommt, dass durch die bereits beschriebene veränderte
Verkehrssituation, ein Bedürfnis bei den Anliegern deren Gartenfläche an die Waldstraße
angrenzt besteht, diese abzuschirmen. Zwischen diesen beiden Belangen, hat sich die
Gemeinde zu folgenden Kompromiss entschlossen:
Im Bereich des Straßenraumes dürfen die Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über OK
natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Damit soll verhindert werden, dass
eine völlige Abschottung der Grundstücke zur Straße hin entsteht, z.B. durch hohe Mauern
und Zäune. Die Vorgaben zur Gestaltung der Einfriedungen tragen dazu bei, dass in
diesen Bereichen ein gestalterisch positives Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell
und räumlich vertretbar. Die Einfriedungshöhe von 0,80 m berücksichtigt besonders die
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
Augenhöhe und Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit
unterstützt, da Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für Autofahrer bleiben.
Mit Änderung der textlichen Festsetzungen, in dem Sinne, dass entlang der Waldstraße
die Höhe von 2,00 m für Einfriedungen zugelassen werden, ist es aufgrund des
„Durchgangsverkehr“ erforderlich, Zufahrten von der Waldstraße auszuschließen. Damit
würde dem Aspekt der Verkehrssicherheit entsprochen, denn 2 m hohen Einfriedungen
stellen auch bei Einhaltung eines Grenzabstandes eine Sichtbehinderung beim Ausfahren
dar.
Zu- und Ausgänge für Fußgänger / Radfahrer werden dagegen in beiden Bereichen
zugelassen. Ihre Breite wird auf 2 m begrenzt, um klarzustellen, dass ausschließlich eine
Nutzung durch Personen angestrebt wird.
Des Weiteren ist ein größeren Abstand mit Einfriedungen, die Höher sind als 80 cm, zur
Waldstraße bzw. Heinestraße einzuhalten. Dieser Abstand bietet sich für Bepflanzungen
an. Der Abstand sowie die Eingrünung nimmt der Einfriedung nach Ansicht der Gemeinde
deren „Massivität“, welche durch die Höhe bewirkt wird.
Die Ausnahmeregelung im Teilbereich 1 setzt sich speziell mit dem Verhältnis
Einfriedungshöhe und deren Abstand zur Waldstraße auseinander. Dabei ist es möglich,
den Abstand der Einfriedung zur Waldstraße für jedes Baugrundstück einmalig auf
65 cm auszugestalten. Bedingung dafür ist, dass die Länge von 2,55 m für den Abschnitt,
der den 65 cm Abstand beansprucht, nicht überschritten wird. Die Einfriedungshöhe ist für
den Abschnitt, der den 65 cm Abstand beansprucht auf 81 cm bis 2,00 m festgelegt.
Die Gemeinde hat sich zu dieser Ausnahmeregelung entschieden, da mit der
Ausnahmeregelung ein vorspringen der Einfriedung auf einer Länge im Verhältnis zur
vorhandenen Grundstückbreite ermöglicht wird, die gestalterisch zwar wahrnehmbar ist,
jedoch keine „massive“ oder „schluchtenartige“ Wirkung in Bezug auf den Straßenzug der
Waldstraße (hier Teilbereich 1) befürchten lässt.
Die Zufahrt für das Flurstück 804 ist über die Waldstraße gesichert und verpflichtend. Die
Begründung zum Ausschluss von Ein- und Ausfahrten im Bereich der Heinestraße ist der
Örtlichkeit und der Zunahme der Privatfahrzeuge pro Haushalt geschuldet. Weiterhin hat
sich die Feuerwehr für eine Zuwegung von der Waldstraße ausgesprochen. Die
Zufahrt(en) für den Teilbereich 2 sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -,
Fachgebiet Straßenbau abzustimmen.
III. 5 Verkehrsflächen, Leistungsrechte
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB)
Auf dem Flurstück 804 wird aufgrund des dort verlaufenden öffentlichen Abwasserkanals
ein Leitungsrecht festgesetzt. Beiderseits des Abwasserkanals können / dürfen keine
bauliche Anlagen mit Gründungen errichtet werden, da die Gefahr besteht, das der
öffentliche Kanal beschädigt wird.
III. 6 Ver- und Entsorgung
a) Gewässer
Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet
bekannt. Südlich des Geltungsbereiches verläuft der Eselsbach.
b) Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der Örtlichkeit nicht gerechnet.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
c) Schmutzwasserableitung / Niederschlagswasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung / Niederschlagswasserableitung im Teilbereich 2 ist das
vorhandene Kanalnetz (Mischsystem) in der Heinestraße zu nutzen. Dieses ist
ausreichend dimensioniert. Die Pumpstation Greste und die Kläranlage Schuckenbaum ist
entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik.
Die
Beschaffenheit
des
Niederschlagswassers
im
Geltungsbereich
der
Bebauungsplanänderung wird als normal verschmutzt angesehen.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Mischsystem, gem.
§ 51a Abs. 4 S 1 LWG, ist die vorliegende Planung aufgrund der besonderen Situation von
der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah
in ein Gewässer einzuleiten, ausgenommen.
d) Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen
sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Der Anschluss für den
Teilbereich 2 ist von der Heinestraße vorzusehen. Details sind mit dem Wasserwerk der
Gemeinde Leopoldshöhe abzustimmen.
e) Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Planungsgebetes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation ist möglich. Die Lage der Leitungen ist zu beachten (s.
Hinweise).
f) Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
g) Denkmalpflege / Denkmalschutz
Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt. Wenn
dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde entdeckt
werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, anzuzeigen.
III. 7 ÖPNV
Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist durch die
bestehenden Haltestelle Waldstraße mit dem ÖPNV ausreichend erschlossen.
III. 8 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung / Umweltbericht /
Artenschutz
Die angestrebte Nachverdichtung wäre bei einer Betrachtungsweise gem. § 34 BauGB
bereits zuvor zulässig gewesen. Aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gem. § 13 a BauGB und den damit zu erfüllenden Rahmenbedingungen ist kein Ausgleich
erforderlich. Dieses wird von der Überlegung getragen, dass jede Innenentwicklung sich
für die Natur und Landschaft ökologisch vorteilhafter darstellt als eine Entwicklung in den
Außenbereich.
Die zukünftig beanspruchte Fläche des Teilbereichs 2 wird derzeit als öffentliche
Grünfläche genutzt. Sie ist überwiegend als Rasenfläche ausgestaltet, mit vereinzelten
Bäumen und einer das Flurstück 804 einfassenden Hecke. Für die Umweltbelange lässt
sich insgesamt feststellen, insbesondere für die Schutzgüter Arten und
Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild, dass kein
besonderer Schutzbedarf erkannt wird. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist
nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten
Schutzgüter ersichtlich.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
Durch die vorgesehene Nutzung wird es jedoch auf den beschriebenen Flächen zu
Beeinträchtigungen kommen. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine
Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind, eine
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unterbleibt und eine günstige
Erschließung gewährleistet wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar
angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen
wären. Gleichzeitig wird mit Grund und Boden sparsam umgegangen. U.a deshalb, weil
für die Nachverdichtung keine zusätzlichen Straßen und damit weitere versiegelte Flächen
benötigt werden.
Von gemeindlicher Seite wird aufgrund der Informationen im @LINFOSLandschaftsinformationssystem davon ausgegangen, dass das Planvorhaben keine
artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände auslöst. Eine vertiefende Prüfung der
Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich.
III. 9 Bodenverhältnisse / Bodenschutz
a) Altlasten
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in
Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über
Altablagerungen und Altlasten vor.
b) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der
Brachflächen
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Freiflächen im
Außenbereich in Anspruch genommen. Dem Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund
und Boden (§1a (2) BauGB) wird Rechnung getragen. Die Flächeninanspruchnahme
sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang festgelegt worden, der sich genau mit
den festgesetzten Maßen im jetzt gültigen Bebauungsplan deckt.
Dies entspricht dem Aspekt der Nachverdichtung und der Innenentwicklung.
c) Erhalt schutzwürdiger Böden
Im Änderungsgebiet ist gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley anzutreffen. Die Bodenart wird durch einen hohen
Lehmanteil der Böden geprägt. Da der Boden im Plangebiet bereits anthropogen überformt ist und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliegt, bestehen keine Bedenken für
eine Ausweitung der überbaubaren Fläche (Wohnbaufläche).
d) Bodenaushub
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m §3a Abs. 2
der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des
Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen.
e) Kennzeichnung
Im Plangebiet selbst und im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes sind keine Altablagerungen bekannt. Eine Kennzeichnung ist daher nicht notwendig.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
IV. Sonstiges
a) Flächenbilanz
Flächennutzung
Bruttobauland
Allgemeines Wohngebiet
davon überbaubare Fläche
Verkehrsflächen
Ca. Fläche [m²]
870
870
240
788
b) Verfahren / Änderungen
Auf eine frühzeitige Beteiligung wurde verzichtet, da diese gem. § 3 (1) Nr. 2 BauGB
bereits auf anderer Grundlage, hier Anliegerversammlung im Januar 2011 erfolgt ist.
Die Ausnahmeregelung bzgl. des Abstandes der Einfriedung zur öffentlichen
Verkehrsfläche im Teilbereich 1 ist nach Beratungen im Hochbau- und
Planungsausschusssitzung im Juli und weiterführend in der Sitzung im September 2011 in
Form einer Anpassung beschlossen worden.
Während des weiteren Verfahrens sind Anregungen in Form eines Schreibens mit
Eingangsdatum vom 27.09.2011 bei der Verwaltung eingegangen sowie bei den
Mitgliedern des Hochbau- und Planungsausschusses. In der Sitzung des Hochbau- und
Planungsausschusses am 24.11.11 sind Änderungen, die nicht die Grundzüge der
Planung betreffen, beschlossen worden (Details siehe Zusammenfassende Erklärung,
hier: Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).
Nachrichtlich wurden die unterirdischen Versorgungsleitungen für Elektrizität dargestellt.
Anliegerversammlung
Aufstellungs- / Auslegungsbeschluss
Bürgerbeteiligung
Beteiligung der TöB
1. Satzungsbeschluss
2. Satzungsbeschluss
20.01.2011
17.03.2011
07.06 bis 08.07.2011
Schreiben vom 26.05.2011 bis einschl.
08.07.2011
Hochbau- und Planungsausschuss am
21.07.11 und 29.09.2011
Rat am 06.10.2011- Zurückverweisung Beratung
im
Hochbauund
Planungsausschuss am 24.11.11 mit
Ortstermin
Hochbau- und Planungsausschuss am
08.03.2012
Rat am
c) Zusammenfassende Erklärung ███████████████████
Ziel des B-Planes
Für die bisherige öffentliche Grünfläche als Spielplatzfläche auf dem Flurstück 804 wird
aufgrund der Realisierung des Mehrgenerationenspielplatzes im Bebauungsplangebiet
04/10 „Waldstraße“ kein Bedarf mehr gesehen. Eine Nutzung als Wohnbaugrundstück ist
aufgrund der Nachfrage an Bauland sinnvoll.
Des weiteren möchten sich Anwohner der Straße „Waldstraße“ vor den veränderten
Verkehrsaufkommen aufgrund des Neubaugebietes „Waldstraße“ schützen. Dafür ist die
Festsetzung zu Einfriedungen anzupassen gewesen.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Es sind keine zu berücksichtigenden Umweltbelange offensichtlich geworden.
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10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012
Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Im Rahmen einer Unterrichtung und Erörterung mit den Anliegern der Heinestraße am
20.01.2011 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs diskutiert worden. Eine
Planungsvariante, auf dem Flurstück 804 eine Fläche für Stellplätze vorzusehen, ist
aufgrund der nachfolgenden Diskussionen mit Anwohnern der Heine- sowie der
Kantstraße am 24.11.11 verworfen worden.
Das anfängliche Diskussionsergebnis bzgl. einer Einzelhausbebauung vom Januar 2011
ist beibehalten worden.
Während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind Anregungen zur Reduzierung
der Geschossigkeit im Teilbereich 2 eingegangen. Diesen wurde nicht gefolgt, da keine
„erdrückende“ Wirkung für die Umgebung erkannt wurde.
In der Ratssitzung zum erstmaligen Satzungsbeschluss am 06.10.2011 wurde das
vorliegende Planverfahren einerseits zur weiteren Beratung in die Fraktionen und
andererseits in den Hochbau- und Planungsausschuss am 24.11.2011 zurückverwiesen.
Zur vorgenannten Sitzung des Hochbau- und Planungsausschuss wurde ein Ortstermin
durchgeführt. Anschließend wurde in der Sitzung beschlossen, die Festsetzungen zum
Maß der Nutzung zu reduzieren und die Erschließung des Grundstückes mit der
Feuerwehr abzustimmen. Diese sprach sich für eine Zuwegung von der Waldstraße aus.
Von einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde abgesehen, da bei
den Änderungspunkten keine Grundzüge der Planung betroffen sind.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Planungsalternativen
Aufgrund der Umgebungsbebauung und deren Nutzungsstruktur sind keine
Planungsalternativen oder anderweitige Planungsmöglichkeiten für die Gemeinde
erkennbar.
Eine weitere Nutzung der Fläche als Spielplatzfläche schließt sich aus Kostengründen und
mangelndem Bedarf aus.
Anpassung der textlichen Festsetzung zur Einfriedung im Teilbereich 1
Aufgrund einer vorhandenen Einfriedung wurde die Ausgestaltung, hier insbesondere der
Abstand zur Waldstraße im Verhältnis zur maximalen Höhe der Einfriedung, überarbeitet
und eine Ausnahmeregelung aufgenommen.
Leopoldshöhe im Februar 2012
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