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Beschlussvorlage (Begründung, textl. Festsetzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
195 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
29.02.12, 08:55
Aktualisiert
29.02.12, 08:55

Inhalt der Datei

10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung Stand: Satzung März 2012 Änderungen gegenüber dem Entwurf November 2011 sind in kursiv. Seite: 1 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Inhaltsverzeichnis A B C D E F G H Seite Übersichtskarte Maßstab: 1:5000 Präambel Planzeichnung Maßstab: 1:1000 Planzeichenerklärung / Festsetzungen Textliche Festsetzungen Hinweise Örtliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen Verfahrensvermerke 003 004 005 006 007 009 010 011 Begründung I Änderung des Bebauungsplanes 12 I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes 12 I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung 12 I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung 12 I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches 12 II Gegenwärtige Rahmenbedingungen 12 II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund u. Bodenverhältnisse 12 II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand 13 II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung 13 II.◌۫ 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13 a BauGB 13 III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung III. 1 Städtebauliches Konzept III.˚2 Art und Maß Grundstücksfläche der 14 14 baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare 14 III. 3 Öffentliche Grünflächen / Spielplatzfläche 15 III. 4 Einfriedung, Beschränkung der Ein- und Ausfahrten 15 III.˚5 Verkehrsflächen, Leistungsrechte 16 III. 6 Ver- und Entsorgung 16 III. 7 ÖPNV 17 III. 8 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung, Umweltbericht, Artenschutz 17 III. 9 Bodenverhältnisse / Bodenschutz 18 IV. Sonstiges 19 Anlage: Skizze zur Lage / Höhe der Einfriedungen Seite: 2 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Übersichtskarte, siehe Anlage © Geobasisdaten DGK 5 Kreis Lippe, 10-NZR-942 Seite: 3 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 B Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde Leopoldshöhe die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/01 “Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB), bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Leopoldshöhe, ________________ ________________________ Bürgermeister Hinweis zur Begründung Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum Satzungsbeschluss vor. Leopoldshöhe, den__________________ __________________________ Bürgermeister Seite: 4 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Planzeichnung, siehe Anlage Seite: 5 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 D Planzeichenerklärung Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet WR (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung max. GRZ 0,3 Grundflächenzahl max. GFZ 0,3 Geschoßflächenzahl I (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Höhe baulicher Anlagen TH Traufhöhe als Höchstmaß (§9 (1) Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Bezugspunkt 124,00 m ü.NN (§18 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze o offene Bauweise (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) nur Einzelhaus zulässig (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) 2 WE Beschränkung der Zahl der Wohnungen Baugrenze (§9 (1) Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche (öffentlich) (§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB) Bereich ohne Ein- und Ausfahrten (§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB) Flächen für Versorgungsanlagen Unterirdisches Mittel- / Niederspannungskabel (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) Sonstige Planzeichen mit Leitungsrecht belastete Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes FD / SD FD = Flachdach SD = Satteldach Seite: 6 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 E Textliche Festsetzungen Teilbereich 1 Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen 1) Für die Grundstücksgrenze entlang der Waldstraße gelten folgende Einzelregelungen: 1. Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen gehören auch Eingangstore. 2. Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, sind mindestens 1,50 m von der Grundstücksgrenze abzusetzen. Ausnahme: Einfriedungen parallel zur Waldstraße, die höher sind als 80 cm, können einmalig an der Grenze zu dieser Straße auf einer Länge von 2,55 m bis zu einer Höhe von 2,00 m errichtet werden, wenn diese mindestens 65 cm von der Grenze zur Waldstraße abgesetzt werden. 3. Soweit ein Zwischenraum von der Einfriedung zum Verkehrsraum der Waldstraße entsteht, ist dieser mit einheimischen Sträuchern, Bodendeckern und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen. 4. Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke auszuführen. 5. Ein- und Ausfahrten entlang der Waldstraße sind unzulässig. Zu- und Ausgänge für Personen, in einer Breite bis zu 2,0 m, sind zulässig. 2) Für alle übrigen Einfriedungen gilt: Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke auszuführen. Zu den Einfriedungen gehören Eingangs- oder Einfahrtstore. Alle übrigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes rechtskräftigen Änderungen gelten für den Teilbereich 1 weiterhin. bzw. der Teilbereich 2 (Flurstück 804, Flur 8 ,Gemarkung Greste) 1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise (§9 Abs. 1 Nr.1, 2 BauGB i. V. m. §§ 1, 4, 16, 22 BauNVO) Reines Wohngebiet: WR – I – offene Bauweise, GRZ 0,3; GFZ 0,3 Es ist ein Einzelhaus zulässig. 2. Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) Es sind maximal 2 Wohnungen zulässig. 3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen a) Bodenbefestigungen, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen mit Materialien wie Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen ist ein Betonunterbau nicht zulässig. b) Garagen, Carports und Stellplätze Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden diese zugelassen. Zwischen Garagen / Carports und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zuund Abfahrten von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Seite: 7 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 c) Nebenanlagen Gemäß § 23 (5) BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen in Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. d) Bauliche Anlagen auf den mit Leitungsrechten belasteten Flächen Aufgrund des öffentlichen Abwasserkanals sind bauliche Anlagen (z.B. Garagen, Carports, Nebenanlagen) nicht zulässig. 4. Äußere Gestaltung des Baukörpers (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i. V. m. §86 BauO NW) a) Traufhöhe (§9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i. V. m. §16 Abs. 2 Nr.4 und § 18 Abs. 1 BauNVO): Bei Satteldach TH = 4,50 m Bei Flachdach TH = 3,80 m Der untere Bezugspunkt für die Traufhöhe wird mit 124 m ü. NN festgeschrieben. Der Bezugspunkt ist in der Planzeichnung gekennzeichnet. Beim Satteldach ist der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Beim Flachdach ist der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe die Oberkante der Attika. b) Dachformen (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO) Zulässige Dachformen sind Satteldächer und Flachdächer. Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für Anbauten, Garagen und Carports. c) Dachneigung (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO) Satteldach bis 40˚. e) Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für Dachaufbauten (insbesondere Dachgauben, Zwerchhäuser / Zwerchgiebel, Nebengiebel) und Dacheinschnitte (§9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §86 BauNVO)          Dachaufbauten sind ab 30˚ Dachneigung flach abgedeckt zulässig. Dachaufbauten sind ab 35˚ Dachneigung wahlweise als Schlepp- oder Giebelgaube zulässig. Alle Dachaufbauten / Dacheinschnitt müssen einen seitlichen Abstand einhalten. Bei Satteldächern ist dies –gemessen von der Gaubenoberkante– mind. 1,50 m vom Ortgang. Zwischen Dachaufbauten / Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig. Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen. Zwischen Dachfirst und oberem Dachgaubenabschluss sind mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw. Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten. In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenstern sind nicht zulässig. Seite: 8 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 4. Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen 1) Für das Flurstück 804 gelten folgende Einzelregelungen: 1. Einfriedungen sind zulässig bis 2,00 m Höhe. Zu den Einfriedungen gehören Eingangs- oder Einfahrtstore. 2. Einfriedungen parallel zur Waldstraße bzw. Heinestraße, die höher sind als 80 cm, sind mindestens 1,50 m von der Grundstücksgrenze abzusetzen. 3. Soweit ein Zwischenraum von der Einfriedung zum Verkehrsraum der Waldstraße bzw. Heinestraße entsteht, ist dieser mit einheimischen Sträuchern, Bodendeckern und / oder Rankpflanzen zu bepflanzen. 4. Die Einfriedung, unabhängig von ihrer Höhe, ist als Mauer, Gabionenwand, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke auszuführen. 5. Leitungsrecht Zur Sicherung des vorhandenen Abwasserkanals auf dem Flurstück 804 wird ein Leitungsrecht festgesetzt. 6. Ein- und Ausfahrten für das Flurstück 804 Die Ein- und Ausfahrt zu dem Flurstück 804 hat von der Waldstraße zu erfolgen. Die Zufahrten sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen. Die Pflanzbuchten in der Waldstraße sind zu beachten. F Hinweise 1. Altlasten Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über Altablagerungen oder Altlasten vor. 2. Denkmalschutz und Denkmalpflege Wenn Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, §§15 und 16 des Denkmalschutzgesetztes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmale, hier Lippisches Landesmuseum, Ameide 4, 32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0, Fax: 05231 / 9925-25, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unveränderten Zustand zu belassen. 3. Bodenaushub Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden, soweit dies technisch möglich ist. Bodenaushub, der nicht innerhalb des Plangebietes verbracht werden kann, ist nach § 4 Krw/AbfG in der derzeit gültigen Fassung vorrangig stofflich zu verwerten. Um eine Verwertung der Bodenaushubmassen im Sinne des § 4 Krw/AbfG zu erleichtern, kann das Material aufbereitet werden. 4. Frischwasserversorgung Es besteht die Anschlussmöglichkeit an die Frischwasserleitung in der „Heinestraße“. Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Die Details sind mit dem Fachbereich IV Gemeindebetrieb - Wasserwerk abzustimmen Seite: 9 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 5. Versorgungsanlagen Westlich angrenzend an den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich auf dem Flurstück 606 eine Versorgungsanlage, hier Umspannstelle der Firma E-On Westfalen Weser GmbH. 6. Schmutzwasserableitung / Niederschlagsableitung / Nutzung des Niederschlagswassers Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den Mischwasserkanal in der „Heinestraße“ bzw. an den über das Flurstück 804 verlaufenden Kanalabschnitt. Somit sind ggf. private Leitungsrechte bis zur Anschlussmöglichkeit vorzusehen. Die Nutzung des Niederschlagswassers wird empfohlen, z.B. durch Regenwassernutzungsanlagen. Die Details sind mit dem Fachbereich IV Gemeindebetrieb - Abwasserwerk abzustimmen. 7. Deutsche Telekom Im Planbereich sind Telekommunikationslinien / -anlagen der T-Com vorhanden. 8. Stromversorgung Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma E-On Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Servicestelle Regional Lage, Tel: 05232 / 9536-3522. E-On Westfalen Weser GmbH weist auf die Bestimmungen der VDE und DVGW in der jeweils gültigen Fassung hin. U.a. sind die Schutzstreifen der Leitungen nicht zu überbauen und mit Tiefwurzlern zu bepflanzen. Rückfragen hierzu sind an die Servicestelle Regional Lage zu stellen. G Öffentliche Bauvorschriften / Rechtsgrundlagen 1. Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW. 2. Rechtsgrundlage  Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)  Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI.I 2542)  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)  Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)  Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) in der aktuellen Fassung Seite: 10 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 H. Verfahrensvermerke Katasternachweis Eindeutigkeit Aufstellung Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbauund Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17.03.2011 aufgestellt worden. Die Planungsunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte M. 1:1000 entsprechen dem Stand v. __________________ Detmold, Kreis Lippe Im Auftrag Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster © Kreis Lippe, Vermessung und Kataster, 10-NZR-958 Der Hochbauund Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 17.03.2011 dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. §3 Abs. 2 und §13 BauGB beschlossen. Der Aufstellungs- Ort und Dauer der beschluss wurde am öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am 30.05.2011 30.05.2011 Detmold, ortsüblich bekannt bekannt gemacht. gemacht. Der Entwurf des BebauKreis Lippe ungsplanes und der Im Auftrag Leopoldshöhe, Begründung haben vom 07.06 bis 08.07.2011 Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 3 Abs. 2 und Vermessung und § 13 BauGB öffentlich Kataster ausgelegen. Schemmel (Bürgermeister) Schemmel (Bürgermeister) Satzungsbeschluss Inkrafttreten Planverfasser Dieser Bebauungsplan ist gem. §10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Fachbereich III Bauen/Planen/Umwelt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Leopoldshöhe, Auslegung Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am _____________ im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am____________ rechtverbindlich geworden. Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe, Leopoldshöhe, Gemeinde Leopoldshöhe Schemmel (Bürgermeister) Gemeinde Leopoldshöhe Schemmel (Bürgermeister) Schemmel (Bürgermeister) Seite: 11 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 I Änderung des Bebauungsplanes I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes Nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bildet der Raum AsemissenGreste einen Siedlungsschwerpunkt im südlichen Gemeindegebiet. Insofern leiten sich hieraus auch Aufgaben für die zukünftige städtebauliche Entwicklung ab. Die unverändert anhaltende Nachfrage nach Bauplätzen lässt verfügbare Baugebiete ständig kleiner werden. Bisher unausgenutzte Flächen innerhalb der bebauten Ortsteile sind daher in Anspruch zu nehmen, somit wird hier eine Nachverdichtung und gleichzeitig eine Steigerung des Angebots an Wohnbaufläche im südlichen Gemeindgebiet vorgenommen. Auf dem Flurstück 804 wird erstmalig ein Baufenster festgesetzt. Für die bisherige öffentliche Grünfläche als Spielplatzfläche und ihre Nutzungen wird aufgrund der Realisierung des Mehrgenerationenspielplatzes im Bebauungsplangebiet 04/10 „Waldstraße“ kein direkter Bedarf mehr gesehen. In Zusammenhang mit dem vorgenannten Neubaugebiet Waldstraße entstand bei Anwohnern an der Straße „Waldstraße“ das Bedürfnis, ihre Gärten und somit sich selber vor den Belastungen aus dem veränderten Verkehrsaufkommen zu schützen. Dem möchte die Gemeinde entsprechen, weshalb die Festsetzungen für Einfriedungen in diesem Bereich der Situation angepasst wurden. I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 18. Änderung vom 26.03.2007, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung – mit dem Gebietscharakter WR – stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt darstellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Greste, Flur 8. Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt: • im Norden durch das Feuerwehrgebäude an der Waldstraße und dem Garagenhof zwischen Heinestr. und Waldstraße • im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung der Kantstraße • im Süden durch einen Grünzug entlang des Eselsbach mit Fußweg • im Westen durch die angrenzende Wohnbebauung der Heinestr. / Stormstr. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 5.200 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite -Anlage- beigefügt. II. Gegenwärtige Rahmenbedingungen II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Der Änderungsbereich befindet sich im Ortsteil Greste in einem Wohngebiet mit überwiegend Reihen- und Einfamilienhäusern. In mittelbarer Nähe befinden sich ein Grünzug, der als Naherholungsgebiet dient. Südlich des Plangebietes befindet sich das Neubaugebiet Waldstraße. Seite: 12 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Die Umgebungsbebauung ist durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägt. Im Norden des Änderungsbereiches schließen sich vereinzelte größere Gebäude an, hier Feuerwehrhaus oder Gaststätte. Die Dachlandschaft zeichnet sich durch geneigte Dächer aus. Vorherrschend ist hier die Ausprägung als Satteldach. Der nördlich angrenzende Garagenhof ist mit einem Flachdach versehen worden. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley-Parabraunerde an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Der Bodentyp dürfte sich als Baugrund eignen, da die umliegende Bebauung auf dem selben Bodentyp gründet. Das neu entstehende Baugrundstück an der Heinestraße fällt von Norden in Richtung Süden ab. Es wird eine Grundstücksvermessung empfohlen. II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand Die Flurstücke 468 und 1228 (beide Öffentliche Verkehrsflächen), befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Ebenso das neu entstehende Baugrundstück auf dem Flurstück 804. Alle übrigen Grundstücke befinden sich in Privateigentum. II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt für den Änderungsbereich ein WR (Teilbereich 2) fest. Diese Baugebietsart wird übernommen bzw. nicht verändert. An die bestehende Bebauung schließt ein Naherholungsbereich an. Gegenüber der Entstehung der Wohnsiedlung in den 1960ger Jahren hat sich das Verkehrsaufkommen verändert. Einerseits durch die allgemeine gesellschaftliche Veränderung, andererseits auch durch das Neubaugebiet im Bereich Waldstraße / Grester Straße. Die dort geschaffenen Wohnhäuser wie auch die Gemeindebedarfseinrichtungen für Jugend, Kultur und Sport bringen zusätzlichen Verkehr in den Bereich. Diese Veränderung wird als absolut vertretbar hinsichtlich der rechtlichen Immissionssituation beurteilt. Es wird jedoch ohne weiteres anerkannt, dass für die Anwohner sich die grundsätzliche Lärmsituation verändert hat. Dem entsprechend folgt die Gemeinde Leopoldshöhe einem Antrag zur Änderung der Festsetzung bzgl. Einfriedungen innerhalb des vorliegenden Geltungsbereiches. II. 4 Bestehendes Planungsrecht, Anwendung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gem. § 13 a BauGB Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 04/01 „Mackenbrede“ (Rechtskraft 1964) als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Teilbereich 1 und als öffentliche Grünfläche im Teilbereich 2 festgesetzt. Des Weiteren ist die 9. Änderung des Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1995 heranzuziehen. Mit Rechtskraft des o.g. Gesetzes sollen notwendige Anpassungsmaßnahmen u.a. von bestehenden B-Plänen, bei Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen, erleichtert bzw. beschleunigt werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht davon aus, dass die angestrebte B-Planänderung die Rahmenbedingungen erfüllt. Mit der vorliegenden Planung wird eine Nachverdichtung von innerörtlichen Flächen angestrebt, verbunden mit einem schonenden Umgang mit Grund und Boden, weshalb das o.g. Gesetzt zur Anwendung kommt. Des weiteren unterschreitet die Planung den vorgegebenen Schwellenwert für die GRZ von 20.000 qm. Eine Pflicht zur UmweltverträglichkeitsSeite: 13 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 prüfung ist nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten Schutzgüter ersichtlich. Für die Aufstellung eines B-Planes bzw. dessen Änderung, die diese Vorgaben berücksichtigt, ist das „beschleunigte Verfahren“ gem. § 13 a (2) BauGB anwendbar. Die Gemeinde Leopoldshöhe sieht daher von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ab. Für die Verfahrensabwicklung wird auf § 13 BauGB verwiesen. Die BPlanänderung entspricht weiterhin dem Flächennutzungsplan der Gemeinde. Der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum wird mit der Planung in angemessener Weise Rechnung getragen. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB bestimmt für bestandsorientierte Bebauungspläne keine Erforderlichkeit eines Ausgleiches für Eingriffe in Natur und Landschaft. Da die Vorschriften auch für die Änderung eines Bebauungsplanes gelten, wird diese Möglichkeit auf die vorliegende Planung angewandt. Für die bisherige öffentliche Grünfläche, welche umgewandelt wird in Baufläche, erfolgt gem. § 13 a (2) Nr. 4 BauGB kein Ausgleich. III. Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung III. 1 Städtebauliches Konzept Für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde ist es von Bedeutung, dass eine Nachverdichtung in Teilen des Ortsgebietes angestrebt wird. Somit wird die Nachhaltigkeit an Grund und Boden für zukünftige Generationen bewahrt. Die gestalterischen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben durch die vorliegende Änderung bestehen, sie werden in einigen Punkten konkretisiert und vertieft. Maßgebend für die gestalterische Entwicklung im Geltungsbereich ist die 9. Änderung des Ursprungsbebauungsplanes aus dem Jahre 1995. Die dortigen Vorgaben werden für das Flurstück 804 übernommen und der Umgebungssituation angepasst. Hierdurch fügt sich die neue Bebauung in die bestehende Bebauung schonend ein. Die Festsetzung bzgl. der Einfriedung trägt dem Bedürfnis Rechnung, eine städtebaulich verträgliche Abgrenzung des privaten Freiraumes zeitgemäß umzusetzen. III. 2 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche, Baugestaltung (gem. §9 Abs. 1 Nr.1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§1, 4, 16, 22, 23 BauNVO) Für Teilbereich 2 Die GRZ von 0,3 bleibt unter dem vorgegebenen Höchstwert laut § 17 BauNVO. Die GFZ wird dem angepasst. Es wird ein „Reines Wohngebiet“ in eingeschossiger, offener Bauweise festgesetzt. Darüber hinaus wird nur ein Einzelhaus zugelassen. Die festgesetzte Traufhöhe von 4,50 m (gemessen von 124 m ü.NN) ist im vollen Maße anwendbar. Neben der Festsetzung Satteldach wird ebenfalls die Dachform Flachdach zugelassen. Für diese Dachform wird eine Traufhöhe von 3,80 m festgesetzt. Die künftige Bebauung fügt sich in den gewachsenen Bestand an den Straßen „Heinestr. / Stormstr.“ und „Waldstraße“ ein. Mit der Festsetzung Flachdach wird kein neuer Dachtyp eingeführt, sondern sich an dem nördlich des Flurstück 804 angrenzenden Garagenhof mit Flachdach orientiert. Die Umsetzung eines Wohnhauses mit Flachdach als städtebaulich markanter Punkt ist erwünscht, jedoch soll dadurch keine räumliche Dominanz entstehen. Aufgrund dieser Überlegung bleibt die Traufhöhe des Flachdaches unter dem des Satteldaches. Die Festsetzungen zur Dachform gelten auch für Anbauten, Carports und Garagen. Die Gliederung des Satteldachs mit Gauben wird durch Gestaltungsvorschriften vorgegeben. Es werden die bestehenden Festsetzungen der 9. Änderung übernommen, um auch hier ein harmonisches Einfügen der neuen Bebauung in den Bestand sicherzustellen. Die Festsetzung von maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude dient dazu, eine schonende Nachverdichtung zu erzielen. Mit dieser Festsetzung wird gewährleistet, das eine Einfamilienhaus mit max. einer zweiten Wohneinheit entstehen wird, aber kein Mehrfamilienhaus. Dieser Gebäudetyp würde den Maßstab, der durch die Umgebungsbebauung gebildet Seite: 14 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 wird, überschreiten. Damit wird gleichzeitig eine Überforderung der verkehrlichen und räumlichen Situation der öffentlichen Straßen „Heinestraße / Waldstraße“ vermieden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen und Carports sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche haben Garagen / Carports einen Abstand von mind. 5 m, als Stau- und Rangierraum für ggf. ein weiteres Fahrzeug, einzuhalten. Der untere Bezugspunkt für die Traufhöhe bezieht sich auf die Kanaldeckelhöhe in der Heinestraße mit entsprechendem Symbol in der Planzeichnung und wird mit 124 m ü.NN festgelegt. Damit orientiert sich die Höhe des Neubaues an den vorhandenen Reihenhäusern entlang der Heinestraße. III. 3 Öffentliche Grünfläche / Spielplatzfläche Der Teilbereich 2 ist bisher als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Die Spielplatzfläche ist mit einem Boule-Platz sowie einem Schachbrett mit Bänken und Truhen für Schachspielfiguren ausgestattet. Diese Einrichtungen wurden bevorzugt von Senioren genutzt. In dem südlich an den hiesigen B-Planänderungsbereich (ca. 300 m Luftlinie) angrenzenden B-Plan „Waldstraße“ ist eine ca. 5.000 qm große Spielplatzfläche festgesetzt und z.Z. in der Realisierung. Auf diesem im Bau befindlichen Mehrgenerationenspielplatz wird eine Dreifach-Boulebahn entstehen. Das Schachbrett wird verlegt auf den Spielplatz Grabbestraße, dieser liegt ca. 100 m nördlich vom Flurstück 804. Die Funktionen der öffentlichen Spielplatzfläche werden somit nicht unterbunden sondern räumlich verlagert. Die neue Zuordnung der Nutzungen auf zwei Flächen sowie die damit verbundene räumliche Veränderung bzgl. Erreichbarkeit wird als vertretbar eingestuft. Die Umnutzung der Spielplatzfläche zu Bauland entspricht auch den Vorstellungen der Gemeinde Leopoldshöhe, fortlaufende Unterhaltungskosten möglichst gering zu halten. Bei Veräußerung bzw. Nutzung als Bauland entfällt der gemeindliche Pflegeaufwand. III. 4 Einfriedung, Beschränkung der Ein- und Ausfahrten (gem. §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW) Für Teilbereich 1 und 2 Der Ursprungsbebauungsplan ist 1964 rechtskräftig geworden. Die getroffene Festsetzung zu Einfriedungen war damals allgemein üblich. Eine entsprechende Satzung von der Gemeinde Greste ist jedoch nicht rechtskräftig geworden. Der B-Plan von 1964 enthält keine Vorgaben zu Höhen von Einfriedungen. Die Bauordnung NRW ist daher ohne B-Planänderung maßgebend. Diese gibt als maximale Höhe an Grundstücksgrenzen 2,00 m vor. Einfriedungen zu öffentlichen Straßen in einem Abstand von 3,00 m zu diesen haben jedoch eine Höhe von 1,00 m nicht zu überschreiten. Einfriedungen, die Höher sind als diese beiden Maßvorgaben, sind baugenehmigungspflichtig. Einfriedungen haben gestalterischen Einfluss auf das Ortsbild. Soweit der Bedarf besteht, Vorgaben hierzu zu machen, ist dieses als planerische Aufgabe der Kommune zu bewerten. Hinzu kommt, dass durch die bereits beschriebene veränderte Verkehrssituation, ein Bedürfnis bei den Anliegern deren Gartenfläche an die Waldstraße angrenzt besteht, diese abzuschirmen. Zwischen diesen beiden Belangen, hat sich die Gemeinde zu folgenden Kompromiss entschlossen: Im Bereich des Straßenraumes dürfen die Einfriedungen eine Höhe von 0,80 m über OK natürlich gewachsenes Gelände nicht überschreiten. Damit soll verhindert werden, dass eine völlige Abschottung der Grundstücke zur Straße hin entsteht, z.B. durch hohe Mauern und Zäune. Die Vorgaben zur Gestaltung der Einfriedungen tragen dazu bei, dass in diesen Bereichen ein gestalterisch positives Gesamtbild entstehen kann; sie sind finanziell und räumlich vertretbar. Die Einfriedungshöhe von 0,80 m berücksichtigt besonders die Seite: 15 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Augenhöhe und Erlebniswelt von Kindern. Gleichzeitig wird die Verkehrssicherheit unterstützt, da Straßeneinmündungen und Einfahrten einsehbar für Autofahrer bleiben. Mit Änderung der textlichen Festsetzungen, in dem Sinne, dass entlang der Waldstraße die Höhe von 2,00 m für Einfriedungen zugelassen werden, ist es aufgrund des „Durchgangsverkehr“ erforderlich, Zufahrten von der Waldstraße auszuschließen. Damit würde dem Aspekt der Verkehrssicherheit entsprochen, denn 2 m hohen Einfriedungen stellen auch bei Einhaltung eines Grenzabstandes eine Sichtbehinderung beim Ausfahren dar. Zu- und Ausgänge für Fußgänger / Radfahrer werden dagegen in beiden Bereichen zugelassen. Ihre Breite wird auf 2 m begrenzt, um klarzustellen, dass ausschließlich eine Nutzung durch Personen angestrebt wird. Des Weiteren ist ein größeren Abstand mit Einfriedungen, die Höher sind als 80 cm, zur Waldstraße bzw. Heinestraße einzuhalten. Dieser Abstand bietet sich für Bepflanzungen an. Der Abstand sowie die Eingrünung nimmt der Einfriedung nach Ansicht der Gemeinde deren „Massivität“, welche durch die Höhe bewirkt wird. Die Ausnahmeregelung im Teilbereich 1 setzt sich speziell mit dem Verhältnis Einfriedungshöhe und deren Abstand zur Waldstraße auseinander. Dabei ist es möglich, den Abstand der Einfriedung zur Waldstraße für jedes Baugrundstück einmalig auf 65 cm auszugestalten. Bedingung dafür ist, dass die Länge von 2,55 m für den Abschnitt, der den 65 cm Abstand beansprucht, nicht überschritten wird. Die Einfriedungshöhe ist für den Abschnitt, der den 65 cm Abstand beansprucht auf 81 cm bis 2,00 m festgelegt. Die Gemeinde hat sich zu dieser Ausnahmeregelung entschieden, da mit der Ausnahmeregelung ein vorspringen der Einfriedung auf einer Länge im Verhältnis zur vorhandenen Grundstückbreite ermöglicht wird, die gestalterisch zwar wahrnehmbar ist, jedoch keine „massive“ oder „schluchtenartige“ Wirkung in Bezug auf den Straßenzug der Waldstraße (hier Teilbereich 1) befürchten lässt. Die Zufahrt für das Flurstück 804 ist über die Waldstraße gesichert und verpflichtend. Die Begründung zum Ausschluss von Ein- und Ausfahrten im Bereich der Heinestraße ist der Örtlichkeit und der Zunahme der Privatfahrzeuge pro Haushalt geschuldet. Weiterhin hat sich die Feuerwehr für eine Zuwegung von der Waldstraße ausgesprochen. Die Zufahrt(en) für den Teilbereich 2 sind mit dem Fachbereich III -Bauen / Planen / Umwelt -, Fachgebiet Straßenbau abzustimmen. III. 5 Verkehrsflächen, Leistungsrechte (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB) Auf dem Flurstück 804 wird aufgrund des dort verlaufenden öffentlichen Abwasserkanals ein Leitungsrecht festgesetzt. Beiderseits des Abwasserkanals können / dürfen keine bauliche Anlagen mit Gründungen errichtet werden, da die Gefahr besteht, das der öffentliche Kanal beschädigt wird. III. 6 Ver- und Entsorgung a) Gewässer Im Plangebiet ist kein oberirdisches Gewässer oder natürliches Überschwemmungsgebiet bekannt. Südlich des Geltungsbereiches verläuft der Eselsbach. b) Wild abfließendes Wasser Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der Örtlichkeit nicht gerechnet. Seite: 16 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 c) Schmutzwasserableitung / Niederschlagswasserableitung Für die Abwasserbeseitigung / Niederschlagswasserableitung im Teilbereich 2 ist das vorhandene Kanalnetz (Mischsystem) in der Heinestraße zu nutzen. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Die Pumpstation Greste und die Kläranlage Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Die Beschaffenheit des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird als normal verschmutzt angesehen. Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Mischsystem, gem. § 51a Abs. 4 S 1 LWG, ist die vorliegende Planung aufgrund der besonderen Situation von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, ausgenommen. d) Wasserversorgung Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Der Anschluss für den Teilbereich 2 ist von der Heinestraße vorzusehen. Details sind mit dem Wasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe abzustimmen. e) Elektrizität und Telekommunikation Die technische Anbindung des Planungsgebetes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation ist möglich. Die Lage der Leitungen ist zu beachten (s. Hinweise). f) Löschwasserversorgung Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet. g) Denkmalpflege / Denkmalschutz Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind bisher nicht bekannt. Wenn dennoch bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde entdeckt werden, sind diese dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, anzuzeigen. III. 7 ÖPNV Die Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist durch die bestehenden Haltestelle Waldstraße mit dem ÖPNV ausreichend erschlossen. III. 8 Eingriff in Natur, Landschaft und Umgebung / Umweltbericht / Artenschutz Die angestrebte Nachverdichtung wäre bei einer Betrachtungsweise gem. § 34 BauGB bereits zuvor zulässig gewesen. Aufgrund der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a BauGB und den damit zu erfüllenden Rahmenbedingungen ist kein Ausgleich erforderlich. Dieses wird von der Überlegung getragen, dass jede Innenentwicklung sich für die Natur und Landschaft ökologisch vorteilhafter darstellt als eine Entwicklung in den Außenbereich. Die zukünftig beanspruchte Fläche des Teilbereichs 2 wird derzeit als öffentliche Grünfläche genutzt. Sie ist überwiegend als Rasenfläche ausgestaltet, mit vereinzelten Bäumen und einer das Flurstück 804 einfassenden Hecke. Für die Umweltbelange lässt sich insgesamt feststellen, insbesondere für die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild, dass kein besonderer Schutzbedarf erkannt wird. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erkennbar, ebenso ist auch keine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b genannten Schutzgüter ersichtlich. Seite: 17 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Durch die vorgesehene Nutzung wird es jedoch auf den beschriebenen Flächen zu Beeinträchtigungen kommen. Unter Berücksichtigung des Vermeidungsaspektes wird eine Bebauung als vertretbar angesehen, weil wertvolle Biotopflächen nicht betroffen sind, eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich unterbleibt und eine günstige Erschließung gewährleistet wird. Die Eingriffe werden in der Summe als nicht vermeidbar angesehen, wobei ein Teil der Eingriffe auch an anderen Standorten zu verzeichnen wären. Gleichzeitig wird mit Grund und Boden sparsam umgegangen. U.a deshalb, weil für die Nachverdichtung keine zusätzlichen Straßen und damit weitere versiegelte Flächen benötigt werden. Von gemeindlicher Seite wird aufgrund der Informationen im @LINFOSLandschaftsinformationssystem davon ausgegangen, dass das Planvorhaben keine artenschutzrechtlich relevanten Verbotstatbestände auslöst. Eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe 2) ist daher nicht erforderlich. III. 9 Bodenverhältnisse / Bodenschutz a) Altlasten Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. b) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der Brachflächen Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden keine zusätzlichen Freiflächen im Außenbereich in Anspruch genommen. Dem Aspekt des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§1a (2) BauGB) wird Rechnung getragen. Die Flächeninanspruchnahme sowie das Maß der Nutzung ist in einem Umfang festgelegt worden, der sich genau mit den festgesetzten Maßen im jetzt gültigen Bebauungsplan deckt. Dies entspricht dem Aspekt der Nachverdichtung und der Innenentwicklung. c) Erhalt schutzwürdiger Böden Im Änderungsgebiet ist gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, im gesamten Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley anzutreffen. Die Bodenart wird durch einen hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Da der Boden im Plangebiet bereits anthropogen überformt ist und eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vorliegt, bestehen keine Bedenken für eine Ausweitung der überbaubaren Fläche (Wohnbaufläche). d) Bodenaushub Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m §3a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Planungsgebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Planungsgebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des Bodenaushubs vorhanden. Der Bodenaushub ist daher abzufahren und entsprechend zu entsorgen. e) Kennzeichnung Im Plangebiet selbst und im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes sind keine Altablagerungen bekannt. Eine Kennzeichnung ist daher nicht notwendig. Seite: 18 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 IV. Sonstiges a) Flächenbilanz Flächennutzung Bruttobauland Allgemeines Wohngebiet davon überbaubare Fläche Verkehrsflächen Ca. Fläche [m²] 870 870 240 788 b) Verfahren / Änderungen Auf eine frühzeitige Beteiligung wurde verzichtet, da diese gem. § 3 (1) Nr. 2 BauGB bereits auf anderer Grundlage, hier Anliegerversammlung im Januar 2011 erfolgt ist. Die Ausnahmeregelung bzgl. des Abstandes der Einfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche im Teilbereich 1 ist nach Beratungen im Hochbau- und Planungsausschusssitzung im Juli und weiterführend in der Sitzung im September 2011 in Form einer Anpassung beschlossen worden. Während des weiteren Verfahrens sind Anregungen in Form eines Schreibens mit Eingangsdatum vom 27.09.2011 bei der Verwaltung eingegangen sowie bei den Mitgliedern des Hochbau- und Planungsausschusses. In der Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses am 24.11.11 sind Änderungen, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen, beschlossen worden (Details siehe Zusammenfassende Erklärung, hier: Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). Nachrichtlich wurden die unterirdischen Versorgungsleitungen für Elektrizität dargestellt. Anliegerversammlung Aufstellungs- / Auslegungsbeschluss Bürgerbeteiligung Beteiligung der TöB 1. Satzungsbeschluss 2. Satzungsbeschluss 20.01.2011 17.03.2011 07.06 bis 08.07.2011 Schreiben vom 26.05.2011 bis einschl. 08.07.2011 Hochbau- und Planungsausschuss am 21.07.11 und 29.09.2011 Rat am 06.10.2011- Zurückverweisung Beratung im Hochbauund Planungsausschuss am 24.11.11 mit Ortstermin Hochbau- und Planungsausschuss am 08.03.2012 Rat am c) Zusammenfassende Erklärung ███████████████████ Ziel des B-Planes Für die bisherige öffentliche Grünfläche als Spielplatzfläche auf dem Flurstück 804 wird aufgrund der Realisierung des Mehrgenerationenspielplatzes im Bebauungsplangebiet 04/10 „Waldstraße“ kein Bedarf mehr gesehen. Eine Nutzung als Wohnbaugrundstück ist aufgrund der Nachfrage an Bauland sinnvoll. Des weiteren möchten sich Anwohner der Straße „Waldstraße“ vor den veränderten Verkehrsaufkommen aufgrund des Neubaugebietes „Waldstraße“ schützen. Dafür ist die Festsetzung zu Einfriedungen anzupassen gewesen. Berücksichtigung der Umweltbelange Es sind keine zu berücksichtigenden Umweltbelange offensichtlich geworden. Seite: 19 10. Änderung des B-Planes Nr. 04/01 „Mackenbrede“ im beschleunigten Verfahren (gem. § 13 a BauGB) März 2012 Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Im Rahmen einer Unterrichtung und Erörterung mit den Anliegern der Heinestraße am 20.01.2011 ist die Unterbringung des ruhenden Verkehrs diskutiert worden. Eine Planungsvariante, auf dem Flurstück 804 eine Fläche für Stellplätze vorzusehen, ist aufgrund der nachfolgenden Diskussionen mit Anwohnern der Heine- sowie der Kantstraße am 24.11.11 verworfen worden. Das anfängliche Diskussionsergebnis bzgl. einer Einzelhausbebauung vom Januar 2011 ist beibehalten worden. Während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind Anregungen zur Reduzierung der Geschossigkeit im Teilbereich 2 eingegangen. Diesen wurde nicht gefolgt, da keine „erdrückende“ Wirkung für die Umgebung erkannt wurde. In der Ratssitzung zum erstmaligen Satzungsbeschluss am 06.10.2011 wurde das vorliegende Planverfahren einerseits zur weiteren Beratung in die Fraktionen und andererseits in den Hochbau- und Planungsausschuss am 24.11.2011 zurückverwiesen. Zur vorgenannten Sitzung des Hochbau- und Planungsausschuss wurde ein Ortstermin durchgeführt. Anschließend wurde in der Sitzung beschlossen, die Festsetzungen zum Maß der Nutzung zu reduzieren und die Erschließung des Grundstückes mit der Feuerwehr abzustimmen. Diese sprach sich für eine Zuwegung von der Waldstraße aus. Von einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde abgesehen, da bei den Änderungspunkten keine Grundzüge der Planung betroffen sind. Anderweitige Planungsmöglichkeiten / Planungsalternativen Aufgrund der Umgebungsbebauung und deren Nutzungsstruktur sind keine Planungsalternativen oder anderweitige Planungsmöglichkeiten für die Gemeinde erkennbar. Eine weitere Nutzung der Fläche als Spielplatzfläche schließt sich aus Kostengründen und mangelndem Bedarf aus. Anpassung der textlichen Festsetzung zur Einfriedung im Teilbereich 1 Aufgrund einer vorhandenen Einfriedung wurde die Ausgestaltung, hier insbesondere der Abstand zur Waldstraße im Verhältnis zur maximalen Höhe der Einfriedung, überarbeitet und eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Leopoldshöhe im Februar 2012 Seite: 20